TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 W213 2287137-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

BDG 1979 §50
B-VG Art133 Abs4
GehG §13a
GehG §13a Abs1
GehG §17b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. GehG § 17b heute
  2. GehG § 17b gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 17b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. GehG § 17b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. GehG § 17b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. GehG § 17b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. GehG § 17b gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch


W213 2287137-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mario HOPF, 9500 Villach, Moritschstraße 5/2/2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.12.2023, GZ. BMF-00968396/060-ZS/2023, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mario HOPF, 9500 Villach, Moritschstraße 5/2/2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.12.2023, GZ. BMF-00968396/060-ZS/2023, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13a Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stand in der verfahrensgegenständlichen Zeit als Amtsdirektor des Zollamtes XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand in der verfahrensgegenständlichen Zeit als Amtsdirektor des Zollamtes römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit dem Monatsbezug März 2023 zu Unrecht eine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-)bereitschaft für Jänner 2023 ausbezahlt worden sei und zwar wie folgt:römisch eins.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit dem Monatsbezug März 2023 zu Unrecht eine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-)bereitschaft für Jänner 2023 ausbezahlt worden sei und zwar wie folgt:

LOA 4104 Amtsbereitschaft Tag 50% §68/2  13,00 Stunden

LOA 4114 Amtsbereitschaft Tag. 50% §68/1  12,50 Stunden

LOA 4134 Amtsbereitschaft Nacht 100% §68/1 30,00   Stunden

LOA 4144 Amtsbereitschaft So/Ft. 100% §68/1  0,00  Stunden

LOA 4154 Amtsbereitschaft So/Ft 200% §68/1  0,00  Stunden

Richtigerweise stehe ihm aber für die geleistete Bereitschaft ausschließlich eine Entschädigung für eine Rufbereitschaft wie folgt zu:

LOA 4346 -0,05 v. T. =an Werktagen   55,50 Stunden

LOA 4348-0,07v. T. =an Sonn- und Feiertagen  0,00 Stunden.

Der daraus resultierende Übergenuss von netto € 589,18 sei vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es sei beabsichtigt diesen Übergenuss in monatlichen Raten von den laufenden Bezügen einzubehalten.

I.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20.06.2023 die bescheidmäßige Feststellung des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20.06.2023 die bescheidmäßige Feststellung des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen.

I.4. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis, dass er sich während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung durch den Dienstgeber, dass er sich in einer Dienststelle oder einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe, sei nicht vorgelegen, weshalb die Tatbestände des § 17 b Abs. 1 GehG nicht erfüllt seien. Unter Hinweis auf § 13 a GehG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein guter Glaube im Sinne des § 13 a GehG zugebilligt werden könne:römisch eins.4. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis, dass er sich während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung durch den Dienstgeber, dass er sich in einer Dienststelle oder einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe, sei nicht vorgelegen, weshalb die Tatbestände des Paragraph 17, b Absatz eins, GehG nicht erfüllt seien. Unter Hinweis auf Paragraph 13, a GehG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein guter Glaube im Sinne des Paragraph 13, a GehG zugebilligt werden könne:

Für den Beschwerdeführer sei objektiv erkennbar gewesen, dass die Tatbestände des § 17 b GehG nicht erfüllt seien. Ebenso sei für ihn objektiv erkennbar gewesen, dass im vergleichsweisen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Dienststellenbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages sprechen gegen eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus sei auf den Bezugszeiten für den Kalendermonat März 2023 ausdrücklich eine Amtsbereitschaft bzw. Dienststellenbereitschaft angeführt gewesen. Somit sei der Irrtum der Behörde objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen. Für den Beschwerdeführer sei objektiv erkennbar gewesen, dass die Tatbestände des Paragraph 17, b GehG nicht erfüllt seien. Ebenso sei für ihn objektiv erkennbar gewesen, dass im vergleichsweisen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Dienststellenbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages sprechen gegen eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers. Darüber hinaus sei auf den Bezugszeiten für den Kalendermonat März 2023 ausdrücklich eine Amtsbereitschaft bzw. Dienststellenbereitschaft angeführt gewesen. Somit sei der Irrtum der Behörde objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen.

