TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/7 I425 2258994-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2024
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Entscheidungsdatum

07.09.2024

Norm

AsylG 2005 §70
AVG §17
AVG §74
AVG §75
AVG §76
AVG §78
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. AVG § 76 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I425 2258994-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 21.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückerstattung von Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,--, die er am 18.08.2022 im Zuge einer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz entrichtet hatte. Eine bescheidmäßige Vorschreibung dieser Kopierkosten war nicht erfolgt. Er brachte vor, dass (im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz) Barauslagen gemäß § 70 AsylG 2005 nicht zu entrichten seien. Daher müssten „Kopierkosten, die bei einer Akteneinsicht für einen Asylwerber angefallen“ seien, nicht entrichtet werden. Da er „die Kopierkosten ohne Rechtsgrundlage bezahlt“ habe, werde beantragt, den Betrag von EUR 32,-- auf das Konto seines Rechtsvertreters zu überweisen.Am 21.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückerstattung von Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,--, die er am 18.08.2022 im Zuge einer Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz entrichtet hatte. Eine bescheidmäßige Vorschreibung dieser Kopierkosten war nicht erfolgt. Er brachte vor, dass (im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz) Barauslagen gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 nicht zu entrichten seien. Daher müssten „Kopierkosten, die bei einer Akteneinsicht für einen Asylwerber angefallen“ seien, nicht entrichtet werden. Da er „die Kopierkosten ohne Rechtsgrundlage bezahlt“ habe, werde beantragt, den Betrag von EUR 32,-- auf das Konto seines Rechtsvertreters zu überweisen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.08.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den eingehobenen „Kopierkosten“ weder um bezahlte Gebühren noch um Barauslagen noch um Verwaltungsabgaben gehandelt habe. Es handle sich bei den Kosten für die Anfertigung von Kopien von Aktenteilen um „Kosten sui generis“, die von § 70 AsylG 2005 nicht erfasst seien. Anders als im Abgabenrecht, nach dem in § 241 BAO eine Vorschrift über die „Rückerstattung von Gebühren nach dem Gebührengesetz“ enthalten sei, bestehe „im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht keine besondere Grundlage für einen Antrag auf Rückerstattung von vermeintlich oder tatsächlich zu Unrecht und ohne bescheidmäßige Vorschreibung bezahlten Kosten“. Auch § 70 AsylG 2005 stelle keine Rechtsgrundlage für (einen inhaltlichen Abspruch über) den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten in Höhe von EUR 32,-- dar.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.08.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den eingehobenen „Kopierkosten“ weder um bezahlte Gebühren noch um Barauslagen noch um Verwaltungsabgaben gehandelt habe. Es handle sich bei den Kosten für die Anfertigung von Kopien von Aktenteilen um „Kosten sui generis“, die von Paragraph 70, AsylG 2005 nicht erfasst seien. Anders als im Abgabenrecht, nach dem in Paragraph 241, BAO eine Vorschrift über die „Rückerstattung von Gebühren nach dem Gebührengesetz“ enthalten sei, bestehe „im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht keine besondere Grundlage für einen Antrag auf Rückerstattung von vermeintlich oder tatsächlich zu Unrecht und ohne bescheidmäßige Vorschreibung bezahlten Kosten“. Auch Paragraph 70, AsylG 2005 stelle keine Rechtsgrundlage für (einen inhaltlichen Abspruch über) den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten in Höhe von EUR 32,-- dar.

Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.08.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 17 AVG und § 70 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht um eine Amtshandlung iSd § 70 AsylG 2005. Daher sei auch die Gewährung derselben als eine solche zu werten. § 70 AsylG 2005 sehe eine „‚generelle Kostenbefreiung‘ aus humanitären Gründen sowie aus verwaltungsökonomischen Zwecken“ vor. Diese Befreiung umfasse „auch die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten [...], zumal die Akteneinsicht auch eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe daher den Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Da lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens bilde, sei der Bescheid nur zu beheben. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.08.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, AVG und Paragraph 70, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht um eine Amtshandlung iSd Paragraph 70, AsylG 2005. Daher sei auch die Gewährung derselben als eine solche zu werten. Paragraph 70, AsylG 2005 sehe eine „‚generelle Kostenbefreiung‘ aus humanitären Gründen sowie aus verwaltungsökonomischen Zwecken“ vor. Diese Befreiung umfasse „auch die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten [...], zumal die Akteneinsicht auch eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe daher den Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Da lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens bilde, sei der Bescheid nur zu beheben. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.

Eine gegen dieses Erkenntnis seitens des BFA erhobene, zulässige Amtsrevision, in der bestritten wurde, dass § 70 AsylG 2005 eine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung bilden könne, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2024, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betont, dass das BFA, das die Kosten aufgrund des § 17 AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt habe, auch dafür zuständig sei, über den verfahrensgegenständlichen Antrag mit Bescheid zu befinden, sofern es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet halte, da im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich für eine Klage nach Art. 137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet sei.Eine gegen dieses Erkenntnis seitens des BFA erhobene, zulässige Amtsrevision, in der bestritten wurde, dass Paragraph 70, AsylG 2005 eine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung bilden könne, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2024, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betont, dass das BFA, das die Kosten aufgrund des Paragraph 17, AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt habe, auch dafür zuständig sei, über den verfahrensgegenständlichen Antrag mit Bescheid zu befinden, sofern es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet halte, da im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich für eine Klage nach Artikel 137, B-VG an den Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2022 auf Rückerstattung der im Rahmen der Akteneinsicht am 18.08.2022 gemäß § 17 AVG entrichteten Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,-- abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Anfertigung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht um keine Amtshandlung iSd §70 AsylG 2005 handle, und selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine Amtshandlung iSd § 70 AsylG 2005 handeln würde, umfasse die Kostenbefreiung der betreffenden Bestimmung nur Gebühren nach dem Gebührengesetz, Verwaltungsabgaben iSd § 78 AVG und Barauslagen iSd § 76 AVG, während Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht als „Kosten sui generis“ zu qualifizieren seien, die aufgrund der lex specialis des § 17 AVG – abweichend von § 75 AVG – von der Partei zu tragen seien.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2022 auf Rückerstattung der im Rahmen der Akteneinsicht am 18.08.2022 gemäß Paragraph 17, AVG entrichteten Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,-- abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Anfertigung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht um keine Amtshandlung iSd §70 AsylG 2005 handle, und selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine Amtshandlung iSd Paragraph 70, AsylG 2005 handeln würde, umfasse die Kostenbefreiung der betreffenden Bestimmung nur Gebühren nach dem Gebührengesetz, Verwaltungsabgaben iSd Paragraph 78, AVG und Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG, während Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht als „Kosten sui generis“ zu qualifizieren seien, die aufgrund der lex specialis des Paragraph 17, AVG – abweichend von Paragraph 75, AVG – von der Partei zu tragen seien.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.04.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde abermals auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes aus dem vorangegangenen Verfahrensgang vom 27.08.2022 verwiesen. Die Akteneinsicht sei aufgrund des Zweckes des Asylgesetzes notwendig gewesen und somit als Amtshandlung anzusehen, jedenfalls jedoch als Handlung auf Grund oder unmittelbar für einen Zweck des Asylgesetzes. Ohne Vornahme der Akteneinsicht hätte eine Beschwerde nur mit schlechter Begründung erstattet werden können und hätte das BFA die Übersetzungen ebenso wie sonst üblicherweise die Länderfeststellungen in den Bescheid selbst gemäß § 60 AVG aufnehmen müssen. Das BFA übersehe weiters die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren, wonach auf Grund von (durchaus beachtlichen) Argumenten die in § 17 AVG genannten Kosten als Barauslagen iSd § 70 AsylG 2005 einzustufen seien.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.04.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde abermals auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes aus dem vorangegangenen Verfahrensgang vom 27.08.2022 verwiesen. Die Akteneinsicht sei aufgrund des Zweckes des Asylgesetzes notwendig gewesen und somit als Amtshandlung anzusehen, jedenfalls jedoch als Handlung auf Grund oder unmittelbar für einen Zweck des Asylgesetzes. Ohne Vornahme der Akteneinsicht hätte eine Beschwerde nur mit schlechter Begründung erstattet werden können und hätte das BFA die Übersetzungen ebenso wie sonst üblicherweise die Länderfeststellungen in den Bescheid selbst gemäß Paragraph 60, AVG aufnehmen müssen. Das BFA übersehe weiters die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren, wonach auf Grund von (durchaus beachtlichen) Argumenten die in Paragraph 17, AVG genannten Kosten als Barauslagen iSd Paragraph 70, AsylG 2005 einzustufen seien.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I425 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2022 vollinhaltlich negativ beschieden wurde.

Am 18.08.2022 nahm er während offener Rechtsmittelfirst beim BFA persönlich Akteneinsicht in den Verwaltungsverfahrensakt seines Asylverfahrens. Für die dabei mittels eines im Eigentum des Bundes stehenden Kopiergerätes angefertigten Kopien entrichtete er an das BFA (ohne entsprechende bescheidmäßige Vorschreibung) "Gebühren für Kopien" in der Höhe von EUR 32,--, deren Rückerstattung er mit seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung vom 21.08.2022 begehrte.

Am 25.08.2022 erhob der Beschwerdeführer – nach seiner Akteneinsicht - fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid des BFA vom 27.07.2022. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2023, Zl. XXXX stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine dagegen erhobene Amtsrevision des BFA wurde mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2023, Zl. XXXX zurückgewiesen.Am 25.08.2022 erhob der Beschwerdeführer – nach seiner Akteneinsicht - fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid des BFA vom 27.07.2022. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine dagegen erhobene Amtsrevision des BFA wurde mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2023, Zl. römisch 40 zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en XXXX (bezüglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers) sowie XXXX (bezüglich des vorangegangenen Verfahrensgangs des gegenständlichen Kostenrückerstattungsverfahrens).Ergänzend wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en römisch 40 (bezüglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers) sowie römisch 40 (bezüglich des vorangegangenen Verfahrensgangs des gegenständlichen Kostenrückerstattungsverfahrens).

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Akteneinsicht" betitelte § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF BGBl. I Nr. 88/2023 (AVG) lautet:Der mit "Akteneinsicht" betitelte Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (AVG) lautet:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet:Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte Paragraph 74, AVG lautet:

„(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

Der mit "Kosten der Behörden" betitelte § 75 AVG lautet:Der mit "Kosten der Behörden" betitelte Paragraph 75, AVG lautet:

„(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.„(1) Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.“

Der unbetitelte § 76 AVG lautet:Der unbetitelte Paragraph 76, AVG lautet:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

Der unbetitelte § 78 AVG lautet:Der unbetitelte Paragraph 78, AVG lautet:

„(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“

Der mit "Gebühren" betitelte § 70 Asylgesetz 2005 idgF BGBl. I Nr. 67/2024 (AsylG 2005) lautet:Der mit "Gebühren" betitelte Paragraph 70, Asylgesetz 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, (AsylG 2005) lautet:

„Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem abweisenden Erkenntnis vom 28.02.2024 zur Zl. XXXX in Bezug auf die seitens des BFA im vorangegangenen Verfahrensgang erhobene Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX , mit dem der zurückweisende Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von im Zuge einer Akteneinsicht während seines Asylverfahrens entrichteten Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,-- behoben worden war, auszugsweise wie folgt fest:Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem abweisenden Erkenntnis vom 28.02.2024 zur Zl. römisch 40 in Bezug auf die seitens des BFA im vorangegangenen Verfahrensgang erhobene Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 , mit dem der zurückweisende Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von im Zuge einer Akteneinsicht während seines Asylverfahrens entrichteten Kopierkosten in der Höhe von EUR 32,-- behoben worden war, auszugsweise wie folgt fest:

„Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist darin beizupflichten, dass, selbst wenn diese Kosten als Barauslagen - sei es, dass der in § 70 AsylG 2005 verwendete Begriff der Barauslagen an jenen des AVG anknüpft, sei es, dass er ein darüber hinausgehendes Verständnis erfordert - anzusehen sein sollten, weder nach dem AVG noch nach dem AsylG 2005 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Behörde über einen Antrag auf Rückzahlung von gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AVG tatsächlich entrichteter Kosten für Kopien oder Ausdrucke von Akten oder Aktenteilen mit Bescheid abzusprechen hätte.„Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist darin beizupflichten, dass, selbst wenn diese Kosten als Barauslagen - sei es, dass der in Paragraph 70, AsylG 2005 verwendete Begriff der Barauslagen an jenen des AVG anknüpft, sei es, dass er ein darüber hinausgehendes Verständnis erfordert - anzusehen sein sollten, weder nach dem AVG noch nach dem AsylG 2005 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Behörde über einen Antrag auf Rückzahlung von gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz AVG tatsächlich entrichteter Kosten für Kopien oder Ausdrucke von Akten oder Aktenteilen mit Bescheid abzusprechen hätte.

Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben, weil nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes diesfalls zu prüfen ist, ob sich die Zuständigkeit einer Behörde, im Streitfall über Antrag einen bekämpfbaren Bescheid über die Frage der Rückerstattung von bereits gezahlten Geldern zu erlassen, aus dem Zusammenhang jener Normen ergibt, die der Behörde die Kontrolle der Entrichtung zuweisen und denen zufolge sie demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Kosten nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hätte.

Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Diese Bestimmung geht auf § 22 Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt wurde (RV 270 BlgNR 18. GP, 22):Diese Bestimmung geht auf Paragraph 22, Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt wurde Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, 22):

„Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.„Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im Paragraph 74, Absatz eins, AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.

Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund·der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der Paragraphen 74, ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund·der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“

[…]

Aus den Materialien geht somit hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 AsylG 2005 in Bezug auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vom Bundesverwaltungsgericht nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen - so die oben angeführten Materialien wörtlich - „aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung“ vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen.Aus den Materialien geht somit hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 70, AsylG 2005 in Bezug auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vom Bundesverwaltungsgericht nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen - so die oben angeführten Materialien wörtlich - „aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung“ vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen.

Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen § 70 AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Art. 137 B-VG zu erhebende Klage beim Verfassungsgerichtshof, für die gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 37 VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß § 17a Z 1 VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des § 70 AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat (sofern sich ein entsprechender Auftrag und die Zuständigkeit nicht schon aus anderen Bestimmungen ausdrücklich ergibt, was hier aber dahingestellt bleiben kann, weil auch diesfalls der - einer allenfalls anderen zuständigen Behörde nach § 6 AVG weiterzuleitende - Antrag nicht wegen des Fehlens der Antragslegitimation zurückgewiesen werden dürfte).Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen Paragraph 70, AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Artikel 137, B-VG zu erhebende Klage beim Verfassungsgerichtshof, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß Paragraph 17 a, Ziffer eins, VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des Paragraph 70, AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat (sofern sich ein entsprechender Auftrag und die Zuständigkeit nicht schon aus anderen Bestimmungen ausdrücklich ergibt, was hier aber dahingestellt bleiben kann, weil auch diesfalls der - einer allenfalls anderen zuständigen Behörde nach Paragraph 6, AVG weiterzuleitende - Antrag nicht wegen des Fehlens der Antragslegitimation zurückgewiesen werden dürfte).

Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte seinen Antrag auf Rückzahlung auf § 70 AsylG 2005 gestützt. Er vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von ihm bezahlten „Kopierkosten“ um Barauslagen im Sinn dieser Bestimmung handle, die er nicht hätte entrichten müssen.Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte seinen Antrag auf Rückzahlung auf Paragraph 70, AsylG 2005 gestützt. Er vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von ihm bezahlten „Kopierkosten“ um Barauslagen im Sinn dieser Bestimmung handle, die er nicht hätte entrichten müssen.

Nach dem Gesagten war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das diese Kosten aufgrund des § 17 AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt hat, dafür zuständig, über den Antrag mit Bescheid zu befinden, wenn es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet hält (fallbezogen ist anhand des Begehrens sowie des festgestellten Sachverhalts nicht zu sehen, dass die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht zu ziehen wäre).Nach dem Gesagten war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das diese Kosten aufgrund des Paragraph 17, AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt hat, dafür zuständig, über den Antrag mit Bescheid zu befinden, wenn es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet hält (fallbezogen ist anhand des Begehrens sowie des festgestellten Sachverhalts nicht zu sehen, dass die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht zu ziehen wäre).

Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid, mit dem der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag von der Behörde wegen der von ihr angenommenen fehlenden Antragslegitimation zurückgewiesen worden war, keinen Bestand haben konnte und der Behebung zu verfallen hatte.

[…]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum wird sich - sollte es weiterhin die Rückzahlung nicht vornehmen und die Ansicht vertreten, der vom Mitbeteiligten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung finde in § 70 AsylG 2005 keine Deckung - mit jenen (durchaus beachtlichen) Argumenten auseinanderzusetzen haben, die dafür sprechen, die in § 17 AVG genannten Kosten als Barauslagen im Sinn des § 70 AsylG 2005 einzustufen. Aus den von der Behörde in ihrem Bescheid genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.10.1982, 82/02/0113, sowie VwGH 5.11.2018, Ra 2018/01/0316) dürfte - worauf hier aufmerksam zu machen ist - für die von ihr zu entscheidende Frage vorderhand nichts zu gewinnen sein, weil es dort um nicht vergleichbare Themen ging (nämlich einerseits, ob die anlässlich der von der Behörde vorgenommenen Zustellungen ihr daraus erwachsenen Kosten für Porto als Barauslagen auf eine Partei überwälzt werden können, und andererseits, ob aus dem Titel der nach dem VwGG bewilligten Verfahrenshilfe einem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt im Rahmen seines Kanzleibetriebs erwachsene Aufwendungen für Porto und für die Anfertigung von Kopien als Barauslagen zu ersetzen sind).“Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum wird sich - sollte es weiterhin die Rückzahlung nicht vornehmen und die Ansicht vertreten, der vom Mitbeteiligten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung finde in Paragraph 70, AsylG 2005 keine Deckung - mit jenen (durchaus beachtlichen) Argumenten auseinanderzusetzen haben, die dafür sprechen, die in Paragraph 17, AVG genannten Kosten als Barauslagen im Sinn des Paragraph 70, AsylG 2005 einzustufen. Aus den von der Behörde in ihrem Bescheid genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.10.1982, 82/02/0113, sowie VwGH 5.11.2018, Ra 2018/01/0316) dürfte - worauf hier aufmerksam zu machen ist - für die von ihr zu entscheidende Frage vorderhand nichts zu gewinnen sein, weil es dort um nicht vergleichbare Themen ging (nämlich einerseits, ob die anlässlich der von der Behörde vorgenommenen Zustellungen ihr daraus erwachsenen Kosten für Porto als Barauslagen auf eine Partei überwälzt werden können, und andererseits, ob aus dem Titel der nach dem VwGG bewilligten Verfahrenshilfe einem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt im Rahmen seines Kanzleibetriebs erwachsene Aufwendungen für Porto und für die Anfertigung von Kopien als Barauslagen zu ersetzen sind).“

D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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