TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/5 G307 2296386-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Entscheidungsdatum

05.09.2024

Norm

AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §69 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §7 Abs4
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


G307 2296386-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten die Rechtsanwaltsgemeinschaft SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in 1040 Wien, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten die Rechtsanwaltsgemeinschaft SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in 1040 Wien,

A)       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:A)       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beschlossen:B)       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

C)       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:C)       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl XXXX erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl römisch 40 erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.

D)       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erkannt:D)       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.

E)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.E)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wies im Jahr 2014 erstmalig eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Er war in der Folge im Besitz diverser Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

3. Am XXXX heiratete der BF eine ungarische Staatsangehörige und wurde ihm aufgrund dieser Eheschließung ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 30.11.2020 bis 30.11.2025 erteilt.3. Am römisch 40 heiratete der BF eine ungarische Staatsangehörige und wurde ihm aufgrund dieser Eheschließung ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 30.11.2020 bis 30.11.2025 erteilt.

4. Mit Schreiben vom 23.08.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.

5. Am 16.09.2022 brachte der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.

6. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 17.07.2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 05.03.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen, ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am 11.01.2021 befunden habe (Spruchpunkt I.), der Antrag des BF vom 05.03.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt II.). 6. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 17.07.2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 05.03.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen, ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am 11.01.2021 befunden habe (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des BF vom 05.03.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt römisch II.).

7. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 17.07.2023. 7. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 17.07.2023.

8. Mit dem oben im Spruch unter B) genanntem Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zahl XXXX , durch Hinterlegung zugestellt am 19.12.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).8. Mit dem oben im Spruch unter B) genanntem Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zahl römisch 40 , durch Hinterlegung zugestellt am 19.12.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

9. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des VwG XXXX vom 23.01.2024, Zahl XXXX , (gekürzte Ausfertigung vom 16.02.2024) wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid der NAG Behörde vom 17.07.2023 stattgegeben und der Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben. 9. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 23.01.2024, Zahl römisch 40 , (gekürzte Ausfertigung vom 16.02.2024) wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid der NAG Behörde vom 17.07.2023 stattgegeben und der Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben.

10. Am 16.02.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannten RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 ein, mit welchem gegen ihn ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ehob rBeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 und stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BFA. 10. Am 16.02.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannten Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 ein, mit welchem gegen ihn ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ehob rBeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 und stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BFA.

11. Am 22.02.2024 stellte der BF durch die im Spruch genannte RV beim BFA die Anträge, den Durchsetzungsaufschub bis zur rechtskräftigen Erledigung der gestellten Anträge vom 16.02.2024 zu verlängern sowie den Bescheid von 12.12.2023 von Amts wegen zu beheben. 11. Am 22.02.2024 stellte der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage beim BFA die Anträge, den Durchsetzungsaufschub bis zur rechtskräftigen Erledigung der gestellten Anträge vom 16.02.2024 zu verlängern sowie den Bescheid von 12.12.2023 von Amts wegen zu beheben.

12. Am XXXX .2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und in ein PAZ überstellt.12. Am römisch 40 .2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und in ein PAZ überstellt.

13. Am XXXX .2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.13. Am römisch 40 .2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.

14. Am 23.04.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannte RV einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein.14. Am 23.04.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein.

15. Mit Schreiben vom 13.05.2024 forderte das BFA den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur in Aussicht genommenen Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes, seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.

16. Am 22.05.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannte RV eine diesbezügliche Stellungnahme ein. 16. Am 22.05.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage eine diesbezügliche Stellungnahme ein.

17. Mit oben im Spruch unter A) genanntem Bescheid des BFA vom 26.06.2024, Zahl XXXX , der RV des BF zugestellt am 01.07.2024, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.02.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.). 17. Mit oben im Spruch unter A) genanntem Bescheid des BFA vom 26.06.2024, Zahl römisch 40 , der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 01.07.2024, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.02.2024 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch III.).

18. Mit oben im Spruch unter D) genanntem Bescheid des BFA vom 26.06.2024, Zahl XXXX , der RV des BF zugestellt am 01.07.2024, wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.02.2022 (Anm.: gemeint wohl 2024) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. 18. Mit oben im Spruch unter D) genanntem Bescheid des BFA vom 26.06.2024, Zahl römisch 40 , der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 01.07.2024, wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.02.2022 Anmerkung, gemeint wohl 2024) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

19. Mit oben im Spruch unter C) genanntem Bescheid des BFA vom 26.06.2024, Zahl XXXX , der RV des BF zugestellt am 01.07.2024, wurde der Antrag des BF vom 23.04.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zahl XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.). 19. Mit oben im Spruch unter C) genanntem Bescheid des BFA vom 26.06.2024, Zahl römisch 40 , der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 01.07.2024, wurde der Antrag des BF vom 23.04.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zahl römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch II.).

20. Mit am 17.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 20. Mit am 17.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das mit Bescheid vom 12.12.2023 verhängte Aufenthaltsverbot (ersatzlos) aufgehoben werde, in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde, in eventu der Beschwerde stattzugeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen und das mit Bescheid vom 12.12.2023 verhängte Aufenthaltsverbot (ersatzlos) aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

21. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA dem BVwG am 24.07.2024 vorgelegt und langten dort am 26.07.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) (vgl. Kopie des bosnischen Reisepasses AS 27, 325ff und des bosnischen Personalausweises AS 357f). Er ist geschieden, kinderlos und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Bosnisch.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) vergleiche Kopie des bosnischen Reisepasses AS 27, 325ff und des bosnischen Personalausweises AS 357f). Er ist geschieden, kinderlos und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Bosnisch.

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich).Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich).

Der BF wurde in BiH geboren, wuchs dort auf und besuchte die Schule, welche er mit Reifeprüfung abschloss (vgl. Stellungnahme AS 23, Zeugnisse AS 29f). Anschließend war er im Herkunftsstaat als Dachdecker erwerbstätig (vgl. Arbeitsbestätigung AS 80f).Der BF wurde in BiH geboren, wuchs dort auf und besuchte die Schule, welche er mit Reifeprüfung abschloss vergleiche Stellungnahme AS 23, Zeugnisse AS 29f). Anschließend war er im Herkunftsstaat als Dachdecker erwerbstätig vergleiche Arbeitsbestätigung AS 80f).

Im Jahr 2014 übersiedelte der BF in das Bundesgebiet und besuchte hier u.a. im Schuljahr 2016/17, 2017/18 und 2018/19 das XXXX (vgl. Zeugnisse und Inskriptionsbestätigungen AS 83ff).Im Jahr 2014 übersiedelte der BF in das Bundesgebiet und besuchte hier u.a. im Schuljahr 2016/17, 2017/18 und 2018/19 das römisch 40 vergleiche Zeugnisse und Inskriptionsbestätigungen AS 83ff).

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister):1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister):

?        03.11.2014 – 07.11.2018 Hauptwohnsitz

?        07.11.2018 – 20.07.2020 Hauptwohnsitz

?        20.07.2020 – 05.04.2023 Hauptwohnsitz

?        05.04.2023 – 22.04.2024 Hauptwohnsitz

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug):1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug):

?        27.10.2015 – 30.11.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        31.05.2016 – 25.10.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        07.12.2016 – 29.02.2020 Selbstversicherung nach dem ASVG

?        26.03.2018 – 22.06.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        21.07.2020 – 30.09.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        02.02.2021 – 28.11.2021 Arbeiter

?        29.11.2011 – 30.07.2022 Arbeiter

?        31.07.2022 – 28.08.2022 Arbeitslosengeldbezug

?        29.08.2022 – 21.05.2024 Arbeiter

1.4. Am XXXX heiratete der BF in BiH. die am XXXX XXXX geborene ungarische Staatsbürgerin XXXX . Die Ehe wurde am XXXX geschieden (vgl. Ausführungen des VwG im Erkenntnis vom 23.01.2024 AS 215).1.4. Am römisch 40 heiratete der BF in BiH. die am römisch 40 römisch 40 geborene ungarische Staatsbürgerin römisch 40 . Die Ehe wurde am römisch 40 geschieden vergleiche Ausführungen des VwG im Erkenntnis vom 23.01.2024 AS 215).

1.5. Der BF war im Bundesgebiet im Besitz folgender Aufenthaltstitel (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister):1.5. Der BF war im Bundesgebiet im Besitz folgender Aufenthaltstitel vergleiche Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister):

?        Aufenthaltstitel „Student“ mit einer Gültigkeit von 09.12.2014 bis 09.12.2015,

?        Aufenthaltstitel „Student“ mit einer Gültigkeit von 10.12.2015 bis 10.12.2016,

?        Aufenthaltstitel „Schüler“ mit einer Gültigkeit von 11.12.2016 bis 11.12.2017.

Am 16.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus für Fachkraft in Mangelberufen“, welchen er in der Folge auf einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Schüler“ änderte (vgl. Stellungnahme AS 20f). Am 23.08.2018 wurde der Verlängerungsantrag des BF abgewiesen.Am 16.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus für Fachkraft in Mangelberufen“, welchen er in der Folge auf einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Schüler“ änderte vergleiche Stellungnahme AS 20f). Am 23.08.2018 wurde der Verlängerungsantrag des BF abgewiesen.

Von 02.10.2019 bis 02.10.2020 besaß der BF den Aufenthaltstitel „Schüler“.

Schließlich besaß er den Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 30.11.2020 bis 30.11.2025.

1.6. Im Bericht der Landespolizeidirektion vom 10.08.2022 an die zuständige NAG Behörde wurde ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe handle (vgl. LPD Bericht AS 115ff).1.6. Im Bericht der Landespolizeidirektion vom 10.08.2022 an die zuständige NAG Behörde wurde ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe handle vergleiche LPD Bericht AS 115ff).

1.7. Mit Schreiben des BFA vom 23.08.2022 wurde der BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert (vgl. Schreiben AS 137ff). Das Schreiben wurde – mit dem unmissverständlichen Absender „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ – dem damals noch unvertretenen BF mittels RSa-Schreiben an seine – damals geltende – Meldeadresse in der XXXX zugestellt. Der BF erstattete hierauf eine Stellungnahme, welche er am 16.09.2022 persönlich, direkt beim BFA abgab (vgl. Stellungnahme AS 147ff, unfrankiertes Kuvert mit dem Eingangsstempel des BFA vom 16.09.2022 AS 161).1.7. Mit Schreiben des BFA vom 23.08.2022 wurde der BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert vergleiche Schreiben AS 137ff). Das Schreiben wurde – mit dem unmissverständlichen Absender „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ – dem damals noch unvertretenen BF mittels RSa-Schreiben an seine – damals geltende – Meldeadresse in der römisch 40 zugestellt. Der BF erstattete hierauf eine Stellungnahme, welche er am 16.09.2022 persönlich, direkt beim BFA abgab vergleiche Stellungnahme AS 147ff, unfrankiertes Kuvert mit dem Eingangsstempel des BFA vom 16.09.2022 AS 161).

1.8. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 17.07.2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 05.03.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am 11.01.2021 befunden habe (Spruchpunkt I.), wurde der Antrag des BF vom 05.03.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid der NAG Behörde AS 551ff).1.8. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 17.07.2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 05.03.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am 11.01.2021 befunden habe (Spruchpunkt römisch eins.), wurde der Antrag des BF vom 05.03.2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt römisch II.) vergleiche Bescheid der NAG Behörde AS 551ff).

Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 17.07.2023 (vgl. Beschwerdeschriftsatz AS 193ff).Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 17.07.2023 vergleiche Beschwerdeschriftsatz AS 193ff).

1.9. Mit dem oben im Spruch unter B) genannten Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid AS 163ff).1.9. Mit dem oben im Spruch unter B) genannten Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.) vergleiche Bescheid AS 163ff).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es bestehe der Verdacht, dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe handle. Der BF habe niemals gemeinsam mit seiner Ehefrau angetroffen werden können und sei es bei einer getrennt geführten Einvernahme von ihnen zu Widersprüchen gekommen. Seit 05.04.2023 bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz des Paares mehr. Der BF habe niemals ein gemeinsames Eheleben mit seiner Ehefrau geführt und habe die Ehe nur geschlossen, um sich ein Aufenthalts- und Bleiberecht in Österreich zu sichern. Ohne das Eingehen einer Aufenthaltsehe hätte der BF kein Aufenthaltsrecht erlangen können.

Der Bescheid enthält nachfolgende deutsche sowie bosnische Rechtsmittelbelehrung (vgl. Seite 13f des Bescheides, AS 175f): Der Bescheid enthält nachfolgende deutsche sowie bosnische Rechtsmittelbelehrung vergleiche Seite 13f des Bescheides, AS 175f):

„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. […]“

Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 12.12.2023 wurde per RSa an die – damals geltende – Meldeadresse in der XXXX des seinerzeit noch unvertretenen BF verfügt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 19.12.2023 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Schreiben wurde vom BF am 05.01.2024 behoben (vgl. Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments AS 183).Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 12.12.2023 wurde per RSa an die – damals geltende – Meldeadresse in der römisch 40 des seinerzeit noch unvertretenen BF verfügt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 19.12.2023 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Schreiben wurde vom BF am 05.01.2024 behoben vergleiche Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments AS 183).

Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 19.12.2023 wurde seitens des BF nicht bestritten.

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 12.12.2023 am 19.12.2023 (Beginn der Abholfrist) endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 16.01.2024.

1.10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des VwG XXXX vom 23.01.2024, Zahl XXXX , (gekürzte Ausfertigung vom 16.02.2024) wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid der NAG Behörde vom 17.07.2023 stattgegeben und der Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben (vgl. Verhandlungsprotokoll inkl. mündlicher Verkündung AS 201ff, gekürzte Ausfertigung AS 237ff).1.10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 23.01.2024, Zahl römisch 40 , (gekürzte Ausfertigung vom 16.02.2024) wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid der NAG Behörde vom 17.07.2023 stattgegeben und der Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben vergleiche Verhandlungsprotokoll inkl. mündlicher Verkündung AS 201ff, gekürzte Ausfertigung AS 237ff).

Begründend wurde dort zusammengefasst ausgeführt, es habe sich beim Verhandlungsleiter insgesamt und unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse nicht der Eindruck ergeben, dass ein gemeinsames Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem BF und seiner Exfrau in Wahrheit nicht geführt worden wäre. Die NAG Behörde habe die bescheidmäßig ausgesprochene, amtswegige Wiederaufnahme ausschließlich auch § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG gestützt und dies mit einem vermeintlichen Erschleichen einer Aufenthaltsberechtigung durch den BF in Bezug auf dessen vormalige Ehe begründet. Ein solches Erschleichen sei für das VwG jedoch nicht erweislich, zumal eben vielmehr von der vormaligen tatsächlichen Führung eines Ehe- bzw. Familienlebens zwischen des Genannten auszugehen sei. Begründend wurde dort zusammengefasst ausgeführt, es habe sich beim Verhandlungsleiter insgesamt und unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse nicht der Eindruck ergeben, dass ein gemeinsames Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem BF und seiner Exfrau in Wahrheit nicht geführt worden wäre. Die NAG Behörde habe die bescheidmäßig ausgesprochene, amtswegige Wiederaufnahme ausschließlich auch Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG gestützt und dies mit einem vermeintlichen Erschleichen einer Aufenthaltsberechtigung durch den BF in Bezug auf dessen vormalige Ehe begründet. Ein solches Erschleichen sei für das VwG jedoch nicht erweislich, zumal eben vielmehr von der vormaligen tatsächlichen Führung eines Ehe- bzw. Familienlebens zwischen des Genannten auszugehen sei.

1.11. Am 16.02.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannten RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023, mit welchem gegen den BF ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BFA ein (vgl. Schriftsätze AS 223ff).1.11. Am 16.02.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannten Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023, mit welchem gegen den BF ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim BFA ein vergleiche Schriftsätze AS 223ff).

Begründend wurde betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass die zuständige NAG Behörde der RV des BF am 16.02.2024 fernmündlich mitgeteilt habe, es sei gegen den BF mit Bescheid vom 12.12.2023 eine aufenthaltsbeendene Maßnahme erlassen worden, welche rechtskräftig geworden sei. Der RV sei der Umstand, dass das BFA am 12.12.2023 einen Bescheid (Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren) erlassen habe, vollkommen unbekannt gewesen. Die sofortige telefonische Kontaktaufnahme zwischen der RV und dem BF habe ergeben, dass tatsächlich ein Bescheid vom 12.12.2023 zugestellt worden sei. Der BF habe glaubhaft geschildert, dass er davon ausgegangen sei, der Bescheid vom 12.12.2023 stehe mit dem Beschwerdeverfahren vor dem VwG im Zusammenhang und, dass durch die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der NAG Behörde, in welcher die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe bekämpft wurde, auch der Bescheid von 12.12.2023 behandelt worden sei. Der BF habe seiner RV den Bescheid vom 12.12.2023 nicht mitgeteilt. Dieses Missverständnis auf Seiten des BF sei am 16.02.2024 infolge des Telefonates mit seiner RV erstmals aufgeklärt worden. Der BF sei davon ausgegangen, dass in der Verhandlung vom 23.01.2024 vor dem VwG über sämtliche Verfahren entschieden worden wäre. Der BF sei somit einem (entschuldbaren) Irrtum erlegen. Am 16.02.2024 habe der BF der RV den Bescheid vom 12.12.2023 (erstmals) übermittelt.Begründend wurde betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass die zuständige NAG Behörde der Regierungsvorlage des BF am 16.02.2024 fernmündlich mitgeteilt habe, es sei gegen den BF mit Bescheid vom 12.12.2023 eine aufenthaltsbeendene Maßnahme erlassen worden, welche rechtskräftig geworden sei. Der Regierungsvorlage sei der Umstand, dass das BFA am 12.12.2023 einen Bescheid (Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren) erlassen habe, vollkommen unbekannt gewesen. Die sofortige telefonische Kontaktaufnahme zwischen der Regierungsvorlage und dem BF habe ergeben, dass tatsächlich ein Bescheid vom 12.12.2023 zugestellt worden sei. Der BF habe glaubhaft geschildert, dass er davon ausgegangen sei, der Bescheid vom 12.12.2023 stehe mit dem Beschwerdeverfahren vor dem VwG im Zusammenhang und, dass durch die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der NAG Behörde, in welcher die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe bekämpft wurde, auch der Bescheid von 12.12.2023 behandelt worden sei. Der BF habe seiner Regierungsvorlage den Bescheid vom 12.12.2023 nicht mitgeteilt. Dieses Missverständnis auf Seiten des BF sei am 16.02.2024 infolge des Telefonates mit seiner Regierungsvorlage erstmals aufgeklärt worden. Der BF sei davon ausgegangen, dass in der Verhandlung vom 23.01.2024 vor dem VwG über sämtliche Verfahren entschieden worden wäre. Der BF sei somit einem (entschuldbaren) Irrtum erlegen. Am 16.02.2024 habe der BF der Regierungsvorlage den Bescheid vom 12.12.2023 (erstmals) übermittelt.

Gleichzeitig wurde die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023, nachgeholt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid offenkundig rechtswidrig ergangen sei. Es sei keine Aufenthaltsehe vorgelegen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Aufenthaltsehe sei somit rechtsunrichtig erfolgt. Das BFA habe den Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen, als noch nicht festgestanden sei, ob der Vorhalt der Aufenthaltsehe zutreffend sei. Die NAG Behörde habe nunmehr mitgeteilt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels vorlägen.

Betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Aufenthaltsverbotsbescheid des BFA vom 12.12.2023 zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als der Bescheid der NAG Behörde vom 17.07.2023 betreffend das Bestehen einer Aufenthaltsehe nicht rechtskräftig gewesen sei. Über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der NAG Behörde vom 17.07.2023 sei im Zeitpunkt der Zustellung des Aufenthaltsbescheides des BFA noch keine Entscheidung durch das VwG getroffen worden. Mit Erkenntnis des VwG vom 23.01.2024 sei festgestellt worden, dass keine Scheinehe vorliege. Die Annahme der Scheinehe sei jedoch die Grundlage für die Erlassung des Aufenthaltsbescheides vom 12.12.2023 gewesen. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie eines Durchsetzungsaufschubes bestehe somit keine rechtliche Grundlage.

1.12. Am XXXX .2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung (vgl. Festnahmeauftrag AS 255f). Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und in ein PAZ überstellt (vgl. Bericht der LPD AS 291ff).1.12. Am römisch 40 .2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung vergleiche Festnahmeauftrag AS 255f). Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und in ein PAZ überstellt vergleiche Bericht der LPD AS 291ff).

Am XXXX .2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach BiH abgeschoben (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie Abschiebebericht AS 365).Am römisch 40 .2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach BiH abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie Abschiebebericht AS 365).

Gegen den BF besteht somit ein bis XXXX .2027 gültiges Aufenthaltsverbot.Gegen den BF besteht somit ein bis römisch 40 .2027 gültiges Aufenthaltsverbot.

1.13. Am 23.04.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannte RV einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein (vgl. Schriftsatz AS 369ff).1.13. Am 23.04.2024 brachte der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein vergleiche Schriftsatz AS 369ff).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass über die Anträge des BF vom 16.02.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iVm einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 sowie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht entschieden worden sei. Nunmehr sei der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden. Zusammengefasst wurde ausgeführt, das VwG habe rechtskräftig festgestellt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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