TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/18 94/06/0159

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

L82204 Aufzug Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

AufzugsG OÖ §13 Abs1 lita;
AVG §56;
ZivTG §5 Abs2 AbschnC litd;
ZivTG §5;
ZivTG §6;
ZivTG 1993 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. techn. G in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 20. Juni 1994, Zl. BauR - 002144/9-1994 Gm/Die, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufnahme in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer gemäß dem Oberösterreichischen Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1952 geborene Beschwerdeführer, ein Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, beantragte am 9. September 1992 seine Aufnahme in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer und gab dabei Erklärungen im Sinne des § 13 Abs. 8 und 9 des Oberösterreichischen Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1956, ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Begründend führte sie aus, gemäß § 13 Abs. 1 lit. a leg. cit. seien Ziviltechniker im Rahmen ihrer Berechtigung zur Betätigung als Aufzugsprüfer geeignet. Zweifellos seien diesbezüglich Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für Maschinenbau und Elektrotechnik aufgrund "ihres Berechtigungs- bzw. Befugnisumfanges - wie auch aus der Beilage 51/1956 zum kurzschriftlichen Bericht des

O.ö. Landtages, XVII. G.P.", zu diesem Gesetz hervorgehe - zur Betätigung als Aufzugsprüfer geeignet bzw. berechtigt. Insofern entfalle bei Ziviltechnikern dieser Fachrichtung auch jede Prüfung der fachlichen Befähigung. Bei Ziviltechnikern anderer Fachrichtungen sei jedoch ein Nachweis über deren "notwendige fachliche Eignung bzw. Befähigung - im Hinblick auf den Prüfungsumfang eines Aufzugsprüfers - erforderlich". Vorliegendenfalls sei zu prüfen, ob die "Betätigung als Aufzugsprüfer" im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a in den Berechtigungsumfang eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau falle.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich die Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik als zuständige "Fachdienststelle" der belangten Behörde dahin geäußert, daß gemäß § 5 Abs. 2 C lit. d des Ziviltechnikergesetzes die Berechtigung für Zivilingenieure für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau das gesamte Fachgebiet, insbesondere technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaues und der Energiewirtschaft wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung und Programmierung von Fertigungs-, Betriebs- und sonstigen Anlagen umfasse. Während im Berechtigungsumfang für Zivilingenieure für Maschinenbau gemäß § 5 Abs. 2 C lit. c leg. cit. neben dem eigentlichen Fachgebiet die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannung 380 Volt gegen Erde überschreiten, enthalten seien, beschränke sich der Berechtigungsumfang für Zivilingenieure für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau ausschließlich auf das Fachgebiet. Zum Prüfungsumfang eines Aufzugsprüfers gehörten zu einem nicht unerheblichen Teil aber auch die elektrischen Installationen und Einrichtungen des Aufzuges; die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei nach der Auffassung der Fachabteilung im Berechtigungsumfang eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau nicht enthalten.

Dem habe der Beschwerdeführer entgegenhalten, daß er einschlägige Vorlesungen und Prüfungen in Fördertechnik nachweisen könne. Überdies umfasse seine Befugnis als Ziviltechniker gemäß § 5 Abs. 2 Abschnitt C lit. d Ziviltechnikergesetz das GESAMTE FACHGEBIET (DES MASCHINENBAUS). Es stehe daher seines Erachtens außer Zweifel, daß der Aufzugsbau im Berechtigungsumfang des Fachgebietes Maschinenbau inklusive der nicht unwesentlichen elektrotechnischen Kenntnisse enthalten sei. Um die dem Berechtigungsumfang entsprechenden elektrotechnischen Kenntnisse zu erwerben, sei für das Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau die Vorlesung "Enzyklopädie Elektrotechnik" mit vier Wochenstunden gehalten worden, über die er am 26. Mai 1976 eine positive Prüfung abgelegt habe. Auch andere Vorlesungen wie z.B. betriebliche Energietechnik, Werkzeugmaschinen, Fördertechnik und andere hätten Anwendungen der Elektrotechnik gebracht. Auch sei er seit dem 9. April 1986 in der Liste der allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen unter anderem für das Fachgebiet 60.38 "Hebezeuge" eingetragen und seit 19. November 1991 unbefristet verlängert. Nicht "an die Liste der Aufzugsprüfer gebundene Überprüfungen" von Anlagen wie Hochdruckreinigungsanlagen, Hebezeuge, Ventilatoren, Heizanlagen, Abgasreinigungsanlagen u.v.a.m. seien bisher hinsichtlich sicherheitstechnischer Normen auch unter Verwendung der einschlägigen elektrotechnischen Normen durch ihn erfolgt und er habe diese Normen studieren und anwenden müssen. Er sei aufgrund seiner Ausbildung sowie der nunmehrigen achtjährigen Praxis der Überprüfung von Hebezeugen in der Lage, die Verantwortung zur Überprüfung von Aufzügen zu übernehmen.

Die Fachabteilung habe sich zu diesem Vorbringen dahin geäußert, daß, wenn auch der Beschwerdeführer eine Reihe von fachtechnischen Vorlesungen aus dem Maschinenbau und der Elektrotechnik besucht und darüber Prüfungen abgelegt habe, insgesamt gesehen die fachtechnische Ausbildung im Wirtschaftsingenieurwesen mit der fachtechnischen Ausbildung in der Studienrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik nicht vergleichbar sei. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Vorlesung "Enzyklopädie Elektrotechnik". Diesbezüglich sei festzustellen, "daß in dieser Vorlesung offensichtlich nur enzyklopädisches Wissen" vermittelt werde. Aus fachtechnischer Sicht werde jedoch enzyklopädisches Wissen für die Prüfung von Aufzügen als nicht ausreichend erachtet. Wie bereits ausgeführt, umfasse der Berechtigungsumfang für Wirtschaftsingenieure für Maschinenbau zwar das gesamte Fachgebiet, insbesondere jedoch technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaus und der Energiewirtschaft. Daraus sei abzuleiten, daß die Prüfung von Aufzügen nicht in den Berechtigungsumfang eines derartigen Zivilingenieurs falle, weil solche Prüfungen fachspezifische technische Belange und nicht technisch wirtschaftliche Belange beträfen. Auch umfasse der Berechtigungsumfang für derartige Zivilingenieure nicht wie bei Zivilingenieuren für Maschinenbau die mit dem Fachgebiet im Zusammenhang stehenden telektrotechnischen Einrichtungen. Der Grund hiefür möge in der dargestellten Ausbildung liegen.

Aufgrund dieser neuerlichen negativen Stellungnahme habe über Ersuchen des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 eine Besprechung stattgefunden, in deren Folge die Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg eine Aufstellung (Gegenüberstellung) der Studieninhalte der Studienrichtungen Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen in Maschinenbau übermittelt habe. Zu diesen Studieninhalten, die nach Auffassung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ("als oberste Ziviltechnikerbehörde") für die Auslegung des Begriffes "das gesamte Fachgebiet" von besonderer Relevanz seien, sei eine "fachliche Beurteilung" eingeholt worden, wobei sich ergeben habe: Der erste Studienabschnitt sei für beide Studienrichtungen gleich. Die Allgemeine Grundausbildung im zweiten Studienabschnitt sei in den Vorprüfungsgegenständen unterschiedlich, so finde sich bei der Studienrichtung Maschinenbau unter den Vorprüfungsgegenständen eine dreistündige Übung "Elektrotechnik", bei der anderen Studienrichtung jedoch nicht. Bei Diplomprüfungsgegenständen sei auf den Gegenstand "Regelungs- und Steuerungstechnik" im Rahmen der Studienrichtung Maschinenbau zu verweisen; eine vergleichbare Ausbildung werde bei der anderen Studienrichtung nicht angeboten. Eine Gegenüberstellung der Vorprüfungsgegenstände ergebe hinsichtlich der fachtechnischen Ausbildung in Maschinenbau 11 Vorlesungsstunden und 15 Übungsstunden, im Wirtschaftsingenieurwesen 4 Vorlesungs- und 11 Übungsstunden. Eine ähnliche Gegenüberstellung mit dem Ergebnis, daß die fachtechnische Ausbildung im Wirtschaftsingenieurwesen nicht so gründlich sei wie im Maschinenbau, "ließe sich ebenso mit den Diplomprüfungsgegenständen anstellen". Auch sei festzustellen, daß die Wahlpläne innerhalb der Studienrichtung Maschinenbau im Hinblick auf die Aufzugsprüfung "nicht unbedingt eine vertiefte Ausbildung darstellen (vgl. Dampf- und Wärmetechnik); Ähnliches gilt für die Wahlfachgruppen des Wirtschaftsingenieurwesens". Insgesamt sei festzuhalten, daß die Studieninhalte der Studienzweige Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im zweiten Studienabschnitt im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung doch erheblich voneinander abwichen, die technische Ausbildung im Wirtschaftsingenieurwesen zugunsten der betriebswirtschaftlichen Ausbildung zurückstehe. Dabei dürfe auch nicht unerwähnt bleiben, daß nicht alle Gegenstände in Maschinenbau gleiche Bedeutung bzw. Wertigkeit für die Ausübung der Funktion des Aufzugsprüfers aufwiesen; von besonderer Bedeutung seien die Übungen "Elektrotechnik" sowie die Vorlesung und Übung "Regelungs- und Steuerungstechnik" anzusehen, die im Rahmen des Wirtschaftsingenieurwesens nicht Prüfungsgegenstände seien. Die Ausbildung innerhalb der Studienrichtung Elektrotechnik umfasse "weitgehend technische Belange", wobei die grundlegenden Kenntnisse im ersten Studienabschnitt in den Pflichtprüfungsfächern des zweiten Studienabschnittes vermittelt würden.

Aufgrund dieses Ergebnisses der fachlichen Beurteilung sei festzustellen, daß eine Übereinstimmung der Inhalte der beiden Studienrichtungen wohl abschnittsweise gegeben sei, daß aber gerade bei jenen Gegenständen, die für die Aufzugsprüfung von besonderer Relevanz seien, erhebliche Unterschiede bestünden.

Aufgrund dieser Ausführungen bezüglich des Lehrinhaltes der beiden Studienrichtungen könne "davon ausgegangen werden, daß die Betätigung als Aufzugsprüfer im Berechtigungsumfang eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen in Maschinenbau (gemäß § 13 Abs. 1 lit. a O.ö. Aufzugsgesetz) nicht enthalten" und insofern der Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer abzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das (Oberösterreichische) Gesetz vom 23. März 1956 über den Bau und den Betrieb von Aufzügen (O.ö. Aufzugsgesetz), LGBl. Nr. 10/1956 in der Fassung LGBl. Nr. 2/1970, anzuwenden, dessen im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 9 (insoweit in der Stammfassung) folgenden Wortlaut haben:

"§ 13.

Aufzugsprüfer.

(1) Zur Betätigung als Aufzugsprüfer sind geeignet:

a)

Ziviltechniker im Rahmen ihrer Berechtigungen;

b)

unbescholtene eigenberechtigte Personen österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Befähigungsnachweis (Abs. 2) die Landesregierung anerkannt hat.

(2) Die Befähigung ist durch schulmäßige Ausbildung und praktische Verwendung im Aufzugsbau nachzuweisen.

(3) Die schulmäßige Ausbildung ist nachzuweisen durch:

a)

das Zeugnis einer inländischen technischen Hochschule über die zweite Staatsprüfung aus Elektrotechnik oder Maschinenbau;

b)

die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 171, in der jeweiligen Fassung, sofern sie durch den Nachweis von Kenntnissen aus der Elektrotechnik oder dem Maschinenbau erworben wurde.

Ob und bis zu welchem Ausmaß ausländische Lehranstalten den inländischen gleichzuhalten sind, bestimmt die Landesregierung.

(4) Die praktische Verwendung ist nachzuweisen durch Zeugnisse über die Verwendung im Aufzugsbau, die sich zu erstrecken hat auf:

a)

alle wesentlichen maschinentechnischen Arbeiten, wie z.B. Einbau des Triebwerks, der Tragmittel, der Führungen, der Steuerung, der Türverriegelungen und der Fangvorrichtung, und

b)

alle wesentlichen elektrotechnischen Arbeiten, wie z.B.Schaltung der gebräuchlichen Steuerungen, der Türkontakte, der Lichtanlage, der Berührungsschutzmaßnahmen und sonstigen Sicherheitseinrichtungen sowie Überprüfung der Isolationswiderstände.

(5) Die Landesregierung kann ausnahmsweise von der Vorlage der im Abs. 4 vorgeschriebenen Zeugnisse absehen, wenn der Nachweis der praktischen Verwendung in anderer Weise erbracht wird.

(6) Die Dauer der praktischen Verwendung im Aufzugsbau beträgt bei:

Bewerbern nach Abs. 3 lit. a . . 1 Jahr, bei

Bewerbern nach Abs. 3 lit. b . . 3 Jahre.

(7) Name, Wohnort und Kanzleianschrift jener Personen, die gemäß Abs. 1 zur Betätigung als Aufzugsprüfer geeignet sind, sind von der Landesregierung in einem Verzeichnis zu führen, das in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und jeweils zu berichtigen ist.

(8) Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt nur über besonderen Antrag. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß sich der Antragsteller den Verpflichtungen, die dieses Gesetz den Aufzugsprüfern auferlegt, insbesondere den Verpflichtungen des § 8, vorbehaltlos unterwirft. Der Aufzugsprüfer kann jederzeit seine Streichung aus dem Verzeichnis beantragen, doch erfolgt die Entbindung von den übernommenen Pflichten jeweils erst, sobald für die weitere Betreuung der Aufzüge vorgesorgt ist.

(9) In das Verzeichnis dürfen nur Personen aufgenommen werden, die von Unternehmungen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, wirtschaftlich unabhängig sind.

..."

Im Beschwerdefall ist unstrittig, daß der Beschwerdeführer Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau im Sinne des Ziviltechnikergesetzes vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 146, ist (er hat im Beschwerdefahren auch einen Bescheid vom 24. April 1985 über die Verleihung der entsprechenden Befugnis vorgelegt). Strittig ist, ob er damit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 lit. a des

O.ö. Aufzugsgesetzes erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Inhalt dieser Bestimmung (§ 13 Abs. 1 lit. a) nach den jeweiligen Vorschriften zu beurteilen ist, die den "Rahmen der Berechtigung" der Ziviltechniker regeln. Das ist deswegen von Bedeutung, weil das Ziviltechnikergesetz vom 18. Juni 1956, BGBl. Nr. 146 (in der Folge kurz: ZTG 1957), auf das sich die belangte Behörde gestützt hat, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des O.ö. Aufzugsgesetzes noch nicht in Kraft war (siehe hiezu den demonstrativen Katalog der früheren Vorschriften in den Schlußbestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1957), und auch dieses Gesetz mit dem Inkrafttreten des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, per 1. Juni 1994 mit Ablauf des 31. Mai 1994 außer Kraft getreten ist. Da nun gemäß § 32 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 die vor dessen Inkrafttreten verliehenen Befugnisse in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht bleiben, ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 lit. a O.ö. Aufzugsgesetz gegeben sind, im Beschwerdefall zutreffend nach den Bestimmungen des ZTG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 143/1978 (also in der letzten Fassung) beurteilt worden.

Inhalt und Umfang der Befugnisse sind, soweit für den Beschwerdefall erheblich, im § 5 ZTG 1957 geregelt (die weiteren Befugnisse gemäß § 6 ZTG 1957 sind im Beschwerdefall nicht von Belang).

Gemäß § 5 Abs. 1 ZTG 1957 sind die Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure aufgrund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt:

a)

Zur Verfassung von Projekten, Plänen, Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen;

b)

zur Überwachung und Leitung der Herstellung baulicher, technischer und betrieblichen Anlagen und Einrichtungen sowie deren Abrechnung und Abnahme (Kollaudierung);

c)

zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen, Revisionen und Betriebskontrollen, sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften eine besondere Befugnis gefordert wird;

...

Gemäß Abs. 2 Abschnitt C umfassen die Berechtigungen für

Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für

c)

Maschinenbau: Das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammgenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannung 380 Volt gegen Erde überschreiten;

d)

Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau: Das gesamte Fachgebiet, insbesondere technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaues und der Energiewirtschaft wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung und Programmierung von Fertigungs-, Betriebs- und sonstigen Anlagen;

f)

Elektrotechnik: Das gesamte Fachgebiet, einschließlich Elektrooptik, Elektroakkustik und Geoelektrik, insbesondere alle Einrichtungen zur Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie, ferner zur Nachrichtenübermittlung und Bildübertragung, Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik, Blitzschutzanlagen sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen Einrichtungen;

Die bei den verschiedenen Fachrichtungen angeführte Umschreibung "das gesamte Fachgebiet" ist nach dem für die jeweilige Ausbildung vorgesehen Studienplan zu beurteilen, wobei der Zeitpunkt der Zurücklegung der Studien für die Beurteilung des Befugnisumfanges maßgeblich ist (Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht - Ingenieurgesetz, 1981, Seite 15, Anm. 7).

Da der Beschwerdeführer als Zivilingenieur aufgrund seiner Befugnisse "in allen Zweigen" seines Fachgebietes unter anderem zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen, Revisionen und Betriebskontrollen berechtigt ist (sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften eine besondere Befugnis gefordert wird), § 13 Abs. 1 lit. a O.ö. Aufzugsgesetz, (lediglich) auf die Berechtigung als Zivilingenieur verweist, ohne Beschränkung auf bestimmte Kategorien von Ziviltechnikern (anders als etwa nach der nö. Aufzugsordnung, LGBl. 8220-0, oder dem Tiroler Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 23/1980 - Ziviltechniker für Maschinenbau oder Elektrotechnik) und ohne zusätzliche Erfordernisse zu normieren, und die Berechtigung des Beschwerdeführers "DAS GESAMTE FACHGEBIET", wenngleich INSBESONDERE technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaus und Energiewirtschaft umfaßt, kommt es darauf an, ob das Fachgebiet des Beschwerdeführers auch Aufzugsanlagen umfaßt. Das ist, wie gesagt, nach dem maßgeblichen Studienplan zu beurteilen. Dazu wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, festzustellen, wann und nach welchem konkreten Studienplan er seine Studien zurückgelegt hat. Derartige Feststellungen fehlen aber. Auch ist der Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß in der Vorlesung "Enzyklopädie Elektrotechnik" "offensichtlich" nur enzyklopädisches Wissen vermittelt werde, mangels nachvollziehbarer Darlegung des Inhaltes dieser Vorlesung nicht ausreichend. Sollte auch die technische Ausbildung im Wirtschaftsingenieurwesen zugunsten der betriebswirtschaftlichen Ausbildung zurückstehen, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, bedeutete dies - für sich allein - noch nicht zwingend, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 lit. a O.ö. Aufzugsgesetz nicht gegeben wären.

Da somit das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde mangelhaft geblieben ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060159.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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