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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1995, Zl. 110.979/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. Februar 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis zum 25. Oktober 1994 gewesen. Der letzte Tag der für die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs. 3 AufG maßgeblichen Frist sei demnach der 27. September 1994 gewesen. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag erst am 4. Oktober 1994 eingebracht habe, habe sie die gesetzliche Frist hiefür versäumt.
Auf das Berufungsvorbringen könne nicht weiter eingegangen werden, da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 FrG um eine Fallfrist handle, die der Behörde keinen Ermessenspielraum einräume. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wäre nur dann zulässig gewesen, wenn sie gleichzeitig mit ihrem Antrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt hätte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme - Ablauf der Gültigkeitsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 25. Oktober 1994, Stellung des Antrages auf Verlängerung der Bewilligung am 4. Oktober 1994 - unbestritten. Der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß, daß aufgrund der Nichteinhaltung der für Verlängerungsanträge gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG vorgesehenen Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht komme, ist zutreffend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969).
2.1. Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß es die Behörde - unter Mißachtung der Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG - unterlassen habe, die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Antragsfrist zu belehren. Dieses Versäumnis sei wesentlich, da (aufgrund im einzelnen dargestellter Umstände) "der vorliegende Sachverhalt die Tatbestände des § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG (erfüllt)".
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde, ist die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich, da es sich um eine materiell-rechtliche Frist handelt (vgl. die seit dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Hinblick darauf ist der oben 2.1. wiedergegebenen Verfahrensrüge der Boden entzogen.
3. Da die besagte, keine tragende Begründung des bekämpften Bescheides darstellende unrichtige Ansicht der belangten Behörde nichts an der Richtigkeit ihrer Beurteilung, es sei im Beschwerdefall die maßgebliche Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG nicht eingehalten worden, ändert, somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180847.X00Im RIS seit
02.05.2001