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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. November 1994, Zl. 106.974/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 25. Februar 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen, weil "nunmehr" die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen erreicht sei. Ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der die Erreichung der gemäß § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Höchstzahl betreffenden Feststellung der belangten Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, vermag sie der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie nicht darlegt, was sie im Falle der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639). Wenn sie ferner bemängelt, daß die belangte Behörde für diese Feststellung "keinerlei Quellennachweise" angegeben bzw. "keinerlei Beweismaterial" vorgelegt habe, ist sie darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde diesbezüglich auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geführte Register stützen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0083).
Weiters rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde auf ihr Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht eingegangen sei. Sie habe dort ausgeführt, daß sie "infolge der bestehenden Ehe mit einem integrierten kroatischen Staatsbürger und der Tatsache, daß vorher eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hätte." In der Beschwerde bringt sie dazu vor, daß die Eheschließung am 11. Jänner 1994 in Wien erfolgt sei und sie - die Beschwerdeführerin - bereits sechs Monate vor der Eheschließung mit ihrem Ehemann in Lebensgemeinschaft gelebt habe. Es bestehe daher "ein Rechtsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG".
Auch dieses auf § 9 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz Aufenthaltsgesetz abzielende Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Aufenthaltsgesetz setzt gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nach den eigenen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Eine Verkürzung der Frist des § 3 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erfordert gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz leg. cit. unter anderem, daß der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden gelebt hat, wobei sich der Fremde während der Zeit eines Zusammenlebens mit dem Ehegatten im Bundesgebiet dort rechtmäßig aufgehalten haben muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0598). Im Beschwerdefall wurde das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes weder im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung noch - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - in der Berufung gegen den diesen Antrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheid behauptet. Der Berücksichtigung des nunmehr in der Beschwerde dazu erstatteten Vorbringens steht daher das Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG entgegen. Im übrigen geht nicht einmal aus der Beschwerde hervor, daß sich die Beschwerdeführerin während der Zeit des behaupteten Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie bei ihrer Entscheidung nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz Aufenthaltsgesetz vom Vorliegen eines anhängigen Antrages "gemäß § 3" ausging.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181174.X00Im RIS seit
02.05.2001