TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/18 95/06/0089

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.1995
beobachten
merken

Index

L80405 Altstadterhaltaung Ortsbildschutz Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §1 Abs1 Z1;
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §1;
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §7 Abs3;
AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der E-AG in Salzburg, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 8. Februar 1991, Zl. MD/00/51374/91/2 (BBK/2/91), betreffend Genehmigung einer Ankündigungsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 23. September 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Bewilligung zur Erneuerung bzw. Änderung der bestehenden Neonleuchtschriften am Objekt in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 2 - Ecke Dreifaltigkeitsgasse.

Nach dem Antrag sollte die bestehende Neonschrift "Generali" zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoß demontiert und nicht mehr erneuert werden; der Schriftzug "Erste Allgemeine" über dem ersten Obergeschoß sollte durch einen neuen Schriftzug "EA-Generali" und zwei Firmenzeichen ersetzt werden. Die Ausführung der Buchstaben sollte aus patiniertem und zaponiertem Kupferblech, die der Firmenzeichen aus einem Kupferblechkörper erfolgen.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1990 wies der Magistrat Salzburg das Ansuchen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Baupolizeigesetz LGBl. Nr. 117/1973, (damals) zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/1988, in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 7 Abs. 3 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 (AStEVO), LGBl. Nr. 60, i. d.F. LGBl. Nr. 69/1988, ab.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gegen diesen Bescheid erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg. Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß das Objekt, an welchem die Leuchtschrift anzubringen wäre, im Eckbereich Dreifaltigkeitsgasse 20/Paris-Lodron-Straße 2 in dem vom Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 erfaßten Schutzgebiet liege und gemäß Bescheid des Bürgermeisters vom 25. Oktober 1972 für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes von Bedeutung sei. Daher seien bei sämtlichen baulichen Maßnahmen an diesem Gebäude die Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50/1980 i. d.F. LGBl. Nr. 16/1990, und der auf § 9 dieses Gesetzes basierenden Salzburger Altstadterhaltungsverordnung - AStEVO 1982, LGBl. Nr. 60/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 69/1988, anzuwenden. Gemäß § 1 AStEVO 1982 sei die Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, soweit nicht bereits die Baubewilligungspflicht aufgrund der Bestimmungen des Baupolizeigesetzes bestehe, eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme. Die für die Bewilligung maßgebliche Rechtsvorschrift finde sich in § 7 AStEVO 1982. Da sich aus den Einreichunterlagen ergebe, daß die bestehenden Neonleuchtschriften entfernt und statt dieser die neue Aufschrift über den Fenstern des ersten Obergeschoßes angebracht werden sollte, handle es sich bei der beabsichtigten baulichen Maßnahme nicht um eine Maßnahme, die auf die Wiederherstellung eines bereits vorhandenen Konsenses für die beiden bestehenden Aufschriften hinziele. Durch die völlige Entfernung der beiden bestehenden Ankündigungsanlagen komme es zu einem Untergang des bisher dafür bestandenen baubehördlichen Konsenses; die Anbringung einer neuen (mit der alten in keiner Weise übereinstimmenden) Ankündigungsanlage sei als neue baubehördliche Maßnahme (gemeint offenbar: baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme) zu betrachten.

Gemäß § 7 Abs. 3 AStEVO 1982 dürften (mit Ausnahme von Steckschildern) Ankündigungen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden. Da die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungsanlage über den Fenstern des ersten Obergeschoßes geplant sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind anläßlich der Beratung der Beschwerdesache Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 7 Abs. 3 AStEVO 1982 entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 30. Juni 1994 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 7 Abs. 3 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, LGBl. Nr. 60, idF. der Verordnung LGBl. Nr. 69/1988, als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 2. März 1995, Zl. V 135/94-7 und V 148/94-9, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. diesen Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, insbesondere des § 7 Abs. 3 AStEVO 1982 auszugehen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der Salzburger AStEVO 1982, LGBl. Nr. 60/1982, i.d.F. der Verordnung LGBl. Nr. 69/1988, ist jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z.B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen und dgl. an Bauten, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme.

Die näheren Bewilligungsvoraussetzungen derartiger Maßnahmen enthält § 7 AStEVO 1982. Während in § 7 Abs. 1 in genereller Form umschrieben ist, wann derartige Maßnahmen bewilligungsfähig sind, enthält § 7 Abs. 3 ein generelles Verbot von Ankündigungen, die nicht im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden; ausgenommen von diesem Verbot sind nur Steckschilder; diese sind auch im Bereich des ersten Obergeschoßes zulässig.

Aus den genannten Vorschriften folgt, daß die von der Beschwerdeführerin beantragte Anbringung einer Neonleuchtschrift an dem gegenständlichen, in dem vom Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 erfaßten Schutzgebiet liegenden Objekt der Bewilligungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AStEVO 1982 unterliegt und für die Bewilligung § 7 Abs. 3 AStEVO 1982 heranzuziehen ist. Da dem Antrag der Beschwerdeführerin zufolge die Anbringung der Leuchtschrift nicht im Erdgeschoß erfolgen sollte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Bewilligung unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 AStEVO 1982 versagte.

Wie sich aus § 7 Abs. 3 AStEVO 1982 eindeutig ergibt, ist in diesem Zusammenhang nicht - wie dies in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird - zu überprüfen, wie das äußere Erscheinungsbild der Salzburger Altstadt durch die beabsichtigte Maßnahme im Verhältnis zum Status Quo beeinträchtigt werde. Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 AStEVO 1982, ist nämlich auch die Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken bewilligungspflichtig; § 7 Abs. 3 ist auch auf derartige Änderungen anwendbar. Es gilt daher auch für solche Änderungen das Verbot des § 7 Abs. 3, Ankündigungen oberhalb des Erdgeschoßes anzubringen. Eine Übergangsvorschrift derart, daß bei bereits angebrachten Ankündigungen zu Reklamezwecken § 7 Abs. 3 AStEVO 1982 keine Anwendung fände, enthält die genannte Verordnung nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß auch im Falle einer Änderung einer bereits bestehenden Ankündigung zu Reklamezwecken die nunmehrige Rechtslage anzuwenden ist (vgl. zur Frage, welche Rechtslage Verwaltungsbehörden bei ihrer Entscheidung grundsätzlich anzuwenden haben, das Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 9315 A/1977). Im vorliegenden Zusammenhang ist aus der ausdrücklichen BEDACHTNAHME AUF ÄNDERUNGEN von Ankündigungen zu Reklamezwecken in der Verordnung, ohne daß eine Übergangsvorschrift hinsichtlich des anwendbaren Rechts in die Verordnung aufgenommen wurde, zu schließen, daß der Verordnungsgeber von dem allgemeinen Grundsatz, der sich aus dem vorhin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, keine Ausnahme machen wollte.

Unabhängig davon, ob - wie dies in der Gegenschrift der belangten Behörde vertreten wird - die AStEVO 1982 für Maßnahmen, die die Ersetzung einer bereits bestehenden Ankündigungsanlage durch eine vollkommen gleichartige darstellen, nicht anwendbar ist (sodaß in diesen Fällen nicht von einer Änderung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 AStEVO 1982 gesprochen werden kann), liegt im Beschwerdefall jedenfalls eine derartige Änderung, die die Bewilligungspflicht auslöst, vor. Im Hinblick auf das dargestellte Fehlen einer Übergangsbestimmung ist somit auch § 7 Abs. 3 AStEVO 1982 von der Behörde richtig angewendet worden.

Die in der Beschwerde der Sache nach behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor; die Beschwerde war demgemäß gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dies konnte, da es nur um die Frage der rechtlichen Beurteilung bei an sich unbestrittenem Sachverhalt ging und die Schriftsätze erkennen ließen, daß eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060089.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten