TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 W161 2277962-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W161 2277962-1/6E
W161 2277959-1/4E
W161 2277963-1/3E
W161 2277961-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.06.2023, alle Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.06.2023, alle Zahl römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihr beiden minderjährigen Söhne, sind syrische Staatsangehörige und stellten unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 11.03.2022 schriftlich sowie am 20.04.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihr beiden minderjährigen Söhne, sind syrische Staatsangehörige und stellten unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 11.03.2022 schriftlich sowie am 20.04.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Begründend wurde im schriftlichen Antrag ausgeführt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dieser sei der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1) sowie der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und Bruder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4). Die Bezugsperson habe als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus rechtsfreundlicher Vorsicht werde zugleich zur Einhaltung der dreimonatigen Frist zur Antragstellung ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 46 NAG für die Familie gestellt, mit dem Ersuchen um Aussetzung, bis eine Entscheidung über die Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 vorliege. Begründend wurde im schriftlichen Antrag ausgeführt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dieser sei der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1) sowie der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und Bruder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4). Die Bezugsperson habe als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus rechtsfreundlicher Vorsicht werde zugleich zur Einhaltung der dreimonatigen Frist zur Antragstellung ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß Paragraph 46, NAG für die Familie gestellt, mit dem Ersuchen um Aussetzung, bis eine Entscheidung über die Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 vorliege.

Im Befragungsformular wurde ausgeführt, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt bereits im Herkunftsland bestanden habe. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde regelmäßig aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen – es wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen – es wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.

In der Stellungnahme vom 03.08.2022 führte das BFA weiter aus, dass nicht bewiesen sei, dass die BF tatsächlich die leiblichen Eltern bzw. Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson seien. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson am 26.02.2021 sei eine Kopie eines Familienbuches in Vorlage gebracht worden; in diesem werde als „erste Frau“ sowie als Mutter von zehn Kindern (inklusive der Bezugsperson) jemand namens XXXX genannt. Es stelle sich die Frage, warum eine Mutter namens XXXX angeführt werde, obwohl die angebliche Mutter nun den Vornamen XXXX führe. Außerdem habe nicht ausreichend geklärt werden können, warum XXXX einmal mit dem Geburtsdatum XXXX und einmal mit dem Geburtsdatum XXXX angeführt werde. Es sei nicht eindeutig, ob es sich um dieselbe Person handle. Auch werde im Familienbuch der angebliche Vater der Familie mit dem Geburtsdatum XXXX geführt und nun im gegenständlichen Antrag mit dem Geburtsdatum XXXX . Der im Verfahren vorgelegte Auszug aus dem Eheregister würde nun die Daten mit XXXX und XXXX bestätigen. Beim Auszug handle es sich um ein im Jahr 2022 ausgestelltes Dokument, das nicht mit dem im Jahr 1984/1985 ausgestellten Familienbuch, das die Bezugsperson in Österreich in Vorlage gebracht habe, übereinstimme. Im Antrag werde als Ehedatum der XXXX genannt, obwohl im Familienbuch der XXXX mit einem Eheregistrierungsdatum XXXX eingetragen sei. Auch diese Daten würden nicht übereinstimmen. Insgesamt betrachtet könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem Verwandtschaftsverhältnis – bzw. ob überhaupt – die BF zu der in Österreich lebenden Bezugsperson stehen. Aufgrund der Widersprüche sei davon auszugehen, dass es sich nicht um die leiblichen Eltern und Geschwister der Bezugsperson handle. Die Möglichkeit von der Durchführung von DNA-Analysen bestehe. In der Stellungnahme vom 03.08.2022 führte das BFA weiter aus, dass nicht bewiesen sei, dass die BF tatsächlich die leiblichen Eltern bzw. Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson seien. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson am 26.02.2021 sei eine Kopie eines Familienbuches in Vorlage gebracht worden; in diesem werde als „erste Frau“ sowie als Mutter von zehn Kindern (inklusive der Bezugsperson) jemand namens römisch 40 genannt. Es stelle sich die Frage, warum eine Mutter namens römisch 40 angeführt werde, obwohl die angebliche Mutter nun den Vornamen römisch 40 führe. Außerdem habe nicht ausreichend geklärt werden können, warum römisch 40 einmal mit dem Geburtsdatum römisch 40 und einmal mit dem Geburtsdatum römisch 40 angeführt werde. Es sei nicht eindeutig, ob es sich um dieselbe Person handle. Auch werde im Familienbuch der angebliche Vater der Familie mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt und nun im gegenständlichen Antrag mit dem Geburtsdatum römisch 40 . Der im Verfahren vorgelegte Auszug aus dem Eheregister würde nun die Daten mit römisch 40 und römisch 40 bestätigen. Beim Auszug handle es sich um ein im Jahr 2022 ausgestelltes Dokument, das nicht mit dem im Jahr 1984/1985 ausgestellten Familienbuch, das die Bezugsperson in Österreich in Vorlage gebracht habe, übereinstimme. Im Antrag werde als Ehedatum der römisch 40 genannt, obwohl im Familienbuch der römisch 40 mit einem Eheregistrierungsdatum römisch 40 eingetragen sei. Auch diese Daten würden nicht übereinstimmen. Insgesamt betrachtet könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem Verwandtschaftsverhältnis – bzw. ob überhaupt – die BF zu der in Österreich lebenden Bezugsperson stehen. Aufgrund der Widersprüche sei davon auszugehen, dass es sich nicht um die leiblichen Eltern und Geschwister der Bezugsperson handle. Die Möglichkeit von der Durchführung von DNA-Analysen bestehe.

3. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt. Die notwendigen Unterlagen zur Durchführung einer möglichen DNA-Analyse seien dem Schreiben beigeschlossen.

4. Am 08.09.2023 brachten die BF durch ihre Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein. Die BF und die Bezugsperson würden sich ausdrücklich mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden erklären, sollte das BFA auch nach den Ausführungen der Stellungnahme an den Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis festhalten. Die entsprechenden Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung würden nachgereicht werden. Sollte eine DNA-Analyse weiterhin notwendig erscheinen, werde um möglichst rasche Terminvergabe zwecks Durchführung ersucht.

Es wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Durchsicht der Originaldokumente festgestellt werden müsse, dass die vom BFA genannten Widersprüche nicht vorlägen, sondern offenbar auf Übersetzungsfehlern des (im Rahmen des Asylverfahrens der Bezugsperson vorgelegten) arabischen Familienbuchs zurückgeführt werden könnten. Konkret ergebe sich aus dem im Original vorgelegten Familienbuch, dass als Ehemann die Personalien des BF1 angeführt werden – bei dem in der Übersetzung des BFA angeführten Geburtsdatum handle es sich nicht um das Geburtsdatum, sondern um das Registrierungsdatum ( XXXX ). Dieses Datum sei in der Übersetzung offenbar fälschlich sowohl als Registrierungs- als auch als Geburtsdatum eingetragen worden. Ein Widerspruch zwischen dem Familienbuch und sonstigen Dokumenten sei somit nicht ersichtlich. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Durchsicht der Originaldokumente festgestellt werden müsse, dass die vom BFA genannten Widersprüche nicht vorlägen, sondern offenbar auf Übersetzungsfehlern des (im Rahmen des Asylverfahrens der Bezugsperson vorgelegten) arabischen Familienbuchs zurückgeführt werden könnten. Konkret ergebe sich aus dem im Original vorgelegten Familienbuch, dass als Ehemann die Personalien des BF1 angeführt werden – bei dem in der Übersetzung des BFA angeführten Geburtsdatum handle es sich nicht um das Geburtsdatum, sondern um das Registrierungsdatum ( römisch 40 ). Dieses Datum sei in der Übersetzung offenbar fälschlich sowohl als Registrierungs- als auch als Geburtsdatum eingetragen worden. Ein Widerspruch zwischen dem Familienbuch und sonstigen Dokumenten sei somit nicht ersichtlich.

Woher der in der Übersetzung des BFA angeführte Name XXXX stamme, sei nicht nachvollziehbar – im arabischen Original scheine dieser Name nicht auf. Die BF2 werde im arabischen Original als einzige Ehefrau des BF1 sowie als Mutter aller eingetragenen Kinder genannt. Bei der handschriftlichen Eintragung des Geburtsdatums der BF2 scheine es im Original jedoch tatsächlich zu einem geringfügigen Fehler der syrischen Behörde gekommen zu sein. Es sei offenbar versehentlich der XXXX eingetragen worden, obwohl das korrekte Geburtsdatum (wie in sämtlichen weiteren Unterlagen ersichtlich) der XXXX sei. Woher der in der Übersetzung des BFA angeführte Name römisch 40 stamme, sei nicht nachvollziehbar – im arabischen Original scheine dieser Name nicht auf. Die BF2 werde im arabischen Original als einzige Ehefrau des BF1 sowie als Mutter aller eingetragenen Kinder genannt. Bei der handschriftlichen Eintragung des Geburtsdatums der BF2 scheine es im Original jedoch tatsächlich zu einem geringfügigen Fehler der syrischen Behörde gekommen zu sein. Es sei offenbar versehentlich der römisch 40 eingetragen worden, obwohl das korrekte Geburtsdatum (wie in sämtlichen weiteren Unterlagen ersichtlich) der römisch 40 sei.

Bezüglich des Datums der Eheschließung zwischen dem BF1 und der BF2 werde darauf hingewiesen, dass in allen Dokumenten gleichlautend der XXXX als Ehedatum genannt werde. Auch hier scheine es bezüglich des Datums der Eheregistrierung zu einem Fehler im handschriftlichen Familienbuch gekommen zu sein. Die Frage wann eine vor fast 40 Jahren geschlossene Ehe registriert worden sei, erscheine für die Beurteilung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Bezugsperson und seinen Eltern zweitrangig, zumal die Bezugsperson in sämtlichen vorgelegten Dokumenten gleichlautend als Kind seiner Eltern genannt werde. Bezüglich des Datums der Eheschließung zwischen dem BF1 und der BF2 werde darauf hingewiesen, dass in allen Dokumenten gleichlautend der römisch 40 als Ehedatum genannt werde. Auch hier scheine es bezüglich des Datums der Eheregistrierung zu einem Fehler im handschriftlichen Familienbuch gekommen zu sein. Die Frage wann eine vor fast 40 Jahren geschlossene Ehe registriert worden sei, erscheine für die Beurteilung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Bezugsperson und seinen Eltern zweitrangig, zumal die Bezugsperson in sämtlichen vorgelegten Dokumenten gleichlautend als Kind seiner Eltern genannt werde.

Zweifel an der Echtheit der Dokumente oder deren Inhalt seien weder vom BFA noch von der ÖB Damaskus angeführt worden. Die vom BFA genannten Widersprüche würden sich auf Übersetzungsfehler des BFA und einem Eintragungsfehler im handschriftlichen Familienbuch zurückführen lassen.

5. Nach Übermittlung der von den BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 02.12.2022 zusammengefasst mit, dass nach Durchsicht der Stellungnahme nach wie vor an der ursprünglichen Entscheidung festgehalten werde. Die BF seien über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zum Nachweis der Familieneigenschaft belehrt worden. Die BF mögen die Schritte für eine DNA-Analyse selbständig (bzw. mit Hilfe der Vertreterin) in die Wege leiten.

6. Mit angefochtenen Bescheiden vom 20.06.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – jeweils die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen – es wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Daraus habe sich ergeben, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die BF hätten daraufhin die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe dann auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis hätten stellen können, dass die jeweilige Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.6. Mit angefochtenen Bescheiden vom 20.06.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – jeweils die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen – es wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Daraus habe sich ergeben, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die BF hätten daraufhin die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe dann auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis hätten stellen können, dass die jeweilige Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

7. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 17.07.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dabei wird – neben einer Wiederholung des Vorbringens in der Stellungnahme –zusammengefasst neu ausgeführt, dass die BF bei der Antragstellung Konsulargebühren in Höhe von € 800 entrichtet hätten. Nach Übermittlung der Stellungnahme am 08.09.2022 sei durch die BF am 11.10.2022 eine nochmalige Nachfrage direkt an das BFA erfolgt, ob die Durchführung eines DNA-Tests geplant sei – weder seitens des BFA noch seitens der ÖB Damaskus sei eine Antwort auf die Nachfrage bezüglich der Durchführung eines DNA-Tests ergangen. Das BFA und die ÖB Damaskus hätten es offensichtlich unterlassen, sich mit der eingebrachten Stellungnahme entsprechend auseinanderzusetzen. Hätte sich die Behörde mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt, wäre eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose noch vor Volljährigkeit der Bezugsperson möglich gewesen.

Für den Fall, dass die Einreiseanträge abgesehen von den ins Treffen geführten Gründen auch aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson abgelehnt werden sollten, stünde den BF auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson das unionsrechtliche und innerstaatliche Recht auf Familienzusammenführung zu. Da die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung knapp XXXX Jahre alt gewesen sei, habe §34 AsylG 2005 gegolten und sei davon ausgegangen worden, dass eine Antragstellung der Familienangehörigen gem. §35 AsylG 2005 somit in einer derartigen Fallkonstellation das vorgesehene Verfahren sei. Ob diese Verfahren jedoch vor Volljährigkeit der Bezugsperson seitens der Behörde entschieden werden würden, sei von den BF weder vorhersehbar, noch beeinflussbar gewesen. Hervorzuheben sei, dass eine doppelte Verfahrensführung, mit einem Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden Antrag gemäß § 46 NAG ab Erreichen der Volljährigkeit, die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln würden, was unter Beachtung des seitens des EuGH geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre. In jedem Fall wäre die Frage der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme dem EuGH vorzulegen. Des weiteren könnte somit auch die vom EuGH geforderte Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden, da die Volljährigkeit mehr als drei Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erreicht werden würde. Hingegen wäre ein (rechtzeitiger) Antrag gemäß § 46 NAG während der Minderjährigkeit nach Ansicht des VwGH nicht zulässig, da zu diesem Zeitpunkt § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gelte.Für den Fall, dass die Einreiseanträge abgesehen von den ins Treffen geführten Gründen auch aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson abgelehnt werden sollten, stünde den BF auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson das unionsrechtliche und innerstaatliche Recht auf Familienzusammenführung zu. Da die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung knapp römisch 40 Jahre alt gewesen sei, habe §34 AsylG 2005 gegolten und sei davon ausgegangen worden, dass eine Antragstellung der Familienangehörigen gem. §35 AsylG 2005 somit in einer derartigen Fallkonstellation das vorgesehene Verfahren sei. Ob diese Verfahren jedoch vor Volljährigkeit der Bezugsperson seitens der Behörde entschieden werden würden, sei von den BF weder vorhersehbar, noch beeinflussbar gewesen. Hervorzuheben sei, dass eine doppelte Verfahrensführung, mit einem Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden Antrag gemäß Paragraph 46, NAG ab Erreichen der Volljährigkeit, die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln würden, was unter Beachtung des seitens des EuGH geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre. In jedem Fall wäre die Frage der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme dem EuGH vorzulegen. Des weiteren könnte somit auch die vom EuGH geforderte Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden, da die Volljährigkeit mehr als drei Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erreicht werden würde. Hingegen wäre ein (rechtzeitiger) Antrag gemäß Paragraph 46, NAG während der Minderjährigkeit nach Ansicht des VwGH nicht zulässig, da zu diesem Zeitpunkt Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gelte.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2023, eingelangt am 13.09.2023, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt.

9. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurden die gegenständlichen Rechtssachen der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 15.07.2024 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind syrische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 stellten für sich und ihre minderjährigen Söhne (BF3 und BF4) unter Anschluss diverser Unterlagen am 11.03.2022 schriftlich sowie am 20.04.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die BF sind syrische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 stellten für sich und ihre minderjährigen Söhne (BF3 und BF4) unter Anschluss diverser Unterlagen am 11.03.2022 schriftlich sowie am 20.04.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er sei der minderjährige Sohn des BF1 sowie der BF2 und Bruder der minderjährigen BF3 und BF4. Die Bezugsperson habe als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er sei der minderjährige Sohn des BF1 sowie der BF2 und Bruder der minderjährigen BF3 und BF4. Die Bezugsperson habe als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 30.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 30.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Bezugsperson vollendete am XXXX das 18. Lebensjahr. Die Bezugsperson vollendete am römisch 40 das 18. Lebensjahr.

Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen – es wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten.Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von den BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen – es wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten.

Mit Bescheiden vom 20.06.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – jeweils die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.Mit Bescheiden vom 20.06.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – jeweils die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und wurden von den BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“

„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…)

22. Familienangehöriger:

a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“

„§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

2. (aufgehoben)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. (aufgehoben)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt:

„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“

„§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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