Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.06.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
Der § 82 StVO enthält keine Ermächtigung für die Bewilligungsbehörde, Verordnungen über bspw Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen oder anderen Behörde aufzutragen, derartige Verordnungen zu erlassen, wenn die beantragte Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken nur dann zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führt.Der Paragraph 82, StVO enthält keine Ermächtigung für die Bewilligungsbehörde, Verordnungen über bspw Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen oder anderen Behörde aufzutragen, derartige Verordnungen zu erlassen, wenn die beantragte Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken nur dann zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führt.
Eine solche Verordnung kann auch nicht als Bedingung oder Auflage iSd § 82 Abs 5 StVO vorgeschrieben werden.Eine solche Verordnung kann auch nicht als Bedingung oder Auflage iSd Paragraph 82, Absatz 5, StVO vorgeschrieben werden.
Vielmehr kann dann die beantragte Straßenbenützung nach § 82 StVO nicht bewilligt werden, weil dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.Vielmehr kann dann die beantragte Straßenbenützung nach Paragraph 82, StVO nicht bewilligt werden, weil dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Benützung von Straßen zu verkehrsfremden ZweckenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.462.2.2022.R11Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024