Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2283363-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2021 gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX / Indien geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er verfüge an Schulausbildung 12 Jahre Grundschule. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei Landwirt gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater sowie Mutter über eine Schwester, welche in Indien leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei im Punjab, XXXX . Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. 4 Monaten gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei vor ca. 4 Monaten mit einem Flugzeug nach Serbien gereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX . Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Serbien abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich 3,5 Monate in Serbien aufgehalten zu haben und sei er in der Folge 6 Tage durch unbekannte Länder durchgereist. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten ca. € 14.000 betragen.In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2021 gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 / Indien geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er verfüge an Schulausbildung 12 Jahre Grundschule. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei Landwirt gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater sowie Mutter über eine Schwester, welche in Indien leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei im Punjab, römisch 40 . Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. 4 Monaten gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei vor ca. 4 Monaten mit einem Flugzeug nach Serbien gereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 . Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Serbien abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich 3,5 Monate in Serbien aufgehalten zu haben und sei er in der Folge 6 Tage durch unbekannte Länder durchgereist. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten ca. € 14.000 betragen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an „In Indien gibt es einen großen Streit mit vielen Freunden. Es wurden Anschläge auf mich verübt und ich wurde verletzt. Da ich mit dem Tod bedroht wurde und keinen anderen Ausweg sah, bin ich geflüchtet. Keine weiteren Asylgründe.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“.
Am 11.09.2023 wurde ein auf den BF lautender indischer Führerschein (Kopie) vorgelegt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) am 15.11.2023 gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt): „[ … ]
LA: Gibt es einen Grund, warum Sie die Einvernahme in Ihrem Asylverfahren am heutigen Tag nicht durchführen können? Nehmen Sie Medikamente, stehen Sie in Therapie?
VP: Ich fühle mich gesund, ich benötige keine Medikamente.
LA: Sie haben stark gerötete Augen, nehmen Sie Drogen?
VP: Nein, nein, ich war nur krank.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Ich spreche nur Punjabi, dies kann ich lesen und schreiben. Befragt gebe ich an, dass ich 12 Jahre in die Grundschule in der Stadt XXXX ging.VP: Ich spreche nur Punjabi, dies kann ich lesen und schreiben. Befragt gebe ich an, dass ich 12 Jahre in die Grundschule in der Stadt römisch 40 ging.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher. Können Sie ihn gut verstehen?
VP: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein. Vom bereitgestellten Wasser können Sie sich bedienen.
VP: Ich benötige derzeit kein Wasser.
LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden rechtsfreundlich vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt.
Anm.: Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.Anmerkung, Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.
LA: Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Geburtsort.
VP: Mein Name ist XXXX . Ich wurde am XXXX in der Provinz Punjab, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren.VP: Mein Name ist römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in der Provinz Punjab, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren.
LA: Können Sie Ihre Angaben mit einem nationalen Dokument glaubhaft machen?
VP: Nein. Aber ich habe den indischen Führerschein hier beim Verkehrsamt vorgelegt, damit ich einen österr. Führerschein bekomme. Ich habe aber vom VA noch keine Antwort diesbezüglich bekommen. Es ist schon drei bis vier Monate her.
LA: Besteht für Sie die Möglichkeit, sich ein nationales Dokument zu besorgen. Mit einem nationalen Dokument könnten Sie Ihre Identität glaubhaft machen.
VP: Nein, ich habe keine Dokumente. Als ich in Serbien war, wurden mir diese abgenommen.
LA: Nennen Sie bitte Ihre letzten Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
VP: Ich war in meiner Umgebung. Befragt gebe ich an, dass größtenteils im Punjab war, aber ich war auch in größeren Städten um zu arbeiten.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Wenn man gearbeitet hat, war es in Ordnung, sonst war es nicht gut.
LA: Konnten Sie regelmäßig arbeiten?
VP: Das war unterschiedlich, mal schon, mal nicht. Es war nicht immer möglich.
LA: Wer ist in Ihrer Heimat für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen?
VP: Ich selbst. Befragt gebe ich an, dass ich als Tagelöhner gearbeitet habe. Ich habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Befragt gebe ich an, dass mein Vater aufgrund der Streitigkeiten und der Krankheit meiner Mutter, konnte der sich nicht auf die Arbeit konzentrieren.
LA. Wer versorgt derzeit die Familie?
VP: Mein Vater und meine Schwester versuchen die Familie zu unterstützen. Wenn es möglich ist, sende ich ihnen Geld, aber es ist schwierig, ich habe ja keine Arbeitserlaubnis.
LA: Wurde Ihnen gesagt, dass Sie hier arbeiten können?
VP: Nein, das wurde mir nicht gesagt. Aber ich erkundige mich selbst. Ein Freund hat mir gesagt, dass man hier gewisse Arbeiten ausführen kann.
LA: Haben Sie in Indien noch Familienangehörige?
VP: Meine Eltern und eine Schwester, diese ist bereits verheiratet.
LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Eltern?
VP: Letzte Woche habe ich mit ihnen telefoniert. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter Medikamente einnimmt.
LA: Wie ist Ihr Personenstand, leben Sie in einer Beziehung?
VP: Ich bin ledig, ich habe keine Kinder.
LA: Wie waren die Wohnverhältnisse in Indien, lebten Sie in einem Haus oder in einer Wohnung?
VP: Wir haben in einem Einfamilienhaus gelebt.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich einen indischen Freundeskreis habe. Die Landsleute lernte ich aber erst hier in Österreich kennen.
LA: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bereits gesetzt? Haben Sie sich schon für einen Deutschkurs einschreiben lassen?
VP: Nein, ich kenne mich leider nicht aus. Aber ich würde gerne einen machen.
LA: Wann haben Sie erstmals eine Ausreise aus Indien gedacht?
VP: Als die Streitigkeiten stattgefunden hatten und mein Leben in Gefahr war.
LA: Wann war das?
VP: Ca. 10 Tage bevor ich aus Indien ausgereist bin.
LA: Wann war das?
VP: Ich denke im September 2021.
LA: Nennen Sie mir bitte umfassend, detailliert und ausführlich Ihren Fluchtgrund.
VP: Innerhalb der Familie gab es im Dorf einen großen Streit. Die Dorfbewohner haben den Streit nicht schlichten können, aber als die Situation schlimmer wurde, konnten sie uns trennen. Später wurde gegen uns eine Anzeige erstattet. Da die Situation immer schlimmer und schlimmer wurde, hat die Familie entschieden mich ins Ausland zu schicken. Sie haben sogar einen Anschlag auf mich verüben lassen. Dabei wurde ich am Arm verletzt.
LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen?
VP: Ja.
LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben.
VP: Wir haben alle im Dorf gelebt, es kam zu einem Streit. Es ging um die Partei. Ihre Partei war mächtiger, darum haben sie ihre Macht an uns demonstriert.
LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben.
VP: Im Dorf gab es einen Sportwettkampf. Bevor dieses zu Ende ging, kam es zwischen zwei Gruppen zu einem großen Streit. Als ich nachts Volleyball spielte, wurde ich plötzlich angegriffen. Wir waren wenige Personen und die Angreifer waren viele, daher sind wir weggelaufen. Danach beruhigte ich die Situation, aber kurze Zeit später, wurde es schlimmer. Ich wurde angegriffen, am Kopf, am Arm und bei den Beinen. Als meine Familie von dem Vorfall erfuhr, hat sie mich so schnell wie möglich ins Ausland geschickt.
Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt.
LA: Was war der Auslöser des genannten Streites?
VP: Es wird behauptet, dass wir die Älteren nicht gefragt haben, wie die Sportgruppe zu bilden ist. Daher wurden die Älteren böse und haben das alles ausgelöst.
LA: Die Gegner, waren das Dorfangehörige?
VP: Ja.
LA: Sie haben sicher weitere Mitspieler in Ihrer Gruppe. Was ist mit diesen Personen passiert?
VP: Ich bin geflüchtet, aber ihr Leben war in Gefahr. Sie wurden auch verletzt. Da ich große Angst um mein Leben hatte, bin ich geflüchtet.
LA: Nachdem der Angriff in der Nacht stattfand, was war dann, z.B. wie lange waren Sie noch im Dorf?
VP: Vier Monate, zuerst gab es den einen Vorfall, dann den Zweiten. Nach diesem Vorfall, hatte meine Familie große Angst um mich.
LA: Was war mit dem zweiten Vorfall?
VP: Zuerst gab es den einen Vorfall, dann gab es den Zweiten. Das alles wurde geplant. Als ich einmal unterwegs in die Stadt war, wurde ich plötzlich von den Gegnern angegriffen und geschlagen. Derjenige der mit mir unterwegs war, wurde auf die Seite gebracht und ich wurde geschlagen.
LA: Haben Sie den Vorfall der Polizei gemeldet?
VP: Bevor ich dort war, waren die Gegner bereits dort und haben eine Beschwerde gegen mich eingereicht.
LA: Was wurde gegen Sie vorgebracht?
VP: Das weiß ich nicht, was sie gegen mich angegeben haben, aber die Polizei hat sie nicht genau befragt.
LA: Hatten Sie in Indien Probleme mit den Behörden?
VP: Mit den Behörden nicht, aber mit diesen Personen. Es gab ja die Bauerndemos, daran habe ich auch teilgenommen.
LA: Wollen Sie mir etwas Konkretes über die Demonstrationen sagen?
VP: Nein es war eine normale Demonstration, daran habe ich teilgenommen.
LA: Weshalb sind Sie nicht in einen anderen Landesteil gegangen und haben dort versucht Ihre Zukunft aufzubauen. Weshalb reisen Sie quer durch die halbe Welt?
VP: Meine Familie hat die Entscheidung getroffen mich ins Ausland zu schicken, weil ich im Ausland in Sicherheit bin.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
VP: Nein, ich war kein Mitglied, aber ich habe eine Partei unterstützt. Ich hatte aber nicht so viel Zeit, da meine Mutter krank war und ich mich um sie kümmerte.
LA: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?
VP: Meine Familie hat das organisiert, sie hat unsere Grundstücke verkauft.
LA: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Religion oder Volksgruppe verfolgt?
VP: Wegen der Volksgruppe nicht, aber wegen der Khalistanbewegung gibt es immer Probleme zwischen Hindus und Sikhs. Meine Familie und ich hatten guten Kontakt zu dem Führer der Khalistanbewegung, deshalb wurden wir immer von den Hindus benachteiligt.
LA: Die Leute, welche Sie im Dorf bei dem Sportwettkampf angegriffen haben, waren das Hindus oder Sikhs?
VP: Es waren Hindus.
LA: Sind Sie in einem Österreich in einem Verein oder für eine Organisation tätig?
VP: Nein, ich kenne mich ja nicht aus hier.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Anm: Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert.Anmerkung, Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert.
LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden?
VP: Mein Leben ist in Gefahr. Meine Familie sagt, dass ich im Ausland leben soll, weil ich da in Sicherheit bin.
LA: Besteht die Möglichkeit in einem anderen Gebiet, in einer anderen Ortschaft in Ihrem Herkunftsstaat zu leben?
VP: Nein.
LA: Von wo sind Sie in Richtung Europa weggeflogen?
VP: Vom Flughafen XXXX . Dort könnte ich auch nicht leben, sagten meine Eltern.VP: Vom Flughafen römisch 40 . Dort könnte ich auch nicht leben, sagten meine Eltern.
LA: Durch welche Tätigkeit können Sie sich Ihr derzeitiges Leben finanzieren?
VP: Wenn mir eine Arbeit angeboten wird, dann werde ich diese annehmen. Ich helfe Freunden und diese geben mir ein Taschengeld.
LA: Haben Sie den/die anwesenden Dolmetscher verstanden, vom Inhalt bzw. von der Sprache?
VP: Ich habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden.
LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen. Hatten Sie ausreichend Zeit dazu?
VP: Ja, ich möchte nichts mehr sagen. Es war alles in Ordnung.
LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!
[ … ]“
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus dem Punjab. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er hat 12 Jahre die Grundschule besucht und hat in Indien als Tagelöhner gearbeitet. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern und eine verheiratete Schwester leben nach wie vor in Indien. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 18.12.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-05-17
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).
Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022).
Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgesch