TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/30 W153 2270503-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W153 2270503-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen Verfahren

Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 17.05.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.03.2023, Zl.: XXXX , abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 17.05.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.03.2023, Zl.: römisch 40 , abgewiesen wurde.

Als Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er vor ca. 1,5 Jahre ca. 40 Leute zu sich eingeladen habe. Es seien reiche Leute gewesen. Gleichzeitig sei der Geheimdienst der Revolutionsgarden zu ihm nach Hause gekommen. Alle seien festgenommen und zum Gericht gebracht worden. Alle anderen hätten sich gegen Kaution freigekauft. Der BF sei jedoch dem Geheimdienst der Revolutionsgarden übergeben worden. 2 Monate lang sei er dort gewesen und sie hätten ihn immer wieder geschlagen und ihn gefragt, warum er so viele ausgebildete und reiche Leute eingeladen habe. Sie hätten auch gefragt, ob Angehörige ausländischer Botschaften zu ihm gekommen seien. Er habe dies verneint und sei dort gefoltert worden und sei in einer Einzelzelle gewesen. Gegen 500.000.000,-- iranische Toman sei er bis zum Gerichtstermin frei gelassen worden. Er sei dann nach Spanien geflogen, um seine Schwester zu besuchen. Bei seiner Rückkehr, vor ca. 8 Monaten, sei er festgenommen und befragt worden, wo er gewesen sei. Sein Reisepass sei ihm abgenommen worden. In einem Privathaus der Revolutionsgarden sei er eingesperrt gewesen. Dann habe er seine Papiere vom Haus abgeben müssen und sei freigekommen. Vor ca. 40 Tagen habe ihm sein Anwalt mitgeteilt, wenn er im Iran bleibe, werde er 17 Jahre lang eingesperrt und 100 Peitschenschläge erhalten. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen aus Angst den Iran zu verlassen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte er im Wesentlichen seine Fluchtgründe.

Gegen den Bescheid des BFA brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2023, Zl.: XXXX abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 13.09.2023 in Rechtskraft erwuchs.Gegen den Bescheid des BFA brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2023, Zl.: römisch 40 abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 13.09.2023 in Rechtskraft erwuchs.

Dem Erkenntnis wurde im – neben Feststellungen zur Lage im Iran – im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde gelegt:

„Es steht fest, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter oder tatsächlicher regimekritischer Handlungen oder der Veranstaltung einer "unislamischen Feier" droht.

Eine Rückkehr nach Iran, in seine Heimatstadt XXXX , ist möglich. Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Iran kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des BF nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der BF ist in Iran geboren, spricht die Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat. Er ist dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Der BF ist mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, absolvierte ein Studium und hat mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. In Iran sorgte der BF bis zu seiner Ausreise selbst für seinen Lebensunterhalt.Eine Rückkehr nach Iran, in seine Heimatstadt römisch 40 , ist möglich. Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Iran kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des BF nach römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der BF ist in Iran geboren, spricht die Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat. Er ist dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Der BF ist mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, absolvierte ein Studium und hat mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. In Iran sorgte der BF bis zu seiner Ausreise selbst für seinen Lebensunterhalt.

Der BF läuft im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es liegen keine außergewöhnlichen Gründe vor, die eine Rückkehr des BF nach Iran ausschließen. Der BF kann dort seine Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Seine Familienangehörigen können ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen, sodass ihm eine Unterkunft und die Grundversorgung zur Verfügung stehen.

…“

In der Beweiswürdigung wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:

„Dass der BF unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet, sondern gesund ist, konnte aufgrund seiner Angaben festgestellt werden. Er gab in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass er seit kurzem Psychopharmaka nehme. Der BF legte keine Befunde oder sonstigen ärztlichen Unterlagen vor.

Der BF brachte als Gründe für die Flucht aus seinem Heimatland im Wesentlichen vor, dass er bei sich zu Hause eine Feier veranstaltet habe. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden sei aufgetaucht, habe seine Gäste und ihn verhaftet und die Wohnung durchsucht. Er sei anschließend zwei Monate lang festgehalten, befragt und gefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er politisch tätig gewesen sei und er gegen die Regierung sei. Er hätte ein Geständnis unterschreiben sollen. Er sei schließlich gegen eine Kaution freigelassen worden. Etwa sechs Monate später sei er mit einem spanischen Visum für zwei Wochen nach Spanien gereist. Bei seiner Rückkehr sei er am Flughafen in Iran verhaftet worden. Er sei einen Monat lang in einer Einzelzelle festgehalten worden. Er habe wieder eine Kaution leisten müssen, um freigelassen zu werden. Als Kaution sei eine Wohnungsurkunde sowie eine Bürgschaft verlangt worden. Er sei zunächst zum Tode verurteilt worden. Das Urteil sei dann allerdings abgeändert worden und ihm hätten schließlich 17 Jahre Haft und 100 Peitschenhiebe gedroht.

Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, er habe zu niemandem in Iran Kontakt, das sei für ihn überhaupt nicht möglich. Es sei aus den Gründen, aus denen er geflüchtet sei, nicht möglich, denn sie wüssten dort nicht, wo er sich befinde. Sein Bruder wüsste das durch seine Mutter (Verhandlungsprotokoll S. 7). Aus den Niederschriften geht allerdings hervor, dass der BF jedenfalls Kontakt zu seinem Bruder hatte. So gab er etwa an, er habe seinem Bruder nach seiner Flucht seine Ankunft in Wien bestätigt (Verhandlungsprotokoll S. 14). Auch die Angaben des BF dazu, wie es seinem Bruder seit seiner Flucht ergangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 17, 18), zeigen, dass der BF – zumindest indirekt – Kontakt zu seinem Bruder haben musste, denn sonst könnte er nicht über diese Informationen verfügen. Die Behauptung des BF, dass er keine Kontakte zu Personen in Iran haben könnte, ist auch nicht plausibel, schließlich lebt er bei seinen Eltern und könnte durch deren Geräte oder gemeinsam mit diesen Kontakte nach Iran aufrechterhalten. Dass seine Mutter mit seinem Bruder Kontakt hatte, wurde vom BF – wie bereits angeführt – bestätigt.Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, er habe zu niemandem in Iran Kontakt, das sei für ihn überhaupt nicht möglich. Es sei aus den Gründen, aus denen er geflüchtet sei, nicht möglich, denn sie wüssten dort nicht, wo er sich befinde. Sein Bruder wüsste das durch seine Mutter (Verhandlungsprotokoll Sitzung 7). Aus den Niederschriften geht allerdings hervor, dass der BF jedenfalls Kontakt zu seinem Bruder hatte. So gab er etwa an, er habe seinem Bruder nach seiner Flucht seine Ankunft in Wien bestätigt (Verhandlungsprotokoll Sitzung 14). Auch die Angaben des BF dazu, wie es seinem Bruder seit seiner Flucht ergangen sei (Verhandlungsprotokoll Sitzung 17, 18), zeigen, dass der BF – zumindest indirekt – Kontakt zu seinem Bruder haben musste, denn sonst könnte er nicht über diese Informationen verfügen. Die Behauptung des BF, dass er keine Kontakte zu Personen in Iran haben könnte, ist auch nicht plausibel, schließlich lebt er bei seinen Eltern und könnte durch deren Geräte oder gemeinsam mit diesen Kontakte nach Iran aufrechterhalten. Dass seine Mutter mit seinem Bruder Kontakt hatte, wurde vom BF – wie bereits angeführt – bestätigt.

