TE Bvwg Beschluss 2024/8/21 W214 2280448-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2024
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Entscheidungsdatum

21.08.2024

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs6
DSGVO Art15
VwGVG §16
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W214 2280448-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Viktoria HAIDINGER, LL.M., und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die LTRA Rechtsanwälte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die am 07.07.2022 gestellte Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft durch die XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Viktoria HAIDINGER, LL.M., und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die LTRA Rechtsanwälte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die am 07.07.2022 gestellte Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft durch die römisch 40 beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde bezüglich der Datenschutzbeschwerde vom 07.07.2022 wegen Nichterteilung der Auskunft durch die XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde bezüglich der Datenschutzbeschwerde vom 07.07.2022 wegen Nichterteilung der Auskunft durch die römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten und zur Zahl D124.0963/22 protokollierten Beschwerde vom 07.07.2022 behauptete der rechtsanwaltlich vertretene XXXX (Beschwerdeführer) eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin). Dazu brachte er zusammengefasst vor, er habe mit Schreiben vom 05.04.2022 Auskunft betreffend die von der Beschwerdegegnerin über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten begehrt. Dieses Ersuchen sei bis dato von der Gegenseite nicht beantwortet worden, es sei auch keine Begründung dafür erfolgt. Es sei lediglich die Information erfolgt, dass das Auskunftsersuchen an die XXXX weitergeleitet werde/ worden sei. Beigelegt wurden das Auskunftsersuchen vom 05.04.2022 sowie die Mail vom 06.04.2022.1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten und zur Zahl D124.0963/22 protokollierten Beschwerde vom 07.07.2022 behauptete der rechtsanwaltlich vertretene römisch 40 (Beschwerdeführer) eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin). Dazu brachte er zusammengefasst vor, er habe mit Schreiben vom 05.04.2022 Auskunft betreffend die von der Beschwerdegegnerin über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten begehrt. Dieses Ersuchen sei bis dato von der Gegenseite nicht beantwortet worden, es sei auch keine Begründung dafür erfolgt. Es sei lediglich die Information erfolgt, dass das Auskunftsersuchen an die römisch 40 weitergeleitet werde/ worden sei. Beigelegt wurden das Auskunftsersuchen vom 05.04.2022 sowie die Mail vom 06.04.2022.

2. Am 07.03.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde im gegenständlichen Verfahren ein.

3. Über an die Beschwerdegegnerin gerichtete Aufforderung der belangten Behörde führte die XXXX (in Folge: XXXX ) in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2023 im Wesentlichen aus, dass sie dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2022, am 14.03.2023 entsprochen und somit von der Möglichkeit gemäß § 24 Abs. 6 DSG Gebrauch gemacht habe, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch bei der XXXX am 15.06.2022 einen Antrag gemäß Art. 15 DSGVO gestellt. Am 29.06.2022 sei die XXXX diesem Antrag durch Übermittlung von Unterlagen nachgekommen. Der Stellungnahme beigefügt wurde die Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 05.04.2023, die Übermittlung der Beantwortung, die E-Mail an den Beschwerdeführer vom 29.06.2022, die Stellungnahme der XXXX , die E-Mail der Schulleiterin an die Eltern, eine Elterninformation, Schreiben zur Vorgehensweise für Bildungseinrichtungen und zur COVID-Prävention an allen Schulen sowie eine Stellungnahme der Schulleiterin zum Auskunftsbegehren. 3. Über an die Beschwerdegegnerin gerichtete Aufforderung der belangten Behörde führte die römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2023 im Wesentlichen aus, dass sie dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2022, am 14.03.2023 entsprochen und somit von der Möglichkeit gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG Gebrauch gemacht habe, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch bei der römisch 40 am 15.06.2022 einen Antrag gemäß Artikel 15, DSGVO gestellt. Am 29.06.2022 sei die römisch 40 diesem Antrag durch Übermittlung von Unterlagen nachgekommen. Der Stellungnahme beigefügt wurde die Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 05.04.2023, die Übermittlung der Beantwortung, die E-Mail an den Beschwerdeführer vom 29.06.2022, die Stellungnahme der römisch 40 , die E-Mail der Schulleiterin an die Eltern, eine Elterninformation, Schreiben zur Vorgehensweise für Bildungseinrichtungen und zur COVID-Prävention an allen Schulen sowie eine Stellungnahme der Schulleiterin zum Auskunftsbegehren.

4. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.05.2023 Parteiengehör gewährt. Gleichzeitig wurde ihm darin mitgeteilt, dass die belangte Behörde im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG die Datenschutzbeschwerde durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin als erledigt betrachte.4. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.05.2023 Parteiengehör gewährt. Gleichzeitig wurde ihm darin mitgeteilt, dass die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Datenschutzbeschwerde durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin als erledigt betrachte.

5. In seinem Schreiben vom 30.05.2023 führte der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 15.05.2023 im Wesentlichen aus, dass die Rechtsverletzung nicht beseitigt sei, da die von der Gegenseite erteilte Auskunft unvollständig sei.

6. Die belangte Behörde hat dieses Schreiben vom 30.05.2023 als neue Beschwerde wegen einer mangelhaften Auskunft zur Zahl D124.1339/23 protokolliert und wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert.

7. Mit Schreiben vom 22.06.2023 teilte die belangte Behörde den Parteien des Verfahrens zur Zahl D124.0963/22 (2023-0.420.620) mit, dass das Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichterteilung der Auskunft gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos eingestellt worden sei.7. Mit Schreiben vom 22.06.2023 teilte die belangte Behörde den Parteien des Verfahrens zur Zahl D124.0963/22 (2023-0.420.620) mit, dass das Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichterteilung der Auskunft gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos eingestellt worden sei.

8. In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023 führte wiederum die XXXX auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sie dem am 30.05.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers durch Übermittlung von Unterlagen per E-Mail nachgekommen sei. Beigefügt wurde die Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 24.07.2023, die Übermittlung der Beantwortung, die Stellungnahme der Schulleiterin, eine Elterninformation sowie Screenshots der E-Mails an die betroffenen Erziehungsberechtigten und an das Lehrerkollegium.8. In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023 führte wiederum die römisch 40 auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sie dem am 30.05.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers durch Übermittlung von Unterlagen per E-Mail nachgekommen sei. Beigefügt wurde die Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 24.07.2023, die Übermittlung der Beantwortung, die Stellungnahme der Schulleiterin, eine Elterninformation sowie Screenshots der E-Mails an die betroffenen Erziehungsberechtigten und an das Lehrerkollegium.

9. Nach Einräumung eines Parteiengehörs durch die belangte Behörde replizierte der Beschwerdeführer – soweit hier relevant - am 16.08.2023, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen zweier Stellungnahmen nunmehr die gesamten vom Beschwerdeführer verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt habe. Das Auskunftsersuchen werde daher als erfüllt betrachtet.

10. Mit Schreiben vom 22.08.2023 teilte die belangte Behörde wiederum den Parteien des Verfahrens zur Zahl D124.1339/23 (2023-0.608.144) mit, dass das Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Mangelhaftigkeit der Auskunft gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos eingestellt worden sei.10. Mit Schreiben vom 22.08.2023 teilte die belangte Behörde wiederum den Parteien des Verfahrens zur Zahl D124.1339/23 (2023-0.608.144) mit, dass das Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Mangelhaftigkeit der Auskunft gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos eingestellt worden sei.

11. Mit Schreiben vom 27.10.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages vom 07.07.2022 bis Ablauf der Entscheidungsfrist keine bescheidmäßige Erledigung ergangen sei. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Jedoch habe die säumige Behörde das Verfahren D124.0963/22 (Nicht-Erteilung der Auskunft) nach Ablauf der gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG dreimonatigen Frist zur Nachholung des Bescheides am 22.06.2023 gemäß § 24 Abs. 6 DSG eingestellt, da die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und somit die behauptete Rechtsverletzung der nicht erteilten Auskunft beseitigt habe. Daraufhin sei vom Beschwerdeführer eine mangelhafte Auskunft behauptet worden, die die säumige Behörde zu der neuen Geschäftszahl D124.1339/23 protokolliert und im Rahmen eines neuen Beschwerdeverfahrens wegen behaupteter Rechtsverletzung durch unvollständig erteilte Auskunft geprüft habe. Dieses Verfahren zu D124.1339/23 (Unvollständigkeit der Auskunft) sei gemäß § 24 Abs. 6 DSG am 22.08.2023 wegen vollständig erteilter Auskunft eingestellt worden. Die säumige Behörde gehe daher davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde einstellen werde. Im gegenständlichen Verfahren sei es zu einem Sachbearbeiterinnenwechsel gekommen und habe sich die gegenständliche Aktenvorlage aufgrund einer dadurch verursachten Umprotokollierung bedauerlicherweise zeitlich verzögert.11. Mit Schreiben vom 27.10.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages vom 07.07.2022 bis Ablauf der Entscheidungsfrist keine bescheidmäßige Erledigung ergangen sei. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Jedoch habe die säumige Behörde das Verfahren D124.0963/22 (Nicht-Erteilung der Auskunft) nach Ablauf der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG dreimonatigen Frist zur Nachholung des Bescheides am 22.06.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG eingestellt, da die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und somit die behauptete Rechtsverletzung der nicht erteilten Auskunft beseitigt habe. Daraufhin sei vom Beschwerdeführer eine mangelhafte Auskunft behauptet worden, die die säumige Behörde zu der neuen Geschäftszahl D124.1339/23 protokolliert und im Rahmen eines neuen Beschwerdeverfahrens wegen behaupteter Rechtsverletzung durch unvollständig erteilte Auskunft geprüft habe. Dieses Verfahren zu D124.1339/23 (Unvollständigkeit der Auskunft) sei gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG am 22.08.2023 wegen vollständig erteilter Auskunft eingestellt worden. Die säumige Behörde gehe daher davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde einstellen werde. Im gegenständlichen Verfahren sei es zu einem Sachbearbeiterinnenwechsel gekommen und habe sich die gegenständliche Aktenvorlage aufgrund einer dadurch verursachten Umprotokollierung bedauerlicherweise zeitlich verzögert.

12. Mit Parteiengehör vom 10.06.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach vorläufiger Auffassung als unzulässig zurückzuweisen wäre. Es wurde dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Vonseiten des Beschwerdeführers erfolgte hierauf keine Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2022 ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an die Beschwerdegegnerin. Da er keine Auskunft erhielt, erhob er am 07.07.2022 eine Beschwerde an die belangte Behörde.Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2022 ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO an die Beschwerdegegnerin. Da er keine Auskunft erhielt, erhob er am 07.07.2022 eine Beschwerde an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde hat über diese Beschwerde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 07.03.2023 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde.

Über Aufforderung der belangten Behörde erteilte die XXXX für die Beschwerdegegnerin am 14.03.2023 dem Beschwerdeführer eine – aus seiner Sicht – unvollständige Auskunft, weshalb dieser mit an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 30.05.2023 die Unvollständigkeit der Auskunft relevierte. Über Aufforderung der belangten Behörde erteilte die römisch 40 für die Beschwerdegegnerin am 14.03.2023 dem Beschwerdeführer eine – aus seiner Sicht – unvollständige Auskunft, weshalb dieser mit an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 30.05.2023 die Unvollständigkeit der Auskunft relevierte.

Die belangte Behörde hat diesen Schriftsatz als neue Beschwerde wegen einer mangelhaften Auskunft protokolliert und wurde die Beschwerdegegnerin erneut zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Hinsichtlich des Verfahrens wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichterteilung der Auskunft, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.06.2023 den Verfahrensparteien mit, dass dieses gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos eingestellt worden ist.Die belangte Behörde hat diesen Schriftsatz als neue Beschwerde wegen einer mangelhaften Auskunft protokolliert und wurde die Beschwerdegegnerin erneut zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Hinsichtlich des Verfahrens wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichterteilung der Auskunft, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.06.2023 den Verfahrensparteien mit, dass dieses gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos eingestellt worden ist.

Die XXXX übermittelte am 24.07.2023 dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten. Mit Schreiben vom 22.08.2023 teilte die belangte Behörde den Verfahrensparteien mit, dass das Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Mangelhaftigkeit der Auskunft gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos eingestellt worden ist.Die römisch 40 übermittelte am 24.07.2023 dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten. Mit Schreiben vom 22.08.2023 teilte die belangte Behörde den Verfahrensparteien mit, dass das Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Mangelhaftigkeit der Auskunft gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos eingestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 27.10.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor, wo dieser am 30.10.2023 einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers langte am 07.07.2022 bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach mit Ablauf des 05.01.2023. Am 07.03.2023 wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist eingebracht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).

3.1.2. Gemäß § 16 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.3.1.2. Gemäß Paragraph 16, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

Nach ungenütztem Ablauf der dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (siehe wiederum VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

3.1.3. Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer zunächst am 07.07.2023 eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wegen Nichterteilung der Auskunft ein.3.1.3. Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer zunächst am 07.07.2023 eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO wegen Nichterteilung der Auskunft ein.

Aus der verwaltungsbehördlichen Aktenlage folgt, dass die belangte erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 13.02.2023 eine Verfahrenshandlung – in Form einer Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin – gesetzt hat.

Am 14.03.2023 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine – aus seiner Sicht – unvollständige Auskunft, weshalb dieser mit Schriftsatz vom 30.05.2023 nunmehr die Unvollständigkeit der Auskunft geltend machte. Die belangte Behörde betrachtete diesen Schriftsatz als neue Beschwerde (wegen einer mangelhaften Auskunft) und forderte die Beschwerdegegnerin neuerdings zur Stellungnahme auf.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich um eine Wertungsfrage, wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stelle die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073 mit Verweis auf VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, und 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich um eine Wertungsfrage, wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stelle die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073 mit Verweis auf VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, und 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).

Im gegebenen Fall wurde sohin die „Sache“ in ihrem Wesen geändert, da sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr wegen einer Nichterteilung, sondern der mangelhaften Erteilung der Auskunft als beschwert erachtete, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Auskunft erforderlich geworden ist. Richtigerweise ging daher die Behörde von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde aus. Dementsprechend teilte sie in Bezug auf das Verfahren wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichterteilung derselben, mit Schreiben vom 22.06.2023 – wenn auch dieses nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist iSd § 16 VwGVG erfolgte - den am Verfahren beteiligten Parteien mit, dass dieses gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos eingestellt worden ist.Im gegebenen Fall wurde sohin die „Sache“ in ihrem Wesen geändert, da sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr wegen einer Nichterteilung, sondern der mangelhaften Erteilung der Auskunft als beschwert erachtete, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Auskunft erforderlich geworden ist. Richtigerweise ging daher die Behörde von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde aus. Dementsprechend teilte sie in Bezug auf das Verfahren wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichterteilung derselben, mit Schreiben vom 22.06.2023 – wenn auch dieses nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist iSd Paragraph 16, VwGVG erfolgte - den am Verfahren beteiligten Parteien mit, dass dieses gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos eingestellt worden ist.

Diesfalls ist der Säumnisantrag betreffend die ursprüngliche Beschwerde aber zurückzuweisen, da die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraussetzt, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Wie oben aufgezeigt, hat die belangte Behörde das Verfahren nur formlos einzustellen gehabt, da gemäß § 24 Abs. 6 DSG von der Zurückziehung der Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen war. Es liegt sohin schon vor diesem Hintergrund keine Säumnis vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Diesfalls ist der Säumnisantrag betreffend die ursprüngliche Beschwerde aber zurückzuweisen, da die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraussetzt, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Wie oben aufgezeigt, hat die belangte Behörde das Verfahren nur formlos einzustellen gehabt, da gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG von der Zurückziehung der Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen war. Es liegt sohin schon vor diesem Hintergrund keine Säumnis vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte bereits gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu oben unter 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu oben unter 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutzbeschwerde Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht wesentliche Änderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W214.2280448.1.00

Im RIS seit

13.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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