TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 G304 2282552-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §13
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 13 heute
  2. AuslBG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 13 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 13 gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G304 2282549-1/13E
G304 2282552-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Andreas LINKE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, (BF1), und der XXXX , (BF2), beide vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.10.2023, XXXX , Externe GZ: XXXX , betreffend Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG im Unternehmen der Beyti GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Andreas LINKE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, (BF1), und der römisch 40 , (BF2), beide vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.10.2023, römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 , betreffend Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslbG im Unternehmen der Beyti GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023 wurde der Antrag des im Spruch angeführten Arbeitgebers (BF2) vom 20.09.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG) auf Zulassung des im Spruch genannten Arbeitnehmers (BF1) als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG im Unternehmen des oben angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslbG abgewiesen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023 wurde der Antrag des im Spruch angeführten Arbeitgebers (BF2) vom 20.09.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG) auf Zulassung des im Spruch genannten Arbeitnehmers (BF1) als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslbG im Unternehmen des oben angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslbG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 11.12.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Am 07.03.2024 wurde mit dem Rechtsvertreter der BF1 und BF2 – der BF1 und der BF2 selbst sind nicht zur Verhandlung erschienen – eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beim BF1 handelt es sich um einen zwischen 40 und 50 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen.

1.2. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag vom 20.09.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslbG auf Zulassung des BF1, eines türkischen Staatsangehörigen, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des in der Sprucheinleitung angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen, und als Begründung dafür angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 20 angerechnet werden können habe, und zwar für Sprachkenntnisse Deutsch 10, für Sprachkenntnisse Englisch 5 und für das zwischen 40 und 50 Jahre liegende Alter des BF1 5 Punkte.1.2. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag vom 20.09.2023 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslbG auf Zulassung des BF1, eines türkischen Staatsangehörigen, als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen des in der Sprucheinleitung angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen, und als Begründung dafür angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 20 angerechnet werden können habe, und zwar für Sprachkenntnisse Deutsch 10, für Sprachkenntnisse Englisch 5 und für das zwischen 40 und 50 Jahre liegende Alter des BF1 5 Punkte.

1.3. Der BF1 hat in den Jahren 1991 bis 1994 eine Kochausbildung absolviert.

Bei sämtlichen vom BF vorgelegten Sprachnachweisen zu Deutsch (A1 und A2) und Englisch (A2) handelt es sich um Fälschungen, wie von der österreichischen Botschaft in Ankara der belangten Behörde auf Anfrage mitgeteilt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

2.2. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.09.2023 betreffend Schlüsselkraftzulassung für den BF1 wurde Folgendes zur „Qualifikation“ des BF1 angeführt:

„Für die Ausbildung als Koch können derzeit noch keine Punkte vergeben werden, da lediglich Abschlusszeugnisse vorliegen ohne Angaben der Dauer der Ausbildung – somit konnte bisher nicht geprüft werden, ob die Ausbildungsdauer einer österreichischen Lehrausbildung als Koch entspricht.

Sprachkenntnisse:

Bisher konnten für A2 Deutschkenntnisse 10 Punkte und für A2 Englischkenntnisse 5 Punkte vergeben werden.

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung:

Bisher konnten keine Punkte vergeben werden, da dies nur möglich ist, wenn auch für die Ausbildung Punkte anerkannt werden und weiters eine Bestätigung vorliegt, in der die genaue berufliche Tätigkeit hervorgeht. In den vorgelegten Nachweisen wurde lediglich der Zeitraum eines Dienstverhältnisses angegeben (und keine Tätigkeit)

Alter: Für das Alter können 5 Punkte vergeben werden.

Somit werden von den erforderlichen 55 Punkten aktuell nur 20 Punkte erreicht.

Um die erforderliche Punkteanzahl zu erreichen, sind weitere Nachweise im Original und beglaubigter deutscher Übersetzung erforderlich.

-        Ausbildungsnachweise: einzelnen Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnis als Koch, worin die Dauer der Ausbildung ersichtlich ist

-        Nachweise über die ausbildungsadäquate Berufserfahrung mit Angabe der bisher ausgeübten Tätigkeiten nach Abschluss der Kochausbildung

(…).“ (AS 73, 74)

Mit Beschwerdeschreiben vom 07.11.2023 wurde

„zur Vorlage gebracht:

?        „Diplom (Abschlusszeugnis) für Berufsgymnasium“

?        Aufschlüsselung der absolvierten Fächer samt Benotungen

jeweils samt deutscher Übersetzung in Kopie.“ (AS 16)

Im Zuge eines Texteintrages eines Mitarbeiters des AMS vom 11.12.2023 wurde angemerkt:

„Zu der Vorlage des Diploms des „(…) Berufliche und Technische Anatolische Gymnasium“ ist zu sagen:

1.       Es ist verwunderlich, dass diese angeblich 3 Jahre dauernde Ausbildung nun erstmalig im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wird.

2.       Ist es erstaunlich, dass man in der Türkei nach einer angeblich 3 Jahre dauernden Schulausbildung als Koch nicht mehr als diese 1-seitige Unterlage erhält und dass es keine Jahreszeugnisse der einzelnen Schuljahre gibt.

3.       Wird als ausstellender Schule auf dem Diplom nicht das (…) Gymnasium angegeben, sondern eine „(…) Grundschule“ angegeben!

4.       Ist es unter der Annahme, dass die von 1992 bis 1994 absolvierte Kochausbildung tatsächlich stattgefunden hat, nicht nachvollziehbar, warum Hr. (…) nach dieser 1994 abgeschlossenen Kochausbildung im Jahr 2018 eine weitere Kochausbildung im Ausmaß von 756 Stunden an der „(…) Universität“ abgeschlossen hat.

Aufgrund all dieser offenen Fragen/Punkte erfolgte eine Vorlage des Aktes an das BVwG, wo es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sicher zur Klärung dieser Fragen kommt.“ (AS 5)

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.03.2024 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, und zwar wie folgt:

„BehV: Die erste Frage, die sich uns stellt: Grundsätzlich wurde mit dem Antrag eine Kursbestätigung vorgelegt. Dort steht weder ein Beginn noch ein Ende darin.

RV: Es handelt sich hierbei um einen Intensivkurs aus dem Jahr 2018, den der BF1 abgelegt hat.Regierungsvorlage, Es handelt sich hierbei um einen Intensivkurs aus dem Jahr 2018, den der BF1 abgelegt hat.

BehV: Die zweite Frage, welche aufgekommen ist, ob es nicht eine genauere Dokumentation zum vorgelegten Gesamtzeugnis gibt.

RV: Ich verweise auf den Ausbildungsplan des beruflichen Gymnasiums (…) und der diesem Abschlusszeugnis beigelegten Aufstellung der insgesamt im besagten Zeitraum absolvierten Stunden der 1. – 3. Klasse. Nach Informationsstand meiner Person ist ein einzelnes Schulzeugnis der absolvierten Klassen nicht vorhanden, da die Zeugnisse von Seiten dieses Gymnasiums nicht ausgestellt werden. Regierungsvorlage, Ich verweise auf den Ausbildungsplan des beruflichen Gymnasiums (…) und der diesem Abschlusszeugnis beigelegten Aufstellung der insgesamt im besagten Zeitraum absolvierten Stunden der 1. – 3. Klasse. Nach Informationsstand meiner Person ist ein einzelnes Schulzeugnis der absolvierten Klassen nicht vorhanden, da die Zeugnisse von Seiten dieses Gymnasiums nicht ausgestellt werden.

BehV: Die dritte Frage war, dass bei dem Diplom als ausstellende Bindungseinrichtung eine Grundschule angeführt war. Dies steht auch am Original.

RV: Sollte es sich hierbei um eine richtige Übersetzung des Originals in deutscher Sprache handeln, ist unstrittig davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Versehen des Berufsgymnasiums handeln muss, da zwangsläufig in der Türkei vor Absolvierung des Berufsgymnasiums zwingend notwendig ist, die Grundschule zu besuchen.“ (VH-Niederschrift, S. 4)Regierungsvorlage, Sollte es sich hierbei um eine richtige Übersetzung des Originals in deutscher Sprache handeln, ist unstrittig davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Versehen des Berufsgymnasiums handeln muss, da zwangsläufig in der Türkei vor Absolvierung des Berufsgymnasiums zwingend notwendig ist, die Grundschule zu besuchen.“ (VH-Niederschrift, Sitzung 4)

Daraufhin wurde in der mündlichen Verhandlung angeführt:

„Das weitere Vorgehen wird im Konsens der weiteren Parteien wie folgt besprochen:

Die beschwerdeführende Partei wird das Diplom zur nochmaligen Übersetzung an einen gerichtlich beeideten Dolmetscher übermitteln.

Parallel hierzu wird die belangte Behörde die Urkunde durch die Botschaft überprüfen lassen.

Die Parteien kommen überein, dass eine direkte Übermittlung zwischen den Parteien nachrichtlich stattfindet.

Ein gesondertes Parteiengehör durch das Gericht ist daher nicht erforderlich.

Nachdem eine Dauer des Verfahrens bei der Botschaft nicht genau angegeben werden kann (im günstigsten Fall 3-4 Wochen), wird keine Frist für die Vorlage festgelegt.

(…).“ (VH-Niederschrift, S. 5)(…).“ (VH-Niederschrift, Sitzung 5)

Bezüglich vorgelegter Unterlagen erging mit E-Mail der belangten Behörde vom 09.04.2024 folgendes Schreiben an den Rechtsvertreter der BF1 und BF2:

„(…,)

ich habe die öst. Botschaft in (…) am 11.03.2024 ersucht, sowohl die Unterlagen zur Berufsausbildung (Diplomzeugnis des (…) Berufsgymnasiums 1991-1994 und der Kochausbildung an der (…) Universität 2018) als auch die Sprachnachweise der (…) Universität auf Echtheit zu überprüfen. Letztere aufgrund des Umstandes, dass gerade von dieser Institution inzwischen sehr viele Fälschungen in Umlauf sind.

Ich darf die Ergebnisse der öst. Botschaft in (…) zusammenfassen (siehe Mailverkehr im Anhang):

?        Bei sämtlichen Sprachnachweisen zu Deutsch (A1 und A2) und Englisch (A2) der (…) Universität handelt es sich um Fälschungen.

?        Zur Kochausbildung 2018 gab es von der (…) Universität keine Rückmeldung.

?        Das Diplom des (…) Berufsgymnasiums zur Kochausbildung in den Jahren 1991-1994 wurde von der Schule bestätigt.

Das bedeutet aus Sicht des AMS für die Punktevergabe bzw. den weiteren Gang des Verfahrens:

Auch bei Anerkennung der Berufsausbildung (das wären 30 Punkte), der Berufserfahrung (3,7 Jahre im Ausland= 7 Punkte) und den Punkten für das Alter (5 Punkte) würde Hr. (…) nur 42 Punkte erreichen.

Zudem muss angemerkt werden, dass die NAG-Behörde auch im Falle einer Erreichung der Mindestpunktezahl bei Vorlage von gefälschten Dokumenten im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels aufgrund eines entsprechenden Erlasses des BMI vom Februar 2024 immer das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG (Widerstreit mit öffentlichen Interessen bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) heranziehen muss. D.h. die Vorlage von gefälschten Dokumenten steht der Erteilung des Aufenthaltstitels immer im Wege (egal ob auch ohne die gefälschten Dokumente die erforderlichen Punkte für die Rot-Weiß-Rot-Karte erreicht werden würden).Zudem muss angemerkt werden, dass die NAG-Behörde auch im Falle einer Erreichung der Mindestpunktezahl bei Vorlage von gefälschten Dokumenten im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels aufgrund eines entsprechenden Erlasses des BMI vom Februar 2024 immer das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Widerstreit mit öffentlichen Interessen bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) heranziehen muss. D.h. die Vorlage von gefälschten Dokumenten steht der Erteilung des Aufenthaltstitels immer im Wege (egal ob auch ohne die gefälschten Dokumente die erforderlichen Punkte für die Rot-Weiß-Rot-Karte erreicht werden würden).

Ich ersuche Sie daher um Bekanntgabe, ob Sie den Antrag bzw. die Beschwerde weiterhin aufrechterhalten oder ob Sie diese zurückziehen.“

Eine diesbezügliche Bekanntgabe ist nicht erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 20 d Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF lautet wie folgt: Paragraph 20, d Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF lautet wie folgt:

„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2.         als Fachkraft gemäß § 12a,
3.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6.         als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7.         als Künstler gemäß § 14
Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2.         als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3.         als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4.         als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6.         als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7.         als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

§ 12a AuslbG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF, lautet wie folgt:Paragraph 12 a, AuslbG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF, lautet wie folgt:

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1.         eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2.         die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3.         für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
Paragraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1.         eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2.         die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3.         für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“

Der unter „Beschäftigungsbewilligung“ mit „Voraussetzungen“ betitelte § 4 Abs. 1 AuslbG lautet wie folgt: Der unter „Beschäftigungsbewilligung“ mit „Voraussetzungen“ betitelte Paragraph 4, Absatz eins, AuslbG lautet wie folgt:

„Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1.         der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2.         die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3.         keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4.         die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5.         der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6.         die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7.         der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8.         die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9.         der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a)         einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b)         die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
Paragraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1.         der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2.         die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3.         keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4.         die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5.         der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6.         die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7.         der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8.         die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9.         der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a)         einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b)         die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10.         der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11.         der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10.         der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11.         der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.

(3) (…)

(…).“

§ 13 AuslBG lautet wie folgt:Paragraph 13, AuslBG lautet wie folgt:

„Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Paragraph 13, (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) (…)

(…).“

3.2.2. Die Anlage B zum AuslBG, auf die § 12a Z 2 AuslBG Bezug nimmt, lautet:3.2.2. Die Anlage B zum AuslBG, auf die Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG Bezug nimmt, lautet:

„Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a„Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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