Es ist völlig unplausibel, dass eine Person, die bereits monatelang festgehalten sowie dabei auch gefoltert wurde und der eine lange Haftstrafe oder sogar die Todesstrafe droht, sich ein (spanisches) Visum besorgen und anschließend legal auf dem Luftweg (nach Spanien) ausreisen könnte. Der BF gab selbst an, dass ihm nach seiner ersten Verhaftung gesagt worden sei, dass er bestraft und hingerichtet werde, weil er gegen die Regierung vorgegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Insofern ist es auch nicht nachvollziehbar, wieso der BF – nachdem er bereits zwei Monate lang willkürlich festgehalten und gefoltert worden sei sowie ihm gedroht worden sei, dass er bestraft und hingerichtet werde – von Spanien wieder nach Iran zurückfliegen würde. Die Erklärung des BF, dass er angenommen habe, dass die iranischen Behörden ihre Meinung geändert hätten, weil kein Ausreiseverbot gegen ihn bestanden habe, ist nicht einleuchtend. Er brachte nicht vor, dass derartiges ihm gegenüber jemals auch nur angedeutet worden sei. Weiters gab er selbst an, dass er nur bis zur Gerichtsverhandlung auf Kaution freigelassen worden sei. Die Tatsache, dass er trotz der offenbar schweren Vorwürfe gegen ihn ausreisen konnte, spricht eindeutig dafür, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt. Bei derartigen Strafdrohungen ist es bereits verwunderlich, dass der BF überhaupt um ein Visum ansuchen und den Versuch unternehmen würde, auszureisen, denn es ist lebensnah und geradezu vorhersehbar, dass eine solche Handlung von der zuständigen Behörde als Fluchtversuch interpretiert werden würde und demnach eine weitere Festnahme sowie möglicherweise etwaige Bestrafungen drohen würden.Es ist völlig unplausibel, dass eine Person, die bereits monatelang festgehalten sowie dabei auch gefoltert wurde und der eine lange Haftstrafe oder sogar die Todesstrafe droht, sich ein (spanisches) Visum besorgen und anschließend legal auf dem Luftweg (nach Spanien) ausreisen könnte. Der BF gab selbst an, dass ihm nach seiner ersten Verhaftung gesagt worden sei, dass er bestraft und hingerichtet werde, weil er gegen die Regierung vorgegangen sei (Verhandlungsprotokoll Sitzung 11). Insofern ist es auch nicht nachvollziehbar, wieso der BF – nachdem er bereits zwei Monate lang willkürlich festgehalten und gefoltert worden sei sowie ihm gedroht worden sei, dass er bestraft und hingerichtet werde – von Spanien wieder nach Iran zurückfliegen würde. Die Erklärung des BF, dass er angenommen habe, dass die iranischen Behörden ihre Meinung geändert hätten, weil kein Ausreiseverbot gegen ihn bestanden habe, ist nicht einleuchtend. Er brachte nicht vor, dass derartiges ihm gegenüber jemals auch nur angedeutet worden sei. Weiters gab er selbst an, dass er nur bis zur Gerichtsverhandlung auf Kaution freigelassen worden sei. Die Tatsache, dass er trotz der offenbar schweren Vorwürfe gegen ihn ausreisen konnte, spricht eindeutig dafür, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt. Bei derartigen Strafdrohungen ist es bereits verwunderlich, dass der BF überhaupt um ein Visum ansuchen und den Versuch unternehmen würde, auszureisen, denn es ist lebensnah und geradezu vorhersehbar, dass eine solche Handlung von der zuständigen Behörde als Fluchtversuch interpretiert werden würde und demnach eine weitere Festnahme sowie möglicherweise etwaige Bestrafungen drohen würden.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sich alle Gäste der Feier des BF gegen Kaution freikaufen hätten können (AS 46), während der BF zwei Monate festgehalten und gefoltert worden sei, bevor er sich schließlich für eine Kaution freikaufen habe können. Dass der BF im Gegensatz zu den anderen Gästen nicht genug Geld gehabt hätte, behauptete der BF nie und wäre auch nicht plausibel, denn der BF gab an, dass es ihm in Iran finanziell gut gegangen sei (AS 73, 81) und er konnte schließlich auch die Kosten für die Kaution sowie für eine Reise nach Spanien und seine Flucht tragen. Hätten sich die Vorwürfe nur gegen den BF gerichtet, wäre – falls die Vorwürfe nicht in Zusammenhang mit der Feier standen – nicht ersichtlich, weshalb der Zugriff des Geheimdienstes während der Feier stattfand, denn der BF hätte auch zu einem anderen Zeitpunkt, ohne große Aufmerksamkeit, festgenommen werden können. Dann wäre auch unklar, warum die anderen Gäste ebenfalls festgenommen und nur gegen die Leistung einer Kaution freigelassen worden wären. Hätten sich die Vorwürfe hingegen auf Vorfälle, die bei der Feier stattfanden, bezogen, wäre die Ungleichbehandlung des BF verglichen mit seinen Gästen nicht nachvollziehbar. Dass diese Ungleichbehandlung einzig aus der Rolle des BF als Gastgeber erwachsen wäre, ist nicht plausibel. Weiters wäre in diesem Fall nicht ersichtlich, woher der Geheimdienst gewusst hätte, dass die Feier stattfindet und dass dort möglicherweise staatsfeindliche Aktivitäten erfolgen würden.

