TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/18 95/06/0037

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.1995
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs2;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der J in A, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. September 1994, Zl. Ve1-550-2198/1-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. K-Ges.mbH. & Co.KG. in H, 2. Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem beigelegten angefochtenen Bescheid, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Erstmitbeteiligte hat mit Ansuchen vom 9. Dezember 1993 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch sämtlicher Baulichkeiten auf näher bezeichneten Grundflächen beantragt. In der über dieses Bauvorhaben durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 9. März 1994 verlangte die Beschwerdeführerin, daß die eigenmächtige Verengung des Unterwasserkanals von 1,30 m auf 0,90 m beseitigt werde sowie eine Feststellung der Abbrucharbeiten im Bereich des Unterwasserkanals an Ort und Stelle.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. März 1994 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Auflagen erteilt, die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde als unbegründet abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. September 1994 keine Folge gegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe darauf hingewiesen, daß die bewilligungslos durchgeführte Verengung des Unterwasserkanals zu einer Verminderung der Leistung ihrer Wasserkraftanlage geführt habe. Die Einwendungen hätten daher keinesfalls als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte im Sinne des § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung die Verpflichtung bestanden, über diese Einwendungen in der Weise abzusprechen, daß die Abbruchbewilligung nur mit der Auflage erteilt werde, daß auch die konsenswidrig errichtete Verengung des Unterwasserkanals zu beseitigen sei. Darüber hinaus sei im Verwaltungsverfahren den Vorschriften des § 27 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung insofern nicht Genüge getan worden, als dem Ansuchen um Erteilung einer Abbruchbewilligung keine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen angeschlossen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, kann der Nachbar im Bauverfahren nur die Verletzung eines Rechtes behaupten, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Bei der von der Beschwerdeführerin (der Sache nach) geltend gemachten Aufrechterhaltung von Leitungsrechten handelt es sich nicht um Rechte subjektiv-öffentlich-rechtlicher Art, vielmehr betrifft dies Rechte, die dem Privatrecht angehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 94/06/0151, und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Wenn die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, so führt die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin doch zu keiner Aufhebung des Baubewilligungsbescheides, weil der Nachbar weder durch die Zurückweisung von Einwendungen noch durch das Fehlen eines Abspruches über privatrechtliche Einwendungen gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. August 1994). Entgegen der erkennbaren Ansicht der Beschwerdeführerin räumt die Tiroler Bauordnung dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, die Beseitigung eines konsenswidrig errichteten Baues verlangen zu können.

Da die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 9. März 1994 nur Ausführungen betreffend die eigenmächtige Verengung des Unterwasserkanals geltend gemacht und eine Feststellung der Abbrucharbeiten im Bereich des Unterwasserkanals an Ort und Stelle beantragte, diesem Vorbringen aber kein Hinweis auf ein durch die Tiroler Bauordnung oder eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht zu entnehmen ist und die Beschwerdeführerin auch in der ergänzten Beschwerde nicht behauptet hat, weitere, als im angefochtenen Bescheid dargelegte Ausführungen gemacht zu haben, ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis durch die erteilte Abbruchbewilligung in keinem Recht verletzt worden.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060037.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten