Entscheidungsdatum
10.09.2024Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §252Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier aus Anlass des Vorlagenantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024, Zl 034-2-00/20/6, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.2024, Kassenzeichen ***, für das Objekt mit der Adresse Adresse 1, **** Z (Grundsteuer B rückwirkend ab dem 01.01.2019),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.2024, Kassenzeichen *** wurde unter Zugrundelegung eines Messbetrages von Euro 68,42 und eines Hebesatzes von 500 Prozent für das Objekt Adresse 1, **** Z, mit Wirkung ab 01.01.2019 ein Grundsteuerjahresbetrag (Grundsteuer B) in der Höhe von jährlich Euro 342,10 neu festgesetzt.
Dadurch ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von Euro 2.011,35.
Dieser Vorschreibung liegt der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Y vom 18.12.2023, Zl ***zugrunde (ab 1.1.2018, Messbetrag Euro 68,42).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristegerecht die Beschwerde vom 31.05.2024 ein und führte darin Folgendes aus:
„(…)
Ich lege gegen den Bescheid Grundsteuer mit der Vorschreibungsnummer *** vom 08.05.2024 Beschwerde ein und begründe dies wie folgt:
Der Bescheid bezieht sich auf die Grundsteuer für die Adressnummer *** und enthält die Grundsteuer für das laufende Jahr 2024 sowie für die Jahre 2019 bis 2023. Die Berechnung erfolgte mit dem neuen Messbetrag in Höhe von 68,42 EURO (alter Messbetrag 1,65 EURO) der im Einheitswertbescheid zum 01.01.2018 (Einheitswertaktenzeichen ***) vom 18.12.2023 festgestellt wurde.
Die Beschwerde bezieht sich konkret gegen die rückwirkende Abrechnung von Grundsteuer für die Jahre 2019 bis 2023, weil ich die Grundsteuer für diesen Zeitraum auf der Basis von jeweils rechtswirksamen Bescheiden erlassen durch die Gemeinde Z abgeführt habe. Diese Bescheide wurden nicht unter einem „Vorbehalt“ erlassen (z.B. vorbehaltlich Ermittlung eines neuen Steuermessbetrages) und sind daher endgültig. Im Übrigen erachte ich die Rückwirkung der Abrechnung über den genannten Zeitraum im Sinne der Rechtssicherheit als unzumutbar.
(…)“
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.06.2024 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 22.07.2024 ein, in dem Folgendes ausgeführt wird:
„(…)
mit diesem Schreiben stelle ich den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung Zahl ***).
Wie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung beschrieben, basiert der mittels Beschwerde angefochtene Bescheid der Gemeinde Z vom 08.05.2024, ZI. *** auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Y, ZI. ***, welcher den Grundsteuermessbetrag neu festsetzt.
Der Grundsteuermessbescheid basiert auf der im Jahr 2018 von der Gemeinde Z an das Finanzamt Y übermittelten Fertigstellungsmeldung für das auf dem Grundstück
errichteten Wohnhaus (inklusive Baubescheid). Der Einheitswertbescheid zum 01.01.2018 und der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2018 (jeweils AZ ***) wurden
daraufhin am 18. Dezember 2023, erlassen.
Auf dieser Basis erfolgte die Anpassung der Grundsteuer durch die Gemeinde Z rückwirkend für die Jahre 2019 - 2023 sowie die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024 mittels Bescheides vom 08.05.2024 (ZI. ***).
Meine Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom 08.05.2024 bezieht sich auf den Umstand, dass die Gemeinde in den Jahren 2019 – 2023 endgültige Bescheide, die unter keinem Vorbehalt einer eventuellen Nachprüfung, Vorläufigkeit oder sonstigen Bedingung standen, erlassen hat. Damit haben die Bescheide nach Ablauf der Beschwerdefrist Rechtkraft erlangt und können von der Gemeinde deshalb auch nicht rückwirkend geändert werden. Erschwerend für die Gemeinde ist der Umstand, dass die Gemeinde aufgrund der von ihr an das Finanzamt übermittelten Unterlagen wissen musste, dass die von ihr „bescheidete“ Grundsteuer nur vorläufig sein kann.
In der Beschwerdevorentscheidung wird darauf eingegangen, dass „eine weitere Aufrollung“
des angefochtenen Bescheides nicht möglich sei, „zumal auf Anfrage beim Finanzamt
keinerlei Verfolgungshandlung“ gesetzt worden sei. Diese Einlassung ist für den Sachverhalt
in keiner Weise relevant.
Aus den genannten Gründen beantrage ich eine Entscheidung über meine Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zur Aufhebung der rückwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer B für die Jahre 2019 - 2023.
(…)“
II. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde. Die Daten des Grundsteuermessbescheides des Finanzamt Y vom 18.12.2023 (Messbetrag Euro 68,42 ab 01.01.2018) wurden nicht bestritten.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Im gegenständlichen Fall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
III. Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Bundesabgabenordnung – BAO, zuletzt geändert durch
(§ 252):Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, zuletzt geändert durch
BGBl römisch eins Nr 14/2013 (Paragraph 252,):
„§ 252
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.“(3) Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 295, Absatz 3, geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.“
IV. Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass Steuermessbescheide ua über die sachliche und persönliche Abgabepflicht absprechen.
Steuermessbescheide sind daher Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl Ritz, BAO7, § 194, Rz 1 ff; VwGH 28.4.2005, 2004/16/0229; ua).Steuermessbescheide sind daher Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide vergleiche Ritz, BAO7, Paragraph 194,, Rz 1 ff; VwGH 28.4.2005, 2004/16/0229; ua).
Der abgeleitete Bescheid (zB Grundsteuervorschreibungsbescheid) ist daher an die im Spruch des Grundlagenbescheides (zB Grundsteuermessbescheid) getroffenen Feststellungen gebunden
Daraus ergibt sich, dass allfällige Einwände in Bezug auf die jeweilige Zurechnung bzw Bewertung des Steuergegenstandes nur in der Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid (zB Steuermessbescheid), nicht jedoch gegen den abgeleiteten Bescheid wirksam bekämpfen werden können (vgl VwGH 04.07.1995, 91/14/0199; VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; VwGH 28.04.2005, 2004/16/0229; ua).Daraus ergibt sich, dass allfällige Einwände in Bezug auf die jeweilige Zurechnung bzw Bewertung des Steuergegenstandes nur in der Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid (zB Steuermessbescheid), nicht jedoch gegen den abgeleiteten Bescheid wirksam bekämpfen werden können vergleiche VwGH 04.07.1995, 91/14/0199; VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; VwGH 28.04.2005, 2004/16/0229; ua).
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Grundsteuermessbescheid des FA Y vom 18.12.2023, Zl ***der Grundsteuermessbetrag mit Wirkung ab 01.01.2018 mit Euro 68,42 festgesetzt.
Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des
§ 252 BAO.
Dem bekämpften Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.2024, Kassenzeichen ***, für das Objekt mit der Adresse Adresse 1, **** Z, liegt auch die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 18.12.2023, Zl ***, getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.
Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Gemäß Paragraph 252, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Der abgeleitete Abgabenbescheid (zB Grundsteuerbescheid) ist daher an die im Spruch des Grundlagenbescheides (zB Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes) getroffenen Feststellungen gebunden, dies sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes.
Gemäß § 28b Abs 2 Grundsteuergesetz 1955 ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren rechtmäßig und geboten.Gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Grundsteuergesetz 1955 ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren rechtmäßig und geboten.
Die in § 252 BAO ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl VwGH 20.01.1992, 91/15/0134; ua).Die in Paragraph 252, BAO ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH 20.01.1992, 91/15/0134; ua).
Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich daher – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - als unbegründet (vgl VwGH 24.01.2001, 2000/16/0579; ua).Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich daher – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - als unbegründet vergleiche VwGH 24.01.2001, 2000/16/0579; ua).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher zusammengefasst, dass die belangte Abgabenbehörde verpflichtet war, die Grundsteuer basierend auf dem Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzuschreiben.
Die Vorschreibung der Grundsteuer ist mit Rückwirkung ab 01.01.2019 erfolgt.
Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde nicht aufzeigen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Mag. Schreier
(Richter)
Schlagworte
GrundsteuerbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.2123.2Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024