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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1995, Zl. 105.626/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 13. April 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis zum 1. Mai 1994 erteilt worden sei. Mit der erst am 13. April 1994 vorgenommenen Einbringung des Verlängerungsantrages habe die Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehene Frist versäumt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung am 1. Mai 1994 abgelaufen ist und daß die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 13. April 1994, somit nach dem in § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz genannten Zeitpunkt, gestellt hat.
Damit steht jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwingend die Versäumung der Antragsfrist entgegen; eine - der Beschwerdeführerin vorschwebende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung ist auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz die "Grundbedingung der Gesetzesklarheit" vermissen lasse, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Allfälligen Pressemeldungen über einen "vereinfachten" Vollzug der "Ausländergesetze" kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180839.X00Im RIS seit
11.07.2001