Ebenso ist es unplausibel, dass der BF ein zweites Mal auf Kaution freigelassen worden wäre, nachdem er vor seiner zweiten Festnahme bereits das Land verlassen hatte und die Behörden aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des BF und der angeblich drohenden Todesstrafe wissen hätten müssen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Weiters ist es nicht plausibel, dass der Bruder des BF weiterhin ohne irgendwelche Probleme – abgesehen von einem Ausreiseverbot – in Iran leben könnte. Der BF gab an, sein Bruder lebe in Iran und gehe seiner Arbeit nach. Sein Bruder sei einmal von der SEPAH über ihn befragt worden und habe gesagt, er wisse nicht, wo er sei. Daher sei dem Genannten ein Ausreiseverbot auferlegt worden (Verhandlungsprotokoll S. 17). Nach den Ausführungen des BF habe ihm sein Bruder durch die Vorlage von Unterlagen bei der Leistung der Kaution sowie anschließend bei seiner Flucht unterstützt. Die iranischen Behörden wüssten demnach jedenfalls von der Unterstützung bei der Leistung der Kaution, da der Bruder des BF die Unterlagen selbst vorgelegt habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF gab auch selbst an, dass die Behörden gewusst hätten, dass sein Bruder die Kaution organisiert habe (Verhandlungsprotokoll S. 18). Insofern wäre es lebensnah, dass die Behörden vermuten würden, dass der Bruder des BF diesen auch bei der Flucht unterstützt hätte. Jedenfalls wäre zu erwarten, dass der Bruder des BF öfter als einmal befragt worden wäre, da gegenüber dem BF nach dessen Vorbringen schwere Vorwürfe bestünden und ihm eine signifikante Strafe drohe. Die Erklärung des BF, dass sein Bruder religiöser als er und seine – auch in Österreich lebenden – Eltern sowie Schwester sei, ist nicht überzeugend, denn der Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet beruht nach den Angaben des BF primär auf politischen und nicht auf religiösen Gründen. Weiters unterstützte der Bruder des BF diesen bei der Leistung der Kaution und der Flucht, insofern wäre es irrelevant, ob sein Bruder besonders religiös wäre, denn etwaige Probleme des Genannten würden auf seiner Beteiligung an der Flucht des BF beruhen. Hiebei ist auch zu erwähnen, dass der BF selbst angab, in Iran nie Probleme mit den Behörden wegen seiner Religion bekommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 17).Weiters ist es nicht plausibel, dass der Bruder des BF weiterhin ohne irgendwelche Probleme – abgesehen von einem Ausreiseverbot – in Iran leben könnte. Der BF gab an, sein Bruder lebe in Iran und gehe seiner Arbeit nach. Sein Bruder sei einmal von der SEPAH über ihn befragt worden und habe gesagt, er wisse nicht, wo er sei. Daher sei dem Genannten ein Ausreiseverbot auferlegt worden (Verhandlungsprotokoll Sitzung 17). Nach den Ausführungen des BF habe ihm sein Bruder durch die Vorlage von Unterlagen bei der Leistung der Kaution sowie anschließend bei seiner Flucht unterstützt. Die iranischen Behörden wüssten demnach jedenfalls von der Unterstützung bei der Leistung der Kaution, da der Bruder des BF die Unterlagen selbst vorgelegt habe (Verhandlungsprotokoll Sitzung 13). Der BF gab auch selbst an, dass die Behörden gewusst hätten, dass sein Bruder die Kaution organisiert habe (Verhandlungsprotokoll Sitzung 18). Insofern wäre es lebensnah, dass die Behörden vermuten würden, dass der Bruder des BF diesen auch bei der Flucht unterstützt hätte. Jedenfalls wäre zu erwarten, dass der Bruder des BF öfter als einmal befragt worden wäre, da gegenüber dem BF nach dessen Vorbringen schwere Vorwürfe bestünden und ihm eine signifikante Strafe drohe. Die Erklärung des BF, dass sein Bruder religiöser als er und seine – auch in Österreich lebenden – Eltern sowie Schwester sei, ist nicht überzeugend, denn der Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet beruht nach den Angaben des BF primär auf politischen und nicht auf religiösen Gründen. Weiters unterstützte der Bruder des BF diesen bei der Leistung der Kaution und der Flucht, insofern wäre es irrelevant, ob sein Bruder besonders religiös wäre, denn etwaige Probleme des Genannten würden auf seiner Beteiligung an der Flucht des BF beruhen. Hiebei ist auch zu erwähnen, dass der BF selbst angab, in Iran nie Probleme mit den Behörden wegen seiner Religion bekommen zu haben (Verhandlungsprotokoll Sitzung 17).

Die Echtheit der vom BF vorgelegten Gerichtsdokumente ist nicht verifizierbar. Es wurden lediglich Kopien vorgelegt. Der BF gab an, er könne die Originaldokumente nicht vorlegen, weil er auf sein elektronisches Postfach im SANA-System keinen Zugriff mehr habe. Die Originaldokumente seien nur an sein Postfach geschickt worden, physisch – in Papierform – habe er sie nicht erhalten (Verhandlungsprotokoll S. 16). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Zugang zum SANA-System auch aus dem Ausland möglich ist. Weiters geht aus diesen hervor, dass auch Dritte auf die Justizdokumente einer Person zugreifen können, wenn sie die zehnstellige "nationale Nummer" des Benutzers (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. So kann jeder, einschließlich Familienmitgliedern und Rechtsvertretern eines Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken, so sie die Zugangsdaten dazu besitzen. Rechtsanwälte können allerdings auch persönlich bei Gericht erscheinen und um Kopien von Akteninhalten ansuchen, so diese vom Gericht zur Akteneinsicht freigegeben wurden Es bestanden somit mehrere Möglichkeiten für den BF, um die Originaldokumente zu erhalten. Nach den Länderfeststellungen kann von der Echtheit von Dokumenten ausgegangen werden, sofern sie in der Justizdatenbank hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der BF die Dokumente nicht im Original vorlegte, obwohl nach den Länderfeststellungen Möglichkeiten bestünden, um die Originaldokumente zu erhalten, deutet daraufhin, dass es sich um keine echten Dokumente handelt. Es ist auch unklar, wie der BF Kopien vorlegen konnte, wenn er die Dokumente nur elektronisch erhalten hatte und keinen Zugriff auf sein Postfach mehr hat. Demnach hätte der BF die Dokumente in der Vergangenheit – als er noch auf sein Postfach zugreifen konnte – ausdrucken müssen, allerdings gab er an, er habe große Angst bekommen als sein Anwalt für einige Stunden festgehalten worden sei und er habe sich daher um nichts mehr kümmern können, da er nur an die Flucht gedacht habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Die Echtheit der vom BF vorgelegten Gerichtsdokumente ist nicht verifizierbar. Es wurden lediglich Kopien vorgelegt. Der BF gab an, er könne die Originaldokumente nicht vorlegen, weil er auf sein elektronisches Postfach im SANA-System keinen Zugriff mehr habe. Die Originaldokumente seien nur an sein Postfach geschickt worden, physisch – in Papierform – habe er sie nicht erhalten (Verhandlungsprotokoll Sitzung 16). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Zugang zum SANA-System auch aus dem Ausland möglich ist. Weiters geht aus diesen hervor, dass auch Dritte auf die Justizdokumente einer Person zugreifen können, wenn sie die zehnstellige "nationale Nummer" des Benutzers (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. So kann jeder, einschließlich Familienmitgliedern und Rechtsvertretern eines Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken, so sie die Zugangsdaten dazu besitzen. Rechtsanwälte können allerdings auch persönlich bei Gericht erscheinen und um Kopien von Akteninhalten ansuchen, so diese vom Gericht zur Akteneinsicht freigegeben wurden Es bestanden somit mehrere Möglichkeiten für den BF, um die Originaldokumente zu erhalten. Nach den Länderfeststellungen kann von der Echtheit von Dokumenten ausgegangen werden, sofern sie in der Justizdatenbank hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der BF die Dokumente nicht im Original vorlegte, obwohl nach den Länderfeststellungen Möglichkeiten bestünden, um die Originaldokumente zu erhalten, deutet daraufhin, dass es sich um keine echten Dokumente handelt. Es ist auch unklar, wie der BF Kopien vorlegen konnte, wenn er die Dokumente nur elektronisch erhalten hatte und keinen Zugriff auf sein Postfach mehr hat. Demnach hätte der BF die Dokumente in der Vergangenheit – als er noch auf sein Postfach zugreifen konnte – ausdrucken müssen, allerdings gab er an, er habe große Angst bekommen als sein Anwalt für einige Stunden festgehalten worden sei und er habe sich daher um nichts mehr kümmern können, da er nur an die Flucht gedacht habe (Verhandlungsprotokoll Sitzung 16).

Bei der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass ihm, als er in einem Keller – einer Art Justizanstalt der SEPAH – gefoltert worden sei, eine Zehe und die Nase gebrochen worden seien (AS 80). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er seine Zehen und seine Nase seien gebrochen und seine Beine verletzt worden (Verhandlungsprotokoll S. 12). Es wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Verletzungen bestanden. Der BF gab an, er habe die Nase privat machen lassen (AS 82), daher ist davon auszugehen, dass der BF die Möglichkeit gehabt hätte, den Nasenbruch durch die Vorlage der medizinischen Unterlagen nachzuweisen.Bei der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass ihm, als er in einem Keller – einer Art Justizanstalt der SEPAH – gefoltert worden sei, eine Zehe und die Nase gebrochen worden seien (AS 80). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er seine Zehen und seine Nase seien gebrochen und seine Beine verletzt worden (Verhandlungsprotokoll Sitzung 12). Es wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Verletzungen bestanden. Der BF gab an, er habe die Nase privat machen lassen (AS 82), daher ist davon auszugehen, dass der BF die Möglichkeit gehabt hätte, den Nasenbruch durch die Vorlage der medizinischen Unterlagen nachzuweisen.

Weiters gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, er habe zuerst ein Urteil für eine Hinrichtung nach dem Mofsed-e-filarz und danach für 17 Jahre Haft und 100 Peitschenhiebe bekommen. Er habe sich einen Anwalt genommen, der eine Beschwerde erhoben hätte (AS 81). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er hingegen, er habe sich nach der Freilassung aus seiner ersten Haft einen privaten Anwalt genommen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Demnach hätte der Anwalt den BF schon sehr viel früher vertreten. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte der BF auch nicht mehr, dass der Anwalt für ihn eine Beschwerde gegen das Urteil erhoben hätte. Er gab an, sein Anwalt habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass das Gericht nichts akzeptieren würde und es ohne Begründung eine Haftstrafe in Höhe von 17 Jahren ausgesprochen habe. Sein Anwalt habe ihm weiters ausgerichtet, es mache keinen Sinn, denn es sei alles eine gestellte Sache, daher solle er die Flucht ergreifen (Verhandlungsprotokoll S. 13).Weiters gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, er habe zuerst ein Urteil für eine Hinrichtung nach dem Mofsed-e-filarz und danach für 17 Jahre Haft und 100 Peitschenhiebe bekommen. Er habe sich einen Anwalt genommen, der eine Beschwerde erhoben hätte (AS 81). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er hingegen, er habe sich nach der Freilassung aus seiner ersten Haft einen privaten Anwalt genommen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 12). Demnach hätte der Anwalt den BF schon sehr viel früher vertreten. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte der BF auch nicht mehr, dass der Anwalt für ihn eine Beschwerde gegen das Urteil erhoben hätte. Er gab an, sein Anwalt habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass das Gericht nichts akzeptieren würde und es ohne Begründung eine Haftstrafe in Höhe von 17 Jahren ausgesprochen habe. Sein Anwalt habe ihm weiters ausgerichtet, es mache keinen Sinn, denn es sei alles eine gestellte Sache, daher solle er die Flucht ergreifen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 13).

Aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA ergibt sich, dass der BF sehr sachlich und sehr gefasst über die Fluchtgründe gesprochen habe. Es sei keine emotionale Regung erkennbar gewesen (AS 81). Das deutet daraufhin, dass der BF die geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebte, sondern es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt. Es mag zwar – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – zutreffen, dass die fehlende Emotionalität des BF nicht aus dem Protokoll herauszulesen sei, allerdings konnte auch der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung keine emotionalen Regungen wahrnehmen. Ein Zittern war während der Erzählung des BF ebenso wenig erkennbar, wie eine Änderung der Stimmlage oder der Erzählgeschwindigkeit.

Auch die widersprüchlichen Angaben des BF betreffend die Frage, was ihm im Fall einer Rückkehr nach Iran drohe, deuten darauf hin, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt und der BF als Person nicht glaubhaft ist. So gab er in der Erstbefragung an, er befürchte im Fall einer Rückkehr nach Iran, dass er verhaftet werde und Peitschenschläge erhalte (AS 47), während er in der Einvernahme anführte, er befürchte "direkt verhaftet und umgebracht und hingerichtet" zu werden (AS 82). Auch in der Beschwerdeverhandlung war sich der BF sicher, dass er verhaftet und getötet werden würde (Verhandlungsprotokoll S. 18).Auch die widersprüchlichen Angaben des BF betreffend die Frage, was ihm im Fall einer Rückkehr nach Iran drohe, deuten darauf hin, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt und der BF als Person nicht glaubhaft ist. So gab er in der Erstbefragung an, er befürchte im Fall einer Rückkehr nach Iran, dass er verhaftet werde und Peitschenschläge erhalte (AS 47), während er in der Einvernahme anführte, er befürchte "direkt verhaftet und umgebracht und hingerichtet" zu werden (AS 82). Auch in der Beschwerdeverhandlung war sich der BF sicher, dass er verhaftet und getötet werden würde (Verhandlungsprotokoll Sitzung 18).

In Anbetracht der genannten Widersprüche, der zahlreichen Unstimmigkeiten und in weiten Teilen vagen Schilderungen stellt sich das Vorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft dar und war nicht als asylrelevant anzusehen. Persönliche Fluchtgründe in Bezug auf Iran wurden somit nicht glaubhaft geltend gemacht.“

Zum gegenständlichen Verfahren

Am 21.02.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass seine bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht bleiben würden und sich nicht verändert hätten. Bei seiner Befragung beim Richter sei er benachteiligt und rassistisch behandelt worden. Der Richter habe nicht einmal versucht seine Akte bzw. seinen Fluchtgrund zu lesen. Er habe von Beginn an gesagt, dass er seine Angaben nicht glaube und das schon im Vorraum bevor sie überhaupt in den Einvernahmeraum gelangt seien. Er habe eine Anzeige gegen diesen erstatten wollen. Man hat ihm davon aber abgeraten. Aus diesem Grund wolle er sein Verfahren erneut eröffnen.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 07.03.2024 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 07.03.2024 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am 22.03.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er im Iran gefoltert worden sei. Daher gehe er hier ständig ins Krankenaus oder zum Arzt, in der Nacht könne er nicht gut schlafen. Nachgefragt habe er Rückenschmerzen, er sei vor einigen Monaten ins Krankenhaus gegangen. Er sei auch zum HNO-Arzt wegen seiner Ohren gegangen. Der Arzt habe gemeint, das seien mehr als Ohrenschmerzen, er müsse zu Neurologen gehen. Nachgefragt sei er vor ca. 6 Monaten beim Neurologen gewesen und es sei ein MRT von seiner Halswirbelsäule gemacht. Er sei gefragt worden, warum der Zustand an der Halswirbelsäule so sei und er habe ihm erzählt, dass er im Iran gefoltert worden sei. Der Arzt habe gemeint, er solle einem Psychologen gehen, aber er sei dort nicht hingegangen, weil ihm im Iran bereits ein Psychologe gesagt habe, dass eine Therapie, damit er geheilt werden könne, Jahre dauern könne. Der BF wurde daraufhin aufgefordert, alle medizinischen Befunde/Beweismittel nachzureichen. Abschließend gab er zu seinem Gesundheitszustand an, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien und inzwischen Beamte zweimal bei einem Bruder im Iran gewesen seien und nach ihm gesucht haben.

Befragt, ob es auch neue Gründe gebe, wiederholte der BF mehrmals, dass er zum Tode verurteilt worden sei, dieses Urteil sei noch aufrecht. Im Iran habe er eine eigene Firma und ein gutes Einkommen gehabt, aber wegen der Todesstrafe könne er nicht zurückkehren. Er habe ein Haus angemietet, dorthin habe er seine Freund eingeladen. Das Haus habe unter anderem auch ein Schwimmbad, einen Billard- und einen Poker Tisch. Plötzlich seien die Beamten von ETLAAT SEPAH gekommen und habe uns vorgeworfen, Glücksspiele gespielt zu haben, obwohl das nicht gestimmt habe. Sie hätten überhaupt nicht gespielt. Die Beamten hätten ihn mitgenommen und ihm vorgeworfen, gegen die Regierung aktiv gewesen zu sein. Er habe auch die vorgelegten Unterlagen, also das falsche Geständnis, nicht unterschrieben. Er sei auch gefoltert und zum Tode verurteilt worden. Er habe auch betont, dass er nicht gespielt habe und sich bei diesen Spielen nicht auskenne. Nachgefragt seien ca. 10 Personen gekommen, sie seien in Zivil gekleidet gewesen und haben Bärte getragen. Zunächst habe er gedacht, dass diese Polizeibeamten seien, dann habe er festgestellt, dass diese von der SEPAH seien. Er sei zwei Monate lang im Gefängnis gewesen und da er Nasenblutungen und einen Nasenbruch gehabt habe und eine Zehe unter der Folterung gebrochen wurde, seien sie gezwungen gewesen, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Ein Richter habe dann beschlossen, dass er gegen eine Kaution von 500 Millionen Tuman ins Krankenhaus gehen dürfe, was er auch getan habe. Vom Krankenhaus sei er dann zwei Mal ins Gericht gegangen. Er sei in Europa auf Urlaub gewesen und als er in den Iran zurückgekommen sei, sei er gleich am Flughafen festgenommen und wieder ein Monat lang gefoltert worden. Da sie ihn zu Unrecht eingesperrt und gefoltert haben, habe er ihnen gesagt, dass er sie beim internationalen Gericht anzeigen werde. Der BF gab weiters an, dass er die Papiere seiner Wohnung als Kaution für seine Freilassung hinterlegen habe müssen. Befragt, ob er alle seine Gründe dargelegt habe, wiederholte er, dass er im Falle einer Rückkehr hingerichtet werde.

Mit e-mail vom 25.03.2024 übermittelte der BF diverse Schriftstücke (Schriftstücke in Fremdsprache - Bürgschaftserklärung und ein Beschlagnahmungsersuchen des Islamischen Revolutionsgerichtes jeweils in Kopie inklusive beglaubigter Übersetzungen, Arztbrief vom Zahnarzt vom 01.09.2023, Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 07.11.2023, Teilnahmebestätigung VHS – Deutschkurs v. 04.04.2023 bis 18.07.2023)

Mit Schreiben vom 18.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen ausgewiesenen Experten zur Untersuchung und Dokumentation von Folter.

Mit Schreiben vom 19.06.2024 wurde der BF zur Befundvorlage aufgefordert.

