TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 W293 2289543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GehG §1
HDG 2014 §53
  1. BDG 1979 § 20 heute
  2. BDG 1979 § 20 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 20 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 20 gültig von 31.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. BDG 1979 § 20 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 20 gültig von 25.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. BDG 1979 § 20 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  13. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. BDG 1979 § 20 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. BDG 1979 § 20 gültig von 01.03.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  18. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  19. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 20 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  21. BDG 1979 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  22. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2289543-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 04.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 04.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 01.03.2024 die bescheidmäßige Absprache gemäß AVG zu seinem fehlenden Monatsbezug betreffend März 2024. Ihm sei durch die Dienstbehörde kein Monatsbezug für den Monat März 2024 überwiesen worden. Die Dienstbehörde vermeine aus seiner Sicht fälschlicherweise, dass ihm mit Bescheid XXXX vom 24.01.2024 rechtskonform die Auflösung seines Dienstverhältnisses mitgeteilt worden wäre. Die Voraussetzungen für den Feststellungsbescheid seien jedoch nicht vorgelegen. Mit Erkentnnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024 sei die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden. Allein aufgrund dieses Erkenntnisses könne die Entlassung vollstreckt werden. Dieses Erkenntnis sei beim Verfassungsgerichtshof bekämpft worden. Gegen den unzulässigen Bescheid der Dienstbehörde vom 24.01.2024 sei eine Beschwerde eingebracht worden. Eine weitere bzw. sonstige schriftliche Mitteilung der Auflösung seines Dienstverhältnisses durch die Dienstbehörde, welche als „rechtskonform“ zu bezeichnen wäre, liege nicht vor. Er stellte daher den Antrag, die Dienstbehörde Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) möge bescheidmäßig gemäß AVG absprechen, dass ihm der Monatsbezug („Gehalt“) März 2024 in der Höhe gemäß Gehaltstabelle samt 4 % Zinsen seit 01.03.2024 zustehe.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 01.03.2024 die bescheidmäßige Absprache gemäß AVG zu seinem fehlenden Monatsbezug betreffend März 2024. Ihm sei durch die Dienstbehörde kein Monatsbezug für den Monat März 2024 überwiesen worden. Die Dienstbehörde vermeine aus seiner Sicht fälschlicherweise, dass ihm mit Bescheid römisch 40 vom 24.01.2024 rechtskonform die Auflösung seines Dienstverhältnisses mitgeteilt worden wäre. Die Voraussetzungen für den Feststellungsbescheid seien jedoch nicht vorgelegen. Mit Erkentnnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024 sei die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden. Allein aufgrund dieses Erkenntnisses könne die Entlassung vollstreckt werden. Dieses Erkenntnis sei beim Verfassungsgerichtshof bekämpft worden. Gegen den unzulässigen Bescheid der Dienstbehörde vom 24.01.2024 sei eine Beschwerde eingebracht worden. Eine weitere bzw. sonstige schriftliche Mitteilung der Auflösung seines Dienstverhältnisses durch die Dienstbehörde, welche als „rechtskonform“ zu bezeichnen wäre, liege nicht vor. Er stellte daher den Antrag, die Dienstbehörde Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) möge bescheidmäßig gemäß AVG absprechen, dass ihm der Monatsbezug („Gehalt“) März 2024 in der Höhe gemäß Gehaltstabelle samt 4 % Zinsen seit 01.03.2024 zustehe.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.03.2024 auf bescheidmäßige Absprache, dass dem Beschwerdeführer der Monatsbezug („Gehalt“) März 2024 in der Höhe gemäß Gehaltstabelle samt 4 % Zinsen seit 01.03.2024 zustehe, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, es finde sich keine gesetzliche Grundlage, welche eine Zulässigkeit des Antrags auf bescheidmäßige Absprache begründe. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, stünde der Beschwerdeführer seit erfolgter Zustellung am 19.01.2024 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Mit Bescheid vom 24.01.2024, Zl. XXXX sei die Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit deklarativem Charakter festgestellt worden. Gemäß § 20 Abs. 3 BDG 1979 würden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen erlöschen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen würden, würden unberührt bleiben. Zum Antrag könne dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens subjektiver Rechte keine Parteistellung zuerkannt werden, weswegen der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.03.2024 auf bescheidmäßige Absprache, dass dem Beschwerdeführer der Monatsbezug („Gehalt“) März 2024 in der Höhe gemäß Gehaltstabelle samt 4 % Zinsen seit 01.03.2024 zustehe, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, es finde sich keine gesetzliche Grundlage, welche eine Zulässigkeit des Antrags auf bescheidmäßige Absprache begründe. Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, stünde der Beschwerdeführer seit erfolgter Zustellung am 19.01.2024 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Mit Bescheid vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 sei die Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit deklarativem Charakter festgestellt worden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BDG 1979 würden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen erlöschen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen würden, würden unberührt bleiben. Zum Antrag könne dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens subjektiver Rechte keine Parteistellung zuerkannt werden, weswegen der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Zusätzlich führte die belangte Behörde aus, dass künftig eingebrachte Anbringen und Anträge, die sich auf Sachverhalte nach der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen würden, ebenso mangels Parteistellung zurückgewiesen würden. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, bei weiteren mutwilligen Anträgen dieser Art mit einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG vorzugehen.Zusätzlich führte die belangte Behörde aus, dass künftig eingebrachte Anbringen und Anträge, die sich auf Sachverhalte nach der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen würden, ebenso mangels Parteistellung zurückgewiesen würden. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, bei weiteren mutwilligen Anträgen dieser Art mit einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG vorzugehen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, allein aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024 erschließe sich noch keine Entlassung und habe dies die belangte Behörde rechtskonform erst umzusetzen. Hierzu habe sich die Dienstbehörde jedoch gefehlter Weise der Form eines unzulässigen Bescheides bedient. Allein aufgrund dieses Erkenntnisses könne die Entlassung vollstreckt werden. Ein Bescheid, der feststelle, dass aufgrund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochenen Entlassung das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, sei unzulässig. Folglich sei die Entlassung durch die Dienstbehörde niemals rechtskonform vollzogen worden. Der entsprechende Feststellungsbescheid sei von ihm bereits angefochten worden. Aus rechtlicher Vorsicht sei daher der Antrag auf bescheidmäßige Absprache zum Monatsbezug März 2024 zu stellen gewesen.

Zusätzlich führte er zur „Drohung mit einer Mutwillensstrafe“ aus, dass ihm nachweislich nicht vor 08.03.2024 durch die Behörde mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn mittels Mutwillensstrafe vorgegangen werde.

Sodann stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass (1) die Zurückweisung mittels Bescheid aufgrund der klaren rechtlichen Bestimmungen des AVG iVm GehG gefehlt sei und (2) dass sein eingebrachter Antrag vom 01.03.2024 definitiv nicht mutwillig iSd § 35 AVG sei, sondern auf den gesetzlichen Grundlagen beruhe und zu stellen sei/gewesen sei. In eventu beantragte er, den Bescheid ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden.Sodann stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass (1) die Zurückweisung mittels Bescheid aufgrund der klaren rechtlichen Bestimmungen des AVG in Verbindung mit GehG gefehlt sei und (2) dass sein eingebrachter Antrag vom 01.03.2024 definitiv nicht mutwillig iSd Paragraph 35, AVG sei, sondern auf den gesetzlichen Grundlagen beruhe und zu stellen sei/gewesen sei. In eventu beantragte er, den Bescheid ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

4. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 03.04.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war XXXX .Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war römisch 40 .

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.01.2024, wurde seine Beschwerde gegen den hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und über den Beschwerdeführer gemäß § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab (VfGH 12.03.2024, E 777-778/2024). Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben (VwGH 14.05.2024, Ra 2024/09/0033-6). Die Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.01.2024, wurde seine Beschwerde gegen den hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab (VfGH 12.03.2024, E 777-778/2024). Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben (VwGH 14.05.2024, Ra 2024/09/0033-6). Die Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.01.2024, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, mit Wirksamkeit der Übernahme des Erkenntnisses am 19.01.2024, aufgelöst worden sei. Festgehalten wurde weiters, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2024, W293 2287555-1, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, mit Wirksamkeit der Übernahme des Erkenntnisses am 19.01.2024, aufgelöst worden sei. Festgehalten wurde weiters, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2024, W293 2287555-1, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 01.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache, dass ihm der Monatsbezug März 2024 samt 4 % Zinsen seit 01.03.2024 zustehe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie die Bescheide, Erkenntnisse bzw. Entscheidungen der Höchstgerichte in den Vorverfahren. Diese sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

3.2. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

3.3. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) wird das Dienstverhältnis durch Entlassung aufgehoben. Als Entlassungstatbestände kommen dabei sowohl die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges als auch infolge der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BDG 1979, ErläutRV 11 BlgNR 15. GP 6). Gemäß § 53 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) bewirkt die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses.3.3. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) wird das Dienstverhältnis durch Entlassung aufgehoben. Als Entlassungstatbestände kommen dabei sowohl die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges als auch infolge der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht vergleiche die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BDG 1979, ErläutRV 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 6). Gemäß Paragraph 53, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) bewirkt die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses trat im gegenständlichen Fall mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein (siehe zum vergleichbaren Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 VwGH 09.07.1991, 91/12/0138). Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus § 53 Z 1 HDG 2014, wonach die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses trat im gegenständlichen Fall mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein (siehe zum vergleichbaren Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 VwGH 09.07.1991, 91/12/0138). Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus Paragraph 53, Ziffer eins, HDG 2014, wonach die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt.

Mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, wird sodann nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern bloß klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes eingetreten ist (vgl. VwGH 21.05.1990, 90/12/0152). Da die Entlassung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses somit ex lege erfolgt, kommt einer daran anschließenden bescheidmäßigen Feststellung der Entlassung nur deklarative Bedeutung zu (siehe dazu auch Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 22 BDG Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]; VwGH 09.07.1991, 91/12/0138).Mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, wird sodann nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern bloß klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes eingetreten ist vergleiche VwGH 21.05.1990, 90/12/0152). Da die Entlassung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses somit ex lege erfolgt, kommt einer daran anschließenden bescheidmäßigen Feststellung der Entlassung nur deklarative Bedeutung zu (siehe dazu auch Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 22, BDG Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]; VwGH 09.07.1991, 91/12/0138).

Die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hindert dabei nicht den Eintritt der Rechtskraft. Nur im Fall, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof schließlich – mit Wirkung ex tunc – aufgehoben wird, gilt die Entlassung als (vorerst) nicht eingetreten und hat der Beamte Anspruch auf Nachzahlung seiner Bezüge (Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 22 BDG Rz 5 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hindert dabei nicht den Eintritt der Rechtskraft. Nur im Fall, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof schließlich – mit Wirkung ex tunc – aufgehoben wird, gilt die Entlassung als (vorerst) nicht eingetreten und hat der Beamte Anspruch auf Nachzahlung seiner Bezüge (Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 22, BDG Rz 5 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

3.4. Die belangte Behörde hielt im verfahrensgegenständlichen Bescheid begründend fest, dass durch die Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 20 Abs. 3 BDG 1979 die Rechte aus dem Dienstverhältnisses erlöschen würden. Mangels Vorliegens subjektiver Rechte könne dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zuerkannt werden und sei daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Die belangte Behörde hielt im verfahrensgegenständlichen Bescheid begründend fest, dass durch die Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BDG 1979 die Rechte aus dem Dienstverhältnisses erlöschen würden. Mangels Vorliegens subjektiver Rechte könne dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zuerkannt werden und sei daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Das Gehaltsgesetz findet gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Soweit in diesem Gesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen (§ 1 Abs. 2 GehG).Das Gehaltsgesetz findet gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Soweit in diesem Gesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen (Paragraph eins, Absatz 2, GehG).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim Antrag des Beschwerdeführers um einen unzulässigen Antrag handelt, ist aufgrund des oben Angeführten zu folgen. Verfahrensgegenständlich bestand im März 2024 kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund. Die Beschwerde war infolgedessen als unbegründet abzuweisen.

3.5. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge zusätzlich feststellen, dass sein eingebrachter Antrag vom 01.03.2024 definitiv nicht mutwillig iSd § 35 AVG gewesen sei, sondern auf den gesetzlichen Grundlagen beruhe und zu stellen sei/gewesen sei, ist – wie bereits angeführt – anzumerken, dass dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, nachdem Gegenstand des Verfahrens ausschließlich ist, ob die Zurückweisung des Antrags durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid als rechtmäßig anzusehen sind. 3.5. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge zusätzlich feststellen, dass sein eingebrachter Antrag vom 01.03.2024 definitiv nicht mutwillig iSd Paragraph 35, AVG gewesen sei, sondern auf den gesetzlichen Grundlagen beruhe und zu stellen sei/gewesen sei, ist – wie bereits angeführt – anzumerken, dass dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, nachdem Gegenstand des Verfahrens ausschließlich ist, ob die Zurückweisung des Antrags durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid als rechtmäßig anzusehen sind.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz (bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist die Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 15.11.20001, 2000/07/0034).

Eine Entscheidung über diesen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstverhältnis Disziplinarstrafe Entlassung ex lege - Wirkung Feststellungsbescheid Monatsbezug öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Parteistellung Revision Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2289543.1.00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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