TE Bvwg Beschluss 2024/9/4 W203 2285826-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

AuBG §6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W203 2285826-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.11.2023 Zl.: 2023- 0.646.170:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.11.2023 Zl.: 2023- 0.646.170:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 11.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, dass der ihm von der XXXX “ in Bukarest (Rumänien) verliehene Grad „Doctor“ im Bereich „ XXXX “ dem inländischen akademischen Grad gleichgestellt wird. 1. Mit Eingabe vom 11.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, dass der ihm von der römisch 40 “ in Bukarest (Rumänien) verliehene Grad „Doctor“ im Bereich „ römisch 40 “ dem inländischen akademischen Grad gleichgestellt wird.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe am 08.06.2016 einen Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit seines an der oben genannten XXXX erworbenen Grades eines Doktors mit einem österreichischen Doktorratsstudium beantragt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe am 08.06.2016 einen Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit seines an der oben genannten römisch 40 erworbenen Grades eines Doktors mit einem österreichischen Doktorratsstudium beantragt.

Daraufhin sei er mit Schreiben vom 01.07.2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er diesen akademischen Grad führen dürfe und in öffentliche Urkunden eintragen lassen könne, das Doktorat allerdings nicht auf einem ordentlichen Studium aufbaue und daher die Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Doktoratsstudium nicht bestätigt werden könne.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass das von ihm absolvierte Studium gemäß EMA ein in Österreich voll anerkanntes sei. Für eine A1-Einstufung sei ein Abschluss eines akademischen Studiums bzw. der Erwerb eines akademischen Grades erforderlich, er habe daher auch ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Erledigung, besonders im Hinblick auf Bewerbungen.

2. Mit Schriftsatz vom 24.08.2023 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde aufgrund der Nichterledigung seines Antrages vom 11.01.2023. ein.

3. Mit Schreiben vom 15.09.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um nochmalige Übermittlung des Antrages vom 11.01.2023, da dieser in Verstoß geraten sei.

4. Mit Bescheid vom 21.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der ihm von der XXXX in Rumänien verliehene Grad „Doctor“ im Bereich „ XXXX “ dem inländischen akademischen Grad gleichgestellt ist, als unzulässig zurückgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 21.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der ihm von der römisch 40 “ in Rumänien verliehene Grad „Doctor“ im Bereich „ römisch 40 “ dem inländischen akademischen Grad gleichgestellt ist, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, das Drohen eines Rechtsnachteils, welcher durch die verbindliche Entscheidung beseitigt wird, wie auch die Eigenschaft als notwendiges Mittel für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vorausgesetzt sei. Das Interesse des Beschwerdeführers zur Bewerbung auf „A-wertige“ Posten könne eine Rechtsgefährdung oder einen drohenden Rechtsnachteil nicht plausibel nachweisen. Die Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen in einer Ausschreibung erfolge durch die ausschreibende Stelle und könne die belangte Behörde nicht im Zuge eines laufenden Bewerbungsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden abgeschlossenen Studium eingebunden werden.

Zudem führte die belangte Behörde ins Treffen, dass bei Anliegen von AbsolventInnen ausländischer Studien die Feststellung einer „Gleichstellung“ keine mit Bescheid zu erledigende Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen hochschulrechtlicher Bestimmungen darstelle.

Die Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen erfolge gemäß § 6 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes (AuBG) im Rahmen einer gutachterlichen Feststellung über das Ausmaß der Entsprechung des ausländischen Bildungsabschlusses mit einem inländischen.Die Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen erfolge gemäß Paragraph 6, des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes (AuBG) im Rahmen einer gutachterlichen Feststellung über das Ausmaß der Entsprechung des ausländischen Bildungsabschlusses mit einem inländischen.

Wolle der Beschwerdeführer also die Frage der Gleichstellung vor Durchführung einer Bewerbung klären, schließe das im AuBG vorgesehene Verfahren zur vorfrageweisen Beurteilung die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides mangels Beschwer aus.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, sich im Exekutivdienstschema XXXX befinde und die Argumentation der belangten Behörde insoweit verfehlt sei, als eine ausschreibende Behörde, bei der das Bewerbungsverfahren anhängig ist, nicht die entsprechende Kompetenz aufweise, eine Beurteilung, ob sein erworbener akademischer Grad einem inländischen gleichzustellen sei, abzugeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, sich im Exekutivdienstschema römisch 40 befinde und die Argumentation der belangten Behörde insoweit verfehlt sei, als eine ausschreibende Behörde, bei der das Bewerbungsverfahren anhängig ist, nicht die entsprechende Kompetenz aufweise, eine Beurteilung, ob sein erworbener akademischer Grad einem inländischen gleichzustellen sei, abzugeben.

6. Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 (eingelangt am 02.02.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit der mit „I. Bevollmächtigungsanzeige II. Antrag auf bescheidmäßige Absprache“ bezeichneten Eingabe vom 11.01.2023 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Feststellung, dass der ihm von der XXXX in Bukarest (Rumänien) verliehene Grad „Doctor“ im Bereich „ XXXX “ dem inländischen akademischen Grad gleichgestellt wird. Der Beschwerdeführer beantragte mit der mit „I. Bevollmächtigungsanzeige römisch II. Antrag auf bescheidmäßige Absprache“ bezeichneten Eingabe vom 11.01.2023 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Feststellung, dass der ihm von der römisch 40 in Bukarest (Rumänien) verliehene Grad „Doctor“ im Bereich „ römisch 40 “ dem inländischen akademischen Grad gleichgestellt wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 6 des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG) lautet wie folgt:3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG) lautet wie folgt:

Bewertung

§ 6. (1) Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insbesondere in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt unterstützt. In der Bewertung wird das für Österreich entsprechende Qualifikationsniveau, sofern es gemäß den bundesgesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei festgestellt werden kann, vermerkt.Paragraph 6, (1) Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insbesondere in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt unterstützt. In der Bewertung wird das für Österreich entsprechende Qualifikationsniveau, sofern es gemäß den bundesgesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei festgestellt werden kann, vermerkt.

(2) Personen, die über ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen gemäß Abs. 4 bis 6 verfügen und glaubhaft machen, im Inland eine diesen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, haben Anspruch auf eine Bewertung.(2) Personen, die über ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen gemäß Absatz 4 bis 6 verfügen und glaubhaft machen, im Inland eine diesen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, haben Anspruch auf eine Bewertung.

(3) Für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, und des Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 30/2006, gelten folgende Regelungen für Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen:(3) Für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und des Hochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, gelten folgende Regelungen für Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen:

1.       Dem Antrag sind zumindest ein Identitätsnachweis, die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, eine Absichtserklärung gemäß § 3 Z 11 sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung beizufügen. Bei der Anforderung von zusätzlichen Unterlagen durch die zuständige Stelle ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Feststellung ausreichen.1.       Dem Antrag sind zumindest ein Identitätsnachweis, die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, eine Absichtserklärung gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung beizufügen. Bei der Anforderung von zusätzlichen Unterlagen durch die zuständige Stelle ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Feststellung ausreichen.

2.       Anträge sind schnellstmöglich, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, die nicht gemäß § 27a Abs. 1 bis 3 BAG gleichgehalten werden können, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten.(4) Ausländische Prüfungszeugnisse im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, die nicht gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins bis 3 BAG gleichgehalten werden können, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten.

(5) Ausländische Bildungsabschlüsse im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes sind von der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu bewerten.

(6) Ausländische Studienabschlüsse im Anwendungsbereich des Universitätsgesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes und des Hochschulgesetzes sowie ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gemäß § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, durchgeführt werden, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten. Im Falle von grenzüberschreitenden Studien gemäß § 27 HS-QSG ist der ausländische Studienteil zu bewerten.(6) Ausländische Studienabschlüsse im Anwendungsbereich des Universitätsgesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes und des Hochschulgesetzes sowie ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gemäß Paragraph 27, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, durchgeführt werden, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten. Im Falle von grenzüberschreitenden Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG ist der ausländische Studienteil zu bewerten.

3.2.2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302).

Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30).

Da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers nicht inhaltlich, sondern formell im Wege einer Zurückweisung entschieden hat, ist verfahrensgegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Prüfung ist im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher nicht durchzuführen.

3.2.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:

Die belangte Behörde hat die als „Antrag auf bescheidmäßige Absprache“ betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.01.2023 als Feststellungsantrag gewertet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Behörde – wenn ein Antrag mehrere Deutungen zulässt – den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen hat. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Anbringens an, sondern auf dessen Inhalt und die daraus abzuleitende Absicht des Einschreiters.

Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen – etwa durch Vernehmung der Beteiligten – zu ermitteln. Die Behörde hat, wenn ein Parteiantrag mehrere Deutungen zulässt, den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 152 [S. 73f] mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ (VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.09.2013, 2011/01/0146; VfSlg 17.082/2003; vgl. auch VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279]) des Einschreiters [VwGH 22.03.2000, 99/04/0203: 30.01.2003, 99/21/0263; 23.11.2011, 2011/12/0005). Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. auch VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung (vgl. VwGH 28.07.2000, 94/09/0308; 28.01.2003, 2001/14/0229; 30.06.2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; 19.03.2013, 2012/21/0082; ferner VwGH 29.01.1996, 94/16/0158; 20.02.1998, 96/15/0127; 30.06.2004, 2004/04/0014). (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Ausgabe, 1. Teilband, Rz 38 zu § 13 AVG [S. 179f]).Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ (VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.09.2013, 2011/01/0146; VfSlg 17.082/2003; vergleiche auch VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279]) des Einschreiters [VwGH 22.03.2000, 99/04/0203: 30.01.2003, 99/21/0263; 23.11.2011, 2011/12/0005). Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche auch VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung vergleiche VwGH 28.07.2000, 94/09/0308; 28.01.2003, 2001/14/0229; 30.06.2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; 19.03.2013, 2012/21/0082; ferner VwGH 29.01.1996, 94/16/0158; 20.02.1998, 96/15/0127; 30.06.2004, 2004/04/0014). vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Ausgabe, 1. Teilband, Rz 38 zu Paragraph 13, AVG [S. 179f]).

Das Anbringen des Beschwerdeführers wird als „Antrag auf bescheidmäßige Absprache“ bezeichnet; die Ausdrücke „Bewertung“ oder „Anerkennung“ finden sich weder im Kopf des Anbringens noch in dessen sonstigem Inhalt. Darin wird weder auf ein Verfahren für die Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen nach § 6 AuBG noch auf ein Nostrifizierungsverfahren im Sinne des Universitätsgesetzes Bezug genommen. Es sind darin auch überhaupt keine Rechtsgrundlagen, auf denen das Anbringen beruhen könnte, zitiert. Das Anbringen des Beschwerdeführers wird als „Antrag auf bescheidmäßige Absprache“ bezeichnet; die Ausdrücke „Bewertung“ oder „Anerkennung“ finden sich weder im Kopf des Anbringens noch in dessen sonstigem Inhalt. Darin wird weder auf ein Verfahren für die Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen nach Paragraph 6, AuBG noch auf ein Nostrifizierungsverfahren im Sinne des Universitätsgesetzes Bezug genommen. Es sind darin auch überhaupt keine Rechtsgrundlagen, auf denen das Anbringen beruhen könnte, zitiert.

Ein Anbringen (vgl. § 13 AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Ein Anbringen vergleiche Paragraph 13, AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen.

Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gem §§ 37 und 39 Abs 2 AVG (vgl auch RV 2008, 10) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung (VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen) den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 20. 2. 1998, 96/15/0127; 28. 7. 2000, 94/09/0308; 19. 1. 2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH 26. 2. 1991, 90/04/0277; 19. 11. 1998, 98/19/0132; 3. 10. 2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965/1997) bzw zum Inhalt einzuvernehmen (VwGH 30. 4. 1999, 95/21/0931; 30. 6. 2004, 2004/04/0014; 28. 6. 2010, 2008/10/0002; Schopf, Recht 191; vgl auch Wessely, Eckpunkte 208 f). Von dieser auf §§ 37 iVm 39 AVG (vgl hingegen § 13a AVG) gegründeten Verpflichtung wird die Behörde auch nicht dadurch entbunden, dass die Partei rechtsfreundlich vertreten ist (VwGH 29. 6. 2011, 2010/12/0213; vgl auch VwGH 6. 11. 2006, 2006/09/0094). Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gem Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG vergleiche auch Regierungsvorlage 2008, 10) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung (VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen) den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 20. 2. 1998, 96/15/0127; 28. 7. 2000, 94/09/0308; 19. 1. 2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH 26. 2. 1991, 90/04/0277; 19. 11. 1998, 98/19/0132; 3. 10. 2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965/1997) bzw zum Inhalt einzuvernehmen (VwGH 30. 4. 1999, 95/21/0931; 30. 6. 2004, 2004/04/0014; 28. 6. 2010, 2008/10/0002; Schopf, Recht 191; vergleiche auch Wessely, Eckpunkte 208 f). Von dieser auf Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG vergleiche hingegen Paragraph 13 a, AVG) gegründeten Verpflichtung wird die Behörde auch nicht dadurch entbunden, dass die Partei rechtsfreundlich vertreten ist (VwGH 29. 6. 2011, 2010/12/0213; vergleiche auch VwGH 6. 11. 2006, 2006/09/0094). Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 39 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Das Schreiben des Beschwerdeführers, welches als Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert darauf ausgerichtet, den vom Beschwerdeführer an der XXXX in Bukarest (Rumänien) erworbenen akademischen Grad „Doctor“ zu bewerten und seine beruflichen Verwendungsmöglichkeiten zu bescheinigen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft das erkenn- und erschließbare Ziel des Beschwerdeführers, durch das Vorweisen eines akademischen Grades in seinem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Bund in eine entsprechend höhere Einstufung, nämlich A1, eingeordnet zu werden. Das Schreiben des Beschwerdeführers, welches als Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert darauf ausgerichtet, den vom Beschwerdeführer an der römisch 40 in Bukarest (Rumänien) erworbenen akademischen Grad „Doctor“ zu bewerten und seine beruflichen Verwendungsmöglichkeiten zu bescheinigen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft das erkenn- und erschließbare Ziel des Beschwerdeführers, durch das Vorweisen eines akademischen Grades in seinem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Bund in eine entsprechend höhere Einstufung, nämlich A1, eingeordnet zu werden.

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde somit insgesamt zu einer Zurückweisung des Antrags nicht berechtigt, zumal sie weder hinsichtlich des wahren, konkreten Willen des Beschwerdeführers ermittelt hat, noch das im angefochtene Bescheid angeführte Argument „Will der AS die Frage der Gleichstellung des rumänischen Grades mit einem inländischen akademischen Grad vor Durchführung einer Bewerbung klären, schließt das wie im AuBG gesetzlich vorgesehene Verfahren zur vorfrageweisen Beurteilung die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides mangels Beschwer aus“ geeignet ist, um eine Zurückweisung nachvollziehbar zu rechtfertigen.

Die Zurückweisung des Antrags ohne entsprechendes vorangegangenes Ermittlungsverfahren erfolgte insoweit nicht zu Recht.

3.2.4. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides:

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f).In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Sitzung 127 und Sitzung 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Sitzung 65 und Sitzung 73f).

Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen sei. Diese Zurückweisung erweist sich aber – wie oben unter Pkt. 3.2.3. näher ausgeführt – als rechtswidrig. Vielmehr wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den wahren Willen des Beschwerdeführers festzustellen, indem sie diesen beispielsweise zur Präzisierung seines Antrages auffordert oder zum Inhalt einvernimmt.

Die belangte Behörde hat aber unter der nichtzutreffenden Rechtsansicht, dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei und der Antrag somit zurückzuweisen sei, jegliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde bloß „ansatzweise“ iSd des oben zitierten Erkenntnisses VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ermittelt hat, da sie verpflichtet gewesen wäre, zum einen den wahren Willen des Beschwerdeführers festzustellen und – gegebenenfalls - in weiterer Folge inhaltlich zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „Ermittlungslücken“ in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da die Ermittlung des wahren Willens des Einschreiters und – gegebenenfalls – in der Folge die entscheidende „Bewertung des ausländischen Bildungsabschlusses“ gänzlich unterlassen wurde. Es kann – aufgrund der unmittelbaren „Sachnähe“ und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit - auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde allenfalls zur Erlassung eines neuen Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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