Der BF übermittelte am 26.06.2024 per e-mail diverse Schriftstücke (nochmaliges Einlangen von oa. Schriftstücken v. 25.03.2024, Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 13.05.2024, Arztbrief von XXXX – FA für Neurologie vom 01.09.2023, Arztbrief vom Gruppenpraxis für HNO vom 03.05.2024, Ambulanzkarte vom XXXX vom 11.04.2024, Führerschein in Kopie inklusive beglaubigter Überersetzung).Der BF übermittelte am 26.06.2024 per e-mail diverse Schriftstücke (nochmaliges Einlangen von oa. Schriftstücken v. 25.03.2024, Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 13.05.2024, Arztbrief von römisch 40 – FA für Neurologie vom 01.09.2023, Arztbrief vom Gruppenpraxis für HNO vom 03.05.2024, Ambulanzkarte vom römisch 40 vom 11.04.2024, Führerschein in Kopie inklusive beglaubigter Überersetzung).

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten inhaltlichen Asylverfahrens nicht geändert habe. Die Feststellung, dass das gesamte Vorbringen des BF auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruhe, ergebe sich aus dem Vorverfahren, wo sein Vorbringen einer umfangreichen Würdigung unterzogen und als nicht glaubhaft qualifiziert worden sei. Der BF beziehe sich im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden sei. Bereits im Vorverfahren habe keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK festgestellt werden können. Dies ziehe sich auch im gegenständlichen Verfahren fort.

Die vorgebrachten Gründe, warum es dem BF nun nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sei somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung in den Iran ebenfalls weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde.

Die Behörde komme somit zur Erkenntnis, dass entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliege. Die Behörde komme somit zur Erkenntnis, dass entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliege.

Zum Antrag auf eine Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch den BF führte die Behörde aus, dass im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens es sich nicht ergeben habe, dass der BF an „schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten“ laboriere. Diesbezügliche Beweismittel (ärztliche Befunde/Gutachten etc.) seien nicht in Vorlage gebracht worden. Der BF sei aufgefordert worden medizinische Befunde vorzulegen. Aus diesen gehe nicht hervor, dass sich der BF in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Unter Berücksichtigung aller Umstände gehe die Behörde zweifelsfrei davon aus, dass für den BF im Iran eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Aufgrund der in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlichen Ausführungen, sowie der aktuellen Länderfeststellungen und aufgrund des Erkenntnisses des BVwG im Vorverfahren, sei dem Antrag nicht nachzukommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich lediglich mit den Aussagen des BF auseinandergesetzt habe und es sei von Amts wegen zu keinerlei Ermittlungstätigkeit gekommen. Wäre sie jedoch ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen und hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre die belangte Behörde zu einem anderen, für den BF günstigeren Ergebnis gekommen.

Die Beschwerde wurde am 22.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und ist Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi. Seine Identität steht fest.

Der BF lebte vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX . Der BF hat im Iran zwölf Jahre lang eine allgemeine Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte er acht Jahre lang Technisches Management. Er war als Manager und Berater erwerbstätig.Der BF lebte vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 . Der BF hat im Iran zwölf Jahre lang eine allgemeine Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte er acht Jahre lang Technisches Management. Er war als Manager und Berater erwerbstätig.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben sein Bruder, seine drei Onkel väterlicherseits, seine drei Onkel mütterlicherseits, seine zwei Tanten väterlicherseits, seine sechs Tanten mütterlicherseits sowie zahlreiche Cousins und Cousinen des BF.

Der BF hält sich seit Mai 2022 in Österreich auf und hier leben seine Eltern und seine Schwester. Der BF lebte gemeinsam mit seinen Eltern in einer Wohnung. Derzeit hält er sich in einem Asylwerberheim auf.

Der BF besuchte während seines ersten Asylverfahrens Deutschkurse. Er ist nicht erwerbstätig und verrichtet auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten, er ist gesund.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Ein entscheidungsrelevantes Privat- und Familienleben kann nicht festgestellt werden.

Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2023, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen, zumal das von ihm erstattete Fluchtvorbringen als unglaubwürdig beurteilt wurde. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2023, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen, zumal das von ihm erstattete Fluchtvorbringen als unglaubwürdig beurteilt wurde.

Es wird festgestellt, dass der BF bei seinem zweiten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe oder entscheidungsrelevante Neuerungen vorgebracht hat. Die Behörde hat das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt.

Es sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF im Iran aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Durch eine Rückkehr in den Iran würde der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein. Ebensowenig würde für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Zur maßgeblichen Lage im Iran, die sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht (entscheidungsrelevant) geändert hat, werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 26.06.2024).

Politische Lage

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).

Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022, nachdem sie zuvor von der sogenannten Sittenpolizei aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen wurde, löste Proteste aus, die in ihrem Ausmaß, ihrer Reichweite und ihrer Langlebigkeit sowie in der gewaltsamen Reaktion des Staates beispiellos waren (UNHRC 19.3.2024; vgl. BPB 16.2.2023). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Pr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten