TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/26 W170 2294136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2024
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Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
WG 2001 §26 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


W170 2294136-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 24.04.2024, GZ: P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (8), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 24.04.2024, GZ: P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (8), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 12.04.2023 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aufgrund seiner Selbstständigkeit. Die Erfüllung des Bundesheerdienstes würde dazu führen, dass er seine, im Jahr 2022 gegründete, Firma schließen müsse. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 12.04.2023 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aufgrund seiner Selbstständigkeit. Die Erfüllung des Bundesheerdienstes würde dazu führen, dass er seine, im Jahr 2022 gegründete, Firma schließen müsse.

1.2. Mit Bescheid vom 08.04.2024, GZ: P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (6), wies das Militärkommando Wien (in Folge: Behörde) den Antrag auf Befreiung ab. Begründend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden nicht über das allen Wehrpflichtigen zumutbare Ausmaß an nachteiligen Auswirkungen hinausgehen; besonders rücksichtswürdige Interessen seien daher nicht zu erkennen.

1.3. Der Beschwerdeführer richtete am 17.04.2024 ein Schreiben mit folgenden Inhalt an die Behörde:

„[…]

Betreff: Aufschiebung des Präsenzdienstes

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich, XXXX geboren am XXXX , wohnhaftXXXX lege mit diesem Schreiben gegen die Abweisung zur Leistung des Grundwehrdienstes Berufung ein. Ich, römisch 40 geboren am römisch 40 , wohnhaftXXXX lege mit diesem Schreiben gegen die Abweisung zur Leistung des Grundwehrdienstes Berufung ein.

Bescheid GZ P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 von Militärkommando WIEN Ergänzungsabteilung KdoGeb FM RADETZKY, Panikengasse 2 1163 WIEN, Sachbearbeiter ADir XXXX Bescheid GZ P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 von Militärkommando WIEN Ergänzungsabteilung KdoGeb FM RADETZKY, Panikengasse 2 1163 WIEN, Sachbearbeiter ADir römisch 40

Ich Bitte um Zurücksetzung des Einberufungsbefehles vom 23.02.2024, für die Einberufung für 06.04.2024 – 05.11.2024, mit der Bitte um Aufschub für 2 Jahre (2026), da Ich ein Unternehmen führe und bereits fortlaufende Aufträge habe, um das Unternehmen aufzubauen. Ich möchte ohne wirtschaftliche und finanzielle Verluste 2026 meinen Grundwehrdienst ableisten. In der jetzigen Situation müsste Ich meine Firma schließen, würde alle Aufträge und Kunden verlieren und wäre nach dem Präsenzdienst arbeitslos.

[…]“

Beigelegt waren Nachweise für die bestehenden Aufträge ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, ein Mietvertrag, ein Ankaufskreditvertrag sowie Kraftfahrzeugversicherungsverträge.

1.4. Mit E-Mail vom 22.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung worin er die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.05.2026 beantragt. Die E-Mail trägt den Betreff „Antrag auf Aufschub“ und schreib der Beschwerdeführer darin „[i]n der Beilage finden Sie meinen Antrag auf Aufschub“.

1.5. Am 24.04.2024 richtete die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Die Beschwerde weise folgende Mängel auf: Er habe Berufung gegen den Bescheid vom 08.04.2024, GZ: P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (6), eingelegt zudem habe er um Zurücksetzung des Einberufungsbefehls ersucht und einen Antrag auf Aufschub des Präsenzdienstes eingebracht. Nach Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 WehrG führt die Behörde aus, dass eine Bezeichnung als Beschwerde erforderlich ist und forderte den Beschwerdeführer auf die Mängel seines Schreibens vom 17.04.2024 binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. 1.5. Am 24.04.2024 richtete die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Die Beschwerde weise folgende Mängel auf: Er habe Berufung gegen den Bescheid vom 08.04.2024, GZ: P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (6), eingelegt zudem habe er um Zurücksetzung des Einberufungsbefehls ersucht und einen Antrag auf Aufschub des Präsenzdienstes eingebracht. Nach Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, WehrG führt die Behörde aus, dass eine Bezeichnung als Beschwerde erforderlich ist und forderte den Beschwerdeführer auf die Mängel seines Schreibens vom 17.04.2024 binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zu beheben.

1.6. Mit Bescheid vom 24.04.2024, GZ: P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (8), wies das Militärkommando Wien den Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes ab. Begründend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe wären keine Ausbildungsgründe im Sinne des §26 Abs. 3 WehrG. Die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers stellt keinen Aufschubgrund dar. Die Durchführung eines Parteiengehörs konnte unterbleiben, da alle beteiligten Parteien Kenntnis über den im Verfahren relevanten Sachverhalt hatten. 1.6. Mit Bescheid vom 24.04.2024, GZ: P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (8), wies das Militärkommando Wien den Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes ab. Begründend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe wären keine Ausbildungsgründe im Sinne des §26 Absatz 3, WehrG. Die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers stellt keinen Aufschubgrund dar. Die Durchführung eines Parteiengehörs konnte unterbleiben, da alle beteiligten Parteien Kenntnis über den im Verfahren relevanten Sachverhalt hatten.

1.7. Gegen den Bescheid GZ: P1749790/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (8) reichte der Beschwerdeführer am 26.04.2024 Beschwerde ein. Er habe psychische Existenzangst da er unverzichtbar für den Fortbestand seines Unternehmens sei. Der Antritt zum Grundwehrdienst würde seine psychische Stabilität stark gefährden und ihn, durch die damit verbundene Schließung der Firma, mit Schulden zurücklassen. Er bitte daher um Zurücksetzung des Einberufungsbefehles vom 23.02.2024 und somit den Aufschub des Grundwehrdienstes zu genehmigen.

1.8. Mit Vorlageschreiben vom 21.06.2024, eingelangt am selben Tag, legte die Behörde die „Beschwerde vom 26.04.2024“ dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer für die Milizübungen in den festgestellten Zeiträumen einberufen bzw. vorgesehen wurde und dass eine Vorinformation hinsichtlich dieser Übungen bereits im Dezember 2023 erfolgte, wurde von der Behörde im Bescheid so festgestellt und trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 26 Abs 3 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn 1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder 2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.3.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn 1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder 2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

Ein Aufschub nach § 26 Abs. 3 WG 2001 erfordert daher einen Antrag, ebenso die Abweisung eines Antrages nach dieser Gesetzesstelle.Ein Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 erfordert daher einen Antrag, ebenso die Abweisung eines Antrages nach dieser Gesetzesstelle.

Dem Schreiben vom 17.04.2024 lässt sich jedoch kein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 entnehmen, sondern richtet sich dieses klar gegen den Bescheid mit welchem der Befreiungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer als Betreff des Schreibens „Aufschiebung des Präsenzdienstes“ ist nicht ausschlaggebend, insbesondere, da der Beschwerdeführer darin keinerlei Gründe für einen Aufschub vorbringt (Schul- oder Hochschulausbildung, sonstige Berufsvorbereitung oder weiterführende Ausbildung).Dem Schreiben vom 17.04.2024 lässt sich jedoch kein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 entnehmen, sondern richtet sich dieses klar gegen den Bescheid mit welchem der Befreiungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer als Betreff des Schreibens „Aufschiebung des Präsenzdienstes“ ist nicht ausschlaggebend, insbesondere, da der Beschwerdeführer darin keinerlei Gründe für einen Aufschub vorbringt (Schul- oder Hochschulausbildung, sonstige Berufsvorbereitung oder weiterführende Ausbildung).

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entscheidung, liegt in dieser eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden könnte, auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entscheidung, liegt in dieser eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden könnte, auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082).

Das bedeutet, dass, wenn sich die Behörde nur im Datum verschrieben hätte, der Bescheid so zu lesen wäre, als wäre der Antrag mit dem richtigen Datum abgewiesen worden.

Im Akt befindet sich jedoch lediglich ein Antrag auf Befreiung, welchen der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.04.2024 an die Behörde übermittelte. Auch hier gilt angesichts der Bezeichnung als Antrag auf Aufschub in der E-Mail die oben angeführte Rechtsprechung, da der Wille des Beschwerdeführers eindeutig aus dem Antrag selbst hervorgeht welcher die Formulierung: „Ich beantrage die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 01.05.2026“ enthält.

Dass die Beschwerde keinen Antrag darstellen kann, über den die Behörde zuvor mit Bescheid absprechen kann, versteht sich von selbst.

Es mangelt daher eines Antrags des Beschwerdeführers (vom 17.04.2024 bzw. überhaupt) auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 WG 2001 und ergeht der verfahrensgegenständliche Bescheid daher antragslos.Es mangelt daher eines Antrags des Beschwerdeführers (vom 17.04.2024 bzw. überhaupt) auf Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 und ergeht der verfahrensgegenständliche Bescheid daher antragslos.

Mangels eines Antrags – dieser wird von Aufschub nach § 26 Abs. 3 WG 2001 ausdrücklich gefordert – ist der Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde, über den Nicht-Antrag abzusprechen, ersatzlos zu beheben. Diese wird über den (somit noch offenen) Befreiungsantrag nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 zu entscheiden haben.Mangels eines Antrags – dieser wird von Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 ausdrücklich gefordert – ist der Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde, über den Nicht-Antrag abzusprechen, ersatzlos zu beheben. Diese wird über den (somit noch offenen) Befreiungsantrag nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 zu entscheiden haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Anbringen Aufschubantrag Befreiungsantrag Bescheidbehebung Beschwerdeinhalt ersatzlose Behebung Grundwehrdienst Präsenzdienst Unzuständigkeit Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2294136.1.00

Im RIS seit

13.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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