TE Bvwg Beschluss 2024/9/3 G314 2247374-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
VVG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Spruch


G314 2247374-1/25Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde 1. der XXXX in XXXX , und 2. des XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde 1. der römisch 40 in römisch 40 , und 2. des römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 :

A)       Die Anträge der Erstbeschwerdeführerin MB BA Hotel Errichtungs GmbH,

1. vom XXXX .2024 auf „Aufschiebung der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen“ [sic] und1. vom römisch 40 .2024 auf „Aufschiebung der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen“ [sic] und

2. vom XXXX .2024 auf Verständigung der Finanzprokuratur darüber, dass „sie das Ersuchen um die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen zurückzieht“ [sic],
werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. vom römisch 40 .2024 auf Verständigung der Finanzprokuratur darüber, dass „sie das Ersuchen um die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen zurückzieht“ [sic],
werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Mit dem Beschluss vom 07.06.2022, GZ G314 2247374-1/8Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im oben angeführten Beschwerdeverfahren eine Mutwillensstrafe gegen die Erstbeschwerdeführerin (BF1). Der Beschluss wurde dieser am XXXX .2022 zugestellt.Mit dem Beschluss vom 07.06.2022, GZ G314 2247374-1/8Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im oben angeführten Beschwerdeverfahren eine Mutwillensstrafe gegen die Erstbeschwerdeführerin (BF1). Der Beschluss wurde dieser am römisch 40 .2022 zugestellt.

Mit dem Beschluss vom XXXX .2022, GZ XXXX , lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der von der BF1 dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. Darüber setzte der VfGH das BVwG am XXXX .2022 in Kenntnis.Mit dem Beschluss vom römisch 40 .2022, GZ römisch 40 , lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der von der BF1 dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung ab. Darüber setzte der VfGH das BVwG am römisch 40 .2022 in Kenntnis.

Mit dem Schreiben vom XXXX .2024, das am XXXX .2024 beim BVwG eingebracht wurde, beantragte die BF1 die Aufschiebung der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und „Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen“ [sic] in Bezug auf den Beschluss des BVwG vom 07.06.2022, GZ G314 2247374-1/8Z, weil nicht geklärt sei, ob ihr der Beschluss des VfGH vom XXXX , GZ XXXX , zugestellt worden sei. Sollte keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sein, stünde es ihr zu, eine Revision an den VwGH einzubringen oder gegebenenfalls die Wiedereinsetzung zu beantragen. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2024, das am römisch 40 .2024 beim BVwG eingebracht wurde, beantragte die BF1 die Aufschiebung der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und „Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen“ [sic] in Bezug auf den Beschluss des BVwG vom 07.06.2022, GZ G314 2247374-1/8Z, weil nicht geklärt sei, ob ihr der Beschluss des VfGH vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zugestellt worden sei. Sollte keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sein, stünde es ihr zu, eine Revision an den VwGH einzubringen oder gegebenenfalls die Wiedereinsetzung zu beantragen.

Mit dem Schreiben vom XXXX .2024, das ebenfalls am XXXX .2024 beim BVwG eingebracht wurde, teilte die BF1 mit, dass sich nunmehr herausgestellt habe, dass ihr der Beschluss des VfGH vom XXXX , GZ XXXX , nicht zugestellt worden sei. Dadurch seien die Voraussetzungen für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und „Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen“ [sic] nicht gegeben. Daher ersuche die BF1 das BVwG, die Finanzprokuratur darüber zu verständigen, dass sie das Ersuchen um die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und „Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen“ [sic] zurückzieht. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2024, das ebenfalls am römisch 40 .2024 beim BVwG eingebracht wurde, teilte die BF1 mit, dass sich nunmehr herausgestellt habe, dass ihr der Beschluss des VfGH vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nicht zugestellt worden sei. Dadurch seien die Voraussetzungen für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und „Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen“ [sic] nicht gegeben. Daher ersuche die BF1 das BVwG, die Finanzprokuratur darüber zu verständigen, dass sie das Ersuchen um die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und „Veranlassung gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlungen“ [sic] zurückzieht.

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit Leistungscharakter sind vollstreckbar, d.h. mit den Mitteln des Exekutionsrechts durchsetzbar (siehe § 1 Abs 1 Z 3 VVG). Die Vollstreckbarkeit tritt im Regelfall mit der Erlassung der Entscheidung (durch Verkündung oder – wie hier – durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) ein, weil der Revision an den VwGH gemäß § 30 Abs 1 VwGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit Leistungscharakter sind vollstreckbar, d.h. mit den Mitteln des Exekutionsrechts durchsetzbar (siehe Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG). Die Vollstreckbarkeit tritt im Regelfall mit der Erlassung der Entscheidung (durch Verkündung oder – wie hier – durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) ein, weil der Revision an den VwGH gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Daher ist der Beschluss des BVwG vom 07.06.2022, der der BF1 zugestellt wurde, bis zu einer allfälligen, bislang nicht erfolgten Aufhebung vollstreckbar. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn einer (bislang noch gar nicht eingebrachten) Revision an den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Daher sind die Anträge der BF1 als unzulässig zurückzuweisen. Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das BVwG in diesem Zusammenhang die Finanzprokuratur verständigt.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten bei dieser Entscheidung sich nicht, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten bei dieser Entscheidung sich nicht, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

unzulässiger Antrag Vollstreckbarkeit Vollstreckungsverfahren Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2247374.1.00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten