TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/14 W112 2297293-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2297293-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die Festnahme am 05.08.2024, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die Festnahme am 05.08.2024, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.08.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 07.08.2024 bis zum 14.08.2024 für rechtmäßig erklärt.römisch II. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins,, 2 Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 07.08.2024 bis zum 14.08.2024 für rechtmäßig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.römisch III. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 852,4 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 852,4 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er am 02.08.2023 erstbefragt und am 24.10.2023 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 26.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, stellte fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als Vertreterin Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.07.2024 als unbegründet abwies. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zu Handen seiner Vertreterin zugestellt. Es wurde weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, es liegt auch kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde oder Revision vor.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise lief am 30.07.2024 ab. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 01.08.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung und organisierte die unbegleitete Flugabschiebung für den 07.08.2024, am 05.08.2024 erließ es den Abschiebeauftrag. Es erließ am 01.08.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Abschiebung.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2024 an seiner Meldeadresse bei seinem Stiefvater XXXX betreten und um 06:10 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. festgenommen. Bei der Festnahme am 05.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung und das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache TÜRKISCH ausgefolgt. Nach dem Zusammenpacken der Effekten wurde er zur Polizeiinspektion XXXX und von dort um 07:00 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 wurde ihm abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum XXXX polizeiamtsärztlich untersucht und ist diesem Gutachten zufolge uneingeschränkt haftfähig. Ihm wurde ein Antihistaminikum verschrieben, das auch zur symptomatischen Behandlung von Angst- und Spannungszuständen bei Erwachsenen verwendet wird.Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2024 an seiner Meldeadresse bei seinem Stiefvater römisch 40 betreten und um 06:10 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. festgenommen. Bei der Festnahme am 05.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung und das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache TÜRKISCH ausgefolgt. Nach dem Zusammenpacken der Effekten wurde er zur Polizeiinspektion römisch 40 und von dort um 07:00 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 wurde ihm abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum römisch 40 polizeiamtsärztlich untersucht und ist diesem Gutachten zufolge uneingeschränkt haftfähig. Ihm wurde ein Antihistaminikum verschrieben, das auch zur symptomatischen Behandlung von Angst- und Spannungszuständen bei Erwachsenen verwendet wird.

Um 09:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Dort wurde er am 07.08.2024 auf Flugtauglichkeit untersucht. Ausweislich des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag ist der Beschwerdeführer klinisch vollkommen flugtauglich, die entsprechende Amtsbescheinigung wurde ausgestellt.Um 09:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Dort wurde er am 07.08.2024 auf Flugtauglichkeit untersucht. Ausweislich des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag ist der Beschwerdeführer klinisch vollkommen flugtauglich, die entsprechende Amtsbescheinigung wurde ausgestellt.

Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 07.08.2024 erneut die Zulässigkeit der Abschiebung. Am selben Tag um 10:27 Uhr legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und beantragte die Gestattung der freiwilligen Ausreise, das Flugticket werde binnen 30 Minuten nachgereicht. Der rechtsfreundliche Vertreter habe den Beschwerdeführer belehrt, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse und ein allfälliger Antrag bei den Vertretungsbehörden in der TÜRKEI zu stellen sei, um auf die rechtliche Ebene zurückzukommen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund von Fehlberatungen sowie der Erhebung aussichtsloser Rechtsmittel fälschlich davon ausgegangen, dass sein Aufenthalt auch auf Grund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtmäßig sei. Nach der umfassenden anwaltlichen Aufklärung erkenne der Beschwerdeführer die rechtliche Problematik, in die er sich bei Kenntnis der tatsächlichen Rechtslage nie begeben hätte und erkläre sich ausdrücklich bereit, das Bundesgebiet selbständig und auf eigene Kosten unmittelbar zu verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers sei ebenfalls aufgeklärt worden und erkläre sich bereit, den Beschwerdeführer bei seiner freiwilligen Ausreise zu unterstützen und für sämtliche Kosten aufzukommen.

Am 07.08.2024 um 11:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum XXXX zum Flughafen WIEN SCHWECHAT gebracht. Beim Versuch, den Beschwerdeführer vom Terminal zum Flugzeug zu bringen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach ISTANBUL fliegen werde. Er habe sich jetzt anders überlegt, er wolle mit seinem Anwalt und seiner schwangeren Frau sprechen. Er werde auf keinen Fall fliegen, er werde Probleme machen. Die unbegleitete Flugabschiebung wurde um 14:20 abgebrochen und der Beschwerdeführer um 17:00 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX zurückgebracht. Die Abschiebung wurde daraufhin storniert. Der Beschwerdeführer wurde vom Kommandanten als Disziplinierungsmaßnahme wegen Ordnungswidrigkeit bis 10.08.2024, 16:00 Uhr, in einer Einzelzelle angehalten.Am 07.08.2024 um 11:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 zum Flughafen WIEN SCHWECHAT gebracht. Beim Versuch, den Beschwerdeführer vom Terminal zum Flugzeug zu bringen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach ISTANBUL fliegen werde. Er habe sich jetzt anders überlegt, er wolle mit seinem Anwalt und seiner schwangeren Frau sprechen. Er werde auf keinen Fall fliegen, er werde Probleme machen. Die unbegleitete Flugabschiebung wurde um 14:20 abgebrochen und der Beschwerdeführer um 17:00 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 zurückgebracht. Die Abschiebung wurde daraufhin storniert. Der Beschwerdeführer wurde vom Kommandanten als Disziplinierungsmaßnahme wegen Ordnungswidrigkeit bis 10.08.2024, 16:00 Uhr, in einer Einzelzelle angehalten.

3. Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.3. Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihre Identität steht fest und entspricht der in Kopf der Entscheidung angegebenen.

Sie sind Staatsangehöriger der TÜRKEI, gehören der Volksgruppe der KURDEN an und bekennen sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben.

Sie beherrschen die Sprachen TÜRKISCH und KURDISCH.

Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Sie haben Ihre Abschiebung am 07.08.2024 vereitelt.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

?        Sie hielten sich illegal in Österreich auf.

?        Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

?        Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

?        Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihre Abschiebung verhinderten und einen letztlich unbegründeten Asylantrag stellten.

?        Sie besitzen kein gültiges Reisedokument, lediglich einen Per[so]nalausweis. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

?        Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verhinderten Sie diese und weigerten sich auszureisen.

?        Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie gegen fremdenrechtliche Gesetze verstießen.

?        Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

?        Sie sind ausreiseunwillig.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen in Form Ihrer Lebensgefährtin (österreichische Staatsangehörige), welche Sie zu heiraten beabsichtigten, Ihres Stiefvaters (TÜRKISCHER Staatsangehöriger mit Daueraufenthalt EU) und Ihrer Mutter (TÜRKISCHE Staatsangehörige, NAG Verfahren laufend) über Ihnen nahestehende Bezugspersonen im Bundesgebiet. Ferner leben auch noch zwei Onkeln und eine Tante mitsamt Familien im Bundesgebiet. Sie leben mit Ihrer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt bei Ihren Schwiegereltern. Bezugspersonen in den Mitgliedstaaten haben Sie keine.

Maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher, sozialer oder kultureller Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.“

Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

„Bei Ihnen sind jedenfalls die Ziffern 1 und 3 erfüllt.

Obwohl sie gewusst haben, dass Sie das Bundesgebiet verlassen zu haben, haben Sie einerseits die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen und andererseits einen bereits gebuchten und bezahlten Abschiebeflieger nicht bestiegen. Sie haben damit die Abschiebung umgangen und erfüllen Ziffer 1.

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

?        Sie hielten sich illegal in Österreich auf.

?        Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

?        Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

?        Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihre Abschiebung verhinderten und einen letztlich unbegründeten Asylantrag stellten.

?        Sie besitzen kein gültiges Reisedokument, lediglich einen Per[so]nalausweis. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

?        Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verhinderten Sie diese und weigerten sich auszureisen.

?        Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie gegen fremdenrechtliche Gesetze verstießen.

?        Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

?        Sie sind ausreiseunwillig.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und geeignet.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind ausreiseunwillig und haben dies auch unter Beweis gestellt. Ihre neuerliche Abschiebung steht unmittelbar bevor.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“

Dieser Mandatsbescheid wurde ihm am 07.08.2024 um 21:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt und während seiner Anhaltung in Schubhaft auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am selben Tag Vollmacht erteilt hatte, mit Schriftsatz vom 09.08.2024, eingebracht per ERV am selben Tag nach Ende der Amtsstunden, Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den Vater XXXX und den Onkel XXXX sowie den Geschäftsinhaber XXXX , laden und niederschriftlich einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, feststellen, dass die Festnahme unverhältnismäßig war und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.4. Gegen diesen Bescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am selben Tag Vollmacht erteilt hatte, mit Schriftsatz vom 09.08.2024, eingebracht per ERV am selben Tag nach Ende der Amtsstunden, Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den Vater römisch 40 und den Onkel römisch 40 sowie den Geschäftsinhaber römisch 40 , laden und niederschriftlich einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, feststellen, dass die Festnahme unverhältnismäßig war und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

Darin führte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes aus:

„1. Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Der BF befindet sich seit dem 2.8.2023 im österreichischen Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 26.11.2023 seitens des BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist. Das BVwG hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.7.2024 […] als unbegründet abgewiesen.

Der BF wurde ohne weiteres am 5.8.2024 um 6:00 Uhr an seiner Meldeadresse festgenommen, um die Abschiebung durchzuführen. Der BF hat die Abschiebung am 7.8.2024 verweigert.

Der BF verfügt über eine ausgeprägte soziale Verwurzelung im Bundesgebiet. So lebte der BF bis zu seiner Festnah[me] aufrecht gemeldet im Sinne des MeldeG bei seinen Eltern in der XXXX .Der BF verfügt über eine ausgeprägte soziale Verwurzelung im Bundesgebiet. So lebte der BF bis zu seiner Festnah[me] aufrecht gemeldet im Sinne des MeldeG bei seinen Eltern in der römisch 40 .

Beweis: Einvernahme des Vaters Herr XXXX ; wohnhaft in XXXX ;
Einvernahme des Onkels Herr XXXX ; wohnhaft in XXXX ;
Beweis: Einvernahme des Vaters Herr römisch 40 ; wohnhaft in römisch 40 ;
Einvernahme des Onkels Herr römisch 40 ; wohnhaft in römisch 40 ;

Der BF arbeitete drei Monate Vollzeit als Küchenhilfe bei der Pizzaria XXXX in XXXX . Der Chef des BF, Herr XXXX ist bereit als Zeuge zum Beweis des aufrechten Dienstverhältnisses und der Verlässlichkeit des BF auszusagen.Der BF arbeitete drei Monate Vollzeit als Küchenhilfe bei der Pizzaria römisch 40 in römisch 40 . Der Chef des BF, Herr römisch 40 ist bereit als Zeuge zum Beweis des aufrechten Dienstverhältnisses und der Verlässlichkeit des BF auszusagen.

Beweis: Einvernahme Herr XXXX (Geschäftsinhaber XXXX ) als Zeugen.Beweis: Einvernahme Herr römisch 40 (Geschäftsinhaber römisch 40 ) als Zeugen.

Der BF leidet an Gedankenkreisen und Schlaflosigkeit und ist aufgrund seiner Lebenssituation ängstlich und bedrückt und leidet an starken Kopfschmerzen.

Beweis: Befund LKH XXXX ; Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8.1.2024;Beweis: Befund LKH römisch 40 ; Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8.1.2024;

Der BF möchte gerne die ihm verbleibenden Tage in Österreich gemeinsam mit seiner Familie verbringen.

2. Fluchtgefahr liegt nicht vor

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, überhaupt eine Einvernahme mit dem BF durchzuführen, um sich so ein persönliches Bild und einen persönlichen Eindruck des BF zu verschaffen. Auch sind die Ermittlungen, die zur sozialen Verankerung des BF angestellt wurden, nur unzureichend. Im gegenständlichen Fall hat der BF aufgrund seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, jedenfalls ein starkes, schützenswertes Privat- und Familienleben.

Der BF hat nicht gegen das MeldeG verstoßen und war für die Behörde stets greifbar und ist einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Wie die belangte Behörde demnach zum Schluss kommt, dass im gegenständlichen Fall Fluchtgefahr vorliegt, ist schon bei Durchsicht des Aktes bzw. genauer Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal der BF dann wohl einfach schon zahlreiche Möglichkeiten zur Flucht nützen hätte können– dies aber nicht einmal ansatzweise versucht hat.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der BF sofort nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat und sich den melderechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten hat.

Fest steht, dass der BF über eine jedenfalls relevante soziale Verankerung und über eine sichere Wohnmöglichkeit verfügt, er daher für die Behörden jederzeit greifbar und kooperativ ist und damit keine Fluchtgefahr besteht.

Zum Beweis dafür wird beantragt, die oben bezeichneten Familienangehörigen und den Arbeitgeber des BF zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.

Eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die belangte Behörde ebenfalls nicht vorgenommen.

3. Mangelhafte Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel

Sollte das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen von Fluchtgefahr bejahen, wird das Beweisverfahren ergeben, dass die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Im Fall des BF kommt sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage.

Vor allem da der BF – wie angeführt – über eine gesicherte und bereits bewährte Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern verfügt, ist die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung anstatt der Schubhaft naheliegend:

‚Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.‘ (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041)‚Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.‘ (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041)

Der BF möchte überdies festhalten, dass er bereit wäre, sich bei der Polizei zu melden.

III. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch III. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF, auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für gelindere Mittel – unter Einvernahme des BF sowie unter Ladung der oben angeführten Zeugen beantragt.

Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet, die angeordnete Unterkunftnahme wurde nicht hinreichend geprüft. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet, die angeordnete Unterkunftnahme wurde nicht hinreichend geprüft. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).

IV. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGrömisch IV. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat.“Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat.“

Der Beschwerde lag der ambulante Arztbrief vom 08.01.2024 bei, demzufolge der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet und den Arzttermin in Begleitung seines Onkels als Übersetzer wahrnahm. Der Beschwerdeführer lebe seit einigen Monaten in Österreich, komme aus der TÜRKEI, habe vor fünf Monaten geheiratet und sei vor zwei Monaten wieder geschieden worden. Er habe Asyl beantragt. Seit drei Monaten habe er immer wieder Gedankenkreisen und Schlaflosigkeit, sei ängstlich und bedrückt auf Grund seiner Lebenssituation. Er habe starke Kopfschmerzen. Er sei belastet und hilfesuchend.

Ihm wurden MITRABENE nachts und SEROQUEL abends verschrieben, eine Zuweisung zum Casemanagement als Therapie empfohlen und eine Vorstellung beim niedergelassenen Facharzt bzw. eine Wiedervorstellung bei Verschlechterung.

5. Das Bundesamt legte den Akt am 12.08.2024 vor beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand und erstattete eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen Folgendes ausführte:

„Der Fremde wurde seitens BVwG vollinhalt[l]ich negativ beschieden und endet die Frist zur fre[i]willigen Ausreise am 30.7.2024. Es wurden seitens des BF keinerlei Ausreisevorbereitungen getroffen und vereitelte er eine bereits gebuchte, bezahlte Abschiebung am 07.08.2024.

Er gab dabei an, nicht nach ISTANBUL fliegen zu werden, es sich anders überlegt zu haben und kündigte an, bei der Abschiebung Probleme zu machen.

Auch wenn in der Beschwerde eine soziale Verankerung angenommen wird und lobend herausgestrichen wird, dass der Fremde bis jetzt noch nicht geflüchtet ist, besteht für die Behörde dennoch Fluchtgefahr, da der BF unter Beweis gestellt hat, dass er nicht gewillt ist das Bundesgebiet zu verlassen und keinen Respekt vor den österreichischen fremdenrechtlichen Gesetzen hat.

Ein gelinderes Mittel kann aus Sicht der Behörde den Zweck der Abschiebung nicht erfüllen, da der Fremde seine Unzuverlässigkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der Fremde behördlichen Maßnahmen entziehen wird.

Nunmehr wurde am 08.08.2024 eine Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung gestellt und ist mit einer eskortierten Abschiebung in etwa einem Monat zu rechnen – eine Verzögerung, die ausschließlich im Verschulden des Fremden liegt.

Die Schubhaft wird so kurz wie möglich gehalten, eine freiwillige Ausreise ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich und wurden dahingehend keinerlei Schritte gesetzt.“

6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2024 erstatte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Replik, in der er folgendes ausführte:

„In der Anlage werden zwei Lohnzettel vom JUNI und JULI 2024 und ein Schreiben der ÖGK vom 5.7.2024 zum Beweis der legalen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich vorgelegt.

Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung seines Gesundheitszustandes, seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des HRZ-Verfahrens und der Durchführbarkeit der Abschiebung nach MAROKKO, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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