Bei der belangten Behörde langte in weiterer Folge keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

I.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Auf ihren Antrag vom 20. Juni 2023 wird nach § 13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes (GehG) festgestellt, dass Sie dem Bund für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) einen Betrag von brutto 844,80 € zu ersetzen haben.“„Auf ihren Antrag vom 20. Juni 2023 wird nach Paragraph 13 a, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes (GehG) festgestellt, dass Sie dem Bund für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) einen Betrag von brutto 844,80 € zu ersetzen haben.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 13a GehG ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung des Dienstgebers, sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstlichen Tätigkeiten aufnehmen zu können, habe nicht vorgelegen. Deshalb seien die Tatbestände des §§ 17b Abs. 1 GehG nicht erfüllt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13 a, GehG ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung des Dienstgebers, sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstlichen Tätigkeiten aufnehmen zu können, habe nicht vorgelegen. Deshalb seien die Tatbestände des Paragraphen 17 b, Absatz eins, GehG nicht erfüllt.

Guter Glaube im Sinne des § 13a GehG liege nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, dass die Tatbestände des § 17b Abs. 1 GehG nicht erfüllt seien. Ferner sei für ihn objektiv erkennbar gewesen, dass in Vergleichsfällen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Amtsbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages und die Relation dieses Betrages zu den an ihn bisher ausbezahlten Bereitschaftsentschädigungen sprächen gegen eine Gutgläubigkeit. Schon bei einer überschlägigen Prüfung dieser für den Beschwerdeführer gewiss nicht alltäglichen Zahlung einer Amts- (Dienststellen-)bereitschaft, somit bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit, hätten ihm zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm bezogenen Gesamtleistung kommen müssen.Guter Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, GehG liege nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, dass die Tatbestände des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG nicht erfüllt seien. Ferner sei für ihn objektiv erkennbar gewesen, dass in Vergleichsfällen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Amtsbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages und die Relation dieses Betrages zu den an ihn bisher ausbezahlten Bereitschaftsentschädigungen sprächen gegen eine Gutgläubigkeit. Schon bei einer überschlägigen Prüfung dieser für den Beschwerdeführer gewiss nicht alltäglichen Zahlung einer Amts- (Dienststellen-)bereitschaft, somit bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit, hätten ihm zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm bezogenen Gesamtleistung kommen müssen.

Auf seinem Bezugszettel für den Kalendermonat März 2023 seien überdies auch die Lohnarten für eine Amts- (Dienststellen-)bereitschaft angeführt. Somit sei der Irrtum der Behörde auch objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen, da die Lohnarten für eine Rufbereitschaft — wie in vergangenen Abrechnungen bisher — nicht ausgewiesen gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Der Bescheid sei daher auf Grundlage der Sachverhaltserhebungen und der im Parteiengehör dargelegten Rechtsansicht der Behörde erlassen worden.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer (Zollfahndung XXXX ) in der Zeit vom 09.01.2023 bis 11.01.2023 und vom 16.01.2023 bis 17.01.2023 ersucht wurde die Zollfahndung XXXX bei mehreren Einsätzen zu unterstützt. Dabei sei von der Dienststelle XXXX eine Amtsbereitschaft angeordnet worden, um außerhalb der regulären Dienstzeiten tätig zu werden. Diese Anordnung sei erfolgt, weil die Einsätze von XXXX allein nicht bewältigt werden könnten. Die Bereitschaft sei ordnungsgemäß geleistet worden, um disziplinäre Maßnahmen zu vermeiden. Eine Rückforderung des gezahlten Betrags in Höhe von 844,80 € brutto sei nicht gerechtfertigt, da die Leistung gutgläubig empfangen worden sei und keine unrichtigen Angaben gemacht worden wären.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer (Zollfahndung römisch 40 ) in der Zeit vom 09.01.2023 bis 11.01.2023 und vom 16.01.2023 bis 17.01.2023 ersucht wurde die Zollfahndung römisch 40 bei mehreren Einsätzen zu unterstützt. Dabei sei von der Dienststelle römisch 40 eine Amtsbereitschaft angeordnet worden, um außerhalb der regulären Dienstzeiten tätig zu werden. Diese Anordnung sei erfolgt, weil die Einsätze von römisch 40 allein nicht bewältigt werden könnten. Die Bereitschaft sei ordnungsgemäß geleistet worden, um disziplinäre Maßnahmen zu vermeiden. Eine Rückforderung des gezahlten Betrags in Höhe von 844,80 € brutto sei nicht gerechtfertigt, da die Leistung gutgläubig empfangen worden sei und keine unrichtigen Angaben gemacht worden wären.

Es werde daher beantragt, den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, zu GZ: BMF-00968396/060-ZS/2023, ersatzlos aufzuheben.

I.6. Einlangend mit Schreiben vom 23.02.2024 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde moniere. Ob ihm eine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-)bereitschaft oder eine Rufbereitschaft zustehe, hänge ausschließlich von der Klärung einer Rechtsfrage ab, was ihm bereits im Schreiben vom 18.8.2023 mitgeteilt worden sei. Er hätte Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern.römisch eins.6. Einlangend mit Schreiben vom 23.02.2024 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde moniere. Ob ihm eine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-)bereitschaft oder eine Rufbereitschaft zustehe, hänge ausschließlich von der Klärung einer Rechtsfrage ab, was ihm bereits im Schreiben vom 18.8.2023 mitgeteilt worden sei. Er hätte Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern.

Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse in XXXX aufgehalten habe. Ein allfälliger Einsatzort wäre XXXX gewesen, etwa 180 km entfernt, was eine Fahrzeit von über 2 Stunden bedeute. Der Beschwerdeführer wäre daher nicht in der Lage gewesen, bei Bedarf sofort seine dienstlichen Tätigkeiten aufzunehmen.Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich während der gesamten Bereitschaftszeit an seiner Wohnadresse in römisch 40 aufgehalten habe. Ein allfälliger Einsatzort wäre römisch 40 gewesen, etwa 180 km entfernt, was eine Fahrzeit von über 2 Stunden bedeute. Der Beschwerdeführer wäre daher nicht in der Lage gewesen, bei Bedarf sofort seine dienstlichen Tätigkeiten aufzunehmen.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers widerspreche auch der ständigen Judikatur, die klarstelle, dass eine Anordnung nur dann einen Anspruch auf Entschädigung begründe, wenn eine Aufenthaltspflicht an einem bestimmten Ort bestehe, um bei Bedarf sofort Dienst leisten zu können.

I.7. Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen – gleich gelagerten – Verfahren zu GZ. W213 2284340-1 statt, in der der ein dortiger Teamleiter XXXX , und der Dienststellenleiter XXXX , als Zeugen einvernommen wurden.römisch eins.7. Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen – gleich gelagerten – Verfahren zu GZ. W213 2284340-1 statt, in der der ein dortiger Teamleiter römisch 40 , und der Dienststellenleiter römisch 40 , als Zeugen einvernommen wurden.

I.8. Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde den Parteien ein Exzerpt der Niederschrift dieser Verhandlung übermittelt. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls inwieweit angesichts dieser Ermittlungsergebnisse ein weiterer Klärungsbedarf gesehen werde.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde den Parteien ein Exzerpt der Niederschrift dieser Verhandlung übermittelt. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls inwieweit angesichts dieser Ermittlungsergebnisse ein weiterer Klärungsbedarf gesehen werde.

I.9. Die belangte Behörde teilte mit Schriftsätzen vom 22.08.2024 mit, dass kein weiterer Klärungsbedarf bestehe, der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.römisch eins.9. Die belangte Behörde teilte mit Schriftsätzen vom 22.08.2024 mit, dass kein weiterer Klärungsbedarf bestehe, der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stand als Amtsdirektor der Zollfahndung XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterstützte in der Zeit vom 09.01.2023 bis 11.01.2023 und vom 16.01.2023 bis 17.01.2023 die Zollfahndung XXXX bei mehreren Einsätzen.Der Beschwerdeführer stand als Amtsdirektor der Zollfahndung römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterstützte in der Zeit vom 09.01.2023 bis 11.01.2023 und vom 16.01.2023 bis 17.01.2023 die Zollfahndung römisch 40 bei mehreren Einsätzen.

Konkret handelte es sich um nachstehend angeführte Zeiträume:

Datum

W1-Stunden

W2-Stunden

WN1-Stunden

SF 1 - 8 Stunden

SF ab 9 Stunden

09.01.2023

4,00

4,00

8,00

 

 

10.01.2023

4,00

4,00

8,00

 

 

11.01.2023

1,00

0,50

6,00

 

 

16.01.2023

3,00

3,50

2,00

 

 

17.01.2023

1,00

0,50

6,00

 

 

Summe

13

12,50

28

 

 

Dem Beschwerdeführer wurde eine „Amtsbereitschaft“ angeordnet. Diese Anordnung beinhaltete, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb der Dienstzeiten an seiner Wohnadresse in XXXX , zum jederzeitigen Dienstantritt bereithalten musste. Die Entfernung zur Dienststelle des Beschwerdeführers beträgt ca. 180 km, die mit dem Pkw in über 2 Stunden zurückgelegt werden können.Dem Beschwerdeführer wurde eine „Amtsbereitschaft“ angeordnet. Diese Anordnung beinhaltete, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb der Dienstzeiten an seiner Wohnadresse in römisch 40 , zum jederzeitigen Dienstantritt bereithalten musste. Die Entfernung zur Dienststelle des Beschwerdeführers beträgt ca. 180 km, die mit dem Pkw in über 2 Stunden zurückgelegt werden können.

