Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G307 2297123-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem Zentralen Melderegister erschließt sich der Beginn der Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit dem Jahr 1999. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges ist eine erstmalige Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet aus dem Jahr 1988 zu entnehmen.
2. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergeben sich ab dem Jahr 2011 diverse Aufenthaltstitel des BF im Bundesgebiet. Zuletzt wurde ihm am 25.01.2020 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 25.01.2020 bis 25.01.2023 erteilt.
3. Ab dem 20.10.2020 wies der BF keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet auf.
4. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 26.07.2022 wurde festgestellt, dass der BF seine Niederlassung im Bundesgebiet aufgegeben habe. Gemäß § 10 Abs. 2 NAG wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, ausgestellt am 25.01.2020 mit einer Gültigkeit bis 25.01.2023, für ungültig erklärt. 4. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 26.07.2022 wurde festgestellt, dass der BF seine Niederlassung im Bundesgebiet aufgegeben habe. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NAG wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, ausgestellt am 25.01.2020 mit einer Gültigkeit bis 25.01.2023, für ungültig erklärt.
5. Seit 01.08.2023 ist der BF erneut im Inland gemeldet.
6. Der BF stellte am 14.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.6. Der BF stellte am 14.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
7. Am 14.06.2024 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
8. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der im Spruch rechtlichen Vertretung (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 04.07.2024, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).8. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der im Spruch rechtlichen Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt am 04.07.2024, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch IV.).
9. Mit Schriftsatz vom 25.07.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 9. Mit Schriftsatz vom 25.07.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
10. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 05.08.2024 vorgelegt, wo sie am 08.08.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig, geschieden und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht er Deutsch sowie etwas Englisch und Italienisch.
1.1.2. Der BF wurde in Serbien geboren und schloss dort die Hauptschule ab. Etwa im Jahr 1988/89 zog der BF in das Bundesgebiet, war hier erwerbstätig und – abgesehen von kurzzeitigen Aufenthalten in Serbien – bis Ende 2020 wohnhaft, ehe er nach Serbien übersiedelte und im Juli/August 2023 nach Österreich zurückkehrte. Seitdem hält er sich (erneut) durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.2. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:
1.2.1. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 28.09.1999 – 09.05.2005 Hauptwohnsitz
? 09.05.2005 – 10.04.2006 Hauptwohnsitz
? 11.04.2006 – 14.12.2010 Lücke
? 15.12.2010 – 13.05.2011 Hauptwohnsitz
? 14.05.2011 – 28.09.2011 Lücke
? 29.09.2011 – 25.07.2013 Hauptwohnsitz
? 25.07.2013 – 05.11.2015 Hauptwohnsitz
? 05.11.2015 – 11.12.2015 Hauptwohnsitz
? 11.12.2015 – 10.03.2016 Hauptwohnsitz
? 10.03.2016 – 12.05.2016 Hauptwohnsitz
? 12.05.2016 – 09.09.2016 Hauptwohnsitz
? 10.09.2016 – 23.01.2017 Lücke
? 24.01.2017 – 04.08.2017 Hauptwohnsitz
? 04.08.2017 – 19.04.2019 Hauptwohnsitz
? 19.04.2019 – 20.10.2020 Hauptwohnsitz
? 21.10.2020 – 31.07.2023 Lücke
? 01.08.2023 – 06.09.2023 Hauptwohnsitz
? 06.09.2023 – laufend Hauptwohnsitz
1.2.2. Der BF war im Bundesgebiet (u.a.) im Besitz folgender Aufenthaltstitel:
? 20.01.2011 – 20.01.2012 Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“
? 21.01.2012 – 21.01.2013 Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“
? 22.01.2013 – 22.01.2016 Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“
? 23.01.2016 – 23.01.2017 Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“
? 24.01.2017 – 24.01.2020 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
? 25.01.2020 – 25.01.2023 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 26.07.2022 wurde festgestellt, dass der BF seine Niederlassung im Bundesgebiet aufgegeben habe. Gemäß § 10 Abs. 2 NAG wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, ausgestellt am 25.01.2020 mit einer Gültigkeit bis 25.01.2023, für ungültig erklärt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF seit dem 20.10.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und seit 30.11.2020 nicht mehr sozialversichert sei. Aufgrund des Umstandes, dass kein Wohnsitz im Bundesgebiet bestehe und keine Erwerbstätigkeit ausgeführt werde, sei davon auszugehen, dass derzeit keine Niederlassung im Bundesgebiet bestehe. Mit Rechtskraft dieses Bescheides bzw. dieser Feststellung werde der Aufenthaltstitel für ungültig erklärt. Der Bescheid der NAG Behörde wurde am 27.07.2022 an der Amtstafel der NAG Behörde öffentlich kundgemacht. Es wurde ausgeführt, dass das Schriftstück binnen zwei Wochen ab Kundmachung an der Amtstafel zu beheben sei, widrigenfalls sei nach Ablauf dieser Frist die Zustellung als bewirkt anzusehen. Der Bescheid wurde am 11.08.2022 von der Amtstafel abgenommen.Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 26.07.2022 wurde festgestellt, dass der BF seine Niederlassung im Bundesgebiet aufgegeben habe. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NAG wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, ausgestellt am 25.01.2020 mit einer Gültigkeit bis 25.01.2023, für ungültig erklärt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF seit dem 20.10.2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und seit 30.11.2020 nicht mehr sozialversichert sei. Aufgrund des Umstandes, dass kein Wohnsitz im Bundesgebiet bestehe und keine Erwerbstätigkeit ausgeführt werde, sei davon auszugehen, dass derzeit keine Niederlassung im Bundesgebiet bestehe. Mit Rechtskraft dieses Bescheides bzw. dieser Feststellung werde der Aufenthaltstitel für ungültig erklärt. Der Bescheid der NAG Behörde wurde am 27.07.2022 an der Amtstafel der NAG Behörde öffentlich kundgemacht. Es wurde ausgeführt, dass das Schriftstück binnen zwei Wochen ab Kundmachung an der Amtstafel zu beheben sei, widrigenfalls sei nach Ablauf dieser Frist die Zustellung als bewirkt anzusehen. Der Bescheid wurde am 11.08.2022 von der Amtstafel abgenommen.
1.2.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:
? 10.06.1988 - 30.06.1988 Arbeiter
? 01.02.1989 - 04.04.1989 Arbeiter
? 16.06.1989 - 01.07.1989 Arbeiter
? 22.08.1989 - 05.09.1989 Arbeiter
? 16.06.1989 - 01.07.1989 Arbeiter
? 19.02.1990 - 10.05.1990 Arbeiter
? 05.06.1990 - 30.06.1990 Arbeiter
? 27.08.1990 - 29.01.1991 Arbeiter
? 21.03.1991 - 07.09.1991 Arbeiter
? 12.09.1991 - 20.11.1991 Arbeiter
? 21.11.1991 - 13.12.1991 Ersatzzeit Urlaubsentsch./Urlaubsabfind.
? 14.12.1991 - 14.12.1991 Arbeitslosengeldbezug
? 12.01.1992 - 17.02.1992 Arbeitslosengeldbezug
? 18.02.1992 - 01.03.1992 Arbeiter
? 06.03.1992 - 19.03.1992 Arbeiter
? 01.04.1992 - 06.08.1992 Arbeiter
? 11.08.1992 - 30.09.1992 Arbeiter
? 05.10.1992 - 05.01.1993 Arbeiter
? 06.01.1993 - 13.01.1993 Ersatzzeit Urlaubsentsch./Urlaubsabfind.
? 14.01.1993 - 09.02.1993 Arbeitslosengeldbezug
? 10.03.1993 - 18.03.1993 Arbeiter
? 18.03.1993 - 20.03.1993 Arbeitslosengeldbezug
? 21.03.1993 - 31.03.1993 Krankengeldbezug
? 01.04.1993 - 12.04.1993 Arbeitslosengeldbezug
? 13.04.1993 - 31.12.1996 Arbeiter
? 01.01.1997 - 10.02.1997 Arbeiter
? 11.02.1997 - 13.03.1997 Krankengeldbezug
? 14.03.1997 - 19.03.1997 Arbeiter
? 20.03.1997 - 23.03.1997 Krankengeldbezug
? 24.03.1997 - 28.03.1997 Arbeiter
? 29.03.1997 - 29.03.1997 Krankengeldbezug
? 30.03.1997 - 25.04.1997 Arbeiter
? 04.05.1997 - 23.06.1997 Arbeitslosengeldbezug
? 30.06.1997 - 08.07.1997 Arbeitslosengeldbezug
? 04.08.1997 - 08.10.1997 Arbeitslosengeldbezug
? 21.10.1997 - 25.03.1998 Arbeiter
? 01.04.1998 - 31.10.1998 Arbeiter
? 02.11.1998 - 01.12.1998 Arbeiter
? 05.12.1998 - 21.12.1998 Krankengeldbezug
? 11.01.1999 - 11.01.1999 Arbeiter
? 01.03.1999 - 02.03.1999 Arbeiter
? 12.04.1999 - 28.05.1999 Arbeiter
? 07.06.1999 - 14.07.1999 Arbeiter
? 02.08.1999 - 15.09.1999 Arbeiter
? 21.09.1999 - 25.09.1999 Arbeiter
? 01.10.1999 - 08.10.1999 Arbeiter
? 11.10.1999 - 12.10.1999 Arbeiter
? 16.10.1999 - 17.10.1999 Arbeiter
? 20.10.1999 - 28.10.1999 Arbeiter
? 30.10.1999 - 01.11.1999 Arbeiter
? 03.11.1999 - 03.11.1999 Arbeiter
? 06.11.1999 - 10.11.1999 Arbeiter
? 12.11.1999 - 12.11.1999 Arbeiter
? 20.11.1999 - 21.11.1999 Arbeiter
? 25.11.1999 - 27.11.1999 Arbeiter
? 01.12.1999 - 05.12.1999 Arbeiter
? 12.12.1999 - 12.12.1999 Arbeiter
? 21.12.1999 - 21.12.1999 Arbeiter
? 25.12.1999 - 25.12.1999 Arbeiter
? 27.12.1999 - 29.12.1999 Arbeiter
? 25.10.1999 - 14.03.2000 Arbeiter
? 04.01.2000 - 04.01.2000 Arbeiter
? 26.03.2000 - 26.03.2000 Krankengeldbezug
? 27.03.2000 - 24.04.2000 Arbeiter
? 08.05.2000 - 12.10.2000 Arbeiter
? 24.10.2000 - 19.11.2000 Arbeitslosengeldbezug
? 20.11.2000 - 25.11.2000 Arbeiter
? 26.11.2000 - 24.12.2000 Arbeitslosengeldbezug
? 25.12.2000 - 10.03.2001 Arbeiter
? 15.03.2001 - 31.05.2001 Arbeitslosengeldbezug
? 01.06.2001 - 14.06.2001 Arbeiter
? 15.06.2001 - 19.07.2001 Arbeitslosengeldbezug
? 20.07.2001 - 09.09.2001 Arbeiter
? 15.11.2001 - 18.11.2001 Arbeitslosengeldbezug
? 19.11.2001 - 02.12.2001 Arbeiter
? 03.12.2001 - 14.12.2001 Arbeitslosengeldbezug
? 18.12.2001 - 15.01.2002 Krankengeldbezug
? 16.01.2002 - 17.03.2002 Arbeiter
? 20.03.2002 - 25.06.2002 Arbeitslosengeldbezug
? 12.08.2002 - 15.11.2002 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.11.2002 - 31.12.2002 Arbeiter
? 01.01.2003 - 27.02.2003 Arbeiter
? 21.03.2003 - 08.04.2003 Arbeitslosengeldbezug
? 09.04.2003 - 17.05.2003 Arbeiter
? 21.05.2003 - 23.05.2003 Arbeiter
? 21.06.2003 - 19.07.2003 Arbeitslosengeldbezug
? 01.10.2003 - 11.11.2003 Arbeiter
? 12.11.2003 - 31.12.2003 Arbeiter
? 07.01.2004 - 25.09.2004 Arbeiter
? 05.10.2004 - 31.12.2004 Arbeitslosengeldbezug
? 01.01.2005 - 04.01.2005 Arbeitslosengeldbezug
? 13.01.2005 - 28.02.2005 Arbeitslosengeldbezug
? 01.03.2005 - 01.04.2005 Arbeiter
? 12.04.2005 - 26.04.2005 Arbeitslosengeldbezug
? 27.04.2005 - 01.07.2005 Krankengeldbezug
? 02.07.2005 - 23.09.2005 Arbeitslosengeldbezug
? 01.09.2005 - 05.09.2005 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 06.09.2005 - 11.09.2005 Arbeiter
? 24.09.2005 - 30.09.2005 Arbeiter
? 04.10.2005 - 07.11.2005 Arbeitslosengeldbezug
? 01.12.2005 - 14.11.2006 Arbeiter
? 07.12.2006 - 14.12.2006 Arbeitslosengeldbezug
? 20.12.2006 - 28.02.2007 Arbeitslosengeldbezug
? 20.04.2007 - 31.07.2007 Arbeiter
? 01.08.2007 - 30.01.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 11.02.2008 - 27.04.2008 Arbeitslosengeldbezug
? 14.05.2008 - 28.06.2008 Arbeitslosengeldbezug
? 01.08.2008 - 08.10.2008 Arbeitslosengeldbezug
? 20.10.2008 - 03.05.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 04.05.2009 - 05.05.2009 Arbeiter
? 06.05.2009 - 25.05.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 26.05.2009 - 20.09.2009 Arbeiter
? 07.12.2009 - 13.12.2009 Arbeitslosengeldbezug
? 14.12.2009 - 11.01.2010 Krankengeldbezug
? 12.01.2010 - 24.05.2010 Arbeitslosengeldbezug
? 09.08.2010 - 15.09.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 17.02.2011 - 14.07.2011 Notstandshilfe
? 15.07.2011 - 22.08.2011 Krankengeldbezug
? 23.08.2011 - 13.10.2011 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 14.10.2011 - 20.11.2011 Krankengeldbezug
? 21.11.2011 - 14.12.2011 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 15.12.2011 - 22.12.2011 Krankengeldbezug
? 23.12.2011 - 10.02.2012 Notstandshilfe
? 11.02.2012 - 15.05.2012 Krankengeldbezug
? 16.05.2012 - 18.09.2012 Notstandshilfe
? 19.09.2012 - 05.04.2013 Arbeiter
? 10.04.2013 - 27.08.2013 Arbeitslosengeldbezug
? 28.08.2013 - 25.06.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 26.06.2014 - 17.07.2014 Krankengeldbezug,
? 18.07.2014 - 11.12.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 12.12.2014 - 14.12.2014 Krankengeldbezug,
? 15.12.2014 - 18.12.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 19.12.2014 - 22.12.2014 Krankengeldbezug
? 23.12.2014 - 28.02.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 01.03.2015 - 31.10.2015 Arbeiter
? 06.11.2015 - 09.11.2015 Arbeiter
? 11.11.2015 - 10.12.20