TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/21 W289 2297559-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2024
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Entscheidungsdatum

21.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W289 2297559-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), StA. Libyen (alias XXXX ), vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Libyen (alias römisch 40 ), vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 27.06.2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an.

2. Mit Schreiben vom 16.08.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft.

3. Nach vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) aufgetragenem Verbesserungsauftrag vom 16.08.2024, langte am 19.08.2024 eine rechtswirksame Vollmacht der im Spruch ausgewiesenen Vertretung betreffend das gegenständliche Verfahren beim BVwG ein.

4. Das BFA legte am 19.08.2024 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG.

5. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, dessen Identität noch nicht geklärt ist, hat zunächst am 27.12.2019 in der Schweiz einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1.2. Sodann reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte, am 23.02.2021 illegal nach Deutschland einzureisen. Dabei wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und aufgrund vorgebrachter Minderjährigkeit der Obhut des örtlichen Jugendwohlfahrtsträgers übergeben. Sogleich tauchte der BF ohne Angabe einer Adresse unter.

1.1.3. Am 02.03.2022 stellte der BF sodann in Italien einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.06.2022 reiste er von Italien kommend mit der Bahn in das österreichische Bundesgebiet ein, konnte jedoch keine zur Einreise erforderlichen Dokumente vorweisen, weshalb er festgenommen wurde. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass gegen ihn seitens der Schweiz ein Einreiseverbot im SIS vorhanden ist.

1.1.4. Aufgrund eines EURODAC-Treffes in der Schweiz vom 27.12.2019 sowie Italiens vom 02.03.2022 wurde mit Italien ein Konsultationsverfahren aufgenommen und der BF am 22.07.2022 aufgrund einer rechtskräftig erlassenen Außerlandesbringung vom 27.06.2022 nach Italien abgeschoben.

1.1.5. Am 19.12.2022 stellte der BF in Deutschland einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.6. Sodann reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 16.11.2023 seinen (im Bundesgebiet ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dabei gab er zunächst an, lybischer Staatsangehöriger zu sein. Als Fluchtgrund nannte er, im Heimatland niemanden zu haben. Seine Mutter lebe in Marokko und habe ihm gesagt, dass er nicht zu ihr kommen solle. Wenn er dort eine finanzielle Unterstützung von Österreich bekomme, dann würde er freiwillig auch wieder zurückgehen. Er habe dort niemanden und auch kein Geld. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er.

Jenes Verfahren wurde am 19.01.2024 zunächst eingestellt, da der BF die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer Adresse verließ.

1.1.7. Am 06.12.2023 stellte der BF in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Anfrage der niederländischen Behörden betreffend eine Rückführung nach Österreich wurde mit Hinweis auf den EURODAC-Treffer in Italien abgelehnt.

1.1.8. Mit Bericht der LPD vom 30.12.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (durch Klappmesser) und qualifizierten Körperverletzung an einem Schafner zur Anzeige gebracht. Mit Bericht der LPD vom 04.01.2024 wurde der BF wegen des Verdachts auf Diebstahl zur Anzeige gebracht.

1.1.9. Mit Schreiben vom 15.01.2024 wurde die Überstellung nach Italien aufgrund des Untertauchens des BF ausgesetzt.

1.1.10. Am 28.04.2024 wurde der BF im Bereich des XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Überprüfung seiner Person wurden EURODAC-Treffer und Aliasnamen festgestellt und der BF nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen sowie in das PAZ XXXX überstellt.1.1.10. Am 28.04.2024 wurde der BF im Bereich des römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Überprüfung seiner Person wurden EURODAC-Treffer und Aliasnamen festgestellt und der BF nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen sowie in das PAZ römisch 40 überstellt.

1.1.11. Ebenfalls am 28.04.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er zunächst an, zuerst in der Schweiz, dann in Italien, Deutschland, den Niederlanden und zuletzt in Österreich um internationalen Schutz angesucht zu haben. Er sei hierhergekommen, um eine Arbeit zu finden. Er habe Asyl beantragt, um staatliche Hilfe zu beantragen, damit er eine Arbeit finde. Er habe auch Freunde, die ihn in seiner Heimat bedroht und mit einer Rasierklinge verletzt hätten. Er könne nicht zurück nach Libyen, da er dort getötet werde. Er werde schauen, dass er nach Italien oder Deutschland weiterreise, um dort zu leben. Er arbeite illegal als XXXX , habe nicht einmal einen Schlafplatz in Österreich und wolle nach Italien oder Deutschland. 1.1.11. Ebenfalls am 28.04.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er zunächst an, zuerst in der Schweiz, dann in Italien, Deutschland, den Niederlanden und zuletzt in Österreich um internationalen Schutz angesucht zu haben. Er sei hierhergekommen, um eine Arbeit zu finden. Er habe Asyl beantragt, um staatliche Hilfe zu beantragen, damit er eine Arbeit finde. Er habe auch Freunde, die ihn in seiner Heimat bedroht und mit einer Rasierklinge verletzt hätten. Er könne nicht zurück nach Libyen, da er dort getötet werde. Er werde schauen, dass er nach Italien oder Deutschland weiterreise, um dort zu leben. Er arbeite illegal als römisch 40 , habe nicht einmal einen Schlafplatz in Österreich und wolle nach Italien oder Deutschland.

Nach seiner Einvernahme wurde der BF sogleich entlassen, woraufhin er erneut untertauchte.

1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde aberkannt. Das BFA begründete die Annahme einer tunesischen Staatsangehörigkeit damit, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, einfache Fragen zu seinem vorgegebenen Herkunftsstaat Libyen zu beantworten und dass aufgrund des arabischen Dialekts die große Wahrscheinlichkeit und der begründete Verdacht bestünden, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei.1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde aberkannt. Das BFA begründete die Annahme einer tunesischen Staatsangehörigkeit damit, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, einfache Fragen zu seinem vorgegebenen Herkunftsstaat Libyen zu beantworten und dass aufgrund des arabischen Dialekts die große Wahrscheinlichkeit und der begründete Verdacht bestünden, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei.

Dieser Bescheid wurde aufgrund des Untertauchens des BF und der Entziehung vom Verfahren auf internationalen Schutz am 03.06.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 02.07.2024 in Rechtskraft.

1.1.13. Am 26.06.2024 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle von Beamten der LPD XXXX aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der BF festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Dort wurde er in einer Sicherheitszelle untergebracht, da er sich hochgradig aggressiv und unkooperativ sowie gewalttätig verhielt (vgl. XXXX ).1.1.13. Am 26.06.2024 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle von Beamten der LPD römisch 40 aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der BF festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Dort wurde er in einer Sicherheitszelle untergebracht, da er sich hochgradig aggressiv und unkooperativ sowie gewalttätig verhielt vergleiche römisch 40 ).

1.1.14. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 27.06.2024 um 12:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. XXXX ). Die Einvernahme des BF war aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens nicht möglich.1.1.14. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 27.06.2024 um 12:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche römisch 40 ). Die Einvernahme des BF war aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens nicht möglich.

1.1.15. Der BF befand sich von 27.06.2024 bis 01.07.2024 und von 01.07.2024 bis 20.07.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.15. Der BF befand sich von 27.06.2024 bis 01.07.2024 und von 01.07.2024 bis 20.07.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch 40 ).

1.1.16. Am 04.07.2024 wurde er niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme zeigte der BF weiterhin unkooperatives, aggressives Verhalten und füllte die HRZ-Formulare nicht aus. Ihm wurde mitgeteilt, dass er einer tunesischen sowie algerischen Delegation vorgeführt werde. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Dolmetscher davon ausgehe, dass es sich beim BF einen Algerier oder Tunesier handle.

1.1.17. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 04.07.2024 mit der BBU zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ).1.1.17. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 04.07.2024 mit der BBU zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ).

1.1.18. Mit Bericht der LPD vom 04.07.2024 wurde der BF wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt - Verbrechen (Versuch), Verdachts auf schwere Körperverletzung, Verdachts auf gefährliche Drohung und des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD XXXX zur Anzeige gebracht (vgl. XXXX ).1.1.18. Mit Bericht der LPD vom 04.07.2024 wurde der BF wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt - Verbrechen (Versuch), Verdachts auf schwere Körperverletzung, Verdachts auf gefährliche Drohung und des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD römisch 40 zur Anzeige gebracht vergleiche römisch 40 ).

Am 04.07.2024 wurde wegen §§ 107 (1), 125 StGB § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB § 15 StGB eine Anklage gegen den BF erhoben (vgl. XXXX Am 04.07.2024 wurde wegen Paragraphen 107, (1), 125 StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB Paragraph 15, StGB eine Anklage gegen den BF erhoben vergleiche römisch 40

1.1.19. Am XXXX wurde der BF der libyschen Botschaft vorgeführt. Dabei gab er an, eine Reisepasskopie auf seinem Handy zu haben, die seine lybische Staatsangehörigkeit bestätige. Gemäß der Rückmeldung des lybischen XXXX sei der BF mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Algerier (vgl. XXXX ).1.1.19. Am römisch 40 wurde der BF der libyschen Botschaft vorgeführt. Dabei gab er an, eine Reisepasskopie auf seinem Handy zu haben, die seine lybische Staatsangehörigkeit bestätige. Gemäß der Rückmeldung des lybischen römisch 40 sei der BF mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Algerier vergleiche römisch 40 ).

1.1.20. In weiterer Folge konnte das Bild einer abgeschnittenen Kopie eines Identitätsdokumentes am Mobiltelefon des BF vorgefunden werden. Es wurde eine neuerliche Anfrage mit diesen Angaben an die lybische Botschaft getätigt und seitdem laufend urgiert (vgl. XXXX ).1.1.20. In weiterer Folge konnte das Bild einer abgeschnittenen Kopie eines Identitätsdokumentes am Mobiltelefon des BF vorgefunden werden. Es wurde eine neuerliche Anfrage mit diesen Angaben an die lybische Botschaft getätigt und seitdem laufend urgiert vergleiche römisch 40 ).

1.1.21. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 23.07.2024 mit der BBU zeigte sich der BF neuerlich nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ).1.1.21. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 23.07.2024 mit der BBU zeigte sich der BF neuerlich nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ).

1.1.22. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 hielt das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird. Nachdem seitens Lybiens nach Vorführung des BF eher von keiner Staatsangehörigkeit auszugehen ist, werden demnach HRZ-Verfahren mit Algerien und Tunesien geführt (vgl. XXXX ).1.1.22. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 hielt das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird. Nachdem seitens Lybiens nach Vorführung des BF eher von keiner Staatsangehörigkeit auszugehen ist, werden demnach HRZ-Verfahren mit Algerien und Tunesien geführt vergleiche römisch 40 ).

1.1.23. Der BF stellte sodann am 31.07.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 31.07.2024 wurde er aufgrund seines Folgeantrages erstbefragt. Dabei gab er zunächst unter anderem an, über keine Barmittel und Unterstützung zu verfügen. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und noch einmal einen Asylantrag stelle, damit er hier Dokumente bekomme und hier arbeiten könne. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er Probleme mit seiner Familie. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er abermals (vgl. XXXX ).1.1.23. Der BF stellte sodann am 31.07.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 31.07.2024 wurde er aufgrund seines Folgeantrages erstbefragt. Dabei gab er zunächst unter anderem an, über keine Barmittel und Unterstützung zu verfügen. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und noch einmal einen Asylantrag stelle, damit er hier Dokumente bekomme und hier arbeiten könne. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er Probleme mit seiner Familie. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er abermals vergleiche römisch 40 ).

1.1.24. Am 31.07.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.24. Am 31.07.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.25. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 05.08.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiede Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 05.08.2024 im PAZ zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.25. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 05.08.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiede Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 05.08.2024 im PAZ zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.26. Der BF befand sich von 08.08.2024 bis 12.08.2024 und am 13.08.2024 (für die Dauer von 35 Minuten) erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.26. Der BF befand sich von 08.08.2024 bis 12.08.2024 und am 13.08.2024 (für die Dauer von 35 Minuten) erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch 40 ).

1.1.27. Am 10.08.2024 hat der BF versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft durch die Behauptung zu erzwingen, eine Rasierklinge geschluckt zu haben (vgl. XXXX ).1.1.27. Am 10.08.2024 hat der BF versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft durch die Behauptung zu erzwingen, eine Rasierklinge geschluckt zu haben vergleiche römisch 40 ).

1.1.28. Mit Schriftsatz vom 16.08.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und die bisherige sowie weitere Anhaltung in Schubhaft. Am 19.08.2024 langte - nach entsprechendem Verbesserungsauftrag durch das BVwG - eine rechtswirksame Vollmacht der im Spruch ausgewiesenen Vertretung betreffend das gegenständliche Verfahren beim BVwG ein.

1.1.29. Am 19.08.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er befragt, weshalb er nach Belieben durch Europa reise und die Dublin-Verordnung missachte, an, Arbeit zu suchen und in einem Land bleiben zu wollen, wo er Arbeit finde. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er nicht verstehe, weshalb sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Er habe Probleme mit seiner Familie und würden sie ihn umbringen wollen. Er hätte eine sexuelle Beziehung mit seiner Cousine gehabt, weshalb er von seiner Familie verfolgt werde. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Dolmetscher aufgrund des Dialekts des BF davon ausgehe, dass es sich beim BF um einen Algerier handle.

1.1.30. Das BFA legte den Verwaltungsakt am 19.08.2024 vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG.

1.1.31. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht derzeit nicht fest.

1.2.2. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wird seit 27.06.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF stellte am 31.07.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 31.07.2024 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.1.2.3. Der BF wird seit 27.06.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF stellte am 31.07.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 31.07.2024 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF ist wiederholt in Österreich und zumindest vier weiteren Ländern untergetaucht. Er hat in Österreich, Italien, Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich den Verfahren entzogen. Auch in Österreich hat er sich unmittelbar nach seiner ersten Antragstellung auf internationale Schutz und Aufnahme in der Grundversorgung dem Verfahren entzogen. Er ist wiederholt unter Missachtung des Meldegesetzes und der Dublin III-Verordnung in Österreich und anderen Ländern untergetaucht, wodurch er seine Rückkehr bzw. Abschiebung verhindert hat.

1.3.2. Der BF hat bei seinen zahlreichen Anträgen auf internationalen Schutz mehrfach unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen.

1.3.3. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 01.06.2024 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

1.3.4. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Er wurde jedoch wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt - Verbrechen (Versuch), Verdachts auf schwere Körperverletzung, Verdachts auf gefährliche Drohung und des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD XXXX zur Anzeige gebracht (vgl. XXXX ). Am 04.07.2024 wurde wegen §§ 107 (1), 125 StGB § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB § 15 StGB eine Anklage gegen den BF erhoben (vgl. XXXX ).1.3.4. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Er wurde jedoch wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt - Verbrechen (Versuch), Verdachts auf schwere Körperverletzung, Verdachts auf gefährliche Drohung und des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD römisch 40 zur Anzeige gebracht vergleiche römisch 40 ). Am 04.07.2024 wurde wegen Paragraphen 107, (1), 125 StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB Paragraph 15, StGB eine Anklage gegen den BF erhoben vergleiche römisch 40 ).

1.3.5. Der BF ist nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

1.3.6. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

1.3.7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der BF hat sich stets dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

1.3.8. Auch während seiner Anhaltung in Schubhaft verhält sich der BF aggressiv, gewalttätig und unkooperativ, begab sich mehrfach in Hungerstreik und behauptete zudem, eine Rasierklinge geschluckt zu haben, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Zudem stellte er am 31.07.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Seine diesbezügliche Erstbefragung sowie niederschriftliche Befragung fanden bereits statt und wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF sogleich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen zumal die niederschriftliche Einvernahme des BF bereits stattgefunden hat und seitens des BFA eine zurückweisende Entscheidung in dieser Woche beabsichtigt ist. Aufgrund der beabsichtigten Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Identifizierung bzw. Rückführung beschleunigt werden würden.1.3.8. Auch während seiner Anhaltung in Schubhaft verhält sich der BF aggressiv, gewalttätig und unkooperativ, begab sich mehrfach in Hungerstreik und behauptete zudem, eine Rasierklinge geschluckt zu haben, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Zudem stellte er am 31.07.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Seine diesbezügliche Erstbefragung sowie niederschriftliche Befragung fanden bereits statt und wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF sogleich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen zumal die niederschriftliche Einvernahme des BF bereits stattgefunden hat und seitens des BFA eine zurückweisende Entscheidung in dieser Woche beabsichtigt ist. Aufgrund der beabsichtigten Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Identifizierung bzw. Rückführung beschleunigt werden würden.

