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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §114 Abs5 litd KFG 1967 idF der 12. KFG-Novelle, BGBl 375/1988, mit E v 11.03.93, G219-221/92.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit insgesamt S 45.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Fahrschule in Weiz.
Mit drei - jeweils im Devolutionsweg (§73 Abs2 AVG) ergangenen, mit 24. April 1992 datierten - Bescheiden versagte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß §114 Abs5 litd des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. 267, idF der 12. KFG-Novelle, BGBl. 375/1988, dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule, und zwar in Birkfeld (B646/92), Gleisdorf (B647/92) und Pischelsdorf (B648/92).
2. Gegen diese drei Bescheide wenden sich die vorliegenden, offenkundig auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen dem Inhalt nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§114 Abs5 litd KFG) behauptet und jeweils die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (jene Behörde, die die bekämpften Bescheide erlassen hat) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat am 3. Oktober 1992 beschlossen, aus Anlaß dieser drei anhängigen Beschwerdeverfahren von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §114 Abs5 KFG idF der 12. KFG-Novelle einzuleiten.
Mit Erkenntnis vom 11. März 1993, G219-221/92, hob er §114 Abs5 litd leg.cit. als verfassungswidrig auf; §114 Abs5 erster Satz leg. cit. wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben; im übrigen wurden die Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
III. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 7.500,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B646.1992Dokumentnummer
JFT_10069687_92B00646_00