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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Februar 1995, Fr 74/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember 1994 aus Ungarn kommend ohne Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist. Da er - im Hinblick auf die Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der SFR Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht mit Wirkung vom 2. Juli 1992 - zur sichtvermerksfreien Einreise nicht berechtigt gewesen sei, sei er unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles (des Fremdengesetzes) eingereist (§ 17 Abs. 2 Z. 6 FrG). Er sei innerhalb eines Monates nach seiner Einreise betreten worden. Da den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme, seien die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer ohne Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist sei, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme aber ist der daraus gezogene Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 (erster Fall) FrG unbedenklich, hat der Beschwerdeführer doch durch sein Verhalten gegen die im § 2 Abs. 1 leg. cit. normierte Paßpflicht verstoßen und damit "Bestimmungen des 2. Teiles" des Fremdengesetzes mißachtet. Ob der Beschwerdeführer auch - wie von der belangten Behörde vertreten und in der Beschwerde in Abrede gestellt - unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist (§ 17 Abs. 2 Z. 6 zweiter Fall FrG), entbehrt demnach der Relevanz.
2. Mit ihrem Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht innerhalb eines Monats betreten worden, sondern habe sich von sich aus der Behörde gestellt, ist die Beschwerde darauf zu verweisen, daß es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 erster Fall FrG entscheidend darauf ankommt, daß der Fremde unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet gelangt und im Zustand des unrechtmäßigen Aufenthaltes (§ 15 Abs. 1 FrG) innerhalb eines Monats nach einer solchen Einreise entdeckt wird, der Anlaß des Entdecktwerdens hingegen ohne rechtliche Bedeutung ist (vgl. dazu das zu § 17 Abs. 2 Z. 6 zweiter Fall FrG ergangene, in diesem Punkt auch auf § 17 Abs. 2 Z. 6 erster Fall zutreffende hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0134).
3. Die belangte Behörde hat zu Recht auf den hohen Stellenwert hingewiesen, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584 im Akt 95/18/0748). Von daher gesehen ist nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde von dem ihr bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG eingeräumten Ermessen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0215 im Akt 95/18/0748) nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
4. Da nach dem Gesagten sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180776.X00Im RIS seit
20.11.2000