Entscheidungsdatum
21.08.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.6.2024, ***, betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.6.2024, ***:
Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, ist zur Ausübung der Gewerbe „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)“ mit dem Standort in **** X, Adresse 2, berechtigt (eingetragen unter GISA-Zahl ***).Herr AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, ist zur Ausübung der Gewerbe „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)“ mit dem Standort in **** römisch zehn, Adresse 2, berechtigt (eingetragen unter GISA-Zahl ***).
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, *** vom 17.08.2023 wurde Herr AA rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.
Nach Ankündigung der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit Schreiben vom 15.4.2024 und nach Einholung einer Stellungnahme von Herrn AA entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid, dass sie als Gewerbebehörde nach § 333 und § 361 GewO 1994 die genannte Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 entzieht. Nach Ankündigung der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit Schreiben vom 15.4.2024 und nach Einholung einer Stellungnahme von Herrn AA entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid, dass sie als Gewerbebehörde nach Paragraph 333 und Paragraph 361, GewO 1994 die genannte Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzieht.
Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
„Kommt es bei aufrechter Gewerbeberechtigung zu einer strafgerichtlichen Verurteilung, die einen Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildet, ist ein Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 einzuleiten. Im Rahmen des Entziehungsverfahrens ist - ähnlich wie im Nachsichtsverfahren gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 - zu prüfen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Fällt diese Persönlichkeitswertung zu Gunsten der betreffenden Person aus, ist von einer Entziehung abzusehen (VwGH 17.9.2010, 2009/04/0237).„Kommt es bei aufrechter Gewerbeberechtigung zu einer strafgerichtlichen Verurteilung, die einen Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildet, ist ein Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 einzuleiten. Im Rahmen des Entziehungsverfahrens ist - ähnlich wie im Nachsichtsverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 - zu prüfen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Fällt diese Persönlichkeitswertung zu Gunsten der betreffenden Person aus, ist von einer Entziehung abzusehen (VwGH 17.9.2010, 2009/04/0237).
Aufgrund der Tatsache, dass seit Rechtskraft der Verurteilung erst fünf Monate vergangen sind, kann die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht dahingehend beurteilt werden, ob durch den Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Seitens der Behörde kann von einer Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht abgesehen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach Ansicht der gefertigten Behörde dafür nicht vorhanden sind.
Da der Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Ermessen nicht eingeräumt ist, war wie im Spruch zu entscheiden.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 6.6.2024 zugestellt.
2. Beschwerde:
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch RA BB, Beschwerde, welche am 20.6.2024 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch RA BB, Beschwerde, welche am 20.6.2024 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde wie folgt:
„Die Behörde bezieht sich im hiemit angefochtenen Bescheid auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu *** des LG Innsbruck.
Die Behörde übersieht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im untersten Strafrahmen erfolgt ist, dies deshalb, da die inkriminierte Tat ohne Schadensfolge verblieben ist, der Beschwerdeführer hat den Schaden zur Gänze gut gemacht, der Tatvorwurf bezieht sich auf das Jahr 2021.
Mit einer in gegenständlicher Sache zu beurteilenden Zuverlässigkeit im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe kann kein Zusammenhang mit der Verurteilung hergestellt werden.
Eine Entziehung ist unverhältnismäßig und rechtsunrichtig, weshalb beantragt wird, den hiemit bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
In eventu wird unter Bezugnahme auf obige Ausführungen sowie unter Hinweis darauf, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung für Herrn AA wirtschaftlich und familiär existenzgefährdet ist, beantragt, nach § 26 Abs. 1 GewO 1994, die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 zu bewilligen.“In eventu wird unter Bezugnahme auf obige Ausführungen sowie unter Hinweis darauf, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung für Herrn AA wirtschaftlich und familiär existenzgefährdet ist, beantragt, nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994, die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 zu bewilligen.“
II. Rechtliche Erwägungen:römisch II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
3. Zur Sache:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 13 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (Paragraphen 13 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) (…)“
„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
In der vorliegenden Beschwerde wird behauptet, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vorliegen würden. Dies insofern, als die Verurteilung des Beschwerdeführers zu *** des LG Innsbruck im untersten Strafrahmen erfolgt sei, die inkriminierte Tat ohne Schadensfolge verblieben sei, der Beschwerdeführer den Schaden zur Gänze gut gemacht habe und der Verurteilung keine Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe beizumessen sei.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach dem oben wiedergegebenen § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die erste Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung, dass auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 zutreffen.Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die erste Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung, dass auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen.
