TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/5 LVwG-2024/11/1942-2, LVwG-2024/11/1943-2, LVwG-2024/11/1944-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Entscheidungsdatum

05.09.2024

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §2
TourismusG Tir 2006 §2
TourismusG Tir 2006 §30
TourismusG Tir 2006 §31

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. aufgrund der Vorlageanträge vom 16.07.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 18.06.2024, jeweils Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen drei Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 27.12.2023, jeweils Zl ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006, für das Jahr 2021 und der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2022 und 2023,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 wie folgt endgültig festgesetzt wird:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

Pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Baumeister,

Bauunternehmer

01.01.2022-31.12.2022

€ 762.450,00

10

76.245

 

 

Gesamtgrundzahl

76.245

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 91,49

Tourismusverband

12,0

€ 914,91

Gesamt

13,2

€ 1.006,40

Davon bereits abgestattet

 

€1.006,40

Einzubezahlender Betrag

 

€ 0,00

3.       Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 wie folgt vorläufig festgesetzt wird:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

Pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Baumeister,

Bauunternehmer

01.01.2023-31.12.2023

€ 91.360,00

10

9.136

 

 

Gesamtgrundzahl

9.136

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 10,96

Tourismusverband

12,0

€ 109,64

Gesamt

13,2

€ 120,60

Davon bereits abgestattet

 

€ 120,60

Einzubezahlender Betrag

 

€ 0,00

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 09.12.2023 stellte die AA (in der Folge Beschwerdeführerin) durch ihre steuerliche Vertretung BB den Antrag nach § 2 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006, festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol besteht. Mit E-Mail vom 22.12.2023 wurde dieser Antrag zurückgezogen. Mit Schreiben vom 09.12.2023 stellte die AA (in der Folge Beschwerdeführerin) durch ihre steuerliche Vertretung BB den Antrag nach Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 2006, festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol besteht. Mit E-Mail vom 22.12.2023 wurde dieser Antrag zurückgezogen.

Mit den angefochtenen (drei) Bescheiden jeweils vom 27.12.2023, jeweils Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden CC an den Tourismusverband X (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: ***) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2021 endgültig und für die Jahre 2022 und 2023 vorläufig fest: Mit den angefochtenen (drei) Bescheiden jeweils vom 27.12.2023, jeweils Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden CC an den Tourismusverband römisch zehn (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: ***) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2021 endgültig und für die Jahre 2022 und 2023 vorläufig fest:

Bescheid vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

*** Baumeister, Bauunternehmer

€ 762.700,00

10

76.270

Gesamtgrundzahl

76.270

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 91,53

Tourismusverband

12,0

€ 915,27

Gesamt

13,2

€ 1006,80

Davon bereits abgestattet

 

€ 0,00

Einzubezahlender Betrag

 

€ 1006,80

Bescheid vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

*** Baumeister, Bauunternehmer

€ 800.000,00

10

80.000

Gesamtgrundzahl

80.000

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 96,00

Tourismusverband

12,0

€ 960,00

Gesamt

13,2

€ 1.056,00

Davon bereits abgestattet

 

€ 0,00

Einzubezahlender Betrag

 

€ 1.056,00

Bescheid vom 27.12.2023, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

*** Baumeister, Bauunternehmer

€ 820.000,00

10

82.000

Gesamtgrundzahl

82.000

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 98,40

Tourismusverband

12,0

€ 984,00

Gesamt

13,2

€ 1.082,40

Davon bereits abgestattet

 

€ 0,00

Einzubezahlender Betrag

 

€ 1.082,40

Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 28.01.2024 Beschwerde gegen die angeführten Bescheide und brachte zusammengefasst vor, für die Beschwerdeführerin bestehe keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol. Steuergegenstand sei der Nutzen aus dem Tourismus. Nur Unternehmer gemäß § 2 Abs 1 und 2 UStG, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, seien Pflichtmitglieder eines Tiroler Tourismusverbandes. Ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus sei daher notwendige Bedingung einer Abgabenpflicht. Die Beschwerdeführerin diene als CC ausschließlich der Verrechnung bzw Durchrechnung von Kosten aus der Errichtung von Immobilien an die Mitbesitzer als Bauherren. Die Beschwerdeführerin könne demnach ihrer zweckmäßigen Natur schon keinerlei Nutzen aus dem Tourismus ziehen, da ihr einziger Gesellschaftszweck die Aufteilung von Kosten darstelle. Es werde kein Gewinnaufschlag verrechnet oder sonst ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tiroler Tourismus gezogen. Die Beschwerdeführerin leite nur Kosten nach einem zu Grunde liegenden Schlüssel weiter. Ob in der Folge die Mitbesitzer einen allfälligen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, sei für die Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz. Für die Beschwerdeführerin werde ausdrücklich festgehalten, dass diese keinerlei Nutzen aus dem geografisch relevanten Tourismus in Tirol ziehe und somit eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht in Frage komme. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 28.01.2024 Beschwerde gegen die angeführten Bescheide und brachte zusammengefasst vor, für die Beschwerdeführerin bestehe keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband in Tirol. Steuergegenstand sei der Nutzen aus dem Tourismus. Nur Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 UStG, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, seien Pflichtmitglieder eines Tiroler Tourismusverbandes. Ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus sei daher notwendige Bedingung einer Abgabenpflicht. Die Beschwerdeführerin diene als CC ausschließlich der Verrechnung bzw Durchrechnung von Kosten aus der Errichtung von Immobilien an die Mitbesitzer als Bauherren. Die Beschwerdeführerin könne demnach ihrer zweckmäßigen Natur schon keinerlei Nutzen aus dem Tourismus ziehen, da ihr einziger Gesellschaftszweck die Aufteilung von Kosten darstelle. Es werde kein Gewinnaufschlag verrechnet oder sonst ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tiroler Tourismus gezogen. Die Beschwerdeführerin leite nur Kosten nach einem zu Grunde liegenden Schlüssel weiter. Ob in der Folge die Mitbesitzer einen allfälligen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, sei für die Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz. Für die Beschwerdeführerin werde ausdrücklich festgehalten, dass diese keinerlei Nutzen aus dem geografisch relevanten Tourismus in Tirol ziehe und somit eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht in Frage komme.

Mit Erledigung vom 01.03.2024, Zl ***, richtete die Abgabenbehörde eine Reihe von Fragen an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Übermittlung von Unterlagen. Mit Eingabe vom 13.03.2024 beantwortete die Beschwerdeführerin diese Fragen und legte Unterlagen vor. Unter anderem gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass keine schriftlichen Verträge bezüglich der Geschäftsgründung der CC vorliegen würden. Die handelnden Personen seien beide Parteien der Bauherrengemeinschaft, es handle sich dabei einerseits um die AA (um DD als Geschäftsführer) und andererseits DD als Privatperson. Zur Frage, in welcher Form die Gesellschaft nach Außen in Erscheinung getreten sei, wurde mitgeteilt, dass die Bauherrengemeinschaft (die Beschwerdeführerin) nach außen als Abrechnungsstelle für das Bauvorhaben einer Kleinwohnanlage in **** Z, Adresse 1, auftrete. Die Rechnungen der Baufirmen wurden an die Beschwerdeführerin ausgestellt und von dieser entsprechend den Anteil an der Wohnanlage ohne Aufschlag weiter verrechnet. Es seien seitens der Beschwerdeführerin keine Geschäftskonten geführt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine eigene UID-Nummer „***“ und eine Steuernummer „***“. Mit dieser Eingabe gleichzeitig vorgelegt wurden die Umsatzsteuererklärungen der Beschwerdeführerin für 2021, 2022 und 2023. Für das Jahr 2023 wurde dabei ein Umsatz von € 91.352,00 angegeben.

Aufgrund der Beschwerde wies die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, Zl ***, die Beschwerde betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 als unbegründet ab. Ebenso aufgrund der Beschwerde wies die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, Zl ***, die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 mit der Maßgabe, als unbegründet ab, als für das Jahr 2022 der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt berechnet und endgültig festgesetzt wurde:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

Pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Baumeister,

Bauunternehmer

01.01.2022-31.12.2022

€ 762.450,00

10

76.245

 

 

Gesamtgrundzahl

76.245

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 91,49

Tourismusverband

12,0

€ 914,91

Gesamt

13,2

€ 1.006,40

Davon bereits abgestattet

 

€1.006,40

Einzubezahlender Betrag

 

€ 0,00

Ebenso mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, Zl ***, gab die Abgabenbehörde der Beschwerde betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 teilweise Folge und setzte den für das Jahr 2023 zu entrichteten Pflichtbeitrag wie folgt neu vorläufig fest:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitrags-

Pflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Baumeister,

Bauunternehmer

01.01.2023-31.12.2023

€ 91.360,00

10

9.136

 

 

Gesamtgrundzahl

9.136

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 10,96

Tourismusverband

12,0

€ 109,64

Gesamt

13,2

€ 120,60

 

 

 

Davon bereits abgestattet

 

€ 120,60

Einzubezahlender Betrag

 

€ 0,00

In den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen verwies die Abgabenbehörde auf die Umsatzsteuerdaten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle W, zur Steuernummer ***. Bereits aufgrund dieser Umsatzsteuerdaten stehe fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein selbstständiges Unternehmen und nicht lediglich um eine Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis handle. Dies ergebe sich weiters daraus, dass die Beschwerdeführerin im Unternehmensregister erfasst sei und über eine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer verfüge. Zum Nutzen aus dem Tourismus sei eben auch zu berücksichtigen, dass den Bauherrn aufgrund der Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol mehr finanzielle Mittel und dadurch auch die die Möglichkeit zur Durchführung des Bauprojekts zur Verfügung stünden, wodurch die Existenz der Beschwerdeführerin erst begründet worden sei. Gegenständlich liege ein eigenes Steuersubjekt vor, welches eigenständige Umsätze vereinnahme. Auch wenn ein Unternehmen für sich keinen Gewinn abwerfe (sondern lediglich Kosten weiterverrechnet), ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein könne.

Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht Vorlageanträge gegen alle Beschwerdevorentscheidungen ein. Hinsichtlich der Begründung verwies sie auf die Ausführungen in den zu Grunde liegenden Beschwerden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin nicht.

Mit Schreiben vom 29.07.2024, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.

II.      Sachverhalt:

Die AA (Beschwerdeführerin) besteht aus dem Zusammenschluss der AA (Geschäftsführer) und DD als Privatperson. Schriftliche Verträge über die Rechtsform und sonstigen Vertragsbeziehungen bestehen nicht.

Die UID-Nummer der Beschwerdeführerin lautet ***, die Steuernummer ***.

Der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2021 Euro 762.699,79, im Jahr 2022 Euro 762.440,51. Diese Umsatzsteuerdaten wurden vom Finanzamt an die Abgabenbehörde übermittelt. Für das Jahr 2023 gab die Beschwerdeführerin eine Umsatzsteuererklärung mit dem Gesamtumsatz von Euro 91.352,00 an das Finanzamt ab.

Die Beschwerdeführerin trat im Geschäftsverkehr nach Außen in Erscheinung. Sie trat gegenüber ausführenden Baufirmen als Rechnungs- und Zahlstelle für das Bauvorhaben Adresse 1, **** Z auf. Die Rechnungen der Baufirmen wurden an die Beschwerdeführerin ausgestellt und von dieser entsprechend den Anteilen an der Wohnanlage ohne Aufschlag weiterverrechnet.

Die Beschwerdeführerin entrichtete die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2021 bis 2023 von Euro 2133,80 (2021: Euro 1.006,80; 2022: Euro 1.006,40; 2023: Euro 120,60).

III.     Beweiswürdigung:

Die Daten betreffend die AA (Beschwerdeführerin) ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Einrichtung der CC aufgrund entsprechenden rechtsgeschäftlichen Handelns in Personalunion der handelnden Personen für beide Parteien der Bauherrengemeinschaft (Geschäftsführer der AA: DD und Privatperson Herr DD) ergeben sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.03.2024 sowie aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Unternehmensregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesellschaftszweck der Aufteilung von Kosten sowie der zum Außenauftritt der Beschwerdeführerin als Abrechnungsstelle und Rechnungsadressatin ergeben sich einerseits aus der Beschwerde und andererseits aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.03.2024.

Die Umsatzsteuerdaten der Jahre 2021 bis 2023 ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, insbesondere der darin enthaltenen Übersicht über die Umsatzsteuerdaten vom Finanzamt sowie der jeweiligen Erklärungen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur gänzlichen Entrichtung der vorgeschriebenen Pflichtbeiträge ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom 29.07.2024.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Umsatzsteuergesetz 1994 – UstG 1994, BGBl Nr 663/1994 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 201/1996Umsatzsteuergesetz 1994 – UstG 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr 201 aus 1996,

„Unternehmer, Unternehmen

§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.Paragraph 2, (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

  1. 1.Ziffer eins
    soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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