Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2297634-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und DDr. Michael Dohr, LL.M, LL.M (Austrolaw) in 2700 Wiener Neustadt, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, Zahl XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und DDr. Michael Dohr, LL.M, LL.M (Austrolaw) in 2700 Wiener Neustadt, gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, Zahl römisch 40 ,
A) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) beschlossen:
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX (im Folgenden: JA) aufgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 (im Folgenden: JA) aufgenommen.
2. Mit Schreiben vom 29.05.2024, vom BF übernommen am 31.05.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie eines Schubhaftbescheides binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.2. Mit Schreiben vom 29.05.2024, vom BF übernommen am 31.05.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie eines Schubhaftbescheides binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte nicht ein.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, 130 Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,, 130 Absatz 2, 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der rechtlichen Vertretung (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 16.07.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)5. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der rechtlichen Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt am 16.07.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.)
6. Mit Schreiben vom 05.08.2024, beim BFA eingebracht am 13.08.2024, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte RV Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schreiben vom 05.08.2024, beim BFA eingebracht am 13.08.2024, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten IV. bis VI. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das befristete Einreiseverbot von fünf Jahren wesentlich herabzusetzen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten römisch IV. bis römisch VI. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das befristete Einreiseverbot von fünf Jahren wesentlich herabzusetzen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 14.08.2024 vorgelegt, wo sie am 19.08.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Der BF wurde im Kosovo geboren und wuchs dort auf. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt im Kosovo.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet – abgesehen von seiner Meldung in der JA seit dem XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldung auf.1.2. Der BF weist im Bundesgebiet – abgesehen von seiner Meldung in der JA seit dem römisch 40 .2024 – keine Wohnsitzmeldung auf.
1.3. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage.
1.4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am 09.07.2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, 130 Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am 09.07.2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,, 130 Absatz 2, 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden Mittäter Nachgehnannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I. weggenommen zu haben, und zwarrömisch eins. weggenommen zu haben, und zwar
1. am XXXX .20191. am römisch 40 .2019
a) Verfügungsberechtigten Bargeld in Höhe von € 600,00, indem sie einen Zaun überstiegen und durch Aufbrechen eines ebenerdigen Fensters in das Innere des Bürogebäudes gelangten und dort zwei Standtresore aufbrachen;
b) Verfügungsberechtigen Bargeld in Höhe von € 100,00 indem sie durch das Aufbrechen der Terrassentüre in das Innere des Kindergartens gelangten und dort eine Bürotür, einen Schrank und einen Schreibtischrollcontainer aufbrachen;
c) Verfügungsberechtigten Bargeld in Höhe von € 274,70 und ein Mobiltelefon im Wert von € 450,00, indem sie auf den Balkon kletterten und durch Einschlagen einer Glasscheibe in das Innere der Firmenräumlichkeiten gelangten;
2. am XXXX .2019 einem Mann drei Depotfeuerzeuge im Wert € 600,00, eine Herrenarmbanduhr im Wert von € 500,00, sowie Bargeld in Höhe von € 400,00, indem sie durch das Aufbrechen der Terrassentüre in das Innere des Einfamilienhauses gelangten und dort versuchten, einen Tresor aufzubrechen;2. am römisch 40 .2019 einem Mann drei Depotfeuerzeuge im Wert € 600,00, eine Herrenarmbanduhr im Wert von € 500,00, sowie Bargeld in Höhe von € 400,00, indem sie durch das Aufbrechen der Terrassentüre in das Innere des Einfamilienhauses gelangten und dort versuchten, einen Tresor aufzubrechen;
3. am XXXX .2019 Verfügungsberechtigten Bargeld in Höhe von € 3.948,00, indem sie durch Aufbrechen einer Tür in den Lichthof und anschließend durch Einschlagen eines Fensters in das Innere des Reisebüros gelangten sowie durch Aufschneiden eines Standtresors;3. am römisch 40 .2019 Verfügungsberechtigten Bargeld in Höhe von € 3.948,00, indem sie durch Aufbrechen einer Tür in den Lichthof und anschließend durch Einschlagen eines Fensters in das Innere des Reisebüros gelangten sowie durch Aufschneiden eines Standtresors;
II. wegzunehmen versucht zu haben, und zwar am XXXX .2019 Verfügungsberechtigten Bargeld und Wertgegenstände, indem sie mit Hilfe einer Leiter auf den Balkon und anschließend durch Aufbrechen zweier Terrassentüren in das Innere der Firmenräumlichkeiten gelangten; römisch II. wegzunehmen versucht zu haben, und zwar am römisch 40 .2019 Verfügungsberechtigten Bargeld und Wertgegenstände, indem sie mit Hilfe einer Leiter auf den Balkon und anschließend durch Aufbrechen zweier Terrassentüren in das Innere der Firmenräumlichkeiten gelangten;
wobei er den Diebstahl an Sachen deren Wert € 5.000,00 übersteigt, begangen habe und indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude und zu Punkt I.2. in eine Wohnstätte eingebrochen sei bzw. ein Behältnis aufgebrochen habe sowie die Taten überdies in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.wobei er den Diebstahl an Sachen deren Wert € 5.000,00 übersteigt, begangen habe und indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude und zu Punkt römisch eins.2. in eine Wohnstätte eingebrochen sei bzw. ein Behältnis aufgebrochen habe sowie die Taten überdies in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Als mildernd wurden vom Gericht die gerichtliche Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2024 in der JA aufgenommen. Am XXXX .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Er wird am XXXX .2024 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen werden.Der BF wurde am römisch 40 .2024 in der JA aufgenommen. Am römisch 40 .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Er wird am römisch 40 .2024 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen werden.
1.5. In Österreich unterhält der BF keine verwandtschaftlichen oder anderweitigen Bindungen. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.
Der BF kann auf kein Vermögen zurückgreifen.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, Kosovo, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
1.7. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte IV. bis VI. des bekämpften Bescheides, mit welchen gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurden.1.7. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des bekämpften Bescheides, mit welchen gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang