Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W244 2268473-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. 1287733008-231824294, betreffend Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. 1287733008-231824294, betreffend Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 25.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 25.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.03.2023 fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.03.2023 fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2023, W207 2268473-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 13.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass er nun Beweise habe, dass er vom kurdischen Militär gesucht werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, zum Militär eingezogen zu werden.
Am 25.07.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei legte er ein Schreiben vom 03.09.2023, ausgestellt vom kurdischen Militär, über eine Vorladung für den 28.09.2023 in Kopie vor. Er habe eine Woche vor Stellung des Folgeantrags dieses Schriftstück von seiner Frau via WhatsApp zugeschickt bekommen. Die Kurden seien bei ihr zu Hause gewesen und hätten diesen Zettel hinterlassen. Er habe dieselben Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren, aber damals sei ihm nicht geglaubt worden, weil er keine Beweise dafür gehabt hätte.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 29.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe. Hinsichtlich des vorgelegten Schriftstücks verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, wonach Korruption ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung sei und in Syrien bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt würden. Beim vorgelegten Schriftstück gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher von einem "Gefälligkeitsschreiben" aus; bereits im ersten Verfahren sei über eine Verfolgung durch das syrische Regime und die Kurden entschieden worden.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 29.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe. Hinsichtlich des vorgelegten Schriftstücks verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, wonach Korruption ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung sei und in Syrien bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt würden. Beim vorgelegten Schriftstück gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher von einem "Gefälligkeitsschreiben" aus; bereits im ersten Verfahren sei über eine Verfolgung durch das syrische Regime und die Kurden entschieden worden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2024 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2023 eine Vorladung von den Kurden erhalten habe und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wegen der Vorladung von den Kurden unmittelbar nach seiner Einreise nach Syrien festgenommen würde.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der kurdischen Volksgruppe an.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Dorf XXXX , auch XXXX bzw. XXXX , in der Gemeinde XXXX , auch XXXX , östlich von Quamishli, sowie dessen Umland) liegt in dem aktuell von den kurdischen Autonomiebehörden kontrollierten Teil Syriens.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Dorf römisch 40 , auch römisch 40 bzw. römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 , auch römisch 40 , östlich von Quamishli, sowie dessen Umland) liegt in dem aktuell von den kurdischen Autonomiebehörden kontrollierten Teil Syriens.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 25.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2023, W207 2268473-1, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 25.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2023, W207 2268473-1, als unbegründet abgewiesen.
Am 13.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass er nun Beweise habe, dass er vom kurdischen Militär gesucht werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, zum Militär eingezogen zu werden. Dazu legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.07.2024 in Kopie ein in arabischer Sprache verfasstes, vom 03.09.2023 datiertes Schreiben vor, das vom kurdischen Militär ausgestellt sei und eine Vorladung des Beschwerdeführers für den 28.09.2023 beinhalte.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf Umstände, die bereits im ersten Verfahren angegeben wurden, andererseits auf Umstände, welche keinen glaubhaften Kern haben. Eine maßgebliche Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit sowie der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Die Feststellung bzgl. der Kontrolle der – nicht strittigen – Herkunftsregion des Beschwerdeführers basiert auf einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, Stand 28.08.2024.
2.3. Zu einer Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat:
Im "Vergleichserkenntnis" vom 03.08.2023, W207 2268473-1, stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022, Version 8, unter Mitberücksichtigung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien vom 17.07.2023, Version 9. Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA die Version 10 vom 14.03.2024 heran. Aus dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes ergibt sich allerdings keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, wie ein von der erkennenden Richterin vorgenommener Vergleich der beiden Länderinformationsblätter, insbesondere der entscheidungsrelevanten Kapitel "Politische Lage", insbesondere Unterkapitel "Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien", "Sicherheitslage", insbesondere Unterkapitel "Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army))" und "Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen", insbesondere Unterkapitel "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien", zeigt. Eine maßgebliche Änderung der Länderberichtssituation wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
2.4. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände:
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hiebei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung am 13.09.2023 (AS 8; "Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht. Ich habe nun Beweise, dass ich vom kurdischen Militär gesucht werde.") als auch aus seinen Angaben vor dem BFA am 25.07.2024 (AS 21; "Ja, ich habe die selben Fluchtgründe. Damals wurde mir nicht geglaubt, weil ich keine Beweise dafür hatte."). In beiden Befragungen brachte er vor, dass er neue Beweise habe, bezog sich dabei aber beide Male auf die bereits im Vorverfahren behaupteten Fluchtgründe. Im Vorerkenntnis vom 03.08.2023 war das Bundesverwaltungsgericht aber nach ausführlicher Beweiswürdigung bereits zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. einer realen Gefahr einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung – etwa durch die kurdischen Milizen wie die YPG im Sinne einer drohenden Rekrutierung oder persönlichen Verfolgung durch diese – ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerde im Wesentlichen vor, von den Kurden unter dem Vorwand verfolgt zu werden, dass er seinen Neffen bei der Nichtableistung ihres Militärdienstes geholfen habe. Exakt dieses Vorbringen war Gegenstand des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz gewesen und vom Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft und für nicht glaubhaft befunden worden.
Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Antragstellung neue Unterlagen vorgelegt hat. Das vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kopie vorgelegte Schreiben in arabischer Sprache wurde vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung unterzogen (OZ 3). Das mit 03.09.2023 datierte Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Vorladung
Hiermit wird dem genannten XXXX , Geburtsdatum: XXXX , am XXXX n.Chr., sein Vater: XXXX , seine Mutter: XXXX , wohnhaft an folgender Adresse: XXXX , mitgeteilt, dass er im Büro für autonome Verteidigung, dass dem militärischen Rat in XXXX angehört, am Datum: 28.09.2023 n.Chr. um zehn Uhr vormittags, zu erscheinen hat.Hiermit wird dem genannten römisch 40 , Geburtsdatum: römisch 40 , am römisch 40 n.Chr., sein Vater: römisch 40 , seine Mutter: römisch 40 , wohnhaft an folgender Adresse: römisch 40 , mitgeteilt, dass er im Büro für autonome Verteidigung, dass dem militärischen Rat in römisch 40 angehört, am Datum: 28.09.2023 n.Chr. um zehn Uhr vormittags, zu erscheinen hat.
Er hat den Personalausweis mitzubringen.
Im Falle des Fernbleibens vom oben erwähnten Termin, werden die nötigen rechtlichen Maßnahmen gegen ihn vorgenommen.
- Wird an die zuständigen Stellen übermittelt.
- Kopie an das militärische Disziplinar [-amt].
Co-Leitung des Büros für autonome Verteidigung
Erklärung von XXXX Erklärung von römisch 40
Unterschrift: [unleserlich].
Ein blauer Rundstempel: Autonome Verwaltung des Nord-Osten Syriens, Büro für Verteidigung.
Ein roter Datumsstempel: 03. September 2023"
Unter Einbeziehung der gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse kommt dem Vorbringen jedoch kein "glaubhafter Kern" (vgl. dazu zB VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087, mwN) zu: Abgesehen davon, dass dem Schreiben lediglich ein Termin, aber weder der Grund für diesen Termin noch die Konsequenzen bei einem Fernbleiben entnommen werden können, kann bei dem nur in Kopie vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo, 9. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio, 20. Februar 2021; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Le Monde Diplomatique, 13. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan, 8. Dezember 2020; UNFPA, 10. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan, 8. Dezember 2020; Jesr Press, 15. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press, 15. Mai 2020) (Quellen zitiert nach ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.08.2023 zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, [a-12196]).Unter Einbeziehung der gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse kommt dem Vorbringen jedoch kein "glaubhafter Kern" vergleiche dazu zB VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087, mwN) zu: Abgesehen davon, dass dem Schreiben lediglich ein Termin, aber weder der Grund für diesen Termin noch die Konsequenzen bei einem Fernbleiben entnommen werden können, kann bei dem nur in Kopie vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, Sitzung 24, 37; SÇDD, 2021, Sitzung 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, Sitzung 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, Sitzung 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, Sitzung 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, Sitzung 1, Sitzung 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo, 9. September 2022, Sitzung 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, Sitzung 3; Rozana Radio, 20. Februar 2021; UNFPA, 10. März 2019, Sitzung 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Le Monde Diplomatique, 13. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo, 9. September 2022, Sitzung 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, Sitzung 35; SÇDD, 2021, Sitzung 39; UNFPA, 10. März 2019, Sitzung 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, Sitzung 35; SÇDD, 2021, Sitzung 10; Al-Watan, 8. Dezember 2020; UNFPA, 10. März 2019, Sitzung 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, Sitzung 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, Sitzung 54-55; Al-Watan, 8. Dezember 2020; Jesr Press, 15. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press, 15. Mai 2020) (Quellen zitiert nach ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.08.2023 zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, [a-12196]).
Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er eine Woche vor Stellung des Folgeantrags dieses Schriftstück von seiner Frau via WhatsApp zugeschickt bekommen habe. Der vorgelegten Kopie einer solchen Unterlage kann vor dem Hintergrund der genannten Länderinformationen zum leichten Zugang zu Fälschungen von entsprechenden Dokumenten kein Beweiswert und damit kein "glaubhafter Kern" zukommen. Sie ist jedenfalls nicht geeignet, die ausführlich begründeten Verfahrensergebnisse, die sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, zu erschüttern.
2.5. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten beruhen auf den im Akt einliegenden Anträgen und Niederschriften sowie auf einer Nachschau in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts im zu W207 2268473-1 protokollierten Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist (lediglich) die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.1.1. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist (lediglich) die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3.1.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.3.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Zur Begründung seines – nunmehr zu beurteilenden – (zweiten) Antrags auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 stützte sich der Beschwerdeführer auf jene Fluchtgründe, über die bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden war, und legte dazu als Beweismittel ein Schriftstück in Kopie vor.
Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt iSd oben dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer legte lediglich ein neues Beweismittel vor, welchem jedoch – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – kein "glaubhafter Kern" zukommt. Der Beschwerdeführer behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. zB VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343) jenes Fluchtgrundes, den er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 24.10.2021 geltend gemacht hatMit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt iSd oben dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer legte lediglich ein neues Beweismittel vor, welchem jedoch – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – kein "glaubhafter Kern" zukommt. Der Beschwerdeführer behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche zB VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343) jenes Fluchtgrundes, den er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 24.10.2021 geltend gemacht hat
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist –, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch die Behörde daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.1.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Verfahren findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache gemäß § 68 AVG durch die Behörde zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene Rechtsprechung maßgeblich.Im vorliegenden Verfahren findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG durch die Behörde zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene Rechtsprechung maßgeblich.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Es konnte daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern kein geänderter Sachverhalt Sache des Verfahrens ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2268473.2.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024