Entscheidungsdatum
09.09.2024Index
L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe, Platzfuhrwerkgewerbe TirolNorm
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 §14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
Es erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.07.2024 an die Beschwerdeführerin:
„Spruch
Datum/Zeit: 27.12.2013, 22:16 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, Gehsteig
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie sind als LenkerIn zum angeführten Zeitpunkt mit dem angeführten Kraftfahrzeug an o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von **** Z nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.“Sie sind als LenkerIn zum angeführten Zeitpunkt mit dem angeführten Kraftfahrzeug an o.a. Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von **** Z nach Paragraph 96, Absatz 3, StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.“
Der Beschwerdeführerin wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt. Verfahrenskosten wurden vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt. Verfahrenskosten wurden vorgeschrieben.
In dagegen erhobener Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf das zu Zahl LVwG-2024/49/0916 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführte Verfahren, genau der vorliegende gesamte Vorgang wäre im Erkenntnis LVwG-2024/49/0916-5 erfasst. Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Rechtfertigung gegen das vorliegende Straferkenntnis - von ihr ihrer Intention nach als zutreffend bewertet - auf ebendiesen vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellten Sachverhalt und auf die vom Landesverwaltungsgericht dazu getroffene Entscheidung. Mit dem Erkenntnis LVwG-2024/49/0916-5 wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.03.2024, ***, insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde.
Im Weiteren bewertet die Beschwerdeführerin die Begrifflichkeit des „Stapelns“ als (lediglich) umgangssprachlich.
2. Sachverhalt/Feststellungen:
Zu vorgeworfenem Tatzeitpunkt hat die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an vorgeworfenem (durch Bilddokumentation ausgewiesenem) Tatort, an dem noch keine ausgewiesenen Taxistellplätze waren, mit erkennbar leuchtenden Bremslichtern am Gehsteig abgestellt. Die sich ansonsten seit Jahren unmittelbar vor dem abgestellten Taxi zusammen mit 30er-Beschränkung befindliche Zusatztafel, wonach Taxis zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr halten dürfen, war zum Tatzeitpunkt wegen einer Baustelle abmontiert und noch nicht wieder montiert worden.
Die Beschwerdeführerin wartete an dieser Stelle, um nach den vor ihr bereits stehenden Taxis auf die Taxistellplätze aufrücken zu können.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.03.2024 wurde zu gleichem Vorfall/Geschehen (Datum/Zeit: 27.12.2023, 22:16 Uhr; Ort: **** Z, Adresse 2; betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen ***) der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihr Fahrzeug mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt worden sei, abgestellt zu haben, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorgelegen seien. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.03.2024 wurde zu gleichem Vorfall/Geschehen (Datum/Zeit: 27.12.2023, 22:16 Uhr; Ort: **** Z, Adresse 2; betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen ***) der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihr Fahrzeug mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt worden sei, abgestellt zu haben, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 StVO 1960 nicht vorgelegen seien.
Mit Erkenntnis in gekürzter Form des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.06.2024, LVwG-2024/49/0916-5, (nach mündlicher Verkündung in der Verhandlung am 22.05.2024) wurde der gegen das Straferkenntnis vom 06.03.2024 erhobenen Beschwerde Folge gegeben, von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
3. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Strafakt. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einschau in den landesverwaltungsgerichtlichen Akt zu Zl LVwG-2024/49/0916, insbesondere in die zu diesem Verfahren erstellte Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22.05.2024 und das von der Beschwerdeführerin zu ihrer Argumentation und ihrer Rechtswahrung bezogene Erkenntnis LVwG-2024/49/0916. Daraus ergeben sich die getroffenen Feststellungen.
Die Beschwerdeführerin verweist und beruft sich zur ihrer Rechtfertigung in vorliegender Beschwerdesache selbst auf den im Verfahren zu Zl LVwG-2024/49/0916 erhobenen, beweisgewürdigten und im dortigen Erkenntnis LVwG-2024/49/0916-5 zugrunde gelegten und geahndeten Sachverhalt. In diesem Erkenntnis wurde mit einer Ermahnung vorgegangen.
In Beweiswürdigung sämtlicher vorliegender Umstände und Ergebnisse des Verfahrens zu LVwG-2024/49/0916 sowie des vorliegenden Strafaktes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und damit in objektiver Hinsicht zu vertreten hat.
4. Rechtslage:
Die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, LGBl Nr 118/2023, lautet: auszugsweise:Die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2023,, lautet: auszugsweise:
„§ 14
Auffahren auf Standplätze
(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Absatz 2, etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.
[…]
„§ 21
Strafbestimmungen
(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.
[…]
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022, lautet auszugsweise:Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„§ 15
Strafbestimmungen
[…]
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
…
[…]“
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 34/2024, lautet auszugsweise: Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2024,, lautet auszugsweise:
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
…
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
…
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Wie dies auch bei identem Sachverhalt Ergebnis des Verfahrens zu LVwG-2024/49/0916 ist, vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass im Gegenstandsfall mit einer Ermahnung vorzugehen ist. Dies erscheint dem Gericht vorliegend als ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Der Beschwerdeführerin mit jahrzehntelanger Praxiserfahrung als Taxilenkerin kann im Gegenstandsfall zugestanden werden, dass sie den Umstand, dass die seit Jahren vor Ort vorhandene Ausnahmebeschilderung (Zusatztafel), wonach Taxis das Halten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr erlaubt ist, zum Tatzeitpunkt abmontiert (und noch nicht wieder montiert) war, übersehen hat. Bei Vorhandensein dieser Ausnahmebeschilderung wäre die Beschwerdeführerin das nächste Fahrzeug gewesen und in Anbetracht der vorgeworfenen Tatzeit mit 22:16 Uhr im Geltungsbereich der Zusatzbeschilderung zum Halten berechtigt gewesen.
Verfahrensgegenständlich ist davon auszugehen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin gering sind.
Festgehalten wird, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin monierten Begriff des „Stapelns“ um einen (zwar) in der Praxis eingebürgerten Begriff handelt, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch zutreffend der gesetzlichen Diktion entspricht.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Eine Revision durch die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache nur eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.Eine Revision durch die Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache nur eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Dr.in Mair
Richterin
Schlagworte
Auffahren auf StandplätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.39.1339.2Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024