TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 W153 2205676-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W153 2205676-2/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024, zu Recht erkannt:

A) In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im September 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2021 – GZ XXXX rechtskräftig negativ entschieden wurde.Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im September 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2021 – GZ römisch 40 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Am 16.02.2023 stellte der BF nunmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG.Am 16.02.2023 stellte der BF nunmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

Als Beweismittel wurden vorgelegt: Reisepass, GISA-Auszug, Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, Kursbesuchsbestätigungen A2 und B1, bereits im Asylverfahren dem BVwG vorgelegte Empfehlungsschreiben, Taufurkunde, Kursanmeldebestätigung Deutschkurs B1, Lebenslauf, Versicherungsdaten, Einkommenssteuerbescheid 2020, Meldebestätigung, Geburtsurkunde mit Übersetzung, Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage, Untermietvertrag mit dem Schwager des BF.

Am 30.05.2023 wurde der Einkommensteuerbescheid 2022 übermittelt.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2023 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag mangels Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen, abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF wurde auch ausdrücklich über die Möglichkeit einer Umwidmung des Antrages belehrt und ihm wurde ein schriftliches Parteiengehör und die Möglichkeit der Vorlage weiterer Unterlagen gewährt. Weiters wurden dem BF die Beantwortung mehrerer Fragen zum Privat- und Familienleben aufgetragen.

Am 24.08.2023 langte eine Stellungnahme bei der Behörde ein. Als weitere Beweismittel wurden in Kopie angefügt: Mietvertrag des Schwagers des BF, Wohnrechtsvereinbarung mit der Schwester des BF, Meldebestätigung der Schwester, Auflistung von Gebarungen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Auflistung von Gebarungen XXXX , ein als Arbeitsvorvertrag betiteltes Schreiben XXXX , Heiratsurkunde mit ÜbersetzungAm 24.08.2023 langte eine Stellungnahme bei der Behörde ein. Als weitere Beweismittel wurden in Kopie angefügt: Mietvertrag des Schwagers des BF, Wohnrechtsvereinbarung mit der Schwester des BF, Meldebestätigung der Schwester, Auflistung von Gebarungen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Auflistung von Gebarungen römisch 40 , ein als Arbeitsvorvertrag betiteltes Schreiben römisch 40 , Heiratsurkunde mit Übersetzung

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 03.10.2023 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 03.10.2023 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen diesen Bescheid ist am 31.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben worden.

Mit Beschwerdeergänzung vom 03.04.2024 wurden eine Saldenbestätigung SVS und eine Versicherungsbestätigung SVS des BF vorgelegt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 25.06.2024 wurden GISA Auszug, A2 Integrationsprüfungszertifikat, aktuelle Saldenliste aus der Selbstständigkeit des BF, Bestätigung über eine aufrechte Krankenversicherung, Wohnrechtsvereinbarung mit der Schwester, Untermietvertrag, Arbeitsvorvertrag (im Falle des Erhalts der Aufenthaltsberechtigungskarte plus) und eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorgelegt. Es darauf hingewiesen, dass der gültige Reisepass bereits beim BFA abgegeben wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.07.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Persisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, alle Gründe zu seinem Antrag darzulegen.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.

Am 11.07.2024 stellte das BFA einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG. Am 11.07.2024 stellte das BFA einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG.Der BF stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

Auch wenn Spruchpunkt I. des gegenständlichen negativen Bescheides des BFA vom 03.10.2023 fehlerhaft ist, geht aus dem Spruch unmissverständlich hervor, dass der Antrag des BF abgewiesen wurde und daraus folgend eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Im Übrigen ergibt sich die Abweisung des Antrages aus der Begründung der Behörde.Auch wenn Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen negativen Bescheides des BFA vom 03.10.2023 fehlerhaft ist, geht aus dem Spruch unmissverständlich hervor, dass der Antrag des BF abgewiesen wurde und daraus folgend eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Im Übrigen ergibt sich die Abweisung des Antrages aus der Begründung der Behörde.

Der BF stammt aus Teheran und ist Angehöriger der azerischen Volksgruppe. Die Identität des BF steht fest. Ein gültiger iranischer Reisepass wurde dem BFA vorgelegt.

Der BF verfügt über eine achtjährige Schulbildung im Iran sowie über eine Berufserfahrung als Verkäufer. Er leistete seinen obligatorischen Militärdienst ab.

Der BF ist verheiratet und hat einen am 11.08.2018 geborenen Sohn. Die Ehefrau des BF und sein Sohn leben nach wie vor im Iran. Weiters sind die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF weiterhin im Herkunftsstaat des BF aufhältig. Er hat regelmäßig Kontakt zu sämtlichen genannten Familienangehörigen.

Der BF stammt aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen und hat keine Vermögenswerte im Iran.

Der BF hielt sich seit September 2017 lediglich aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF bezog lediglich vom 19.09.2017 bis 09.11.2017 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.

Der BF war von Juni 2019 bis Oktober 2020 beschränkt haftender Gesellschafter XXXX (Geschäftszweig Vermittlungsdienstleistung und Informationstechnologie).Der BF war von Juni 2019 bis Oktober 2020 beschränkt haftender Gesellschafter römisch 40 (Geschäftszweig Vermittlungsdienstleistung und Informationstechnologie).

Seit 10.02.2020 verfügt der BF über eine Gewerbeberechtigung für die Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen und ist seit diesem Tag als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger sozialversichert. Der BF hat sämtliche Beiträge an das Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt bezahlt.

Der BF besuchte in Österreich verschiedene Deutschqualifizierungsmaßnahmen, zuletzt auf dem Niveau B1. Er hat die Prüfung (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 positiv absolviert.

Der BF besitzt einen österreichischen Führerschein.

Der BF lebt in einer privaten Mietwohnung, die er von seinem Einkommen bezahlt (ca. 1.000 Euro/Monat).

Der BF wurde am 20.05.2018 getauft und ist seither Mitglied einer Baptistengemeinde. Diesbezügliche Aktivitäten nach der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Asylverfahren, die eine maßgebliche Bedrohung seiner Person wegen der Konversion bei einer Rückkehr in den Iran hervorrufen, wurden nicht vorgebracht.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er erhielt auch wegen seines illegalen Aufenthaltes keine Strafe.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.

Der BF lebt nunmehr seit 7 Jahren in Österreich. Bis Oktober 2021 hatte bedingt durch seinen Asylantrag einen legalen Aufenthaltsstatus. Seither ist er illegal aufhältig, hat aber eine aufrechte Gewebeberechtigung und geht einer Tätigkeit als Selbständiger nach. Er ist selbsterhaltungsfähig und hat auch entsprechende aktuelle Nachweise vorgelegt.

Dem BF kann eine gute Integration attestiert werden kann. Er hat sich einen großen österreichischen Bekanntenkreis in der Arbeit und in der Freizeit aufgebaut, und diesbezüglich auch Unterstützungserklärungen von österreichischen Staatsbürgern vorgelegt. Der BF hat Deutschkurse besucht und er konnte sämtliche Fragen in der mündlichen Verhandlung verstehen und auf Deutsch beantworten.

Es wird somit festgestellt, dass der BF sämtliche Voraussetzungen erfüllt und dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG stattzugeben ist.Es wird somit festgestellt, dass der BF sämtliche Voraussetzungen erfüllt und dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG stattzugeben ist.

In Anbetracht der Erteilung eines Aufenthaltstitels war es nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF und dem Verfahrensverlauf beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten bzw. den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie den Angaben des BF im Verfahren. Die Identität und Staatsbürgerschaft des BF steht aufgrund der Vorlage eines iranischen Reisepasses fest, welcher beim BFA sichergestellt ist (siehe AS 25).

Die weiteren Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, familiären Verhältnissen sowie schulischem und beruflichem Werdegang wurden ebenfalls bereits der im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig erlassenen Entscheidung zugrunde gelegt und es sind seither keine Gründe hervorgekommen, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Feststellungen zu zweifeln.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF in Österreich ergeben sich aus den im Verfahren erstatteten Angaben und vorgelegten Unterlagen

In der mündlichen Verhandlung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugen, dass der BF die an ihn gerichteten Fragen in deutscher Sprache verstand und diese Sprache für den Gebrauch im Alltag im ausreichenden Ausmaß beherrscht. Dass der BF aktuell selbsterhaltungsfähig ist und nicht von staatlichen Sozialleistungen lebt, ergibt sich aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen.

Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit mehr als 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Er war davon jedenfalls mehr als drei Jahre (18.09.2017 bis 01.10.2021) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Weiters erfüllt der BF das Erfordernis des § 56 Abs. 1 Z 3. Der BF ist als Selbständiger tätig und hat ein Einkommen weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (siehe oben S 5 und Schriftsatz vom 25.06.2024). Zusätzlich hat er die Prüfung (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 positiv absolviert (vgl. Schriftsatz vom 25.06.2024).Weiters erfüllt der BF das Erfordernis des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, Der BF ist als Selbständiger tätig und hat ein Einkommen weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (siehe oben S 5 und Schriftsatz vom 25.06.2024). Zusätzlich hat er die Prüfung (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 positiv absolviert vergleiche Schriftsatz vom 25.06.2024).

Wie oben dargelegt ist der BF gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Er hat gute Sprachkenntnisse, ist schulisch gebildet und hat Berufserfahrung.

