TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/17 94/12/0003

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §39 Abs2;
BDG 1979 §52;
BDG 1979 §91;
DVV 1981 §1 Abs1 Z9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Dr. Paul N in C, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen 1) vom 19. November 1993, Zl. 11 1420/32-IV/1/93, und 2) vom 3. Dezember 1993, Zl. 12 1200/1-IV/1/93, betreffend jeweils die Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.130,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Rat im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (in der Folge kurz: FLD) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war jedenfalls bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide das Finanzamt A.

Bereits am 31. März 1988 hatte die FLD dem Beschwerdeführer den Dienstauftrag erteilt, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (siehe dazu das hiezu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/12/0026, dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist). Der beigezogene Sachverständige erstattete am 25. Mai 1988 ein Gutachten "über den Geisteszustand und die dienstliche Verwendungsfähigkeit" des Beschwerdeführers, in der er zusammengefaßt zum Ergebnis kam, daß es sich beim Beschwerdeführer um eine neurotische Persönlichkeit mit einer querulatorischen Auseinandersetzung mit der Umgebung handle. Die zum damaligen Zeitpunkt begonnene Psychotherapie sollte abgewartet werden, ehe man endgültig über die Verwendungsfähigkeit im Dienst entscheide; empfohlen werde, "vorerst ein halbes Jahr abzuwarten, wie die weitere Entwicklung ist". Der Beschwerdeführer sei körperlich und intellektuell dienstlich durchaus geeignet, Schwierigkeiten ergäben sich aus seiner auf die Gemütsverfassung zurückzuführende Einstellung, die teilweise depressiver Natur und teilweise mit querulatorischen Zügen behaftet sei.

In einem Schreiben vom 26. November 1992 an den Präsidenten der FLD erhob ein Wirtschaftstreuhänder - der Sache nach auch in Verfolgung von Interessen weiterer Wirtschaftstreuhänder - Beschwerde gegen die Amtsführung des Beschwerdeführers. Diesem Schreiben waren Beilagen betreffend Vorfälle vor allem aus dem Jahre 1992, aber auch hinsichtlich eines Vorfalles aus dem Jahr 1987 beigefügt. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß es als "Ergänzung" zu einem Tags darauf (27. November) zwischen den Wirtschaftstreuhändern und dem Präsidenten der FLD zu führenden Gespräch gedacht war.

In einem Amtsvortrag vom 27. November 1992 hielt der Präsident der FLD fest, "die aus diesen Unterlagen zu entnehmenden Umstände" ließen den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer "- ob aus gesundheitlichen, fachlichen oder in seiner Persönlichkeitsstruktur gelegenen Umständen -" ungeeignet sei, seine bisherige (näher bezeichnete) Tätigkeit weiterhin auszuüben. Seine sofortige Abberufung von dieser Funktion sei daher zu verfügen. Des weiteren werde zu prüfen sein, ob die Pensionierung des Beschwerdeführers "wegen Vorliegen geistiger Defekte in Betracht" komme. "Um das offenbar untragbare Verhältnis" im Bereich des Finanzamtes A zu beruhigen, sei es dringend geboten, den Beschwerdeführer einem anderen Finanzamt dienstzuzuteilen. Da die Personalsituation beim Finanzamt B) durch das lang dauernde Besetzungsverfahren bezüglich des Amtsvorstandes ohnedies angespannt sei, erscheine es zweckdienlich, eine Dienstzuteilung zu diesem Finanzamt zu verfügen. Eine Betrauung mit näher bezeichneten Angelegenheiten komme dabei nicht in Betracht.

Demgemäß erhielt der Beschwerdeführer von seiner Dienstbehörde am 27. November 1992 folgenden Auftrag:

"Sie werden aus dienstlicher Notwendigkeit vom 30. November 1992 bis auf weiteres, längstens auf die Dauer von 3 Monaten, dem Finanzamt B dienstzugeteilt und gleichzeitig angewiesen, sich am 30. November 1992 bei den mit der Leitung des Finanzamtes B betrauten Organwalter zum Dienstantritt zu melden.

Sie werden bei diesem Amt voraussichtlich als Rechtsmittelbearbeiter eingesetzt werden."

Noch am selben Tag remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung, weil "mit dieser Dienstzuteilung nicht so wie es das Gesetz vorsieht, auf mein Dienstalter, meine familiäre Stellung udgl. Rücksicht genommen wurde" (wurde näher ausgeführt). Er habe erfahren, er sei deshalb dienstzugeteilt worden, weil sich Steuerberater über ihn beschwert hätten. Er weise darauf hin, "daß diese Herrn sich schon im Frühling 1988" über ihn beschwert hätten, "und diese Beschwerde ohne jegliches Ergebnis geblieben ist, und ich keine Möglichkeit sehe, diese Herren zufriedenzustellen, ohne mich disziplinär und gerichtlich strafbar zu machen". Diese Anzeige falle, sowie damals, mit dem Zeitpunkt zusammen, daß ein bestimmter Steuerberater strafrechtlich verfolgt worden sei. Es sei auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstgebers nicht vereinbar, "wenn ich nach einer wiederholten Beschwerde von Wirtschaftstreuhändern einfach dienstzugeteilt werde, weil dies den Anschein erwecken würde, es bestünden konkrete Verdachtsmomente, Anhaltspunkte für meine Schuld udgl. gegen mich." Am 30. November 1992 ergänzte der Beschwerdeführer seine Remonstration durch den Hinweis, daß das alleinige Vorliegen von Anzeigen und/oder Beschwerden auch keinen Dienstzuteilungsgrund darstelle, was der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt habe (wurde näher ausgeführt). Am 30. November 1992 wurde die Weisung schriftlich wiederholt. Darin wird unter anderem ausgeführt, es liege ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 39 Abs. 1 und 2 BDG 1979 vor, weshalb es erforderlich sei, daß der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung seinen Dienst beim Finanzamt B antrete und den Dienst dort bis auf weiteres verrichte. "Da Ihre Dienstzuteilung eine vorübergehende und keine dauernde Maßnahme darstellt, war sie aus dienstlichem Interesse zu verfügen. Die von Ihnen vorgebrachten Gründe waren bereits vor Erteilung der Weisung vom 27.11.1992 bekannt und konnten daher auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes keine anders lautende Entscheidung herbeiführen".

Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 1992 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Am 1. Dezember 1992 eröffnete die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer, sie habe seine vertrauensärztliche Untersuchung durch einen näher bezeichneten gerichtlich beeideten Sachverständigen veranlaßt. Der Beschwerdeführer erhalte daher den dienstlichen Auftrag, sich zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt und Ort bei diesem Sachverständigen zu dieser Untersuchung einzufinden.

Der Beschwerdeführer remonstrierte am selben Tag gegen diese Weisung und führte aus, "daß mir das rechtswidrig zu sein scheint, weil § 52 BDG nur aus berechtigten Zweifeln heraus derartiges zuläßt". Unter Hinweis auf das bereits vorliegende ärztliche Gutachten aus dem Jahr 1988 ersuche er, diese Weisung noch einmal zu überdenken und zurückzunehmen, "weil ein berechtigter Zweifel bei mir nicht vorliegt, weil aus dem Umstand heraus, daß sich Wirtschaftstreuhänder über mich beschwert haben, noch nicht der Schluß gezogen werden kann, daß ich geistig nicht gesund sein könnte, auch dann nicht, wenn es mehrere gewesen sein könnten. Insbesondere sollte vorher verifiziert werden, ob die gegen mich vorgebrachten Anzeigen überhaupt zutreffend sind. Aus Anzeigen alleine, die noch dazu aus einem Personenkreis stammen, der schon einmal viel, aber unzutreffend angezeigt hat, kann ein solcher berechtigter Zweifel im Sinne des Gesetzes nicht entnommen werden". Auch sei der ausersehene Sachverständige befangen (wird näher ausgeführt).

Am 2. Dezember 1992 verfügte die Dienstbehörde, daß die Weisung vom 1. Dezember 1992 "sistiert" werde.

In einem Aktenvermerk vom 4. Dezember 1992 ist festgehalten, daß am 2. Dezember 1992 im Rahmen einer Inspektion durch zwei namentlich genannte Organe das Finanzamt A besucht und eine Kontrolle der bezughabenden Finanzstrafakten vorgenommen worden sei. Ziel des Aktenstudiums sei es gewesen, inwieweit sich die "in der bekannten Beschwerde der Wirtschaftstreuhänder" dieses Bezirkes erhobenen Vorwürfe anhand der Aktenlage verifizieren ließen. Bei Studium der Aktenlage habe sich gezeigt, "daß die erhobenen Vorwürfe - aus einsichtigen Gründen - praktisch keinen Niederschlag in den Akten gefunden" hätten, soweit sich die Vorwürfe auf den zwischenmenschlichen Bereich, auf die Kommunikation des Beschwerdeführers mit den Parteien, Verteidigern etc. bezogen hätten. Wohl jedoch seien "- wie gehabt - entsprechende formelle und materiell-rechtliche Mängel festzustellen, die jedoch wiederum zum Großteil von den Wirtschaftstreuhändern offensichtlich gar nicht erkannt worden" seien. Es seien "also nach der Art und Form der Erledigungen grobe Mängel festzustellen", die vom Beschwerdeführer geplanten Verfahrensziele seien grundsätzlich jedoch nicht verfehlt. Nach Ansicht der Inspektionsorgane seien "vermutlich die laut Aktenlage erkennbaren Vorgänge kein Anlaß für derart massive Beschwerde gewesen". Offensichtlich sei die Atmosphäre zwischen dem Beschwerdeführer und den Wirtschaftstreuhändern "infolge der exzentrischen Art" des Beschwerdeführers "gänzlich vergiftet", wobei jedoch - wie ausgeführt - gerade diese "besondere Art" (im Original unter Anführungszeichen) des Beschwerdeführers in den Akten "naturgegebener Maßen keinen bzw. fast keinen Niederschlag finden" könne.

Am 16. Dezember 1992 erteilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer den Auftrag, sich bei einem anderen (namentlich genannten) Sachverständigen zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt und Ort zwecks Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung einzufinden.

Im entsprechenden Ersuchen an den Sachverständigen stellte die Dienstbehörde unter Anschluß umfänglicher Beilagen ihre Bedenken dar und kam zusammenfassend zum Schluß, daß beim Beschwerdeführer ein Prozeß ablaufe, der es erforderlich mache, die Frage seiner Dienstfähigkeit von der neurologisch-psychiatrischen Seite her zu prüfen. Die für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendige Kontaktfähigkeit scheine durch habituelle Charaktereigenschaften des Beamten stark beeinträchtigt.

Mit weiterer Weisung vom 22. Dezember 1992 wurde infolge urlaubsbedingter Verhinderung des Beschwerdeführers der Untersuchungstermin verlegt.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 1992 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die mit der Weisung vom 16. Dezember angeordnete Untersuchung und wiederholte mit näheren Ausführungen seine Bedenken in der Remonstration vom 1. Dezember 1992. Am 29. Dezember 1992 bestätigte die Dienstbehörde schriftlich die erteilte Weisung.

Mit Eingaben vom 4. Jänner 1993 und 11. Jänner 1993 beantragte der Beschwerdeführer, daß die Befolgung dieser Weisung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Der Sachverständige kam in der Folge in seinem Gutachten vom 2. März 1993 (stark zusammengefaßt) zur Beurteilung, beim Beschwerdeführer bestehe eine neurotische Persönlichkeitsstruktur mit überwiegend querulatorischen Zügen in der Auseinandersetzung mit seiner Umgebung. Er verfolge seine Vorstellungen und Ziele beruflich häufig in selbstschädigender Weise, kompensiere selbst Unsicherheitsgefühle durch schroffes Verhalten. Seine Erlebnisverarbeitung erscheine stark projektiv, es würden innere Schwierigkeiten durch "Schuldzuweisungen" (im Original unter Anführungszeichen) in die Außenwelt verlagert. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Psychose (eine Geistes- oder Gemütserkrankung von schwerwiegendem Ausmaß) gefunden. Die Störung sei als neurotisch zu qualifizieren, d.h. es lägen Anpassungsschwierigkeit und konflikthafte Fehlhaltungen vor, "während die Persönlichkeit in ihrem Kern im wesentlichen intakt ist. Es besteht hier eine Charaktervariante, deren pathologische Abweichung von der Norm sich eher quantitativ als qualitativ beschreiben läßt. Die quantitative Abweichung ist jedoch nicht so hoch, daß aus medizinischer Sicht dadurch eine Dienstunfähigkeit begründet ist; sie ist jedoch ausreichend für eine berufliche Einschränkung in dem Sinn, daß der Untersuchte das Amt nicht nach außen hin vertreten sollte und aus dem Parteienverkehr abgezogen werden sollte".

Mit Verfügung der Finanzlandesdirektion vom 10. Feber 1993 wurde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers "aus dienstlicher Notwendigkeit bis 31. März 1993 verlängert". Dagegen remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 22. Feber 1993 (sowohl persönlich, als auch durch seinen Vertreter). Darin verwies er zunächst auf sein bisheriges Vorbringen "zur Verfügung vom 27.11.1992" und auch darauf, "daß die gegenständliche Verfügung auch mit der Bestimmung des § 40 BDG, insbesondere Abs. 2 lit. 1 und 2 und Abs. 3 und 4" kollidiere: "Durch die erfolgte Degradierung vom Abteilungsleiter" sei eine erhebliche Verschlechterung seiner Laufbahn zu erwarten. Nach seiner Abberufung als Abteilungsleiter zum 30. November 1992 sei ihm keine Neuverwendung zugewiesen worden. Wenngleich er zum Rechtsmittelbearbeiter für sämtliche Referate bestellt worden sei, so stelle dies nur eine Scheinverwendung dar, weil er "in keinen Arbeitsprozeß mehr eingebunden" sei. Soweit eine Verwendung stattfinde, sei diese nur mehr B-wertig. Darüber hinaus sei es ihm nicht zumutbar, beim Finanzamt B Dienst zu versehen, weil er jüngst operiert worden sei, sodaß er "ein mindestens 10 stündiges Sitzen (Dienst- und Reisezeit) gar nicht aushalten" werde.

Die Finanzlandesdirektion bestätigte daraufhin am 26. Feber 1993 mit näherer Begründung die Weisung vom 10. Feber 1993.

Mit Schriftsatz vom 22. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß die Befolgung der Weisungen der Finanzlandesdirektion vom 27. November 1992 (schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 30. November 1992) sowie vom 10. Feber 1993 (bestätigt mit Schreiben vom 26. Feber 1993) nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

In einem umfänglichen, 49-seitigen Inspektionsbericht, der am 9. März 1993 vorgelegt wurde, ist zusammenfassend unter anderem festgehalten, Faktum sei "daß - aus welchen Gründen auch immer - die Atmosphäre "zwischen den Wirtschaftstreuhändern im Bereich des Finanzamtes A und dem Beschwerdeführer "AUF DAUER vergiftet" sei. Die Gesprächsbasis des Beschwerdeführers mit den in seiner Abteilung einschreitenden Parteienvertretern erscheine bleibend inexistent; in der Vergangenheit unternommene Versuche einer Klimabereinigung seien - wie eben die Vorsprache der Wirtschaftstreuhänder am 27. November 1992 gezeigt habe - gescheitert. Damit sei aber die Produktivität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers stark herabgesetzt. Selbst bei nunmehrigem völligem Wohlverhalten und bestmöglicher Dienstleistung wäre er in Zukunft beständig mit ins persönliche gehenden Auseinandersetzungen mit immer den selben Wirtschaftstreuhändern verwickelt, welche die Abgabenpflichtigen des Finanzamtbereiches A betreuten. Dabei werde es für einen Verteidiger in einem Strafverfahren häufig nach seiner Lagebeurteilung die erfolgversprechendste Strategie seien, die Glaubwürdigkeit des behördlichen Entscheidungsträgers von vornherein durch private "Scharmützel" (im Original unter Anführungszeichen) zu unterminieren. Auch "übermenschliche Anstrengungen" des Beschwerdeführers könnten "dieses sein Dilemma nicht mehr beseitigen", wobei noch zu bedenken sei, "daß - sollten die Vorwürfe hinsichtlich des Umganges des Beamten mit seinen Gesprächspartnern der Richtigkeit entsprechen - die bemängelten Verhaltensweisen in der Persönlichkeit" des Beschwerdeführers selbst begründet wären. Auch jemand mit besten Vorsätzen sei aber nicht in der Lage, sich grundsätzlich in seiner Wesensart zu verändern, wie es im gegenständlichen Fall bei Stichhaltigkeit der Anschuldigungen erforderlich wäre (..).

Die FLD wies mit Bescheid vom 25. Mai 1993 den Feststellungsantrag vom 30. November 1992 und in weiterer Folge mit Bescheid vom 31. August 1993 den Feststellungsantrag vom 22. März 1993 ab und stellte unter einem jeweils fest, daß die Befolgung der zugrundeliegenden Dienstaufträge zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählten.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufungen wurden mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 19. November 1993 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gesetzeslage (§§ 44 und 39 BDG 1979) aus, bei einer Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 handle es sich um einen vorübergehenden Arbeitsplatzwechsel mit gleichzeitigem Wechsel der Dienststelle. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Berufungen auf § 40 BDG 1979 beziehe, gehe sein gesamtes Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil unter einer Verwendungsänderung die Zuweisung einer neuen Verwendung in der Dienststelle des Beamten nach Abberufung von seiner bisherigen Verwendung zu verstehen sei und somit ein Arbeitsplatzwechsel ohne Wechsel der Dienststelle vorliege. Dies treffe hier nicht zu. Im vorliegenden Fall hätten für die FLD dienstliche Gründe bestanden, den Beschwerdeführer vorübergehend zu einem Finanzamt dienstzuzuteilen und ihn mit einer anderen Tätigkeit zu betrauen, insofern, als grobe Mängel bei seiner Arbeitsleistung als Leiter der Strafsachenstelle des Finanzamtes A bereits wiederholt in Einschauberichten des Steuerlandesinspektorrates aufgezeigt worden seien, seit Jahren immer wieder Klagen über seine auffälligen bis negativen Verhaltensweisen gegenüber Parteien, deren Vertreter, Zeugen und Auskunftspersonen geführt und letztlich massive Beschwerden über die Art seiner Amtsführung, insbesondere über sein persönliches Verhalten, beim Präsidenten der FLD, vom Präsidenten der Landesstelle für Oberösterreich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemeinsam mit 15 Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern aus dem Salzkammergut geführt worden sei. Die Entscheidung, dem Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG 1979 dem Finanzamt B zuzuteilen, sei einerseits im Umstand begründet gewesen, daß das Finanzamt B seit längerer Zeit nur mit zwei Beamten der Verwendungsgruppe A besetzt sei und dringend einen zusätzlichen Juristen benötige, andererseits in der Überlegung, den Beschwerdeführer aus Rücksicht auf seine familiäre Situation in einem seinem Wohnort nahegelegenen Finanzamt zu verwenden, obwohl auch bei einem weiteren (namentlich bezeichneten) Finanzamt dringender Bedarf gegeben gewesen wäre. Für die Zeit seiner Dienstzuteilung sei der Beschwerdeführer mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln betraut worden. Dies stelle eine A-wertige Tätigkeit dar, und zwar - entgegen seiner Auffassung - auch dann, wenn die Approbation durch einen anderen Beamten der Verwendungsgruppe A erfolge. Von einer Scheinbetrauung könne keine Rede sein. Dem Finanzamt sei lediglich empfohlen worden, Vorhalte, für die dem Beschwerdeführer das Zeichnungsrecht eingeräumt worden war, vor Abfertigung zu kontrollieren (Vidierung vor Abfertigung) bzw. sei ersucht worden, ihn darauf hinzuweisen, daß er sich auch bei telefonischem Kontakt mit Abgabepflichtigen und deren Vertretern einer streng sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen hätte. Es sei offenkundig, daß das Klima zwischen den Abgabenpflichtigen und den Parteienvertretern einerseits und dem Finanzamt A durch sein "seit Jahren gezeigtes Verhalten nunmehr in einem untragbar gewordenen Ausmaß belastet" sei, sodaß es für die FLD als Dienstbehörde I. Instanz dringend geboten gewesen sei, dem Beschwerdeführer vorübergehend einem andern Finanzamt dienstzuzuteilen, um die Situation im Finanzamtsbereich A zu beruhigen. Da alle Voraussetzungen für die Dienstzuteilung gegeben seien, könne auch kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die Weisungen zu befolgen. Er habe auch seinen Dienst beim Finanzamt B am 30. November 1992 (richtig statt: 1982) angetreten.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 94/12/0003 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz mit Zeitungsausschnitten hinsichtlich Vorfälle beim Finanzamt A übermittelt.

Weiters wies die Finanzlandesdirektion mit Bescheid (ebenfalls vom 25. Mai 1993) die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 1993 und 11. Jänner 1993 ab und stellte fest, daß die Befolgung des zugrundeliegenden Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Sachverständige Dr. J. habe in seinem Gutachten vom 25. Mai 1988 dargelegt, daß vorerst der Erfolg der damals begonnenen Psychotherapie sowie die weitere Entwicklung abzuwarten sei. Verschiedene Vorfälle nach dieser Untersuchung, die objektiv an der psychischen Eignung des Beschwerdeführers für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben berechtigte Zweifel hätten entstehen lassen, hätten es bedingt, daß in Verfolgung der vom Sachverständigen Dr. J. bereits damals aufgezeigten Tendenzen, nämlich "neurotische Persönlichkeit mit einer querulatorischen Auseinandersetzung mit der Umgebung" eine neuerliche Untersuchung anzuordnen gewesen sei. Zur demonstrativen Aufzählung dieser Vorfälle sei folgendes erwähnt:

Im Mai 1990 sei eine Beschwerde der Redaktion der Kirchenzeitung über einen beleidigenden Anruf des Beschwerdeführers sowie ein von ihm verfaßtes Protokoll bei der FLD eingelangt. Erst nach einem Gespräch habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, sich bei der Redaktion der Kirchenzeitung zu entschuldigen. Sein Einwand, daß ein Privattelefonat, "bei dem der dortige Gesprächspartner allenfalls beleidigt" worden sei oder sich beleidigt gefühlt habe, mit den Dienstpflichten in keinerlei Zusammenhang stehe und die Dienstbehörde nichts angehe und es im übrigen eine weit verbreitete Erscheinung des täglichen Lebens sei, daß sich jemand beleidigt fühle, sei unzutreffend. Es sei für die Dienstbehörde sehr wohl von Interesse, ob sich der Beschwerdeführer anläßlich eines Telefonates dem Gesprächspartner gegenüber beleidigend geäußert habe, weil er - was er im konkreten Fall nie in Abrede gestellt habe - sich mit der Bezeichnung seiner Dienststelle am Telefon gemeldet habe. Dies sei auch der Anlaß dafür gewesen, daß die Beschwerde an das Finanzamt A bzw. in weiterer Folge an FLD gerichtet worden sei. Mit Schreiben vom 16. August 1991 sei er auch vom Präsidenten der FLD ermahnt worden. Diese Ermahnung sei ihm laut Zustellnachweis am 4. September 1991 zugestellt worden. Der Hinweis, daß versucht worden sei, ihm diese Ermahnung einen Tag nach seinem Geburtstag bzw. an seinem ersten Urlaubstag zuzustellen, sowie der "für sie sprechende Ton" (im Original unter Anführungszeichen), könne nur als eine ins Leere gehende Äußerung bezeichnet werden. Am 28. Juni 1991 sei er vom Amtsvorstand ermahnt worden, künftig eine Dienstleistung zu erbringen, wie sie von einem Beamten der Verwendungsgruppe A zu erwarten sei. Diese Ermahnungen seien erfolgt, um den Beschwerdeführer anzuhalten, einerseits jene Dienstleistungen zu erbringen, die von einem Beamten der Verwendungsgruppe A erwartet werden könnten, aber auch andererseits alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Finanzamtes A und der Finanzverwaltung schaden könne. Mit der Ernennung des Beschwerdeführers auf die Planstelle eines Oberkommissärs bzw. eines Rates könnten diese Ermahnungen "in keinem direkten Zusammenhang gesehen werden".

Am 31. August 1991 sei gegen den Beschwerdführer Beschwerde wegen ungebührlicher Äußerung während einer Vernehmung erhoben worden. Ob diese Beschwerde aus den von ihm vermuteten Gründen erfolgte, sei unerheblich und entschuldige oder rechtfertige sein Fehlverhalten in keiner Weise. Am 29. April 1992 sei durch das Steuerlandesinspektorrat festgestellt worden, daß sich die Qualität seiner Arbeitsleistungen nicht gebessert habe.

Im Zusammenhang mit dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung einer Geldaushilfe aus Anlaß der Geburt seines dritten Kindes habe er seinem Ansuchen eine Erklärung seiner Gattin beigelegt, daß diese von ihrem Arbeitgeber weder eine Geldaushilfe oder gleichartige Zuwendung erhalten bzw. keinen diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Wie seitens des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch schriftlich bestätigt worden sei, habe die Ehefrau sehr wohl eine Geldaushilfe erhalten.

Des weiteren hätten am 27. November 1992 der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Oberösterreich sowie eine Reihe von Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern aus dem Salzkammergut geschlossen beim Präsidenten der FLD vorgesprochen und sich schriftlich über den Beschwerdeführer beschwert. Ob dabei die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe im einzelnen zu Recht erhoben worden seien, könne vorerst dahingestellt bleiben, weil aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens der Eindruck entstanden sei, daß er im Umgang mit Steuerpflichtigen und Mitarbeitern zu unverständlichen Überreaktionen neige. Unter Berücksichtigung des von Dr. J. erstellten Gutachten und aufgrund dieser Vorfälle habe sich ein hinreichend begründeter Verdacht auf geistige Mängel ergeben, der berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung hervorgerufen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung (in der unter anderem auch die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen der FLD bestritten wurde). Diese wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1993 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gesetzeslage aus, die Dienstbehörde I. Instanz habe im bekämpften Bescheid die Zweifel, die an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung "ausführlichst dargetan". Bereits im Jahr 1988 sei von der FLD "aufgrund verschiedener Vorkommnisse" eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlaßt worden. Im hiezu erstellten Gutachten werde zusammenfassend ausgeführt, daß es sich beim Beschwerdeführer um eine neurotische Persönlichkeit mit einer querulatorischen Auseinandersetzung mit der Umgebung handle. Es sei empfohlen worden, die begonnene Psychotherapie abzuwarten, bevor man endgültig über die dienstliche Verwendungsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheide. Aufgrund dieser Feststellungen des Sachverständigen "und der in der Folge wiederholt aufgetretenen Vorfälle, die im vorangegangenen Verfahren nur demonstrativ aufgezeigt wurden - insbesondere die massiven Beschwerden über Ihr oft eigenartiges, sprunghaftes und beleidigendes Verhalten -" sei die Dienstbehörde geradezu verpflichtet gewesen, "sich unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen Klarheit zu verschaffen" und gemäß § 52 BDG 1979 die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs geltend mache, sei festzuhalten, daß ihm am 7. Juli 1993 alle ihn betreffenden Aktenstücke zur Kenntnis gebracht worden seien.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 94/12/0015 protokollierte Beschwerde ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

Die in den Beschwerdefällen maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. 333, lauten:

Dienstzuteilung

"§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2.

sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Ärztliche Untersuchung

§ 52. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen."

Feststellungen der vom Beschwerdeführer begehrten Art betreffen Angelegenheiten des Dienstrechtes. Ihr Zweck ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs. 1 DVG) ist (daher) nur zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1976, Slg NF 9113/A).

Aus dem (stark zusammengefaßt - die Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen mehrere Bände) dargestellten Sachverhalt tritt das gespannte Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstbehörde einerseits, aber auch zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Parteienvertretern andererseits deutlich zutage, das in jener Vorsprache der Wirtschaftstreuhänder am 27. November 1992, anläßlich derer sie massive Vorwürfe gegen die Amtsführung des Beschwerdeführers erhoben, entscheidend verschärft wurde. Angesichts dessen bestand ein dienstliches Interesse nicht nur an einer raschen Klärung des Sachverhaltes, sondern auch daran, die angespannte Situation nach Möglichkeit zu beruhigen, jedenfalls aber einer weiteren Verschärfung entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund ist der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, daß der hiezu verfügte Abzug des Beschwerdeführers vom Finanzamt A durch eine Dienstzuteilung zu einem anderen Finanzamt, vorliegendenfalls zum Finanzamt B, im dienstlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 2 BDG 1979 lag. Ein derartiges dienstliches Interesse lag auch zum Zeitpunkt der Verlängerung der Dienstzuteilung jedenfalls noch vor. Angesichts dieses aufgezeigten dienstlichen Interesses war die Dienstbehörde nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der Vorwürfe abzuführen und den umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen. Sofern der Beschwerdeführer der Sache nach auf § 39 Abs. 4 BDG 1979 verweist und vorbringt, die belangte Behörde behaupte in der Begründung des (erstangefochtenen) Bescheides "nicht einmal, daß bei der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung auf diese Kriterien Bedacht genommen worden wäre", ist dies unzutreffend. Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen dienstlichen Interesse, den Beschwerdeführer durch Dienstzuteilung von seiner Dienststelle abzuziehen ("Abzugsinteresse"), waren diese Kriterien - fallbezogen - für die Beurteilung bedeutsam, zu welcher Dienststelle die Dienstzuteilung erfolgen solle. In diesem Sinne hat aber die belangte Behörde sehr wohl begründet, weshalb die Zuteilung gerade zum Finanzamt B - und nicht zu einer anderen Dienststelle - erfolgte. DAGEGEN bringt der Beschwerdeführer, der vielmehr das "Abzugsinteresse" bestreitet, nichts vor. An der Qualifikation dieser dienstrechtlichen Maßnahme als Dienstzuteilung vermag auch ein allenfalls eingeschränkter Wirkungsbereich des Beschwerdeführers in qualitativer oder quantitativer Hinsicht beim Finanzamt B nichts zu ändern. Ebensowenig war die Dienstbehörde verhalten, mit der Dienstzuteilung zuzuwarten, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich "in Ruhe und möglichst unerschreckt auf die vertrauensärztliche Untersuchung, wie sie für den 4.12.1992 angeordnet wurde" oder auf das bevorstehende Weihnachtsfest vorzubereiten.

Allgemein gilt, daß durch die Statuierung der Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, der Dienstbehörde ein wirksames Mittel zur Klärung der (Vor)Frage in die Hand gegeben wird, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend mit einer Versetzung in den Ruhestand vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind. Berechtigte Zweifel im Sinne des § 52 BDG 1979 bestehen dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch die ärztliche Untersuchung festgestellt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0023 = Slg. NF Nr. 13.431/A). Wann "berechtigte Zweifel" im Sinne des § 52 BDG 1979 bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Nun lag der Dienstbehörde im Beschwerdefall bereits das 1988 erstellte Gutachten Dris. J. vor, in welchem der Sachverständige zum Ergebnis kam, daß es sich beim Beschwerdeführer um eine neurotische Persönlichkeit mit einer querulatorischen Art der Auseinandersetzung mit der Umgebung handle, weshalb empfohlen werde, die begonnene Psychotherapie abzuwarten, bevor man endgültig über dessen Verwendungsfähigkeit im Dienst entscheide. Die von der Dienstbehörde im erstinstanzlichen Bescheid eigens hervorgehobenen Vorwürfe, insbesondere aber die Vorwürfe der Wirtschaftstreuhänder gingen (auch) in diese Richtung. Vorliegendenfalls bestanden demnach ausreichend "berechtigte Zweifel", die - unverzügliche - ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen, dies auch (nach der Lage des Beschwerdefalles) ohne zuvor ein umfangreiches Beweisverfahren über die strittigen Behauptungen abzuführen, weil daraus für die Dienstbehörde die rasche Feststellung des psychischen Status des Beschwerdeführers und damit die Schaffung einer wesentlichen Grundlage für die weitere Verfahrensführung zu erwarten war (auch für eine Prüfung und Beurteilung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe).

Darauf, daß ein Leistungsfeststellungsverfahren unterblieben sei, kommt es vorliegendenfalls nicht an; vielmehr geht dieser Einwand, wie auch das weitere, umfängliche Vorbringen des Beschwerdeführers am dargestellten Kern der Sache vorbei.

Somit hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß es zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte, die strittigen Weisungen zu befolgen, weshalb die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverständiger ArztSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120003.X00

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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