Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G305 2296120-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch BURGER REST RECHTSANWÄLTE, Wickenburggasse 3/16, 1080 WIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch BURGER REST RECHTSANWÄLTE, Wickenburggasse 3/16, 1080 WIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das BFA gegen BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das BFA gegen BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).
Die dem Bescheid angeschlossene (im Folgenden auszugsweise wiedergegebene) Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
[…]“
3. Dieser Bescheid wurde dem BF, der vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 in der JA Wien-Josefstadt an der Anschrift 1080 WIEN, Wickenburggasse 18-22, untergebracht war, durch ein Organ der Justizanstalt durch körperliche Übergabe am XXXX 2024 zugestellt. 3. Dieser Bescheid wurde dem BF, der vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in der JA Wien-Josefstadt an der Anschrift 1080 WIEN, Wickenburggasse 18-22, untergebracht war, durch ein Organ der Justizanstalt durch körperliche Übergabe am römisch 40 2024 zugestellt.
Der Zustellvorgang wurde auf einem Zustellschein dokumentiert und ist darin der XXXX .2024 als Tag der Übernahme des Bescheides durch den BF festgehalten.Der Zustellvorgang wurde auf einem Zustellschein dokumentiert und ist darin der römisch 40 .2024 als Tag der Übernahme des Bescheides durch den BF festgehalten.
4.
4. Ausgehend vom Tag der Zustellung ( XXXX .2024) endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des letzten Tages der Vierwochenfrist, sohin am XXXX .2024, 24:00 Uhr.4. Ausgehend vom Tag der Zustellung ( römisch 40 .2024) endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des letzten Tages der Vierwochenfrist, sohin am römisch 40 .2024, 24:00 Uhr.
5. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024 brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2024, 12:32 Uhr, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ( XXXX 2024, 24:00 Uhr) eine Beschwerde per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.5. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 .2024, 12:32 Uhr, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ( römisch 40 2024, 24:00 Uhr) eine Beschwerde per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.
Der Zustellvorgang des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom XXXX .2024 ist durch einen Zustellschein dokumentiert, der einerseits die handschriftliche Anmerkung „Wurde via Poststelle der JA Wien Josefstadt am XXXX .2024 zugestellt“ und in der Übernahmebestätigung ebenfalls mit dem XXXX .2024 dieselbe Datumsangabe enthält. Wenn es in der dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2024 übermittelten Stellungnahme heißt, dass er den Bescheid am Freitag, XXXX .2024 im zugeteilten Postkasten in der Justizanstalt Wien Josefstadt entgegengenommen habe, so ergibt sich dafür aus dem Zustellschein, dessen Aufgabe darin besteht, einen Zustellvorgang zu dokumentieren, kein Anhaltspunkt hiefür. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Zweifel an dem mit XXXX .2024 im Zustellschein ausgewiesenen Zustellzeitpunkt.Der Zustellvorgang des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom römisch 40 .2024 ist durch einen Zustellschein dokumentiert, der einerseits die handschriftliche Anmerkung „Wurde via Poststelle der JA Wien Josefstadt am römisch 40 .2024 zugestellt“ und in der Übernahmebestätigung ebenfalls mit dem römisch 40 .2024 dieselbe Datumsangabe enthält. Wenn es in der dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2024 übermittelten Stellungnahme heißt, dass er den Bescheid am Freitag, römisch 40 .2024 im zugeteilten Postkasten in der Justizanstalt Wien Josefstadt entgegengenommen habe, so ergibt sich dafür aus dem Zustellschein, dessen Aufgabe darin besteht, einen Zustellvorgang zu dokumentieren, kein Anhaltspunkt hiefür. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Zweifel an dem mit römisch 40 .2024 im Zustellschein ausgewiesenen Zustellzeitpunkt.
Mit der körperlichen Übergabe des Bescheides an den BF am XXXX .2024 wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst, die somit am XXXX .2024, 24:00 Uhr endete. Mit der körperlichen Übergabe des Bescheides an den BF am römisch 40 .2024 wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst, die somit am römisch 40 .2024, 24:00 Uhr endete.
Die Feststellung, dass das Rechtsmittel gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid am XXXX .2024 im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail einlangte, ergibt sich aus der entsprechenden Übermittlungsart und dem am E-Mail ersichtlichen Uhrzeitstempel (12:32 Uhr). Daraus ergibt sich auch, dass das Rechtsmittel nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.Die Feststellung, dass das Rechtsmittel gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid am römisch 40 .2024 im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail einlangte, ergibt sich aus der entsprechenden Übermittlungsart und dem am E-Mail ersichtlichen Uhrzeitstempel (12:32 Uhr). Daraus ergibt sich auch, dass das Rechtsmittel nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Zu Spruchteil A:
§ 25 Zustellgesetz lautet:Paragraph 25, Zustellgesetz lautet:
(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen (siehe VwGH vom 20.02.2014, 2013/07/0237), so auch im gegenständlichen Fall.
Anlassbezogen wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem BF von einem Organ der Justizanstalt Wien Josefstadt, in der der BF damals untergebracht war, am XXXX .2024 direkt übergeben und der Zustellvorgang auf einem Zustellschein festgehalten.Anlassbezogen wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem BF von einem Organ der Justizanstalt Wien Josefstadt, in der der BF damals untergebracht war, am römisch 40 .2024 direkt übergeben und der Zustellvorgang auf einem Zustellschein festgehalten.
Mit diesem Zeitpunkt wurde auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sohin ausgehend vom Tag der Zustellung ( XXXX .2024) am XXXX .2024, 24:00 Uhr.Mit diesem Zeitpunkt wurde auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sohin ausgehend vom Tag der Zustellung ( römisch 40 .2024) am römisch 40 .2024, 24:00 Uhr.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde der belangten Behörde per E-Mail am XXXX .2024, 12:32 Uhr, sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, übermittelt. Mit seinem im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erstatteten Vorbringen vermochte der BF das Gericht nicht zu überzeugen, den Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben.Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde der belangten Behörde per E-Mail am römisch 40 .2024, 12:32 Uhr, sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, übermittelt. Mit seinem im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erstatteten Vorbringen vermochte der BF das Gericht nicht zu überzeugen, den Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde als verspätet.Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde als verspätet.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich anlassbezogen schon aus der Aktenlage und konnte dieser vom BF nicht in Zweifel gezogen werden. Es verschließt sich dem erkennenden Gericht, was sich bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung am festgestellten Sachverhalt geändert hätte.
Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Schubhaft Schubhaftbeschwerde VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2296120.1.00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024