RS Vfgh 2024/6/26 G346/2022 ua, V263/2022

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art15a, Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litc
Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 03.09.2013 Art1, Art3, Art4, Art18, Art19
Bgld BauG 1997 §27
NormenG 2016 §8
Bgld Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2016 §12, §13, §15, §16, §17
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (2019) für das Land Burgenland Anhang
Vlbg BauprodukteG §12
Stmk Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2013 §11
Nö Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2013 §11
Wr BauprodukteG 2013 §12
Oö BautechnikG 2013 §66
Krnt BauprodukteG §12
Tir BauprodukteG 2016 §15
Sbg BauprodukteG §13
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels rechtlicher Betroffenheit durch eine Bestimmung des Bgld Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2016 sowie durch eine Baustoffliste des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) samt Anhang; gesetzliche Regelung dient ausschließlich der Normierung der Rechtsbeziehung zwischen dem Land Burgenland und dem OIB sowie der Ermächtigung des OIB zur Erstellung einer Baustoffliste; Baustoffliste gerichtet an Personen wie Hersteller, Importeure und Händler, nicht jedoch an den Errichter eines Lagers; mangelnde Darlegung der rechtlichen Betroffenheit hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen betreffend die anderen Bundesländer

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Zahlenfolge im Anhang zu den Verordnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019), OIB-095.2-015/19, Lfd. Nr. 3.1.1, in eventu näher bezeichnete Wort- und Zahlenfolgen im genannten Anhang zur Baustoffliste ÖE, in eventu die Baustoffliste ÖE samt Anhang zur Gänze, in eventu die in den Bauproduktegesetzen der Länder enthaltene näher bezeichnete Wortfolgen.

Dem Antrag fehlt die Darlegung der rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft im Einzelnen, soweit er nicht das Bauvorhaben im Burgenland (wo die Errichtung eines Zentrallagers durch eine Möbelhandelskette geplant ist), sondern die Bauproduktgesetze der anderen Bundesländer sowie die jeweilige dazugehörige Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019), betrifft.

Kein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft durch §13 des Bgld Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2016 und die Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019) für das Land Burgenland:

§13 Abs2 erster Satz Bgld BPMG 2016 sieht eine Ermächtigung des OIB zur Erstellung der Baustoffliste ÖE durch Verordnung vor. Die antragstellende Gesellschaft ist nicht Normadressatin dieser Bestimmung, da mit ihr lediglich eine Rechtsbeziehung zwischen dem Land Burgenland und dem OIB normiert wird. Gleiches gilt für den angefochtenen Teil des Anhanges der Verordnung über die Baustoffliste ÖE. Hier sind lediglich Personen wie etwa Hersteller, Importeure und Händler Normadressaten, nicht aber eine andere Person oder Gesellschaft, die etwa ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse daran haben mag, dass ein bestimmtes Bauprodukt als zugelassen gilt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Bestimmungen gegenüber diesen anderen Personen oder Gesellschaften ein Gebot oder ein Verbot enthalten. Der VfGH verkennt nicht, dass sich für die Antragstellerin etwaige faktische Reflexwirkungen, wie etwa solche im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Interessen, ergeben können, jedoch ist damit nicht aufgezeigt, dass die Bestimmungen in ihre Rechtssphäre eingreifen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V263.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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