TE Bvwg Beschluss 2024/9/2 W170 2289764-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GOG §79
VwGVG §8a
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 79 heute
  2. GOG § 79 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 79 gültig von 01.09.2013 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013
  4. GOG § 79 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 79 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 560/1985
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W170 2289764-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag des unmündigen XXXX , vertreten durch XXXX und XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vom 02.04.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag des unmündigen römisch 40 , vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vom 02.04.2024, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Antrag vom 02.04.2024, eingelangt und am selben Tag zur Post gegeben, beantragte (der unmündige) XXXX (in Folge: Antragsteller), geboren am XXXX , die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Dazu führte er aus, er sei am 20.02.2024 nicht in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Gmünd gelassen worden, wo er Akteneinsicht habe nehmen und „etwas“ in der Einlaufstelle habe abgeben wollen. Er habe sich in Begleitung seiner Eltern XXXX und XXXX befunden. Der Zutritt zum Gerichtsgebäude sei dem Antragsteller verwehrt worden, was der Antragsteller als rechtswidrig betrachte.1.1. Mit Antrag vom 02.04.2024, eingelangt und am selben Tag zur Post gegeben, beantragte (der unmündige) römisch 40 (in Folge: Antragsteller), geboren am römisch 40 , die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Dazu führte er aus, er sei am 20.02.2024 nicht in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Gmünd gelassen worden, wo er Akteneinsicht habe nehmen und „etwas“ in der Einlaufstelle habe abgeben wollen. Er habe sich in Begleitung seiner Eltern römisch 40 und römisch 40 befunden. Der Zutritt zum Gerichtsgebäude sei dem Antragsteller verwehrt worden, was der Antragsteller als rechtswidrig betrachte.

Nach Mängelbehebungsauftrag – gerichtet an XXXX und XXXX – wurden die Eltern des Antragstellers aufgefordert, die Maßnahmenbeschwerde zu genehmigen, nähere Ausführungen zu den Vorgängen des 20.02.2024 zu machen und die Vermögensverhältnisse der Eltern darzustellen. Die Eltern seien Koch-Kellner-Geselle und Sozialarbeiterin. Zum Vorfall wurde ausgeführt:Nach Mängelbehebungsauftrag – gerichtet an römisch 40 und römisch 40 – wurden die Eltern des Antragstellers aufgefordert, die Maßnahmenbeschwerde zu genehmigen, nähere Ausführungen zu den Vorgängen des 20.02.2024 zu machen und die Vermögensverhältnisse der Eltern darzustellen. Die Eltern seien Koch-Kellner-Geselle und Sozialarbeiterin. Zum Vorfall wurde ausgeführt:

„Der Vorfall vom 20. Februar 2024 wird wie folgt dargelegt;

Ich wollte mit meinen Eltern gegen 10 Uhr das Gerichtsgebäude betreten.

Zweck war Akteneinsicht zu nehmen, wie im Schreiben des Bezirksgerichts Gmünd vom 22. Dezember 2023 mitgeteilt, täglich zwischen 8.30 Uhr und 12 Uhr möglich ist. Auch in einem Aktenvermerk im Pflegschaftsakt ist dies festgehalten, dass eine Akteneinsicht jedenfalls täglich am Vormittag möglich ist.

Außerdem wollte ich Anträge stellen und Äußerungen zu einem am 13. Februar 2024 zugestellten Beschluss mit nur einer Woche Frist machen.

Aufgrund dieser kurzen Frist war es notwendig, Akteneinsicht zu nehmen sowie sich in dieser kurzen Frist zu äußern. Auch sollten Originalurkunden abgegeben werden. Originalurkunden möchte ich aber nicht über den Postweg versenden, da schließlich die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, zumindest knicken, droht; eine Wiederbeschaffung wäre mit erheblichen Aufwand verbunden. Diese würden dann auch als ‚Duplikate‘ gekennzeichnet sein, wodurch der Eindruck entsteht, ich würde meine Dokumente verlieren, also nicht ordentlich sein.

Bereits bei der Sicherheitskontrolle wurde mir und meinen Eltern der Zutritt verweigert.

Meine Eltern erklärten dem anwesenden Mitarbeiter, dass sie einerseits in die Einlaufstelle wollten, andererseits Akteneinsicht, wie im Schreiben des Pflegschaftsgerichtes ersichtlich ist, nehmen wollten. Auch auf das Schreiben mit einer Frist von einer Woche wurde hingewiesen. All dies interessierte den Mitarbeiter des Gerichtes nicht.

Da meine Eltern und ich nicht in der Lage (weder durch Ausbildung, noch anderweitig) sind, Anträge ohne die Erleidung eines Rechtsnachteiles zu stellen, ist es notwendig, dass dies durch einen Rechtsanwalt erledigt wird.