Der BF erfüllt auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG, insbesondere verfügt der BF über eine ortsübliche Unterkunft mit einer gültigen Wohnrechtsvereinbarung, er ist krankenversichert und schuldenfrei. Da der BF, außer die ersten Wochen seines Aufenthaltes in Österreich, keine Unterstützungsleistungen vom österreichischen Staat erhalten hat, besteht kein Zweifel, dass er weiterhin selbsterhaltungsfähig sein wird. Der BF erfüllt auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG, insbesondere verfügt der BF über eine ortsübliche Unterkunft mit einer gültigen Wohnrechtsvereinbarung, er ist krankenversichert und schuldenfrei. Da der BF, außer die ersten Wochen seines Aufenthaltes in Österreich, keine Unterstützungsleistungen vom österreichischen Staat erhalten hat, besteht kein Zweifel, dass er weiterhin selbsterhaltungsfähig sein wird.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist sich dabei der Problematik bewusst, dass der BF bereits seit Oktober 2021 in Österreich illegal aufhältig ist und vorher – seit seiner illegalen Einreise im September 2017 lediglich aufgrund eines Asylantrages sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Tatsächlich wurden aber seit seinem illegalen Aufenthalt keine Sanktionen gesetzt und es ist weder ein Durchsetzungswille der Ausreise noch die faktische Möglichkeit der Durchsetzung einer Rückkehr in den Iran seitens der Behörden erkennbar. Dem BF kann hingegen nicht vorgeworfen werden, dass sein Asylverfahren erst nach mehr als 3 Jahren abgeschlossen wurde. Er hat diese Zeit zumindest genutzt um sich insbesondere auch beruflich zu integrieren. So bezog er lediglich 2017 zwei Monate Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Seit Oktober 2020 verfügt er über eine Gewerbeberechtigung für die Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen und ist seit diesem Tag als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger tätig. Bis dato ist ihm die Gewerbeberechtigung nicht entzogen worden. Es ist auch nachvollziehbar, dass diese Art von Selbständigkeit langfristig wenig attraktiv ist und der BF nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in einem Angestelltenverhältnis weiterarbeiten möchte. Diesbezüglich hat der BF während des ganzen Verfahrens auf die Möglichkeit hingewiesen, bei seinem Schwager arbeiten zu können. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass der BF seit Beginn seines Aufenthaltes arbeitswillig ist und seine Selbsterhaltungsfähigkeit nachgewiesen. Bezüglich der Wohnmöglichkeit des BF wurde zwar lediglich eine Wohnrechtsvereinbarung bzw. ein Untermietvertrag mit seinem Schwager als Hauptmieter der Wohnung vorgelegt. Laut dem Mietvertrag ist zwar ein Untermietverbot enthalten, Faktum ist jedoch, dass der BF in dieser Wohnung seit mehr als 3 Jahren gemeldet ist und es ist, wie vom BF in der Beschwerde glaubwürdig dargelegt, unwahrscheinlich, dass dies nicht ohne Wissen des Vermieters geschieht (vgl. S 4 der Beschwerde). Daher geht das Bundesverwaltungsgericht von einer ortsüblichen Unterkunft aus. Dem Bundesverwaltungsgericht ist sich dabei der Problematik bewusst, dass der BF bereits seit Oktober 2021 in Österreich illegal aufhältig ist und vorher – seit seiner illegalen Einreise im September 2017 lediglich aufgrund eines Asylantrages sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Tatsächlich wurden aber seit seinem illegalen Aufenthalt keine Sanktionen gesetzt und es ist weder ein Durchsetzungswille der Ausreise noch die faktische Möglichkeit der Durchsetzung einer Rückkehr in den Iran seitens der Behörden erkennbar. Dem BF kann hingegen nicht vorgeworfen werden, dass sein Asylverfahren erst nach mehr als 3 Jahren abgeschlossen wurde. Er hat diese Zeit zumindest genutzt um sich insbesondere auch beruflich zu integrieren. So bezog er lediglich 2017 zwei Monate Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Seit Oktober 2020 verfügt er über eine Gewerbeberechtigung für die Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen und ist seit diesem Tag als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger tätig. Bis dato ist ihm die Gewerbeberechtigung nicht entzogen worden. Es ist auch nachvollziehbar, dass diese Art von Selbständigkeit langfristig wenig attraktiv ist und der BF nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in einem Angestelltenverhältnis weiterarbeiten möchte. Diesbezüglich hat der BF während des ganzen Verfahrens auf die Möglichkeit hingewiesen, bei seinem Schwager arbeiten zu können. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass der BF seit Beginn seines Aufenthaltes arbeitswillig ist und seine Selbsterhaltungsfähigkeit nachgewiesen. Bezüglich der Wohnmöglichkeit des BF wurde zwar lediglich eine Wohnrechtsvereinbarung bzw. ein Untermietvertrag mit seinem Schwager als Hauptmieter der Wohnung vorgelegt. Laut dem Mietvertrag ist zwar ein Untermietverbot enthalten, Faktum ist jedoch, dass der BF in dieser Wohnung seit mehr als 3 Jahren gemeldet ist und es ist, wie vom BF in der Beschwerde glaubwürdig dargelegt, unwahrscheinlich, dass dies nicht ohne Wissen des Vermieters geschieht vergleiche S 4 der Beschwerde). Daher geht das Bundesverwaltungsgericht von einer ortsüblichen Unterkunft aus.

So war Antrag in der Gesamtbetrachtung und in Hinblick, dass es gegenständlich auch um die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" handelt, dem Antrag stattzugeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" übertitelte § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" übertitelte Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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