Dies trifft im vorliegenden Fall zweifellos zu, da die Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 in ihrer Z 1 lit b unmissverständlich regelt, dass natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, sofern nach Z 2 die Verurteilung nicht getilgt ist.Dies trifft im vorliegenden Fall zweifellos zu, da die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 in ihrer Ziffer eins, Litera b, unmissverständlich regelt, dass natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, sofern nach Ziffer 2, die Verurteilung nicht getilgt ist.
Die im gegenständlichen Akt befindlichen Urteile des Landes- und Oberlandesgerichtes sowie der Strafregisterauszug belegen eindeutig, dass über Herrn AA vom Landesgericht Innsbruck aufgrund der §§ 146, 147 Abs 2 und 298 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall von 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verhängt wurde. In Anbetracht des erst kurzen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist auch zweifellos die im Tilgungsgesetz 1972 vorgesehene Frist für die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen.Die im gegenständlichen Akt befindlichen Urteile des Landes- und Oberlandesgerichtes sowie der Strafregisterauszug belegen eindeutig, dass über Herrn AA vom Landesgericht Innsbruck aufgrund der Paragraphen 146,, 147 Absatz 2 und 298 Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall von 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verhängt wurde. In Anbetracht des erst kurzen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist auch zweifellos die im Tilgungsgesetz 1972 vorgesehene Frist für die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen.
Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 als Kann-Bestimmung ausgelegt werden könnte, liegen nicht vor, sondern spricht der Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr eindeutig dafür, dass die gegenständliche Verurteilung von Herrn AA diesen zwingend von der Ausübung eines Gewerbes ausschließt. Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026, wonach es nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 „tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß“ ankommt (vgl etwa auch VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196). Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 als Kann-Bestimmung ausgelegt werden könnte, liegen nicht vor, sondern spricht der Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr eindeutig dafür, dass die gegenständliche Verurteilung von Herrn AA diesen zwingend von der Ausübung eines Gewerbes ausschließt. Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026, wonach es nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 „tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß“ ankommt vergleiche etwa auch VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196).
Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist nun für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung allerdings weiters vorausgesetzt, dass „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist“.Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist nun für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung allerdings weiters vorausgesetzt, dass „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist“.
Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.
Zur Erstellung einer nach dieser Bestimmung erforderlichen Prognose siehe etwa folgenden, aus VwGH 18.1.2021, Ra 2020/04/0124, abgeleiteten Rechtssatz:
„Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde - auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit - eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, § 87 Rz 4). Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.“„Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde - auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit - eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, Paragraph 87, Rz 4). Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.“
Aus VwGH 21.12.2011, 2011/04/0200, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:
„Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen hat, ob zu befürchten ist, dass die betroffene Person nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen wird. Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Verurteilung auf ein rechtswidriges Verhalten einer dritten Person (nämlich des Steuerberaters) zurückzuführen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen kann und bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen hat (Hinweis E vom 28. September 2011, 2010/04/0134, mwN).“„Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen hat, ob zu befürchten ist, dass die betroffene Person nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen wird. Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Verurteilung auf ein rechtswidriges Verhalten einer dritten Person (nämlich des Steuerberaters) zurückzuführen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen kann und bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen hat (Hinweis E vom 28. September 2011, 2010/04/0134, mwN).“
Nach dieser Rechtsprechung steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.8.2023, ***, wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig ist, weil er wissentlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vorgetäuscht hat und er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dass sein Motormäher gestohlen worden wäre, die Auszahlung eines angeblichen Schadensbetrages von € 26.400,00 durch die „CC“ bewirkt hat.Nach dieser Rechtsprechung steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.8.2023, ***, wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig ist, weil er wissentlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vorgetäuscht hat und er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dass sein Motormäher gestohlen worden wäre, die Auszahlung eines angeblichen Schadensbetrages von € 26.400,00 durch die „CC“ bewirkt hat.
Diese Taten rechtfertigen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die von der belangten Behörde angestellte negative Prognoseentscheidung.
Zwar erfolgten die gegenständlichen Taten nicht bei der Ausübung seines Gewerbes, allerdings kommt es hierauf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht an.
