Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
AVG §76 Abs1Spruch
W133 2265416-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des XXXX . als nichtamtlicher Dolmetscher im Beschwerdeverfahren XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1286983104-231840567, betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des römisch 40 . als nichtamtlicher Dolmetscher im Beschwerdeverfahren römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1286983104-231840567, betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses, beschlossen:
A)
I. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird XXXX der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX . für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 15.05.2024 iHv € 197,88 auferlegt.römisch eins. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird römisch 40 der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 . für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 15.05.2024 iHv € 197,88 auferlegt.
II. XXXX hat den Betrag von € 197,88 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.römisch II. römisch 40 hat den Betrag von € 197,88 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) erhob mit Schriftsatz vom 07.03.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1286983104-231840567, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Fremdenpolizeigesetz (FPG) abgewiesen wurde.1. römisch 40 (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) erhob mit Schriftsatz vom 07.03.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1286983104-231840567, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz (FPG) abgewiesen wurde.
2. Nach Vorlage des Aktes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 12.04.2024, GZ. W133 2265416-2/4Z, eine mündliche Verhandlung am 15.05.2024 an. Mit dieser Ladung sowie einem weiteren Schriftsatz vom 16.04.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren nicht barauslagenbefreit sei und die Kosten eines beigezogenen Dolmetschers vom Beschwerdeführer zu tragen sein würden.
3. In weiterer Folge fand am 15.05.2024 die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und der in Spruchpunkt I. genannte Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Die Beiziehung des Dolmetschers war für die Durchführung erforderlich.3. In weiterer Folge fand am 15.05.2024 die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und der in Spruchpunkt römisch eins. genannte Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Die Beiziehung des Dolmetschers war für die Durchführung erforderlich.
4. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 15.05.2024, eine Gebührennote iHv € 197,88. Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Gebührennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
5. Mit Beschluss vom 01.07.2024 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß antragsgemäß mit € 197,88. In der nachvollziehbaren und plausiblen Höhe waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren zwischenzeitlich dem Dolmetscher an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Barauslagenersatz
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Als Barauslagen gelten nach § 76 Abs. 1 AVG ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Als Barauslagen gelten nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Eine Barauslagenbefreiung ist im Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer stellte den verfahrenseinleitenden Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und erhob auch Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid. In Folge dessen sind dem Bundesverwaltungsgericht € 197,88 an Barauslagen für die Beiziehung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung entstanden, die vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurden.
Diese Barauslagen sind vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten.Diese Barauslagen sind vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu zB VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu zB VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053; 06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Barauslagen Dolmetscher Dolmetschgebühren mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W133.2265416.2.02Im RIS seit
13.09.2024Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024