1.3.9. Der BF gibt an, lybischer Staatsangehöriger zu sein. Das BFA geht aufgrund des Ergebnisses der Vorführung zur lybischen Botschaft aktuell davon aus, dass der BF kein Staatsbürger aus Libyen ist und er wissentlich der Behörde eine falsche Nationalität vorgetäuscht hat. Die Identität konnte aufgrund der zahlreichen Aliasdaten des BF noch nicht festgestellt werden. Der BF ist nicht bereit, freiwillig am HRZ-Verfahren mitzuwirken. Darüber hinaus wurde ein HRZ-Verfahren mit Tunesien und Algerien eingeleitet. Betreffend Tunesien wurde zuletzt am 09.08.2024 eine Urgenz an die tunesische Botschaft übermittelt. Der HRZ-Antrag wurde ebenfalls am 22.07.2024 an die algerische Botschaft übermittelt.

Festgestellt wird, dass die entsprechenden erfolgversprechenden Maßnahmen durch das BFA gesetzt wurden und werden, um die Identität und Nationalität des BF so schnell wie möglich festzustellen. Die Fortsetzung der Anhaltung war sowohl für die bisherigen und ist auch für die weiteren Verfahrensschritte unbedingt erforderlich, um die Identität des BF zu klären. Trotz der mangelnden Mitwirkung des BF und der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht, erscheinen eine Identifizierung, HRZ-Ausstellung sowie Abschiebung im Entscheidungszeitpunkt innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den angefochtenen Bescheid, die Stellungnahme des BFA und den unbedenklichen Akteninhalt. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Antrages auf internationalen Schutz festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein zweites Verfahren betreffend Antrag auf internationalen Schutz aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich 2.3.8.).

2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.

2.2.3. Dass der BF seit 27.06.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis durch Hinterlegung einliegenden Bescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 31.07.2024 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt.2.2.3. Dass der BF seit 27.06.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis durch Hinterlegung einliegenden Bescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 31.07.2024 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Ein- und Ausreisen des BF in verschiedene Länder im Unionsgebiet und seine diesbezüglichen Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich aus den zahlreichen EURODAC-Treffern, die dem IZR-Auszug entnommen werden können und wurden vom BF auch selbst im Rahmen seiner Einvernahmen beim BFA eingeräumt. Diese wurden zudem bereits dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt und auch nicht bestritten. Dass der BF sich wiederholt den Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat, ergibt sich ebenfalls aus den zahlreichen EURODAC-Treffern sowie dem Umstand, dass der BF die jeweiligen Verfahrensabschlüsse nicht abgewartet hat, sondern vielmehr untertauchte bzw. weiterreiste. Auch in Österreich hat er sich seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz sofort durch Untertauchen entzogen, wie dem Akteninhalt sowie GVS-Auszug und ZMR-Auszug zu entnehmen ist. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich.

2.3.2. Dass der BF zahlreiche Identitäten im Zuge seiner Anträge auf internationalen Schutz in Europa nannte, gab er selbst im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 28.04.2024 an, wonach ihm dies von der arabischen Community geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden (vgl. XXXX ). Jener Umstand ergibt sich zudem aus den zahlreichen Aliaseintragungen, die dem IZR-Auszug entnommen werden können.2.3.2. Dass der BF zahlreiche Identitäten im Zuge seiner Anträge auf internationalen Schutz in Europa nannte, gab er selbst im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 28.04.2024 an, wonach ihm dies von der arabischen Community geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden vergleiche römisch 40 ). Jener Umstand ergibt sich zudem aus den zahlreichen Aliaseintragungen, die dem IZR-Auszug entnommen werden können.

2.3.3. Das Vorliegen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden - den ersten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abweisenden - Bescheid vom 01.06.2024 und wurde nicht bestritten.

2.3.4. Dass der BF bisher nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass jedoch Anklage wegen der in den Feststellungen genannten Delikte gegen ihn erhoben wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung über die Anklageerhebung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.

2.3.5. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben im Rahmen der Rückkehrberatungen sowie dem Umstand der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz während der Schubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen zumal er selbst mehrfach angab, wieder nach Deutschland oder Italien weiterreisen zu wollen.

2.3.6. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben bei den bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF durchgehend angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Ebenso wenig nannte er in seinen Einvernahmen etwaige soziale Kontakte im Bundesgebiet.

Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Der BF ist beruflich somit nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass er im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels und von € 3.000 wäre, ist erneut zu entgegnen, dass der BF über keinerlei Barmittel verfügt, wie sich aus einem aktuellen Auszug der Anhaltedatei ergibt. Ebenso wenig verfügt der BF über einen deutschen Aufenthaltstitel, wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist. Diesem Beschwerdevorbringen wurde bereits in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage substantiiert entgegengetrete

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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