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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in N, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 6. Februar 1995, Zl. Frb-4250/90, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 6. Februar 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 21 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 10. Mai 1994 zu den Zlen. X-4177-1994, und X-6413-1994, jeweils wegen Übertretung des § 80 FrG mit einer Geldstrafe von je S 20.000,-- rechtskräftig bestraft worden sei. Den Bestrafungen lägen folgende Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit einem Bekannten am 17. Februar 1994 vier mazedonische Staatsangehörige per PKW von Feldkirch zur grünen Grenze nach Hohenweiler geführt und ihnen dort den Übergang in die Bundesrepublik Deutschland gezeigt. Anschließend sei er mit seinem PKW ausgereist, um diese Personen wieder aufzunehmen und nach Kempten zu bringen.
Am 26. März 1994 habe er gemeinsam mit zwei weiteren Personen versucht, drei mazedonische Staatsangehörige im Raume Hörbranz illegal über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen.
Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Sachverhalte geständig gewesen, habe jedoch betont, kein Geld dafür erhalten zu haben.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG seien erfüllt; die illegale Verbringung Fremder von Österreich ins Ausland stelle zweifelsohne einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahre 1990 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit August 1991 verfüge er über arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen zur Ausübung einer Tätigkeit. Er sei verheiratet, seine Gattin wohne jedoch nicht in Österreich.
Durch das Aufenthaltsverbot werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Das Aufenthaltsverbot sei jedoch im Grunde des § 19 FrG zulässig, weil es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, vor allem der Aufrechterhaltung bzw. dem Schutz der öffentlichen Ordnung sowie der Verhinderung strafbarer Handlungen, dringend geboten sei.
Bei der Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 1990 und das rechtmäßige Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen gewesen; Bande zu in Österreich wohnhaften Familienangehörigen lägen nicht vor. Insofern sei von einem gewissen Grad an Integration auszugehen. Dem stünde gegenüber, daß der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit bei der Ausübung der Schlepperei auf frischer Tat bestreten worden sei. Die vorsätzliche Begehung eines Schleppertatbestandes müsse im Interesse der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles des Landes aufs entschiedendste verurteilt werden. Damit werde ein Überblick der Fremdenpolizeibehörden über die im Bundesgebiet aufhältigen Fremden verhindert und eine ordnungsgemäße Handhabung der fremdenpolizeilichen Aufgaben vereitelt. Daneben seien aber auch die enormen finanziellen Aufwendungen der Republik Österreich zu berücksichtigen, die jedes Jahr dadurch entstünden, daß die geschleppten Personen in der Folge in ihre Heimatländer abgeschoben werden müßten. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen zweier rechtskräftiger Bestrafungen nach dem § 80 FrG. Er wendet gegen die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG ein, daß es sich um keine schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Gesetzesstelle handle. Er habe keineswegs aus Profitgier bzw. zu seinem Vorteil gehandelt und zudem nur Beteiligung zu verantworten.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung eines der in § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG genannten Gesetze jedenfalls den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0077). Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG aufgrund der zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretung des Fremdengesetzes erfüllt sei, ist demnach nicht rechtswidrig.
Auch die Ansicht der belangten Behörde, die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, ist schon angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung der Schlepperei zutreffend. Daß sich der Beschwerdeführer seit diesen beiden Vorfällen - wie er behauptet - überhaupt nichts mehr zuschulden habe kommen lassen, spricht nicht gegen die Berechtigung dieser Annahme, weil der seither verflossene Zeitraum viel zu kurz ist, um das Gewicht der öffentlichen Interessen entscheidend zu relativieren.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist im Grunde des § 19 FrG zulässig. Dem in der Schleppertätigkeit des Beschwerdeführers begründeten öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kommt sehr großes Gewicht zu. Dies führt selbst unter der Annahme eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dazu, daß das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) wie auch zur Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten ist.
Schließlich ist auch das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde hat hiebei die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Beschäftigung in Österreich und die daraus abgeleitete Integration berücksichtigt. Da seine Frau und seine Kinder im Heimatstaat leben, liegt ein Eingriff in sein Familienleben nicht vor. Wenn die belangte Behörde die maßgeblichen öffentlichen Interessen für gewichtiger erachtete als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schleppertätigkeit wurde nämlich die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt.
Was die Erbringung der Unterhaltsleistungen seiner Frau und seinen Kindern gegenüber anlangt, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Fremde seiner Unterhaltsverpflichtung auch von einem anderen Land aus nachkommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0064).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210516.X00Im RIS seit
11.07.2001