Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W291 2297494-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2024 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen NICHT vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen NICHT vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Am 16.08.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.
4. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab, welche sie kurz daraufhin ergänzte. Zudem wurde eine Stellungnahme betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeholt.
5. Dem BF wurde dazu Parteiengehör gewährt.
6. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX 2021 wurde er vom motorisierten Streifendienst in XXXX wahrgenommen, wie er mit drei Männern ebenda einen Klein-LKW beladen hatte. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 2021 wurde er vom motorisierten Streifendienst in römisch 40 wahrgenommen, wie er mit drei Männern ebenda einen Klein-LKW beladen hatte.
Der beabsichtigten Personenkontrolle versuchte sich der BF zu entziehen. Nach einem Fluchtversuch konnte er von den Beamten angehalten und kontrolliert werden. Im Zuge der Kontrolle gab der BF an, dass er seine Dokumente, darunter auch seinen Reisepass, verloren hätte und an der Adresse in XXXX , unterkünftig sei. Die Beamten stellten fest, dass der BF an besagter Wohnanschrift jedoch nicht gemeldet ist und laut IZR-Abfrage gegen ihn ein von Italien erlassenes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet besteht.Der beabsichtigten Personenkontrolle versuchte sich der BF zu entziehen. Nach einem Fluchtversuch konnte er von den Beamten angehalten und kontrolliert werden. Im Zuge der Kontrolle gab der BF an, dass er seine Dokumente, darunter auch seinen Reisepass, verloren hätte und an der Adresse in römisch 40 , unterkünftig sei. Die Beamten stellten fest, dass der BF an besagter Wohnanschrift jedoch nicht gemeldet ist und laut IZR-Abfrage gegen ihn ein von Italien erlassenes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet besteht.
Im Zuge der niederschriflichen Einvernahme vom XXXX 2021 zeigte er dem Leiter der Amtshandlung ein Foto seines Reisepasses auf seinem Smartphone und füllte freiwillig ein Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Im Zuge der niederschriflichen Einvernahme vom römisch 40 2021 zeigte er dem Leiter der Amtshandlung ein Foto seines Reisepasses auf seinem Smartphone und füllte freiwillig ein Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.
Mit Bescheid vom 02.08.2021 wurde der BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 02.08.2021 wurde der BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG in Schubhaft genommen.
Am 05.08.2021 gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er einer ihm bescheidmäßig auferlegten Meldeverpflichtung nachkommen werde und die vorgesehenen Termine ordnungsgemäß auf der Polizeiinspektion wahrnehmen werde.
Am 05.08.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und wurde gemäß 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF das gelindere Mittel mit periodischer Meldeverpflichtung angeordnet. Der BF kam stets seiner Meldeverpflichtung nach.Am 05.08.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und wurde gemäß 77 Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF das gelindere Mittel mit periodischer Meldeverpflichtung angeordnet. Der BF kam stets seiner Meldeverpflichtung nach.
Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 16.08.2021 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 16.08.2021 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit E-Mail vom 30.12.2021 übermittelte XXXX dem BFA eine Liste mit Personen, die sich vergangene Woche an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet hätten und nunmehr hier postalisch erreichbar seien. Darunter findet sich: XXXX .Mit E-Mail vom 30.12.2021 übermittelte römisch 40 dem BFA eine Liste mit Personen, die sich vergangene Woche an der Adresse römisch 40 obdachlos gemeldet hätten und nunmehr hier postalisch erreichbar seien. Darunter findet sich: römisch 40 .
Die Meldeverpflichtung wurde am 17.06.2022 aufgehoben, da die Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit eine Abschiebung des BF in absehbarer Zeit nicht möglich war.
Der BF wurde am 05.08.2024 im Rahmen eines Einsatzes einer Landespolizeidirektion in XXXX angetroffen und zwecks Search-Only-Anfrage in die Polizeiinspektion verbracht.Der BF wurde am 05.08.2024 im Rahmen eines Einsatzes einer Landespolizeidirektion in römisch 40 angetroffen und zwecks Search-Only-Anfrage in die Polizeiinspektion verbracht.
Der BF wurde am 06.08.2024 einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich, wie folgt:
„LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer neuerlichen Festnahme am 05.08.2024 Unterkunft bezogen?
VP: Nur dort im XXXX . Seit der letzten Festnahme bin ich dort. VP: Nur dort im römisch 40 . Seit der letzten Festnahme bin ich dort.
Befragt gebe ich an, dass insgesamt 4 - 5 Personen inklusive mir an der Adresse wohnhaft sind.
Anm. Lt. ZMR-Auskunft sind 3 chinesische Staatsbürger an der Adresse aufrecht gemeldet. Anmerkung Lt. ZMR-Auskunft sind 3 chinesische Staatsbürger an der Adresse aufrecht gemeldet.
LA: Warum haben Sie sich nicht behördlich gemeldet, immerhin wurden Sie im Verfahren bereits mehrmals über das MeldeG unterrichtet und macht es den Anschein, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt bewusst im Verdeckten führen. Was sagen Sie dazu?
VP: Doch, ich habe eine Meldung – ich bin in einem Asyllager gemeldet.
LA: Laut ZMR-Auskunft besteht keine aufrechte Meldung.
VP: Ich bin mir sicher, dass es so ist.
LA: Sie wären demnach nicht greifbar, zumal Sie an einer anderen Adresse Unterkunft nehmen?
VP: Ich weiß es nicht, wie ich das sagen soll.
…
LA: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung Stellung nehmen, Sie haben nun die Möglichkeit dazu.
