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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §236 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des R in D, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Februar 1995, Zl. GA 7 - 700/18/95, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. August 1994, Zl. 94/15/0018, verwiesen. Nunmehr wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang die vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Abgabennachsicht erhobene Berufung mit der Begründung ab, es liege gar keine Unbilligkeit iS des § 236 Abs. 1 BAO vor. Die belangte Behörde ging dabei - insoweit sachverhaltsmäßig völlig im Einklang mit dem Beschwerdeinhalt - von einem Monatseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von nur DM 760,27 (= öS 5.400,--) aus und berücksichtigte den Umstand, daß der Beschwerdeführer abgesehen vom Hälfteeigentum an einer mit vorrangigen Pfandrechten in Höhe von S 7,8 Mio. belasteten Liegenschaft über kein verwertbares Vermögen verfüge. Das Pensionseinkommen des Beschwerdeführers sei nach den Bestimmungen über die Exekutionsfreigrenzen unpfändbar, die Abgabenschuldigkeit (laut angefochtenem Bescheid S 2,590.010,-- bzw. nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers S 1,789.872,--) somit ohnehin uneinbringlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachsicht verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 236 Abs. 1 BAO lautet:
"Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre."
Anders als es die Beschwerde sieht, war die belangte Behörde nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheides durch das hg. Erkenntnis vom 17. August 1994, Zl. 94/15/0018, nicht mehr an die von ihr ursprünglich getroffene Annahme, es liege im Falle des Beschwerdeführers Unbilligkeit vor, gebunden. Sie konnte diese Frage, bei der es sich um die vor Eingehung in die Ermessensübung vorzunehmende Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes handelt (vgl. zB. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 15 zu § 236 BAO, sowie Stoll, BAO-Kommentar III, 2426, und die dort jeweils referierte hg. Judikatur), vielmehr einer neuerlichen Prüfung unterziehen. Dabei kann dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn er unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers schon auf der Ebene der ersten Entscheidungsstufe jetzt das Vorliegen des Unbilligkeitstatbestandes verneinte, weil nach der
hg. Judikatur Unbilligkeit dann nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, daß auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (vgl. dazu insbesondere das bei Stoll, aaO., 2436, Abs. 1 referierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Zl. 89/14/0196, und das ihm folgende Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, Zl. 87/13/0094, aber auch die hg. Erkenntnisse vom 6. Februar 1990, Zl. 89/14/0285, vom 24. Februar 1992, Zl. 91/15/0105, vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, und vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0103).
Mit Rücksicht auf diese Judikatur, von der abzugehen der Beschwerdefall keinerlei Anlaß bietet, läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß nunmehr die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Aus diesem Grund ist auch ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeargumente entbehrlich. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150053.X00Im RIS seit
20.11.2000