TE Bvwg Beschluss 2024/8/23 W129 2245135-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2024
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Entscheidungsdatum

23.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
HS-QSG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HS-QSG § 24 heute
  2. HS-QSG § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. HS-QSG § 24 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020
  4. HS-QSG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. HS-QSG § 24 gültig von 01.03.2012 bis 30.09.2017

Spruch


W129 2245135-1/33E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 26.03.2021, GZ. I/A11-4/2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 26.03.2021, GZ. I/A11-4/2021:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung als Privatuniversität am Standort XXXX 1.2. Das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) gab dem Antrag mit Bescheid vom 26.03.2021 (zugestellt am 10.05.2021), GZ. I/A11-4/2021, statt und sprach dabei in Spruchpunkt 5. aus, dass die Akkreditierung gemäß § 24 Abs. 9 HS-QSG „unter Auflagen“ erfolge. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung als Privatuniversität am Standort römisch 40 1.2. Das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) gab dem Antrag mit Bescheid vom 26.03.2021 (zugestellt am 10.05.2021), GZ. I/A11-4/2021, statt und sprach dabei in Spruchpunkt 5. aus, dass die Akkreditierung gemäß Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG „unter Auflagen“ erfolge.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde und führte bei mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen der Bescheid der AQ Austria ihrer Ansicht nach rechtswidrig sei.

1.4. Die AQ Austria legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2021, die Beschwerde unter Anschluss eines USB-Sticks mit den relevanten Verfahrensbestandteilen vor.

Die Beschwerde wurde zunächst der Gerichtsabteilung W224 zugeteilt.

1.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, G 390/2020-18, wurde über einen aufgrund des gegenständlichen Beschwerdeantrages eingebrachter Gesetzesprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes im Endergebnis negativ abgesprochen.

1.6. Mit 23.03.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W129 neu zugeteilt.

1.7. Aufgrund eines Aktenvermerks, wonach sich die beschwerdeführende Partei in einem neuen Akkreditierungsverfahren befinde und seitens der rechtsfreundlichen Vertretung um faktische Aussetzung des Verfahrens ersucht werde, wurde – nach Telefonat mit der rechtsfreundlichen Vertretung – das Verfahren letztlich bis Sommer 2023 faktisch ausgesetzt.

1.8. Am 27.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher (unter anderem) auch das parallel laufende neue Akkreditierungsverfahren kurz erörtert wurde.

1.9. In weiterer Folge wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung erneut auf laufende Gespräche mit der belangten Behörde verwiesen und eine abschließende Stellungnahme bis (spätestens) 31.07.2024 angekündigt.

1.10. Mit Schriftsatz vom 27.07.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die AQ Austria mit Bescheid vom 15.05.2024 den von der Beschwerdeführerin angebotenen Masterstudiengang XXXX neu akkreditiert habe. Die Beschwerdeführerin habe in (näher bezeichneten) Kritikpunkten der belangten Behörde nachgebessert und sei (näher bezeichnete) neue bilaterale und multilaterale Kooperationen eingegangen. 1.10. Mit Schriftsatz vom 27.07.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die AQ Austria mit Bescheid vom 15.05.2024 den von der Beschwerdeführerin angebotenen Masterstudiengang römisch 40 neu akkreditiert habe. Die Beschwerdeführerin habe in (näher bezeichneten) Kritikpunkten der belangten Behörde nachgebessert und sei (näher bezeichnete) neue bilaterale und multilaterale Kooperationen eingegangen.

1.11. Mit im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachtem Schriftsatz vom 19.08.2024 zog die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde explizit am 19.08.2024 zurück.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich eindeutig aus dem von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Schreiben vom 19.08.2024 (OZ 32).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] § 7 VwGVG K 6. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] Paragraph 7, VwGVG K 6. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2245135.1.00

Im RIS seit

13.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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