VP: Ich möchte nicht nach China zurückkehren.“
Mit Bescheid vom 06.08.2024 wurde der BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde vom BF am 06.08.2024, 17:55 Uhr, nachweislich übernommen. Seit dem befindet sich der BF in Schubhaft. Mit Bescheid vom 06.08.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde vom BF am 06.08.2024, 17:55 Uhr, nachweislich übernommen. Seit dem befindet sich der BF in Schubhaft.
Das BFA teilte am 19.08.2024 mit, dass beabsichtigt ist, den BF am XXXX der Botschaft der Volksrepublik China vorzuführen. Anschließend wird angedacht, den BF in ein gelinderes Mittel zu entlassen. Bis dahin sieht die Behörde eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der „Schubhaft zur Sicherung der Vorführung“.Das BFA teilte am 19.08.2024 mit, dass beabsichtigt ist, den BF am römisch 40 der Botschaft der Volksrepublik China vorzuführen. Anschließend wird angedacht, den BF in ein gelinderes Mittel zu entlassen. Bis dahin sieht die Behörde eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der „Schubhaft zur Sicherung der Vorführung“.
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist chinesischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig.
1.2.2. Dem BF ging es zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme gesundheitlich gut. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verändert hätte. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Der BF hat nach eigenen Angaben dort, wo er festgenommen wurde, Unterkunft bezogen. Unter dem Namen XXXX , geboren XXXX , findet sich eine Meldung als obdachlos vom XXXX .2021 bis XXXX 2024, sowie Meldungen in einem Polizeianhaltezentrum. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die BF verfügte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über kein Bargeld, aktuell verfügt er über 190 Euro. 1.2.3. Der BF verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Der BF hat nach eigenen Angaben dort, wo er festgenommen wurde, Unterkunft bezogen. Unter dem Namen römisch 40 , geboren römisch 40 , findet sich eine Meldung als obdachlos vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 2024, sowie Meldungen in einem Polizeianhaltezentrum. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die BF verfügte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über kein Bargeld, aktuell verfügt er über 190 Euro.
1.2.4. Ein gültiger Reisepass des BF liegt nicht vor. Im Jahr 2022 ist für die BBU ein Heimreisezertifikat erteilt worden. Am 08.08.2024 ist ein Antrag für eine Heimreisezertifikat-Ausstellung bei der chinesischen Vetretungsbehörde erfolgt. Der BF ist für einen zeitnahen Vorführtermin vorgemerkt.
Eine Zusage liegt noch nicht vor, da der BF der chinesischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden muss. Die angegebenen Daten bzw. vorgelegten Daten müssen von der chinesischen Botschaft an die Behörden in China weiteregeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Mögliche Identifizierungen nach erfolgten Vorführterminen nehmen ca. 3 Monate in Anspruch. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit, ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen.
Heimreisezertifikate werden grundsätzlich aktuell für China ausgestellt. Flugverbindungen nach China sind gegeben und Abschiebungen finden statt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt. Insbesondere wird festgehalten, dass das BFA in seiner Stellungnahme selbst ausführte, dass der BF stets seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei.
2.2. Weitere Feststellungen:
2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass er chinesischer Staatsangehöriger ist, gründet sich insbesondere auch auf die diesbezüglichen Angaben des BF. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.
2.2.2. Die Feststellung, dass es dem BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme gesundheitlich gut ging, ergibt sich aus seinen Angaben vom 06.08.2024, demnach es ihm gut gehe. Substantiierte Anhaltpunkte, dass es ihm nicht mehr gut gehen sollte in gesundheitlicher Hinsicht bzw. sich sein Zustand während der Anhaltung verändert hätte, sind nicht hervorgekommen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.3. Die Feststellung, dass dem BF über keine Familienangehörige in Österreich verfügt, gründet sich auf die Ausführungen im Bescheid, demnach er keinerlei Bindungen zu Österreich habe und auch nicht sozial verankert sei, sowie auf seine eigenen Angaben vom 06.08.2024. Dass der BF dort, wo er festgenommen wurde, Unterkunft bezogen hat, gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.08.2024. Die behördlichen Meldungen ergeben sich aus einem ZMR-Auszug. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet sich ebenso auf seine Angaben und wurde dies ebenso dem Bescheid zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei.
2.2.4. Dass kein Reisepass vorliegt, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die weiteren Feststellungen zu 1.2.4. ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der zuständigen Fachabteilung des BFA.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.1.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.3.1.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 06.08.2024 lag gegenüber dem BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor – die mit Bescheid vom 11.08.2021 erlassene Rückkehrentscheidung. Die diesbezügliche Entscheidung erwuchs im Jahr 2021 in Rechtskraft. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 06.08.2024 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.1.2. Zum Sicherungszweck:
Das BFA teilte am 19.08.2024 mit, dass beabsichtigt ist, den BF am XXXX der Botschaft der Volksrepublik China vorzuführen. Anschließend wird angedacht, den BF in ein gelinderes Mittel zu entlassen. Bis dahin sieht die Behörde eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der „Schubhaft zur Sicherung der Vorführung“.Das BFA teilte am 19.08.2024 mit, dass beabsichtigt ist, den BF am römisch 40 der Botschaft der Volksrepublik China vorzuführen. Anschließend wird angedacht, den BF in ein gelinderes Mittel zu entlassen. Bis dahin sieht die Behörde eine Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der „Schubhaft zur Sicherung der Vorführung“.
Der Sicherungszweck und das Ziel der gegenständlich angefochtenen Schubhaft waren demnach die Vorführung des BF vor die Botschaft der Volksrepublik China und nicht die Anhaltung des BF bis zur Abschiebung nach China.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung jedoch stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. z.B. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Die Behörde ist gemäß § 80 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund zu ihrer Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung jedoch stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche z.B. VwGH vom 12.01.2021