Dies ergibt sich etwa aus folgendem, aus VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, abgeleiteten Rechtssatz:
„Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 stellt auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0179, mwN). Dieser Entziehungsgrund ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs. 1 GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/04/0195, mwN). Somit ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288). Es ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht.“„Der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 stellt auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO 1994 ab, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0179, mwN). Dieser Entziehungsgrund ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/04/0195, mwN). Somit ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288). Es ist auch nicht relevant, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes steht.“
Während es also nicht darauf ankommt, dass die gegenständliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begangen wurde, spielt doch das Motiv der Straftat eine gewisse Rolle. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) führen hierzu in Rz 8 zu § 87 etwa wie folgt aus: „Das einer Straftat zugrunde liegende Motiv (zB rechtswidrige Bereicherung) kann ein wichtiges Indiz für die Befürchtung sein, der Gewerbeinhaber werde möglicherweise auch in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen“.Während es also nicht darauf ankommt, dass die gegenständliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begangen wurde, spielt doch das Motiv der Straftat eine gewisse Rolle. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) führen hierzu in Rz 8 zu Paragraph 87, etwa wie folgt aus: „Das einer Straftat zugrunde liegende Motiv (zB rechtswidrige Bereicherung) kann ein wichtiges Indiz für die Befürchtung sein, der Gewerbeinhaber werde möglicherweise auch in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen“.
Auch im vorliegenden Fall war das Motiv des Beschwerdeführers eine unrechtmäßige Bereicherung und lässt dieses Motiv durchaus befürchten, dass ähnliche Straftaten auch bei Ausübung des Gewerbes vom Beschwerdeführer begangen werden könnten.
Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch folgenden, aus VwGH 20.10.2004, 2003/04/0072, abgeleiteten Rechtssatz:
„Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung ‚Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Bestandteilen und Zubehör, unter Ausschluss solcher Waren, deren Verkauf an den großen Befähigungsnachweis gebunden ist‘ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 5 Z. 3, 4 und 5 StGB sowie § 122 Abs. 1 Z. 1 GmbH-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (Näheres hiezu im vorliegenden E). Was die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des Handelsgewerbes biete Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten gegenüber Kunden und Lieferanten, allenfalls auch Arbeitnehmern. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.“„Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung ‚Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Bestandteilen und Zubehör, unter Ausschluss solcher Waren, deren Verkauf an den großen Befähigungsnachweis gebunden ist‘ an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war gemäß Paragraph 159, Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer 3,, 4 und 5 StGB sowie Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins, GmbH-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (Näheres hiezu im vorliegenden E). Was die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des Handelsgewerbes biete Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten gegenüber Kunden und Lieferanten, allenfalls auch Arbeitnehmern. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.“
Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Diesbezüglich ist auch noch zu berücksichtigen, dass es nach VwGH 28.9.2011, 2010/04/0134, bei einer Prognoseentscheidung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht darauf ankommt, „dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat ‚kaum‘ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0237, mwN).“Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Diesbezüglich ist auch noch zu berücksichtigen, dass es nach VwGH 28.9.2011, 2010/04/0134, bei einer Prognoseentscheidung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht darauf ankommt, „dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat ‚kaum‘ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0237, mwN).“
Dass beim Beschwerdeführer in diesem Sinn eine solche Befürchtung gar nicht besteht, kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der begangenen Tat nicht behauptet werden. Dies insbesondere deshalb, da sich der Beschwerdeführer im durchgeführten Strafverfahren bis zuletzt als nicht schuldig bekannte und keinerlei Anhaltspunkte für eine Reue erkennbar sind. Schon nachdem die Polizei den angeblich gestohlenen Motormäher entdeckt hatte und deshalb eine Einvernahme des Beschwerdeführers plante, entschied sich dieser entsprechend den Ausführungen im Gerichtsurteil nicht dazu, seine Tat einzugestehen, sondern versuchte noch durch Meldung an die Versicherung über den Fund und durch weitere unglaubwürdige Schutzbehauptungen die Begehung seiner Straftat zu vertuschen.
Für eine negative Prognoseentscheidung spricht auch, dass etwa nach VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084, bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers „auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen [ist], in dem die über ihn verhängten Strafen die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0223)“, und im vorliegenden Fall die im § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 vorgesehene Grenze von 180 Tagessätzen bei einer letztlich verhängten Geldstrafe von 300 Tagessätzen weit überschritten wurde. Für eine negative Prognoseentscheidung spricht auch, dass etwa nach VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084, bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers „auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen [ist], in dem die über ihn verhängten Strafen die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0223)“, und im vorliegenden Fall die im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vorgesehene Grenze von 180 Tagessätzen bei einer letztlich verhängten Geldstrafe von 300 Tagessätzen weit überschritten wurde.
Nach VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084, könnten im gewerbebehördlichen Entziehungsverfahren zwar gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht – obwohl diese grundsätzlich nicht von Relevanz sind – in einem gewissen Ausmaß und nach Maßgabe der Überlegungen des Gerichtes hierzu berücksichtigt werden, da im vorliegenden Fall aber gerade keine solche bedingte Strafnachsicht ausgesprochen wurde, spricht auch das gegen eine positive Prognoseentscheidung.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung betrifft, kann aus folgendem, aus VwGH 25.4.1995, 94/04/0237, stammenden Rechtssatz die Unbeachtlichkeit eines solchen Vorbringens im gegenständlichen Zusammenhang abgeleitet werden:
„Der Gesichtspunkt einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Gewerbeinhabers hat im Entziehungsverfahren keine rechtliche Relevanz (Hinweis E 21.12.1993, 93/04/0078).“
Was schließlich das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum wohlverhalten habe, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Länge des Zeitraums des Wohlverhaltens im vorliegenden Fall für eine positive Prognoseentscheidung nicht ausreicht.
Auch hier kann wiederum auf zahlreiche einschlägige und auf den vorliegenden Fall übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden.
VwGH 11.11.1998, 97/04/0226:
„Einem Wohlverhalten des Gewerbetreibenden von nur 1 1/2 Jahren seit der Verurteilung wegen schweren Betruges ist nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein solches Gewicht zuzumessen, daß die Annahme rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 30. 10. 1990, 90/04/0127, und 25. 4. 1995, 94/04/0237)“
VwGH 9.9.1998, 98/04/0117:
„GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/04/0231 2 VwSlg 14226 A/1995 (hier: Die der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten gemäß § 146 und § 298 Abs1 StGB wurden in einem Alter begangen, in dem die Charakterbildung eines Menschen längst abgeschlossen ist, zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten wurde das Mittel des schweren Betruges anstelle legaler Möglichkeiten gewählt , die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich der Bf einwandfrei verhalten hat, ist zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert)“ „GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/04/0231 2 VwSlg 14226 A/1995 (hier: Die der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten gemäß Paragraph 146 und Paragraph 298, Abs1 StGB wurden in einem Alter begangen, in dem die Charakterbildung eines Menschen längst abgeschlossen ist, zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten wurde das Mittel des schweren Betruges anstelle legaler Möglichkeiten gewählt , die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich der Bf einwandfrei verhalten hat, ist zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert)“
VwGH 25.4.1995, 94/04/0237:
„Was die Würdigung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Gewerbetreibenden anlangt, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die den Straftaten nach § 83 Abs 1 iVm § 85 Z 1 und nach § 146 iVm § 147 Abs 2 StGB sowie nach § 33 Abs 1 FinStrG zugrunde liegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt. Dem Umstand, daß sich der Geschäftsführer seit der letzten Verurteilung innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren wohlverhalten hat, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe.“„Was die Würdigung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Gewerbetreibenden anlangt, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die den Straftaten nach Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer eins und nach Paragraph 146, in Verbindung mit Paragraph 147, Absatz 2, StGB sowie nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zugrunde liegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt. Dem Umstand, daß sich der Geschäftsführer seit der letzten Verurteilung innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren wohlverhalten hat, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe.“
VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043:
„Weder der bis zur Verurteilung gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB und § 298 Abs. 1 StGB vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch auch dem während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes ‚Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers‘ sowie ‚Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994‘ rechtswidrig erscheinen ließe.“„Weder der bis zur Verurteilung gemäß Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und Paragraph 298, Absatz eins, StGB vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch auch dem während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes ‚Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers‘ sowie ‚Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994‘ rechtswidrig erscheinen ließe.“
Diese Rechtsprechung zeigt, dass auch im vorliegenden Fall, wo die Tat im Jahr 2021 begangen wurde und erst im Jahr 2023 eine Verurteilung erfolgte, kein ausreichender Zeitraum verstrichen ist, um aus dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers eine positive Prognoseentscheidung ableiten zu können.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann daher selbst der Umstand, dass vom Beschwerdeführer der Schaden wieder gut gemacht wurde, nicht dazu führen, dass im Sinn des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes gar nicht mehr zu befürchten wäre.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann daher selbst der Umstand, dass vom Beschwerdeführer der Schaden wieder gut gemacht wurde, nicht dazu führen, dass im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes gar nicht mehr zu befürchten wäre.
Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.
Was den in der Beschwerde genannten Eventualantrag betrifft, richtet sich dieser offenkundig an die belangte Behörde, da das Landesverwaltungsgericht hierüber ohnehin nicht entscheiden dürfte, da die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht über die Frage der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeberechtigung abgesprochen hat und es sich insofern um keine Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens handelt. Vom Landesverwaltungsgericht musste hierauf somit nicht eingegangen werden.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlic