Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2291935-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde vom 27.03.2024 und den Vorlageantrag vom 07.05.2024 des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter-Leo KIRSTE, gegen den Beschluss der Stellungskommission Kärnten vom 29.02.2024, S/06/02/04/21-2701, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, P1932276/3-SteKo K/2024 (1), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde vom 27.03.2024 und den Vorlageantrag vom 07.05.2024 des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter-Leo KIRSTE, gegen den Beschluss der Stellungskommission Kärnten vom 29.02.2024, S/06/02/04/21-2701, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, P1932276/3-SteKo K/2024 (1), beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde und des Vorlageantrags gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde und des Vorlageantrags gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
1.1. XXXX (beschwerdeführende Partei) hat mit Schriftsatz vom 27.03.2024, laut Postkuvert bereits am 26.03.2024 zur Post gegeben, eine Beschwerde gegen den lediglich mündlich verkündeten Beschluss der Stellungskommission Kärnten (in Folge: Behörde) vom 29.02.2024, S/06/02/04/21-2701, bei der Behörde eingebracht.1.1. römisch 40 (beschwerdeführende Partei) hat mit Schriftsatz vom 27.03.2024, laut Postkuvert bereits am 26.03.2024 zur Post gegeben, eine Beschwerde gegen den lediglich mündlich verkündeten Beschluss der Stellungskommission Kärnten (in Folge: Behörde) vom 29.02.2024, S/06/02/04/21-2701, bei der Behörde eingebracht.
Diese hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, P1932276/3-SteKo K/2024 (1), zugestellt am 02.05.2024, abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 07.05.2024, am selben Tag zur Post gegeben, wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Aktenvorlage der Behörde vom 15.05.2024, P1932276/3-SteKo K/2024 (2), ergänzt durch Schreiben der Behörde vom 21.05.2024, P1932276/3-SteKo K/2024 (4), wurde die Beschwerde, der Vorlageantrag und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; über diese Rechtssache hat das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden.
1.2. Mit Schriftsatz vom 05.08.2024, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat der im Spruch genannte berufsmäßige Vertreter der beschwerdeführenden Partei die Beschwerde für diese zurückgezogen.
1.3. Es finden sich keine Hinweise, dass die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.3. aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die Beschwerdezurückziehung von einem Rechtsanwalt gefertigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam.
Auch die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und deren, nach Stellung eines zulässigen Vorlageantrages, aufrechter Bestand hindert nicht die Zurückziehung des dem Verwaltungsgericht vorgelegten Rechtsmittels, nämlich der vom Verwaltungsgericht als unerledigt zu behandelnden Beschwerde (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, Rz 7; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
Da mit Schriftsatz vom 05.08.2024 nunmehr die Beschwerde und der Vorlageantrag vom im Spruch genannten Vertreter der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.
Anzumerken ist, dass sich die Beschwerde zwar im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die in der Regel an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung, soweit diese die Beschwerde nicht bloß zurückweist (VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018) ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; vgl. zum Berufungsverfahren VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).Anzumerken ist, dass sich die Beschwerde zwar im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die in der Regel an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung, soweit diese die Beschwerde nicht bloß zurückweist (VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018) ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; vergleiche zum Berufungsverfahren VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2291935.1.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024