TE Bvwg Beschluss 2024/8/27 W246 2282326-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2024
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Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W246 2282326-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK sowie Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die KLEIN, WUNTSCHEK & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 10.10.2023, Zl. PAG-016563/20-A06, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 den Beschluss gefasst: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK sowie Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die KLEIN, WUNTSCHEK & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 10.10.2023, Zl. PAG-016563/20-A06, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 den Beschluss gefasst:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 31.07.2020 teilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der Österreichischen Post AG, mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt werde und er den damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten habe.1. Mit Schreiben vom 31.07.2020 teilte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der Österreichischen Post AG, mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt werde und er den damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten habe.

2. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2020 die – auf Grundlage eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie ( XXXX ) vom 09.10.2020 und eines Gutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin ( XXXX ) vom 09.10.2020 erstellte – chefärztliche Stellungnahme der PVA ( XXXX ) vom 13.10.2020, wonach bei ihm insbesondere eine Anpassungsstörung mit länger andauernd leichtgradiger ängstlich-depressiver Reaktion vorliegen würde. Daraus würde sich aus Sicht der Behörde ergeben, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes („Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte“, Code 4050) nicht mehr erfüllen könne, weil ihm verantwortungsvolle Tätigkeiten mit sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand erfüllen könnte, stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei daher dauernd dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979, weshalb seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen werde.2. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2020 die – auf Grundlage eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie ( römisch 40 ) vom 09.10.2020 und eines Gutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin ( römisch 40 ) vom 09.10.2020 erstellte – chefärztliche Stellungnahme der PVA ( römisch 40 ) vom 13.10.2020, wonach bei ihm insbesondere eine Anpassungsstörung mit länger andauernd leichtgradiger ängstlich-depressiver Reaktion vorliegen würde. Daraus würde sich aus Sicht der Behörde ergeben, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes („Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte“, Code 4050) nicht mehr erfüllen könne, weil ihm verantwortungsvolle Tätigkeiten mit sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand erfüllen könnte, stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei daher dauernd dienstunfähig iSd Paragraph 14, BDG 1979, weshalb seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen werde.

3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 13.11.2020 Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er weiterhin arbeitswillig und auch nicht dauernd dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979 sei. 3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 13.11.2020 Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er weiterhin arbeitswillig und auch nicht dauernd dienstunfähig iSd Paragraph 14, BDG 1979 sei.

4. In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22.12.2020 bis 02.02.2021 einen Rehabilitationsaufenthalt im XXXX .4. In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22.12.2020 bis 02.02.2021 einen Rehabilitationsaufenthalt im römisch 40 .

5. Mit Schreiben vom 23.06.2021 ersuchte die Behörde die PVA um die Erstellung eines aktuellen Gutachtens betreffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

6. Das nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie ( XXXX ) vom 26.11.2021 hält u.a. fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode und geringem Krankheitswert leide, wobei bei ihm auch eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit vermehrt zwanghaften Anteilen bestehe. Zudem liege beim Beschwerdeführer Übergewicht, ein labiler arterieller Bluthochdruck sowie eine Hörminderung rechts und ein Tinnitus beidseits vor. Das gesamte psychisch-geistige Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nach MELBA sei bei ihm in Bezug auf die kognitiven Merkmale, die sozialen Merkmale, die Merkmale zur Art der Arbeitsausführung, die psychomotorischen Merkmale und die Kulturtechniken / Kommunikation überwiegend durchschnittlich und zum Teil (betreffend Sorgfalt und Verantwortung) hoch ausgeprägt. Zusammengefasst seien dem Beschwerdeführer mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar.6. Das nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie ( römisch 40 ) vom 26.11.2021 hält u.a. fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode und geringem Krankheitswert leide, wobei bei ihm auch eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit vermehrt zwanghaften Anteilen bestehe. Zudem liege beim Beschwerdeführer Übergewicht, ein labiler arterieller Bluthochdruck sowie eine Hörminderung rechts und ein Tinnitus beidseits vor. Das gesamte psychisch-geistige Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nach MELBA sei bei ihm in Bezug auf die kognitiven Merkmale, die sozialen Merkmale, die Merkmale zur Art der Arbeitsausführung, die psychomotorischen Merkmale und die Kulturtechniken / Kommunikation überwiegend durchschnittlich und zum Teil (betreffend Sorgfalt und Verantwortung) hoch ausgeprägt. Zusammengefasst seien dem Beschwerdeführer mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar.

Das – ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers – erstellte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ( XXXX ) vom 14.10.2021 führt insbesondere aus, dass von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates keine Beschwerden angegeben und sich auch keine Bewegungseinschränkungen finden würden. Dem Beschwerdeführer seien aus allgemeinmedizinischer Sicht schwere Erwerbsarbeiten zumutbar. Das – ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers – erstellte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ( römisch 40 ) vom 14.10.2021 führt insbesondere aus, dass von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates keine Beschwerden angegeben und sich auch keine Bewegungseinschränkungen finden würden. Dem Beschwerdeführer seien aus allgemeinmedizinischer Sicht schwere Erwerbsarbeiten zumutbar.

Die auf Grundlage dieser beiden Gutachten erstellte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 29.11.2021 ( XXXX ) hält fest, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode und geringem Krankheitswert vorliege und dass eine leistungskalkülrelevante Besserung seines Gesundheitszustands ausgeschlossen sei.Die auf Grundlage dieser beiden Gutachten erstellte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 29.11.2021 ( römisch 40 ) hält fest, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode und geringem Krankheitswert vorliege und dass eine leistungskalkülrelevante Besserung seines Gesundheitszustands ausgeschlossen sei.

7. Mit Schreiben vom 06.03.2023 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 29.11.2021.

Dazu teilte die Behörde mit, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes demnach nicht mehr erfüllen könne, weil ihm die Ausübung verantwortungsvoller Tätigkeiten mit sehr guter Auffassungsgabe und sehr guter Konzentrationsfähigkeit sowie fallweise mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zu erbringen im Stande wäre, stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei daher dauernd dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979, womit seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt sei.Dazu teilte die Behörde mit, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes demnach nicht mehr erfüllen könne, weil ihm die Ausübung verantwortungsvoller Tätigkeiten mit sehr guter Auffassungsgabe und sehr guter Konzentrationsfähigkeit sowie fallweise mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zu erbringen im Stande wäre, stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei daher dauernd dienstunfähig iSd Paragraph 14, BDG 1979, womit seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt sei.

8. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 16.03.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung.

Dabei führte er aus, dass ihm die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 29.11.2021 von der Behörde erst mit Schreiben vom 06.03.2023 übermittelt worden sei. Dieser chefärztlichen Stellungnahme seien Untersuchungen zugrunde gelegen, die bereits im September 2021 durchgeführt worden seien, womit ihr keine Aussagekraft über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zukommen würde. Der Beschwerdeführer sei nicht dienstunfähig, womit die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 nicht vorliegen würden. Selbst wenn er jedoch nicht mehr dazu in der Lage wäre, die auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten zu leisten, was ausdrücklich bestritten werde, gebe es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit andere gleichwertige Arbeitsplätze innerhalb der Behörde, deren Tätigkeiten er erfüllen könnte. Vor diesem Hintergrund werde daher die neuerliche Befunderhebung und Gutachtenserstellung durch die PVA zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beantragt. Dabei führte er aus, dass ihm die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 29.11.2021 von der Behörde erst mit Schreiben vom 06.03.2023 übermittelt worden sei. Dieser chefärztlichen Stellungnahme seien Untersuchungen zugrunde gelegen, die bereits im September 2021 durchgeführt worden seien, womit ihr keine Aussagekraft über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zukommen würde. Der Beschwerdeführer sei nicht dienstunfähig, womit die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 nicht vorliegen würden. Selbst wenn er jedoch nicht mehr dazu in der Lage wäre, die auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten zu leisten, was ausdrücklich bestritten werde, gebe es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit andere gleichwertige Arbeitsplätze innerhalb der Behörde, deren Tätigkeiten er erfüllen könnte. Vor diesem Hintergrund werde daher die neuerliche Befunderhebung und Gutachtenserstellung durch die PVA zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beantragt.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand.

Dazu führte die Behörde zunächst an, dass sich der Beschwerdeführer seit 14.03.2020 im Krankenstand befinde. Aus der – aus Sicht der Behörde schlüssigen – chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 29.11.2021 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes („Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte“, Code 4050) nicht mehr erfüllen könne, weil ihm die Ausübung verantwortungsvoller Tätigkeiten mit sehr guter Auffassungsgabe und sehr guter Konzentrationsfähigkeit sowie fallweise mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich seien. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Aktualität der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 29.11.2021 (und der dieser zugrundeliegenden Gutachten) sei entgegenzuhalten, dass sowohl aus psychiatrischer, als auch aus allgemeinmedizinischer Sicht ausgeschlossen sei, dass durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine leistungskalkülsrelevante Besserung möglich sei. Der Beschwerdeführer sei den diesen Gutachten zugrundeliegenden ärztlichen Beurteilungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einholung eines erneuten Gutachtens durch die Behörde sei wegen der Schlüssigkeit der bereits vorliegenden Gutachten nicht notwendig gewesen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte unter Wiederholung seines bereits zuvor getätigten Vorbringens erneut aus, nicht dauernd dienstunfähig zu sein. Dazu legte er eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ( XXXX ) vom 07.11.2023 vor, wonach ein Arbeitsversuch aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen sei, weil hinsichtlich der psychisch-emotionalen Ausgangslage des Beschwerdeführers, seiner Konzentrationsfähigkeit, seiner Planungs- und Handlungskompetenz und seiner Fähigkeit, sich in kurzer Zeit verschiedenen Arbeitssituationen anzupassen, keine psychiatrischen Einwände vorlägen.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte unter Wiederholung seines bereits zuvor getätigten Vorbringens erneut aus, nicht dauernd dienstunfähig zu sein. Dazu legte er eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ( römisch 40 ) vom 07.11.2023 vor, wonach ein Arbeitsversuch aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen sei, weil hinsichtlich der psychisch-emotionalen Ausgangslage des Beschwerdeführers, seiner Konzentrationsfähigkeit, seiner Planungs- und Handlungskompetenz und seiner Fähigkeit, sich in kurzer Zeit verschiedenen Arbeitssituationen anzupassen, keine psychiatrischen Einwände vorlägen.

11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben 01.12.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand, weil er im Hinblick auf die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA ( XXXX ) vom 29.11.2021 die auf seinem Arbeitsplatz („Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte“, Code 4050) zu erbringenden „Aufgaben“ nicht mehr erfüllen könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand, weil er im Hinblick auf die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA ( römisch 40 ) vom 29.11.2021 die auf seinem Arbeitsplatz („Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte“, Code 4050) zu erbringenden „Aufgaben“ nicht mehr erfüllen könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 70/2024, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

?        Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ?        Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

?        Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).?        Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).

3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) – (6) […]

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,

(8) […]“

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergib

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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