Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
I423 2274926-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, mit Bescheid vom 30.05.2023 vollinhaltlich abwies. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie die im gleichen Zuge erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.10.2023, GZen L532 XXXX und L532 XXXX als verspätet zurück. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof letztlich mit Beschluss vom 18.12.2023, Ra 2023/18/0449, zurück. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, mit Bescheid vom 30.05.2023 vollinhaltlich abwies. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie die im gleichen Zuge erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.10.2023, GZen L532 römisch 40 und L532 römisch 40 als verspätet zurück. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof letztlich mit Beschluss vom 18.12.2023, Ra 2023/18/0449, zurück.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und ihm dazu eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt ist. Die Aushändigung an den Beschwerdeführer erfolgt am selben Tag. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
3. Am 17.11.2023 erfolgte die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.
4. Mit Bescheid vom 30.11.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt III.). In Ermangelung einer aufrechten Wohnsitzadresse im Bundesgebiet wurde dieser Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA mit 05.12.2023 im Akt hinterlegt.4. Mit Bescheid vom 30.11.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch III.). In Ermangelung einer aufrechten Wohnsitzadresse im Bundesgebiet wurde dieser Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA mit 05.12.2023 im Akt hinterlegt.
5. Nach Akteneinsicht am 09.04.2024 langte am 08.05.2024 beim BFA eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023 ein, in der ausgeführt wurde, dass trotz aufrechtem Vertretungsverhältnis eine Zustellung nicht an die Rechtsvertretung erfolgt sei, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung rechtswidrig und keinesfalls wirksam sei.
6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.06.2024 teilte das BFA mit, dass die Zurückweisung dieser Beschwerde beabsichtigt sei. In der dazu eingebrachten Stellungnahme vom 26.06.2024 wurde auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 wurde die Beschwerde seitens des BFA als verspätet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 04.07.2024, beim BFA eingelangt am 08.07.2024.
8. Mit Schriftsatz vom 10.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat [Türkei] (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat [Türkei] (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Ein mit 03.08.2023 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unter gleichzeitiger Beschwerdeerhebung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023 zu den GZen L532 XXXX und L532 XXXX als verspätet zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof letztlich mit Beschluss vom 18.12.2023, Ra 2023/18/0449, zurück. Ein mit 03.08.2023 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unter gleichzeitiger Beschwerdeerhebung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023 zu den GZen L532 römisch 40 und L532 römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof letztlich mit Beschluss vom 18.12.2023, Ra 2023/18/0449, zurück.
Es liegt eine Vollmacht hinsichtlich des Verfahrens auf internationalen Schutz vom 27.01.2022, beim BFA eingelangt am 28.01.2022, vor. Hinsichtlich der außerordentlichen Revision liegt eine Vollmacht für die „umseits bezeichnete Verwaltungssache“ vor, wobei auf dieser die GZen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts explizit genannt wurden.
Ungeachtet der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verblieb der Beschwerdeführer nach Ablauf der ihm gewährten 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Am 15.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Länderinformationen zur Türkei persönlich ausgehändigt. In dieser wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Explizit wurde auch auf die Bestimmung des § 8 ZustG hingewiesen, konkret, dass der Beschwerdeführer jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, anderenfalls – ohne einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen – eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werde, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Weder langte seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, noch gab er eine Änderung seiner Zustelladresse bzw. einen Zustellbevollmächtigten bekannt.Am 15.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Länderinformationen zur Türkei persönlich ausgehändigt. In dieser wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Explizit wurde auch auf die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG hingewiesen, konkret, dass der Beschwerdeführer jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, anderenfalls – ohne einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen – eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werde, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Weder langte seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, noch gab er eine Änderung seiner Zustelladresse bzw. einen Zustellbevollmächtigten bekannt.
Am 17.11.2023 wurde der Beschwerdeführer per Flugzeug außer Landes verbracht.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.).
Die belangte Behörde hat am 30.11.2023 mit den Personendaten des Beschwerdeführers eine ZMR-Abfrage vorgenommen. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 21.11.2023 nicht mehr im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist, zudem ist die Anmerkung „verzogen nach Türkei“ ersichtlich.
Es erfolgte mit 05.12.2023 eine Hinterlegung des Bescheids im Akt. Am 03.01.2024 erwuchs der angefochtene Bescheid in Rechtskraft.
Am 09.04.2024 wurde seitens des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen. Am 08.05.2024 langte eine am 06.05.2024 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ein.Am 09.04.2024 wurde seitens des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen. Am 08.05.2024 langte eine am 06.05.2024 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ein.
Nach Parteiengehör seitens des BFA und Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.Nach Parteiengehör seitens des BFA und Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in die Beschwerdevorentscheidung sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt.
Der Bescheid des BFA vom 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (AS 5 ff), der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 03.08.2023 unter gleichzeitiger Beschwerdeerhebung (AS 103 ff), der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023 zu den GZlen L532 XXXX und L532 XXXX (AS 121 ff) und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2023, Ra 2023/18/0449 (AS 339 ff) liegt im Verwaltungsakt ein.Der Bescheid des BFA vom 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 (AS 5 ff), der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 03.08.2023 unter gleichzeitiger Beschwerdeerhebung (AS 103 ff), der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023 zu den GZlen L532 römisch 40 und L532 römisch 40 (AS 121 ff) und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2023, Ra 2023/18/0449 (AS 339 ff) liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Vollmacht vom 27.01.2022 ist ebenso im Verwaltungsakt befindlich (AS 1 f) und nimmt diese explizit auf das Verfahren auf „internationalen Schutz“ Bezug. Die außerordentliche Revision, aus der das diesbezügliche Vollmachtverhältnis hervorgeht, liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 137 f).
Dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der ihm gewährten 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Sozialversicherungsdatenauszuges, nach dem er bis zum 12.11.2023 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, seinem ZMR-Auszug, der bis 20.11.2023 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verschriftlicht sowie seinem Fremdenregisterauszug, aus dem sich die am 17.11.2023 erfolgte Außerlandesbringung per Flugzeug ergibt.
Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2023 liegt im Verwaltungsakt ein, aus der auch der Hinweis zu § 8 ZustG entnommen wurde (AS 157 ff), ebenso die Übernahmebestätigung vom selben Tag, mit der der Beschwerdeführer unterfertigte, das Parteiengehör sowie die Länderinformationen zur Türkei übernommen zu haben (AS 171). Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2023 liegt im Verwaltungsakt ein, aus der auch der Hinweis zu Paragraph 8, ZustG entnommen wurde (AS 157 ff), ebenso die Übernahmebestätigung vom selben Tag, mit der der Beschwerdeführer unterfertigte, das Parteiengehör sowie die Länderinformationen zur Türkei übernommen zu haben (AS 171).
Dass der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu abgegeben hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Weder finden sich im Verwaltungsakt Hinweise auf die Bekanntgabe einer neuen Anschrift des Beschwerdeführers, noch zu einem Zustellbevollmächtigten und wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.
Dem ZMR-Auszug vom 30.11.2023 zur Person des Beschwerdeführers war neben dem seit 21.11.2023 nicht mehr bestehenden (Haupt-)Wohnsitz weiters auch die Anmerkung „verzogen nach Türkei“ zu entnehmen (AS 321 f)).
Der Bescheid vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , liegt im Verwaltungsakt ein (AS 301 ff), ebenso die Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 05.12.2023 (AS 327).Der Bescheid vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , liegt im Verwaltungsakt ein (AS 301 ff), ebenso die Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 05.12.2023 (AS 327).
Aus dem Aktenvermerk vom 09.04.2024 geht die Akteneinsicht durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hervor (AS 389), die Beschwerde vom 08.05.2024 ist aktenkundig (AS 403 ff). Das Aufgabedatum ergibt sich aus der Abfrage der Sendungsnummer (https://www.post.at/ XXXX , Zugriff 05.09.2024).Aus dem Aktenvermerk vom 09.04.2024 geht die Akteneinsicht durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hervor (AS 389), die Beschwerde vom 08.05.2024 ist aktenkundig (AS 403 ff). Das Aufgabedatum ergibt sich aus der Abfrage der Sendungsnummer (https://www.post.at/ römisch 40 , Zugriff 05.09.2024).
Weiters sind auch das Parteiengehör des BFA (AS 391 ff), die zugehörige Stellungnahme (AS 401 f) sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (AS 419), im Verwaltungsakt befindlich. Weiters sind auch das Parteiengehör des BFA (AS 391 ff), die zugehörige Stellungnahme (AS 401 f) sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 (AS 419), im Verwaltungsakt befindlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
§ 8 Abs. 1 ZustG normiert, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Paragraph 8, Absatz eins, ZustG normiert, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ titulierte § 23 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ titulierte Paragraph 23, ZustG lautet:
„§ 23 (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Gegenständlich ist von Bedeutung, dass die Vollmacht des damaligen Rechtsvertreters, wie in dieser auch ersichtlich, ausschließlich das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz umfasste. Die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte nicht mehr über diesen, sondern wurde vom gegenwärtigen Rechtsvertreter vorgenommen.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz. 18, mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188).Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz. 18, mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188).
Ein solcher besteht etwa nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379), was derart auch auf ein Verfahren in Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbotes umzulegen ist. Das Vertretungsverhältnis des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie auch des aktuellen in Zusammenhang mit der Erhebung einer außerordentlichen Revision bildet folglich keine Einheit zum Verfahren zur Verhängung eines – aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers, bedingt durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 13.10.2023 – Einreiseverbotes. Ein solcher besteht etwa nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379), was derart auch auf ein Verfahren in Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbotes umzulegen ist. Das Vertretungsverhältnis des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie auch des aktuellen in Zusammenhang mit der Erhebung einer außerordentlichen Revision bildet folglich keine Einheit zum Verfahren zur Verhängung eines – aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers, bedingt durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 13.10.2023 – Einreiseverbotes.
Liegt kein enger Verfahrenszusammenhang vor, so kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen. Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (zB dadurch, dass die Partei auf eine in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist) zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz. 18, mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine solche unmissverständliche Parteierklärung ist gegenständlich jedoch nicht ersichtlich bzw. hervorgetreten und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Liegt kein enger Verfahrenszusammenhang vor, so kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen. Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (zB dadurch, dass die Partei auf eine in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist) zum Ausdruck gebracht werden muss vergleiche erneut Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz. 18, mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine solche unmissverständliche Parteierklärung ist gegenständlich jedoch nicht ersichtlich bzw. hervorgetreten und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.
Ein Vollmachtverhältnis hat sohin hinsichtlich des vorangegangen Rechtsvertreters ausschließlich für das Verfahren auf internationalen Schutz bestanden, jenes zum – nunmehr wieder bevollmächtigten – Rechtsvertreters zur Erhebung der außerordentlichen Revision, ebenfalls noch betreffend das Asylverfahren. Eine Zustellung des angefochtenen Bescheids an den auch jetzt wieder bevollmächtigten Rechtsvertreter wäre vor diesem Hintergrund zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde rechtlich nicht gedeckt gewesen.
Dabei trifft es nicht zu, dass die Beweismittel vollständig aus dem Asylverfahren entnommen worden wären, stützte sich die belangte Behörde doch auf den – erst durch die Rechtskraft bedingten – unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die damit zusammenhängenden Verstöße gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht aufgrund des Nichtnachkommens der Rückkehrverpflichtung.
Wesentlich ist im Weiteren nun in Hinblick auf die Bestimmung des § 8 ZustG, dass dem Beschwerdeführer die Anhängigkeit des Verfahrens bekannt war (vgl. VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766). Gegenständlich wurde ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2023 (samt Hinweis auf § 8 ZustG) am selben Tag ausgehändigt, womit ihm die Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens bewusst sein musste. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer eine Änderung seiner Zustelladresse bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgegeben und dadurch auffallend sorglos gehandelt, musste er doch mit der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme rechnen (vgl. VwGH 13.12.20211, 2010/22/0145).Wesentlich ist im Weiteren nun in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG, dass dem Beschwerdeführer die Anhängigkeit des Verfahrens bekannt war vergleiche VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766). Gegenständlich wurde ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2023 (samt Hinweis auf Paragraph 8, ZustG) am selben Tag ausgehändigt, womit ihm die Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens bewusst sein musste. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer eine Änderung seiner Zustelladresse bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgegeben und dadurch auffallend sorglos gehandelt, musste er doch mit der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme rechnen vergleiche VwGH 13.12.20211, 2010/22/0145).
Hinsichtlich der Feststellung einer neuen Abgabestelle gilt auszuführen wie folgt:
Nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann eine neue Abgabestelle nach den ErläutRV, wenn einfache Hilfsmittel (etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch die Nachbarn) nicht ausreichen, der Behörde die Abgabestelle bekanntzumachen (vgl. Fasching/Konecny3 II/2 § 8 ZustG, Rz. 8; auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8, E81). Überhaupt werden Meldeauskünfte oder Erhebungen im Ausland im Allgemeinen nicht zu fordern sein (vgl. Fasching/Konecny3 II/2 § 8 ZustG, RZ. 8/1).Nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann eine neue Abgabestelle nach den ErläutRV, wenn einfache Hilfsmittel (etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch die Nachbarn) nicht ausreichen, der Behörde die Abgabestelle bekanntzumachen vergleiche Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 8, ZustG, Rz. 8; auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8,, E81). Überhaupt werden Meldeauskünfte oder Erhebungen im Ausland im Allgemeinen nicht zu fordern sein vergleiche Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 8, ZustG, RZ. 8/1).
Zumal der ZMR-Auszug des Beschwerdeführers vom 30.11.2023 keine aufrechte Wohnsitzmeldung sowie den Vermerk „verzogen nach Türkei“ aufwies, zudem auch seine Abschiebung am 17.11.2023 im Fremdenregisterauszug vermerkt war, ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Bescheid ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt hat, wäre doch die Feststellung einer Abgabestelle in Anbetracht dieser Umstände mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Es ist auch den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass ein aktives Nachfragen bei sämtlichen bekannten früheren rechtsfreundlichen Vertretern nicht mehr von einem zumutbaren Ermittlungsaufwand der Behörde erfasst sein kann.
Wenn der Fremde die nach § 8 Abs. 1 ZustG gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, ist die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 ZustG als rechtsgültig anzusehen (vgl. VwGH 12.03.1997, 95/21/0731). Wenn der Fremde die nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG gebotene Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgegeben hat und die Behörde ausreichende Ermittlungen zur Feststellung der neuen Abgabestelle, nämlich durch Anfrage am Zentralmeldeamt als der zuletzt zuständigen Meldebehörde, vorgenommen hat, ist die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als rechtsgültig anzusehen vergleiche VwGH 12.03.1997, 95/21/0731).
Zumal sohin die Hinterlegung im Akt durch die belangte Behörde am 05.12.2023 zu Recht erfolgte und den Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist auslöste, sohin der angefochtene Bescheid am 03.01.2024 in Rechtskraft erwuchs, stellt sich die beim BFA am 06.05.2024 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet dar.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016,