Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W296 2297977-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes Wien vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am XXXX ausgefülltem Formular, eingelangt (korrekt wohl:) am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte er aus, er sei seit dem XXXX Mieter der genannten Wohnung und habe monatlich Wohnkosten in Höhe von € 634,84,- zu tragen, die er per Dauerauftrag bezahle. 1. Mit am römisch 40 ausgefülltem Formular, eingelangt (korrekt wohl:) am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer für die im Spruch angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte er aus, er sei seit dem römisch 40 Mieter der genannten Wohnung und habe monatlich Wohnkosten in Höhe von € 634,84,- zu tragen, die er per Dauerauftrag bezahle.
Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom XXXX bei.Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom römisch 40 bei.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer persönlich übergeben am XXXX , wurde sein Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer persönlich übergeben am römisch 40 , wurde sein Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde dürfe die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Der Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers sei am XXXX erstmalig zugestellt worden, der Mietvertrag jedoch erst am XXXX mit Mietbeginn am XXXX abgeschlossen worden bzw. sei der Beschwerdeführer erst mit XXXX an der neuen Adresse gemeldet gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde dürfe die Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Der Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers sei am römisch 40 erstmalig zugestellt worden, der Mietvertrag jedoch erst am römisch 40 mit Mietbeginn am römisch 40 abgeschlossen worden bzw. sei der Beschwerdeführer erst mit römisch 40 an der neuen Adresse gemeldet gewesen.
3. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .3. Mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .
Darin führte er zusammengefasst aus, er könne gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung rein gar nichts einwenden, doch wolle er seinen immensen Unmut gegenüber dieser an Sinnbefreitheit kaum zu übertreffenden Regelung ausdrücken. Er müsse nun neben seinen Grundwehrdienst arbeiten gehen, weil seine Fixkosten alleine sein „Gehalt“ übersteigen würden. Vielleicht rühre diese Regelung daher, dass der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, man könne die Wohnkostenbeihilfe ausnützen und seinen Grundwehrdienst so lange verschieben, bis man ausgezogen sei, nur um dann diese Beihilfe (Originalzitat:) „einsacken zu können“. Selbst, wenn das der Fall wäre, sollte dasselbe Prinzip wie im Strafrecht gelten („Blackstone Prinzip“). Es sei besser, dass einige Menschen, die die Beihilfe möglicherweise nicht verdienen würden, diese dennoch erhalten, als dass diejenigen, die sie tatsächlich verdienen und benötigen würden, leer ausgehen würden. Diese Beihilfe wäre extrem wichtig für ihn und die Ungerechtigkeit in dieser Regelung schreie zum Himmel, weswegen er bitten würde, seine Beschwerde weiterzuleiten.
4. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde der Einberufungsbefehl erstmalig am XXXX zugestellt. Der Mietvertrag für die antragsgegenständliche Wohnung wurde am XXXX von ihm unterfertigt, wobei der XXXX als Mietbeginn festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX in der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet; davor war er in einer Wohnung in XXXX , gemeldet, wobei er die Mietzusage für diese Wohnung nach seinen fernmündlichen Angaben vom XXXX im Dezember XXXX , sohin nach seinem Einberufungsbefehl, erhielt.Dem Beschwerdeführer wurde der Einberufungsbefehl erstmalig am römisch 40 zugestellt. Der Mietvertrag für die antragsgegenständliche Wohnung wurde am römisch 40 von ihm unterfertigt, wobei der römisch 40 als Mietbeginn festgelegt wurde. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 in der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet; davor war er in einer Wohnung in römisch 40 , gemeldet, wobei er die Mietzusage für diese Wohnung nach seinen fernmündlichen Angaben vom römisch 40 im Dezember römisch 40 , sohin nach seinem Einberufungsbefehl, erhielt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 51 Abs. 3 HGG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, HGG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) 3.2.
3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, maßgeblich:3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, maßgeblich:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[….]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[….]
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.“[….]
(4) Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.“
3.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, maßgeblich:3.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, maßgeblich:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[….]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“
3.2.3. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), idgF, maßgeblich:3.2.3. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, (DFB), idgF, maßgeblich:
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
3.3. Maßgebliche Judikatur:
Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom VwG zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269; vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom VwG zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269; vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
Es ist nicht Aufgabe der […] Verwaltungsgerichte, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern vielmehr - soweit hier von Interesse - über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet wird, zu entscheiden […] (VwGH 15.12.2014; Ro 2014/17/0121).Es ist nicht Aufgabe der […] Verwaltungsgerichte, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern vielmehr - soweit hier von Interesse - über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet wird, zu entscheiden […] (VwGH 15.12.2014; Ro 2014/17/0121).
Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152).
Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt ((VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt ((VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).
Das VwG hatte den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG 2014 aufgrund der Beschwerde, somit im Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde zu überprüfen (VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0174).Das VwG hatte den Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 aufgrund der Beschwerde, somit im Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde zu überprüfen (VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0174).
Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 25.03.2023, Ra 2022/01/0155).Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 25.03.2023, Ra 2022/01/0155).
Der Wortlaut des § 27 VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der bf Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen bf Partei binden wollte (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, 0031, mwN). Darüber hinaus ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 als ein bei den VwG maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895; Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0019).Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der bf Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen bf Partei binden wollte (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, 0031, mwN). Darüber hinaus ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 als ein bei den VwG maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895; Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0019).
Der Zweck des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 (bzw. des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass für die Beibehaltung dieser Wohnung während des Dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191, vgl. VwGH 9.2.2015, 2013/11/0096, mwN).Der Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 (bzw. des Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz HGG aF) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass für die Beibehaltung dieser Wohnung während des Dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191, vergleiche VwGH 9.2.2015, 2013/11/0096, mwN).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096; vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom 19. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom 23. September 2014, 2012/11/0150).Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096; vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom 19. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom 23. September 2014, 2012/11/0150).
3.4. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Rechtsmittel verschriftlicht dargelegt, dass er gegen die Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides rein gar nichts einwenden könne.
Dem ist zuzustimmen, da die belangte Behörde seinen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe entsprechend der Legistik deswegen abgewiesen hatte, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung, die antragsgegenständliche Wohnung nicht gegen Entgelt bewohnt hatte.
Zur weiteren Anmerkung betreffend die „Sinnbefreitheit“ der zugrundeliegenden Norm ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in § 31 HGG 2001 im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes insofern keine Verfassungswidrigkeit erkennen kann, als es nach ständiger Rechtsprechung dem Gleichheitssatz nicht widerspricht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere, wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Zur weiteren Anmerkung betreffend die „Sinnbefreitheit“ der zugrundeliegenden Norm ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in Paragraph 31, HGG 2001 im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes insofern keine Verfassungswidrigkeit erkennen kann, als es nach ständiger Rechtsprechung dem Gleichheitssatz nicht widerspricht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere, wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Da folglich keine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsaktes zu erblicken war, war die Beschwerde abzuweisen und, da zudem aufgrund des weiten Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers auch keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken war, war auch kein Antrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Prüfung des § 31 HGG 2001 zu stellen.Da folglich keine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsaktes zu erblicken war, war die Beschwerde abzuweisen und, da zudem aufgrund des weiten Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers auch keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken war, war auch kein Antrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Prüfung des Paragraph 31, HGG 2001 zu stellen.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen:
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Dienstbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest.
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&">