Bei einer unentgeltlichen Rechtsberatung (durch die Anwaltskammer) wurde davor gewarnt, dass selbst, wenn man eine Maßnahmenbeschwerde gewinnt, jedoch die Anträge ‚nicht richtig‘ formuliert sind, die Kosten, insbesondere des Beschwerdegegners, bezahlen muss.

Sollten diese Angaben zu ungenau sein so wird beantragt, dass dies zu Protokoll gegeben werden kann.

Sollte der Antrag abgewiesen werden möchte ich und meine Eltern die Maßnahmenbeschwerde zu Protokoll geben, da ansonsten ebenfalls erhebliche Rechtsnachteile durch eine falsche Formulierung drohen.“

Von XXXX und XXXX wurden die Vermögensverhältnisse bekanntgegeben, eine ausdrückliche Genehmigung des Antrags erfolgte nicht; auch die Darstellung erfolgte durch den Antragsteller.Von römisch 40 und römisch 40 wurden die Vermögensverhältnisse bekanntgegeben, eine ausdrückliche Genehmigung des Antrags erfolgte nicht; auch die Darstellung erfolgte durch den Antragsteller.

1.2. XXXX und XXXX sind die Eltern des Antragstellers, lediglich im Bereich schulischer Angelegenheiten und der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich wurde den Eltern mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 09.04.2024,
8 Ps 91/23p – 31, die Obsorge entzogen.
1.2. römisch 40 und römisch 40 sind die Eltern des Antragstellers, lediglich im Bereich schulischer Angelegenheiten und der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich wurde den Eltern mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 09.04.2024,
8 Ps 91/23p – 31, die Obsorge entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Verfahrenshilfeantrag vom 02.04.2024, dem Mängelbehebungsauftrag vom 29.05.2024, W170 2289764-1/6Z, und der Replik der gesetzlichen Vertreter des Antragsteller auf diesen Auftrag vom 22.01.2024.

Die Feststellungen zu 1.2. ergibt sich aus dem vom Bezirksgericht Gmünd vorgelegten, oben zitierten Beschluss.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 8a VwGVG regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Bundesverwaltungsgericht außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.3.1. Paragraph 8 a, VwGVG regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Bundesverwaltungsgericht außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.

Voraussetzung dafür ist, dass (1.) die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, (2.) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (3.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass (1.) die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, (2.) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (3.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3.2. Der Antragsteller hat in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht jene Angaben gemacht, die notwendig gewesen wären, um beurteilen zu können, ob die geplante Maßnahmenbeschwerde nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung blieb der Antragsteller eine nähere Ausführung der ihm widerfahrenen Maßnahmen schuldig, sondern wiederholte lediglich, dass ihm und seinen gesetzlichen Vertretern am 20.02.2024 unberechtigt der Zutritt ins Bezirksgericht Gmünd verweigert worden sei, lediglich die Uhrzeit wurde näher dargestellt. Der Antragsteller hat nicht dargetan, warum er das Gericht betreten wollte; hier ist er darauf hinzuweisen, dass er unmündig ist und daher seine Vertretung in einem allenfalls im Bezirksgericht Gmünd geführten oder durch allfällige, (vom Antragsteller nicht näher dargestellten) Anträge einzuleitenden Verfahren alleine seinen Eltern bzw. im Bereich des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts Gmünd vom 09.04.2024, 8 Ps 91/23p – 31, der Jugendwohlfahrt obliegt.

Mangels einer näheren Darstellung, warum der Antragsteller (nicht seine Eltern, das diesen widerfahrene Verhalten ist mangels entsprechenden Antrag hier nicht entscheidungsrelevant) das Gericht betreten wollte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, ob die beabsichtigte Maßnahmenbeschwerde überhaupt unter Art. 6 EMRK fällt. Dies scheint aber – im Hinblick auf die Unmündigkeit des Antragstellers – nicht der Fall zu sein, da allfällige Verfahren, die den Antragsteller betreffen, auch ohne dessen Anwesenheit durch die Erziehungsberechtigten geführt werden können.Mangels einer näheren Darstellung, warum der Antragsteller (nicht seine Eltern, das diesen widerfahrene Verhalten ist mangels entsprechenden Antrag hier nicht entscheidungsrelevant) das Gericht betreten wollte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, ob die beabsichtigte Maßnahmenbeschwerde überhaupt unter Artikel 6, EMRK fällt. Dies scheint aber – im Hinblick auf die Unmündigkeit des Antragstellers – nicht der Fall zu sein, da allfällige Verfahren, die den Antragsteller betreffen, auch ohne dessen Anwesenheit durch die Erziehungsberechtigten geführt werden können.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).Nach der Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).

Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Wie sich aus § 8a VwGVG ergibt stellt eine Voraussetzung der Verfahrenshilfe dar, dass die geplante Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos oder mutwillig erscheint. Ein vollständiges Anbringen muss daher die notwendigen Angaben beinhalten um dies beurteilen zu können. Der Antragsteller unterließ es jedoch, auch nach Mangelbehebungsauftrag, den Vorfall vom 12.12.2023 zumindest laienhaft so darzustellen, dass dem Gericht diese Beurteilung möglich gewesen wäre. Wie sich aus Paragraph 8 a, VwGVG ergibt stellt eine Voraussetzung der Verfahrenshilfe dar, dass die geplante Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos oder mutwillig erscheint. Ein vollständiges Anbringen muss daher die notwendigen Angaben beinhalten um dies beurteilen zu können. Der Antragsteller unterließ es jedoch, auch nach Mangelbehebungsauftrag, den Vorfall vom 12.12.2023 zumindest laienhaft so darzustellen, dass dem Gericht diese Beurteilung möglich gewesen wäre.

Der Verfahrenshilfeantrag wäre daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

3.3. Darüber hinaus muss für die Gewährung der Verfahrenshilfe der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet sein. 3.3. Darüber hinaus muss für die Gewährung der Verfahrenshilfe der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet sein.

Der Antragsteller beantragte die Verfahrenshilfe zur Führung eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens.

Der Anwendungsbereich des Art 47 GRC ist nur bei der Durchführung von Unionsrecht eröffnet, dass dies hier einschlägig wäre, ist nicht zu sehen und wurde nicht behauptet.Der Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC ist nur bei der Durchführung von Unionsrecht eröffnet, dass dies hier einschlägig wäre, ist nicht zu sehen und wurde nicht behauptet.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Der Schutzbereich des Art. 6 EMRK ist auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und auf Strafverfahren beschränkt. Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst, weshalb kein den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK eröffnendes Strafverfahren vorliegt (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0125).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Der Schutzbereich des Artikel 6, EMRK ist auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und auf Strafverfahren beschränkt. Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst, weshalb kein den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK eröffnendes Strafverfahren vorliegt (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0125).

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei etwa bei Wegweisung und Betretungsverbot um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 EMRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Im damals gegenständlichen Fall erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht, dass die Maßnahme „civil rights“ des Revisionswerbers betroffen hätte. Hiebei ist insbesondere auch auf die Unmündigkeit des Antragstellers hinzuweisen; daher sind diesen betreffende Verfahrenshandlungen durch seine Eltern (soweit die Obsorge nicht entzogen ist) zu setzen, sodass nicht zu sehen ist, dass die Verweigerung des Betretens des Gerichts auch in Bezug auf ein allenfalls dort geführtes Verfahren (dieses wurde nicht näher dargestellt) einen Eingriff oder gar eine Verletzung in Art. 6 EMRK darstellen könnte.Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei etwa bei Wegweisung und Betretungsverbot um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, EMRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Im damals gegenständlichen Fall erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht, dass die Maßnahme „civil rights“ des Revisionswerbers betroffen hätte. Hiebei ist insbesondere auch auf die Unmündigkeit des Antragstellers hinzuweisen; daher sind diesen betreffende Verfahrenshandlungen durch seine Eltern (soweit die Obsorge nicht entzogen ist) zu setzen, sodass nicht zu sehen ist, dass die Verweigerung des Betretens des Gerichts auch in Bezug auf ein allenfalls dort geführtes Verfahren (dieses wurde nicht näher dargestellt) einen Eingriff oder gar eine Verletzung in Artikel 6, EMRK darstellen könnte.

Aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich folgende drei kumulative Voraussetzungen ableiten, anhand derer beurteilt werden kann, ob ein „civil right“ bzw. eine zivilrechtliche Verpflichtung vorliegt (EGMR 15.10.2009, Micallef, 17056/06, Rz 74 mwN):

1.       Es handelt sich um einen aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitenden Anspruch bzw. ein Recht, der/das auf vertretbare Weise geltend gemacht wird,

2.       über das Recht/den Anspruch besteht ein wirklicher und ernsthafter Streit und

3.       das Recht/der Anspruch ist zivilrechtlicher Natur (Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 6 EMRK, Rz 17).3.       das Recht/der Anspruch ist zivilrechtlicher Natur (Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 6, EMRK, Rz 17).

Da (auch aufgrund der mangelhaften Schilderung des Vorfalls) nicht zu sehen ist, inwieweit das vom Antragsteller angestrebte Maßnahmenbeschwerdeverfahren vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK umfasst ist, fehlt bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG. Zumal alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Da (auch aufgrund der mangelhaften Schilderung des Vorfalls) nicht zu sehen ist, inwieweit das vom Antragsteller angestrebte Maßnahmenbeschwerdeverfahren vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK umfasst ist, fehlt bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG. Zumal alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wäre daher auch im Fall seiner Zulässigkeit abzuweisen gewesen. Da eine Abweisung statt Zurückweisung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (VwGH 22.02.2016, Ra 2016/02/0016), wird der Antrag abgewiesen.

3.4. Soweit der Antragsteller die niederschriftliche Entgegennahme seiner Maßnahmenbeschwerde beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Maßnahmenbeschwerde Mutwillen Verfahrenshilfeantrag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2289764.1.00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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