Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995, Zl. 104.184/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. März 1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben.
Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 25. Mai 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 AufG der 27. April 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 29. April 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verlängerungsantrag nicht zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG verbunden habe, bedürfe es keiner weiteren Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zu den inhaltlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung der beantragten Aufenthaltsbewilligung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des Inhaltes mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz AufG sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
2. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 27. April 1994 abgelaufen sei, und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 29. April 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt wurde, ist demnach zutreffend.
3. Die Beschwerde bringt nun dagegen vor, daß dem Beschwerdeführer die fristgerechte Antragstellung am 25. April 1994 deshalb nicht möglich gewesen sei, weil aufgrund des starken Parteienandranges die Entgegennahme seines Antrages durch die Behörde nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen habe er auch einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, weil ihm die Einhaltung der 4-Wochenfrist ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei. Es sei auch festzuhalten, daß diese Bestimmung des Aufenthaltsgesetzes in Kürze derart novelliert werden würde, daß es künftig bei der Stellung von Verlängerungsanträgen keine Probleme mehr geben werde.
Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die Umstände nicht gewürdigt, die dazu geführt hätten, daß dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung unmöglich gewesen sei, ist nicht zielführend, stellt doch das Gesetz (§ 6 Abs. 3 AufG) allein darauf ab, ob die dort angeführte 4-Wochenfrist eingehalten wurde, wobei es sich hier um eine inhaltliche Voraussetzung für eine Bewilligung des Verlängerungsantrages handelt. Soweit das Vorbringen auf die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und darauf abzielt, daß die belangte Behörde darauf bedachtzunehmen gehabt hätte, ist auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes dient, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 zweiter Halbsatz AufG ("spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit insoweit nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist anhand der Rechtslage zu überprüfen, die im Zeitpunkt seiner Erlassung in Geltung war. Auf allfällige künftige Novellierungsabsichten kann dabei nicht Bedacht genommen werden.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210498.X00Im RIS seit
11.07.2001