TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 G306 2290112-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2290112-2/19E


Schriftliche Ausfertigung des am 23.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb.am XXXX , StA.: Libanon, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb.am römisch 40 , StA.: Libanon, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2024 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen sowie dass die weitere Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig ist. A)       Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen sowie dass die weitere Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste jedenfalls im Jahr 2015, gemeinsam mit seiner Familie, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz mit Erkenntnis vom XXXX .2022, als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am XXXX .2022 in Rechtskraft. Aufgrund der Straffälligkeit des BF wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2020, gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem XXXX .2019 aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs ohne bekämpft zu werden, in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer (BF) reiste jedenfalls im Jahr 2015, gemeinsam mit seiner Familie, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz mit Erkenntnis vom römisch 40 .2022, als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am römisch 40 .2022 in Rechtskraft. Aufgrund der Straffälligkeit des BF wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2020, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem römisch 40 .2019 aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs ohne bekämpft zu werden, in Rechtskraft.

Nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens, begab sich der BF illegal in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden führten im Anschluss mit Österreich ein Verfahren nach dem Dublin – III – Verordnung und wurde der Übernahme des BF seitens Österreich zugstimmt. Zu einer geregelten Übernahme kam es nicht, da sich der BF wieder selbständig und illegal nach Österreich begab und stellte am XXXX .2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens, begab sich der BF illegal in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden führten im Anschluss mit Österreich ein Verfahren nach dem Dublin – römisch III – Verordnung und wurde der Übernahme des BF seitens Österreich zugstimmt. Zu einer geregelten Übernahme kam es nicht, da sich der BF wieder selbständig und illegal nach Österreich begab und stellte am römisch 40 .2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX .2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 30.11.2023 in Rechtskraft. In Folge tauchte der BF im Bundesgebiet unter.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 30.11.2023 in Rechtskraft. In Folge tauchte der BF im Bundesgebiet unter.

Am XXXX .2024 begab sich der BF auf eine Polizeidienststelle und wollte sich im Bundesgebiet behördlich melden. Der BF wurde im Anschluss einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wurde daraufhin nach den Bestimmungen des BFA-VG und FPG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Am römisch 40 .2024 begab sich der BF auf eine Polizeidienststelle und wollte sich im Bundesgebiet behördlich melden. Der BF wurde im Anschluss einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wurde daraufhin nach den Bestimmungen des BFA-VG und FPG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

Am 26.03.2024 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreiszertifikates (HRZ) eingeleitet.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2024 ins Anhaltezentrum XXXX verbracht, wo die Schubhaft nach wie vor vollzogen wird. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF eine Beschwerde und wurde diese mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung vorliegen. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 .2024 ins Anhaltezentrum römisch 40 verbracht, wo die Schubhaft nach wie vor vollzogen wird. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF eine Beschwerde und wurde diese mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom römisch 40 .2024 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung vorliegen.

Am 23.07.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer ersten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

Die belangte Behörde leitete am 26.03.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt der libanesischen Botschaft nicht vorgeführt. Es wurden Urgenzen am 16.04.2024, 15.05.2024, 11.06.2024 und zuletzt am 05.07.2024 durchgeführt. Es gab keiner Reaktion seitens der Botschaft.

Das BVwG ersuchte das BFA, per Mail, am 22.07.2024, die im Anschluss angeführten Fragen zu beantworten.

Per Mail, vom selben Tag, erfolgte seitens des BFA folgende Stellungnahme:

Mit Schreiben vom 22.07.2024 per Mail an die belangte Behörde wurden seitens des Gerichtes folgende Fragen gestellt:

ad 1.

Frage: Anzahl der geführten HRZ-Verfahren im Jahre 2023 und 2024:

Antwort: Seit 01.01.2023 wurden 22 HRZ-Verfahren eingeleitet.

ad 2.

Frage: Anzahl der bisher ausgestellten HRZ

Antwort:

2024 – 0 HRZ

2023 – 0 HRZ

2022 – 1 HRZ

2021 – 1 HRZ

ad 3.

Frage: Anzahl der Abschiebungen im gleichen Zeitraum:

Antwort: Eine Rückfrage bei ERF ergab, dass 2023 und 2024 bisher keine Personen in den Libanon abgeschoben wurden. Allerdings ist am 11.08.2024 die Rückführung einer Person (mit gültigem Reisepass) geplant.

ad 5.

Frage: Welche Erfahrungswerte gibt es bezüglich Erlangung eines HRZ – Dauer der Verfahren usw.

Es ist schwer eine durchschnittliche Dauer des Identifizierungsprozesses anzugeben, da dieser durch zuständige Behörden in Beirut erfolgt und von Fall zu Fall sehr unterschiedliche Zeitspannen in Anspruch nimmt. Bei Vorliegen von identitätsnachweisenden Dokumenten (idealerweise im Original) erfolgt die Identifizierung innerhalb von wenigen Wochen. Wenn keine identitätsnachweisenden Dokumente vorhanden sind, nimmt der Identifizierungsprozess mehrere Monate in Anspruch.

Nach positiver Identifizierung und Genehmigung zur Ausstellung, wird das HRZ umgehend nach Vorlage der Flugdaten ausgestellt.

ad 6.

Frage: Aufgrund welcher Tatsache geht das BFA davon aus, dass das HRZ innerhalb der höchstzulässigen Anhalte Dauer von 18 Monaten erlangt werden wird?

Der Kontakt zur libanesischen Botschaft in Wien ist aufrecht.

Die im Rahmen der HRZ-Beantragung vom BFA an die libanesische Botschaft übermittelten Unterlagen werden von der Botschaft an zuständige Behörden in Beirut weitergeleitet.

Zusätzlich dazu kann auf Wunsch der libanesischen Botschaft ein Interview mit der betroffenen Person organisiert werden.

Nachdem im Jahr 2023 kaum Rückmeldung von der libanesischen Botschaft beim BFA eingelangt ist, wurde der Kontakt im Jahr 2024 wieder intensiviert.

Der libanesische Konsul kehrt diese Woche aus dem Urlaub zurück und es ist geplant umgehend ein Treffen mit ihm zu vereinbaren, um die weitere Vorgehensweise in dringenden Fällen (gegenständlicher Fall inkludiert) zu koordinieren.

Am 23.07.2024 fand in der Außenstelle des BVwG in Graz eine mündliche Verhandlung statt und wurde das oben im Spruch angeführte Erkenntnis mündlich verkündet.

Am 24.07.2024 langte der Antrag des BFA auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein.

Feststellungen:

Der BF gibt an Staatsangehöriger von Libanon zu sein; seine Muttersprache ist arabisch. Er ist gesund und haftfähig. Er besitzt kein gültiges Reisedokument. Er wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren und in Folge im Jahr 2005 mit seiner Familie in den Libanon abgeschoben.

Der BF reiste jedenfalls im Jahr 2015, gemeinsam mit seiner Familie, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz mit Erkenntnis vom XXXX .2022 als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am XXXX .2022 in Rechtskraft. Aufgrund der Straffälligkeit des BF, wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2020, gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem XXXX .2019 aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs ohne bekämpft zu werden, in Rechtskraft. Der BF reiste jedenfalls im Jahr 2015, gemeinsam mit seiner Familie, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz mit Erkenntnis vom römisch 40 .2022 als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am römisch 40 .2022 in Rechtskraft. Aufgrund der Straffälligkeit des BF, wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2020, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem römisch 40 .2019 aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs ohne bekämpft zu werden, in Rechtskraft.

Nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens, begab sich der BF illegal in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden führten im Anschluss mit Österreich ein Verfahren nach dem Dublin – III – Verordnung und wurde der Übernahme des BF seitens Österreich zugstimmt. Zu einer geregelten Übernahme kam es dann jedoch nicht, da sich der BF wieder selbständig und illegal nach Österreich begab wo er dann am XXXX .2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens, begab sich der BF illegal in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden führten im Anschluss mit Österreich ein Verfahren nach dem Dublin – römisch III – Verordnung und wurde der Übernahme des BF seitens Österreich zugstimmt. Zu einer geregelten Übernahme kam es dann jedoch nicht, da sich der BF wieder selbständig und illegal nach Österreich begab wo er dann am römisch 40 .2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX .2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 30.11.2023 in Rechtskraft. In Folge tauchte der BF im Bundesgebiet unter.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 30.11.2023 in Rechtskraft. In Folge tauchte der BF im Bundesgebiet unter.

Am XXXX .2024 begab sich der BF auf eine Polizeidienststelle und wollte sich im Bundesgebiet behördlich melden. Der BF wurde im Anschluss einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wurde daraufhin nach den Bestimmungen des BFA-VG und FPG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Am römisch 40 .2024 begab sich der BF auf eine Polizeidienststelle und wollte sich im Bundesgebiet behördlich melden. Der BF wurde im Anschluss einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wurde daraufhin nach den Bestimmungen des BFA-VG und FPG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

Am 26.03.2024 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreiszertifikates (HRZ) eingeleitet.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

In Österreich scheinen folgende Verurteilungen des BF im Strafregister auf:

- Verurteilung Landesgericht XXXX vom XXXX .2019, §§ 142 Abs. 1 und 142 Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt sowie Geldstrafe von 300 TGS zu je 4,00 Euro- Verurteilung Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2019, Paragraphen 142, Absatz eins und 142 Absatz 2, StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt sowie Geldstrafe von 300 TGS zu je 4,00 Euro

- Verurteilung Bezirksgericht (BG) XXXX vom XXXX .2020, § 127 StGB, Geldstrafe 120 TGS zu je 4,00 Euro- Verurteilung Bezirksgericht (BG) römisch 40 vom römisch 40 .2020, Paragraph 127, StGB, Geldstrafe 120 TGS zu je 4,00 Euro

- Verurteilung BG XXXX vom XXXX .2022, § 136 Abs. 1 StGB, Geldstrafe 220 TGS zu je 4,00 Euro- Verurteilung BG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Paragraph 136, Absatz eins, StGB, Geldstrafe 220 TGS zu je 4,00 Euro

Der BF ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Die Identität des BF ist bis dato ungeklärt. Er konnte keinerlei Dokumente in Vorlage bringen.

Der BF weist im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen auf. Er ist im Bundesgebiet nicht sozial verankert und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Eine Schwester und ein Bruder des BF wohnen mit ihren Familien in XXXX . Der BF hat bei seinen Geschwistern jedoch nie gewohnt, und war auch an keiner dieser Adressen jemals polizeilich gemeldet.Der BF weist im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen auf. Er ist im Bundesgebiet nicht sozial verankert und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Eine Schwester und ein Bruder des BF wohnen mit ihren Familien in römisch 40 . Der BF hat bei seinen Geschwistern jedoch nie gewohnt, und war auch an keiner dieser Adressen jemals polizeilich gemeldet.

Von Meldeadresse in diversen Flüchtlingsunterkünften abgesehen, war der BF zuletzt von 28.08.2023 bis 09.01.2024 an einer privaten Meldeadresse in XXXX polizeilich gemeldet. Von dieser Adresse wurde er jedoch amtlich abgemeldet, da er dort tatsächlich nicht aufhältig und auch für die Behörden nicht erreichbar war.Von Meldeadresse in diversen Flüchtlingsunterkünften abgesehen, war der BF zuletzt von 28.08.2023 bis 09.01.2024 an einer privaten Meldeadresse in römisch 40 polizeilich gemeldet. Von dieser Adresse wurde er jedoch amtlich abgemeldet, da er dort tatsächlich nicht aufhältig und auch für die Behörden nicht erreichbar war.

Einer bescheidmäßig angeordneten Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokumentes bei einer ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat) seines Herkunftsstaates Libanon, kam der BF wiederholt nicht nach.

Der BF verweigert jegliche Kooperation mit der Behörde aber auch mit dem erkennenden Gericht. Er ist absolut unwillig in sein Heimatland zurückzukehren.

Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2024 anführt, wurden im Jahr 2023 und 2024 insgesamt 22 HRZ – Verfahren eingeleitet. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die belangte Behörde bezüglich dieser 22 eingeleiteten Verfahren auch regelmäßige Urgenzen durchführte. Trotz allem konnte die belangte Behörde im gesamten Jahr 2023 und bisher im Jahr 2024 kein einziges eingeleitetes Verfahren positiv abschließen. Es wird auch festgestellt, dass im Jahr 2023 und 2024 keine einzige Person in den Libanon abgeschoben werden konnte.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen beruhen auf die jeweils in Vorlage gebrachten Akten zur Verhältnismäßigkeitsprüfungen sowie den durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG.

Dass die Identität des BF bis dato nicht feststeht ergibt sich daraus, dass die im Verfahren verwendeten Identität des BF lediglich auf seine eigenen Angaben beruhen und bis dato von der libanesischen Botschaft nicht bestätigt wurde. Die Sprache Arabisch ergibt sich daraus, dass bisherige Einvernahmen ausschließlich in dieser Sprache stattfanden.

Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Auch in den früheren Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft wurden keine relevanten gesundheitlichen Probleme angegeben.

Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der entsprechenden Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse des BVwG getroffen. In diesem Zusammenhang liegen keine relevanten Widersprüche vor, zumal die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) damit gut in Einklang gebracht werden können.

Das der BF absolut unwillig ist in den Libanon auszureisen ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA, den Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG sowie aus den Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu seinen Asylantragstellungen in Österreich und Deutschland ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, das wiederholte Untertauchen des BF zur Verhinderung der Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen.

Dass die Geschwister des BF in XXXX leben, ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung und der Befragung vor dem BFA. Das Vorbringen des BF, dass er bei seinen Geschwistern wohnen könne (Protokoll mV, Seite 6) steht im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA (Protokoll BFA vom 27.03.2024, Seite 5), wo er angab „private Probleme“ mit seinen Geschwistern zu haben, und deshalb dort nicht wohnen könne.Dass die Geschwister des BF in römisch 40 leben, ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung und der Befragung vor dem BFA. Das Vorbringen des BF, dass er bei seinen Geschwistern wohnen könne (Protokoll mV, Seite 6) steht im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA (Protokoll BFA vom 27.03.2024, Seite 5), wo er angab „private Probleme“ mit seinen Geschwistern zu haben, und deshalb dort nicht wohnen könne.

Vor dem BFA hat der BF im Zuge seiner Befragung am 27.03.2024 angegeben, dass er seit ca 3 Monate auf der Straße lebe (AS 35). Die Feststellungen zu den Meldeadressen ergeben sich aus einem ZMR-Auszug.

Die Barmittel ergeben sich aus dem Haftbericht, dass der BF kein weiteres Vermögen besitzt, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA.

Der BF befindet sich nunmehr 4 Monate durchgehend in Schubhaft. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur geht das erkennende Gericht (Einzelrichterentscheidung) davon aus, dass eine Abschiebung bzw. die Erlangung eines HRZ für den BF nicht in der möglichen höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Es ist nicht ersichtlich bzw. konnte die belangte Behörde nichts in Vorlage bringen, warum gerade beim BF die Ausstellung eines HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird zumal es in den letzten 4 Jahre nur zu 2 !!!! HRZ Ausstellungen kam und vor allem ist es nicht erklärbar warum es beim BF zur Ausstellung kommen soll, wenn die belangte Behörde es im Jahr 2023 und 2024 – bei 22 Anträgen – nicht schaffte, ein HRZ zu erwirken.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. – Aufhebung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Zur Durchsetzbarkeit der Abschiebung:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Zur Durchsetzbarkeit der Abschiebung:

Zum Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, der „Sicherung der Abschiebung“ ist festzuhalten, dass eine zu diesem Zweck verhängte Schubhaft nur rechtens sein kann, wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Durchsetzbarkeit der Abschiebung geschlossen werden kann, wozu vor allem die Erlangbarkeit eines HRZ Voraussetzung ist. Hierzu hält der VwGH in seiner einschlägigen Judikatur fest:Zum Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, der „Sicherung der Abschiebung“ ist festzuhalten, dass eine zu diesem Zweck verhängte Schubhaft nur rechtens sein kann, wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Durchsetzbarkeit der Abschiebung geschlossen werden kann, wozu vor allem die Erlangbarkeit eines HRZ Voraussetzung ist. Hierzu hält der VwGH in seiner einschlägigen Judikatur fest:

„Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden.“ (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).„Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden.“ (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

„Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats - innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können.“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348)

„Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Vorheriger Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige „Erfahrungswerte“ - wie vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt - können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur - wie hier - ohne jede Konkretisierung behauptet werden.“ (VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378)

Besteht somit keine gewisse Wahrscheinlichkeit mehr, dass für den BF ein HRZ erlangt werden kann, ist der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht mehr erfüllbar, was eine über diesen Zeitpunkt aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig macht.Besteht somit keine gewisse Wahrscheinlichkeit mehr, dass für den BF ein HRZ erlangt werden kann, ist der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht mehr erfüllbar, was eine über diesen Zeitpunkt aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig macht.

Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Z 1, 3, 8 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt. Diese Tatbestände hat das BFA zu Recht herangezogen.Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Ziffer eins,, 3, 8 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt. Diese Tatbestände hat das BFA zu Recht herangezogen.

Gemäß § 76 Abs. 2a ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde drei Mal strafrechtlich wegen verschiedener Vorsatzdelikte verurteilt, sodass auch hier ein öffentliches Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung gegeben war und daher der Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt und daher verhältnismäßig ist. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde drei Mal strafrechtlich wegen verschiedener Vorsatzdelikte verurteilt, sodass auch hier ein öffentliches Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung gegeben war und daher der Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt und daher verhältnismäßig ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist für das BVwG nicht ersichtlich, warum das BFA von einer gewissen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der möglichen Identifizierung und anschließender HRZ-Ausstellung ausgeht. Wie aus der Stellungnahme des BFA vom 22.07.2024 ersichtlich ist, wurden in den Jahren 2023 und 2024, insgesamt 22 HRZ- Verfahren mit der libanesischen Botschaft geführt. In diesen 22 Verfahren kam es im Jahr 2023 und 2024 zu keiner einzigen HRZ Ausstellung. Also „0“ HRZ´s. In den Jahren davor kam es 2021 zu 1 HRZ und 2022 auch zu 1 HRZ Ausstellung. Dazu kommt noch, dass es im Jahr 2023 und 2024 noch keine einzige Rückführung in den Libanon gab. Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme auch aus, dass es im Jahr 2023 „kaum Rückmeldungen“ seitens der libanesischen Botschaft gegeben hätte.
Angesichts dieses langen Zeitraums der Ereignislosigkeit von HRZ - Ausstellungen durch die libanesische Botschaft (in 4 Jahren wurden nur 2 HRZ ausgestellt, wobei 2023 und 2024 kein einziges ausgestellt wurde) ist für das BVwG nicht ersichtlich, dass gegenständlich noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine HRZ-Ausstellung für den BF bestand, was letztlich zur Nicht-Erreichbarkeit des Sicherungszwecks „Sicherung der Abschiebung“ führt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Schlagworte

Asylverfahren faktischer Abschiebeschutz Fluchtgefahr Gefährdungsprognose gelinderes Mittel Identität Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2290112.2.00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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