Daraus ergab sich ein Übergenuss von € 844,80.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.04.2024 zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren W213 2284340-1, die als weiteres Beweismittel in das Verfahren eingebracht wurde. Darin wurden der Teamleiter sowie der Leiter der Dienststelle Süd des Zollamtes Österreich als Zeugen einvernommen.

Aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Teamleiters geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, sich während der als Amtsbereitschaft ausgewiesenen Zeiten an seiner Wohnadresse unter Mitnahme der erforderlichen Dienstbehelfe (z.B. Laptop) zum unverzüglichen Dienstantritt bereitzuhalten.

Hervorzuheben ist, dass sich die betragsmäßige Höhe des Übergenusses nicht bestritten wird.
Die Feststellungen über die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Dienststelle sowie der dafür erforderlichen Fahrzeit wurden auf Grundlage von Google Maps getroffen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt. Darüber hinaus wurde auch die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung vom 10.04.2024, welche sich auf den gleich gelagerten Fall einer Kollegin des Beschwerdeführers bezog, und deren Vorbringen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich zu seinem eigenen Vorbringen erhob (vgl. IV. 4.), S. 5 der Beschwerde), als weiterer Beweis herangezogen.Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt. Darüber hinaus wurde auch die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung vom 10.04.2024, welche sich auf den gleich gelagerten Fall einer Kollegin des Beschwerdeführers bezog, und deren Vorbringen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich zu seinem eigenen Vorbringen erhob vergleiche römisch IV. 4.), Sitzung 5 der Beschwerde), als weiterer Beweis herangezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 55/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 55/12).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im konkreten Fall daher nicht erforderlich. 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.)

§ 50 BDG sowie §§ 13a und 17b GehG habe (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 50, BDG sowie Paragraphen 13 a und 17b GehG habe (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

„Bereitschaft und Journaldienst

§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50, (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

...

§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b, (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung erfolgte im vorliegenden Fall auf Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 29.04.1974, GZ. 409.981-21/73, wo hinsichtlich der Abgeltung von Bereitschaftsdiensten folgende Regelung getroffen wird:

„a) Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Abs. 1 GG 1956 in der Fassung des BGBl. Nr. 214/72 mit 40 % der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung (§§ 16 und 17 leg. cit. „a) Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Absatz eins, GG 1956 in der Fassung des BGBl. Nr. 214/72 mit 40 % der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung (Paragraphen 16 und 17 leg. cit.

b) Bereitschaftsentschädigung nach § 17 b Abs. 3 leg. cit. (Rufbereitschaft) für jede Stunde einer solchen Bereitschaft an Werktagen: 0,5 v.T.b) Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17, b Absatz 3, leg. cit. (Rufbereitschaft) für jede Stunde einer solchen Bereitschaft an Werktagen: 0,5 v.T.

an Sonn- und Feiertagen: 0,7 v. T.

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

[…]

Allenfalls in do. Bereich sich ergebende Bereitschaftsdienste, welche den Tatbestand des § 17 b Abs. 2 leg. cit. zuzuordnen sind, wollen im Einzelfalle antragstellend anher bekanntgegeben werden.“ Allenfalls in do. Bereich sich ergebende Bereitschaftsdienste, welche den Tatbestand des Paragraph 17, b Absatz 2, leg. cit. zuzuordnen sind, wollen im Einzelfalle antragstellend anher bekanntgegeben werden.“

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Anordnung erteilt wurde, zu den unter II.1. festgestellten Zeiten sich an seiner Wohnadresse zum Dienstantritt bereitzuhalten. Obwohl dies als „Amtsbereitschaft“ bezeichnet wurde, kann im Hinblick auf die klare Bestimmung des § 7b Abs. 1 GehG keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Dienststellenbereitschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt hätte. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich die Anordnung erteilt sich an seiner Wohnadresse bereitzuhalten. Beim Begriff „bestimmter anderer Ort“ im Sinne des § 17b Abs. 1 GehG kann keinesfalls die Wohnadresse des Beschwerdeführers gemeint sein. Der Wohnort des Beschwerdeführers ist ca. 180 km von seiner Dienststelle entfernt. Dies ist mit dem Tatbestandserfordernis „auf der Stelle“ die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können nicht vereinbar. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Anordnung erteilt wurde, zu den unter römisch II.1. festgestellten Zeiten sich an seiner Wohnadresse zum Dienstantritt bereitzuhalten. Obwohl dies als „Amtsbereitschaft“ bezeichnet wurde, kann im Hinblick auf die klare Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz eins, GehG keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Dienststellenbereitschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt hätte. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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