TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/28 LVwG-462-2/2022-R11

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Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §83 Abs1 litd
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

Im Namen der Republik!

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seinen Richter Mag. Pathy über die Beschwerde der R, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, (1) gegen das Scheiben (E-Mail) der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Mai 2022, betreffend § 82 Straßenverkehrsordnung, und (2) gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Juni 2022, Zahl x, betreffend § 82 Straßenverkehrsordnung, Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seinen Richter Mag. Pathy über die Beschwerde der R, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, (1) gegen das Scheiben (E-Mail) der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Mai 2022, betreffend Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung, und (2) gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch II des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Juni 2022, Zahl x, betreffend Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung,

(1) den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 in Verbindung mit § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt III des Bescheides der Landesregierung vom 22. Juni 2022) bestätigtGemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt römisch III des Bescheides der Landesregierung vom 22. Juni 2022) bestätigt

(2) zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte I und II des Bescheides der Landesregierung vom 22. Juni 2022 bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte römisch eins und römisch II des Bescheides der Landesregierung vom 22. Juni 2022 bestätigt.

Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Verfahren vor der Landesregierung

1.   Die Beschwerdeführerin hat bei der Landesregierung einen Antrag nach § 82 Abs 1 StVO gestellt (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken), in dem auch die Sperre von Zubringerstraßen beantragt wurde (Antrag vom 7. Mai 2022). 1.   Die Beschwerdeführerin hat bei der Landesregierung einen Antrag nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO gestellt (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken), in dem auch die Sperre von Zubringerstraßen beantragt wurde (Antrag vom 7. Mai 2022).

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Verwaltungsverfahren ein Schreiben der Landesregierung vom 18. Mai 2022 erhalten. Darin wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass kein Bescheid erstellt worden sei; im Übrigen wurde auf ein Schreiben vom 11. Mai 2022 verwiesen.

2.   In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin den Schriftsatz vom 25. Mai 2022 eingebracht, der als „Antrag auf Ausstellung eines Abweisungsbescheides, Hilfweise Berufung“ bezeichnet worden ist.

In diesem Schriftsatz wurde auch der Antrag gestellt, den Bescheid (das Schreiben) der Landesregierung vom 18. Mai 2022 mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen fehlerfreien Bescheides zurückzuverweisen.

3.   Im angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2022 hat die Landesregierung über die Anträge nach § 82 Abs 1 StVO und auf Sperre der Zubringerstraßen abgesprochen (Spruchpunkte I. und II.) und eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen das Schreiben der Landesregierung vom 18. Mai 2022 erlassen (Spruchpunkt III.).3.   Im angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2022 hat die Landesregierung über die Anträge nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO und auf Sperre der Zubringerstraßen abgesprochen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) und eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen das Schreiben der Landesregierung vom 18. Mai 2022 erlassen (Spruchpunkt römisch III.).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung lauten wie folgt:

„I.

Der eingebrachte Antrag vom 07.05.2022 auf Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken wird gemäß § 82 Abs 1 StVO als unbegründet abgewiesen. Der eingebrachte Antrag vom 07.05.2022 auf Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken wird gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO als unbegründet abgewiesen.

II.römisch II.

Die Anträge vom 07.05.2022 auf Sperre der vier Zubringerstraßen wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.römisch III.

Gemäß § 14 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF wird die Beschwerde gegen das Schreiben (E-Mail) vom 18.05.2022 als unzulässig zurückgewiesen“.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF wird die Beschwerde gegen das Schreiben (E-Mail) vom 18.05.2022 als unzulässig zurückgewiesen“.

Die Abweisung des Antrages nach § 82 Abs 1 StVO wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der beantragten Veranstaltung die Straße nicht zu verkehrsfremden Zwecken genutzt werde. Dem Ansuchen sei nicht zu entnehmen, worin die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken liegen soll. Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der beantragten Veranstaltung die Straße nicht zu verkehrsfremden Zwecken genutzt werde. Dem Ansuchen sei nicht zu entnehmen, worin die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken liegen soll.

Die Zurückweisung des Antrags auf Sperre von Zubringerstraßen wurde damit begründet, dass es sich bei diesen Anträgen um verkehrspolizeiliche Maßnahmen handle, die von der Antragstellerin nicht beantragt werden könnten. Die beantragte Maßnahme sei von der Behörde gemäß § 43 Abs 1 lit b StVO durch Verordnung festzulegen.Die Zurückweisung des Antrags auf Sperre von Zubringerstraßen wurde damit begründet, dass es sich bei diesen Anträgen um verkehrspolizeiliche Maßnahmen handle, die von der Antragstellerin nicht beantragt werden könnten. Die beantragte Maßnahme sei von der Behörde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO durch Verordnung festzulegen.

Die Beschwerdevorentscheidung hat die Landesregierung damit begründet, dass es sich bei der E-Mail der Landesregierung vom 18. Mai 2022 um keinen Bescheid handle.

Beschwerde und Vorlageantrag

4.   Die Beschwerdeführerin hat gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides rechtzeitig Beschwerde erhoben und zur Beschwerdevorentscheidung im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides einen Vorlageantrag gestellt.4.   Die Beschwerdeführerin hat gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides rechtzeitig Beschwerde erhoben und zur Beschwerdevorentscheidung im Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides einen Vorlageantrag gestellt.

5.   In der Beschwerde wurde beantragt, den Anträgen der Beschwerdeführerin stattzugeben, in eventu den Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, die Ansicht, dass durch die Veranstaltung die Straße zu keinem verkehrsfremden Zweck benützt werde, sei verfehlt. Aus diesem Grund hätte, wie im Jahr zuvor, eine entsprechende Verordnung der belangten Behörde erlassen werden müssen. Eine derartige Verordnung sei notwendig, um die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs und der anwesenden Personen zu gewährleisten.

6.   Im Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin näher ausgeführt, warum sie das Schreiben der Landesregierung vom 18. Mai 2022 als Bescheid qualifiziert.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

7.   Die Landesregierung hat den Verwaltungsakt und die Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Juni 2022 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen das Schreiben (E-Mail) vom 18. Mai 2022 für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren insoweit eingestellt (Beschluss vom 21. Oktober 2022).

Der Beschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Erledigung der Beschwerden habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihr Verfahrensziel, nämlich die Bewilligung der beantragten Veranstaltung am 3. Juli 2022, erreiche, hätte dies für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr, weil die Veranstaltung trotz dieser nachträglichen Bewilligung nicht nachgeholt werden könnte.

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2023, E 3267/2022

8.   Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht hätte durch eine Sachentscheidung auch nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitpunktes Rechtsschutz gewähren müssen. Durch die Verweigerung einer Sachentscheidung sei die Beschwerdeführerin im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Fortgesetztes Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

9.   In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der Vertreter der Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Außerdem wurde der Verwaltungsakt eingesehen.

Sachverhalt

10. Die Beschwerdeführerin wollte am 3. Juli 2022 von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr im L R die 2. R-Rad-Ritterspiele veranstalten.

Mit dieser Veranstaltung soll der Fahrradverkehr gefördert und attraktiver gemacht werden. Die Veranstaltung wendet sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 14 Jahren.

Bei dieser Veranstaltung werden an vier Brücken Marktstände aufgebaut, an denen „Brückenwärter“ stationiert sind. Die Marktstände befinden sich an folgenden Standorten: auf der Z (Landesstraße x) in L (Bezirk D) bei der S; auf der H (Gemeindestraße) in L bei der S; auf der S (Landesstraße x) in W (Bezirk B) nach der H W und auf der H (Landesstraße y) in D auf der Höhe W.

Diese Marktstände sollen von den Radfahrern im Rahmen einer „Schnitzeljagd“ angefahren werden. Die Kinder müssen bei den „Brückenwärtern“ kleine Aufgaben absolvieren und bekommen dafür einen Stempel in einen Stempelausweis. Beim Klub „S“ in der H gibt es eine Bewirtung mit Sitzbänken. Dort können die Stempel gegen Eis eingetauscht werden (für zwei Stempel gibt es eine Kugel Eis).

Zu dieser Veranstaltung werden circa 1.500 Radfahrer aus den umliegenden Gemeinden erwartet, zumeist Familien mit Kinder.

11. Die Marktstände sollen auch auf der Straße aufgestellt werden. Weiter ist damit zu rechnen, dass es durch die Radfahrer, die die Marktstände anfahren, um dort die Aufgaben zu absolvieren, zu einer Menschenansammlung auf der Straße kommt. Dadurch wird die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt.

Außerdem ist damit zu rechnen, dass die Eltern, Kinder und Jugendlichen auf den Straßen im L R in größeren Gruppen unterwegs sind und auch nebeneinander fahren, wodurch ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.

12. Die Beschwerdeführerin hat am 7. Mai 2022 bei der Landesregierung einen Antrag nach § 82 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) gestellt (E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2022).12. Die Beschwerdeführerin hat am 7. Mai 2022 bei der Landesregierung einen Antrag nach Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) gestellt (E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2022).

Im Antrag wurde der Ablauf der geplanten 2. R-Rad-Ritterspiele dargestellt und es wurde neben der bescheidmäßigen Bewilligung beantragt, aus Gründen der Verkehrssicherheit die vier Zubringerstraßen (Z, H, S und H) im L R von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr für den Verkehr zu sperren (ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr und Anrainer).

Außerdem wurde um eine Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h während der Zeit der Veranstaltung ersucht.

13. Die Landesregierung hat daraufhin dem Vertreter der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt (Schreiben vom 11. Mai 2022, per E-Mail übermittelt):

„[…]

wie bereits mit E-Mail vom 23.4.2022 sowie Schreiben vom 31.08.2021 mitgeteilt, wird es von Seiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Ib – Verkehrsrecht, keine Verordnung gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF für Ihr Ansuchen geben. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 82 StVO nicht vor. wie bereits mit E-Mail vom 23.4.2022 sowie Schreiben vom 31.08.2021 mitgeteilt, wird es von Seiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung römisch eins b – Verkehrsrecht, keine Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF für Ihr Ansuchen geben. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Paragraph 82, StVO nicht vor.

Ich verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

[…]“

14. Nach einer E-Mail-Anfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin hat die Sachbearbeiterin beim Amt der Landesregierung die folgende E-Mail vom 18. Mai 2022 an den Vertreter der Beschwerdeführerin gesendet:

„[…]

Betreff: Antrag – Sperre für die 2. R-Rad-Ritterspiele am Sonntag, den 03.07.2022, - Rückmeldung

Anlage: […]

Guten Morgen Herr Dr […]

vonseiten der Abt Ib wurde kein Bescheid erstellt – wenn, dann würde es sich um eine Verordnung für eine Straßensperre handeln. vonseiten der Abt römisch eins b wurde kein Bescheid erstellt – wenn, dann würde es sich um eine Verordnung für eine Straßensperre handeln.

Die Rückmeldung zu Ihrem Ansuchen habe ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 11.05.2022 zukommen lassen. Weitere Informationen sind von Seiten der Abteilung Ib Verkehrsrecht nicht ergangen. Die Rückmeldung zu Ihrem Ansuchen habe ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 11.05.2022 zukommen lassen. Weitere Informationen sind von Seiten der Abteilung römisch eins b Verkehrsrecht nicht ergangen.

Mit freundlichen Grüßen,

[…]“

Dem E-Mail angeschlossen war das oben angeführte Schreiben der Landesregierung vom 11. Mai 2022 und ein Schreiben der Landesregierung vom 31. August 2021.

15. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin den Schriftsatz vom 25. Mai 2022 an die Landesregierung gerichtet.

Darin wird beantragt, die Veranstaltung zu bewilligen oder einen Ablehnungsbescheid auszustellen. Außerdem wurde „hilfsweise“ gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 18. Mai 2022 berufen und es wurden Beschwerdeanträge an das Landesverwaltungsgericht gestellt, unter anderem wurde beantragt, die Durchführung der „2. R-Rad-Ritterspiele“ am Sonntag, dem 3. Juli 2022, zu gestatten.

16. Die Landesregierung hat daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2022 erlassen, gegen dessen Spruchpunkte I und II Beschwerde und zu dessen Spruchpunkt III ein Vorlageantrag erhoben wurde. 16. Die Landesregierung hat daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2022 erlassen, gegen dessen Spruchpunkte römisch eins und römisch II Beschwerde und zu dessen Spruchpunkt römisch III ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Beweiswürdigung

Feststellungen in den Punkten 10 und 11 (Feststellungen zur beantragten Straßenbenützung)

17. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2022, in dem der Ablauf der Veranstaltung dargelegt wurde, und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Landesregierung hat im angefochtenen Bescheid die Meinung vertreten, dass bei der beantragten Veranstaltung die Straße nicht zu verkehrsfremden Zwecken benutzt werde (vgl. Seite 5 des Bescheides vom 22. Juni 2022). Die Vertreterin der Landesregierung hat in der Verhandlung dazu angegeben, sie sei davon ausgegangen, dass die beantragte Veranstaltung so ablaufen werde die von den Plan-b-Gemeinden durchgeführten Veranstaltungen. Sie habe den Antrag vom 7. Mai 2022 so interpretiert, dass „sich nichts auf der Straße abspielt, insbesondere, dass auch keine Marktstände auf den Straßen errichtet werden“ (vgl. Seite 3 vorletzter Absatz der Verhandlungsschrift).Die Landesregierung hat im angefochtenen Bescheid die Meinung vertreten, dass bei der beantragten Veranstaltung die Straße nicht zu verkehrsfremden Zwecken benutzt werde vergleiche Seite 5 des Bescheides vom 22. Juni 2022). Die Vertreterin der Landesregierung hat in der Verhandlung dazu angegeben, sie sei davon ausgegangen, dass die beantragte Veranstaltung so ablaufen werde die von den Plan-b-Gemeinden durchgeführten Veranstaltungen. Sie habe den Antrag vom 7. Mai 2022 so interpretiert, dass „sich nichts auf der Straße abspielt, insbesondere, dass auch keine Marktstände auf den Straßen errichtet werden“ vergleiche Seite 3 vorletzter Absatz der Verhandlungsschrift).

Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Auffassung auf einem Missverständnis beruht. Im Verwaltungsakt befindet sich eine E-Mail der Landesregierung vom 23. April 2022 (7:48 Uhr) an den Vertreter der Beschwerdeführerin (Dr. M.), in der darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Plan-b-Gemeinden zu einer Veranstaltung zusammenschließen sollte. Dennoch wurde der Antrag vom 7. Mai 2022 im Namen der Beschwerdeführerin gestellt, obwohl die Plan-b-Gemeinden zuvor mit E-Mail vom 22. April 2022 einen „R Rad Tag 2022“ am 2. Oktober 2022 beantragt haben.

Es gab daher keinen zwingenden Grund zur Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Veranstaltung so ablaufen wird wie die von den Plan-b-Gemeinden durchgeführten Veranstaltungen.

Dass durch die beantragte Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird, zeigt sich bereits daran, dass die Beschwerdeführerin selbst Fahrverbote für erforderlich hält. Außerdem hat der Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. M., in der Verhandlung auf die ersten „R-Rad-Ritterspiele“ im Jahr 2021 verwiesen und dazu ausgeführt (vgl. Seite 6 zweiter Absatz der Verhandlungsschrift): „[…] Damals war auch tatsächlich nichts auf der Fahrbahn aufgestellt, aber es haben sich entsprechend viele Teilnehmer um diese Stände herum aufgestellt, wodurch der Straßenverkehr behindert wurde. Die Sicherheit des Straßenverkehrs wäre nicht mehr gewährleistet gewesen, wenn damals die Straße nicht gesperrt gewesen wäre, abgesehen von den Anrainern und dem landwirtschaftlichen Verkehr.“Dass durch die beantragte Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird, zeigt sich bereits daran, dass die Beschwerdeführerin selbst Fahrverbote für erforderlich hält. Außerdem hat der Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. M., in der Verhandlung auf die ersten „R-Rad-Ritterspiele“ im Jahr 2021 verwiesen und dazu ausgeführt vergleiche Seite 6 zweiter Absatz der Verhandlungsschrift): „[…] Damals war auch tatsächlich nichts auf der Fahrbahn aufgestellt, aber es haben sich entsprechend viele Teilnehmer um diese Stände herum aufgestellt, wodurch der Straßenverkehr behindert wurde. Die Sicherheit des Straßenverkehrs wäre nicht mehr gewährleistet gewesen, wenn damals die Straße nicht gesperrt gewesen wäre, abgesehen von den Anrainern und dem landwirtschaftlichen Verkehr.“

Diese Ausführungen sind unwidersprochen geblieben. Das zeigt, dass die beantragte Straßenbenützung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geführt hätte.

Feststellungen in den Punkten 12 bis 16 (Verfahrensverlauf)

18. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sich die im Sachverhalt angeführten Schreiben befinden.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

19. Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 52/2024, lautet auszugsweise:19. Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„§ 82. Bewilligungspflicht.

[BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl Nr. 518/1994]

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.(2) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich(3) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich

      a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

      b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,

      c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,

      d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,

      e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),

      f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).(4) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (Paragraphen 23 und 24).

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.(5) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

(6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.(6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Absatz eins, vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten.“(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins bis 6 verboten.“

§ 83. Prüfung des Vorhabens.Paragraph 83, Prüfung des Vorhabens.

[BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 68/2017][BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 68/2017]

(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn

      a) die Straße beschädigt wird,

      b) die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,

      c) sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,

      d) die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

(2) Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.(2) Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.

(3) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 81 SPG oder öffentliche Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen. Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 ist nicht zu erteilen, wenn die jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die Durchführung des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Stellungnahme ist ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.(3) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (Paragraph 82, Absatz eins,) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Paragraph 81, SPG oder öffentliche Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen. Eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, ist nicht zu erteilen, wenn die jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die Durchführung des Vorhabens (Paragraph 82, Absatz eins,) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Stellungnahme ist ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.

[…]

§ 94a. Zuständigkeit der LandesregierungParagraph 94 a, Zuständigkeit der Landesregierung

[BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 50/2012][BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 50/2012]

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) auf Autobahnen zuständig.

[…]

§ 94b. Zuständigkeit der BezirksverwaltungsbehördeParagraph 94 b, Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

[BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 39/2013][BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 39/2013]

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

[…],

      b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

[…]

[…]

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der GemeindeParagraph 94 d, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

[BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 37/2019][BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 37/2019]

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[…],

      9. die Bewilligung nach § 82,

[…]“

Rechtliche Beurteilung

Zurückweisung der Beschwerde gegen das Schreiben vom 18. Mai 2022 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Zurückweisung der Beschwerde gegen das Schreiben vom 18. Mai 2022 (Spruchpunkt römisch III des angefochtenen Bescheides)

20. Die Beschwerdeführerin hat bei der Landesregierung beantragt, Straßen für verkehrsfremde Zwecke benützen zu dürfen. Ein Vertreter der Beschwerdeführerin hat sich bei der Landesregierung nach dem Beschluss über diesen Antrag erkundigt.

Daraufhin wurde ihm in einem Schreiben (einer E-Mail) vom 18. Mai 2022 mitgeteilt, es sei kein Bescheid erstellt worden; außerdem wurde mitgeteilt, dass die Rückmeldung zum Ansuchen bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2022 erfolgt sei (dieses Schreiben vom 11. Mai 2022 war angeschlossen).

Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben vom 18. Mai 2022 mit einer als Berufung bezeichneten Beschwerde bekämpft.

Die Landesregierung hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt III des Bescheides vom 22. Juni 2022) zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass es sich beim Schreiben vom 18. Mai 2022 um keinen Bescheid handle.Die Landesregierung hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt römisch III des Bescheides vom 22. Juni 2022) zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass es sich beim Schreiben vom 18. Mai 2022 um keinen Bescheid handle.

21. Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt, in dem gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise normativ über (subjektive) Rechtsverhältnisse abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn aus ihrer Form oder aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rdn 1 und 17 zu § 56, Stand 1.3.2023, rdb.at).21. Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt, in dem gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise normativ über (subjektive) Rechtsverhältnisse abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn aus ihrer Form oder aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rdn 1 und 17 zu Paragraph 56,, Stand 1.3.2023, rdb.at).

22. Wenn die Behörde einem Antragsteller mitteilt, es sei kein Bescheid erstellt worden, dann wird damit lediglich eine Tatsache mitgeteilt und keine normative Anordnung getroffen. Die Behörde bringt damit zum Ausdruck, dass über den Antrag (noch) nicht verbindlich mit Bescheid abgesprochen worden ist, auch nicht in einem früheren Schreiben, weshalb der Hinweis auf das Schreiben vom 11. Mai 2022 nichts ändert (im Übrigen wurde im Schreiben vom 11. Mai 2022 ebenfalls keine normative Anordnung getroffen, sondern lediglich eine Rechtsauffassung mitgeteilt wurde, was der Zusammenhang mit dem ersten Satz dieses Schreibens zeigt, der ebenfalls lediglich eine Mitteilung enthält, nämlich jene, dass es für das Ansuchen keine Verordnung geben werde).

Auch die Form, in der beide Schreiben abgefasst sind, spricht gegen einen Bescheid: Beide Schreiben sind nicht als Bescheid bezeichnet und weisen nicht die für Bescheide typische Gliederung in Spruch und Begründung auf.

23. Das Schreiben vom 18. Mai 2022 ist somit kein Bescheid, der mit einer Beschwerde bekämpft werden könnte. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung war zu bestätigen.

Zur Abweisung des Antrages nach § 82 StVO (Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken; Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Abweisung des Antrages nach Paragraph 82, StVO (Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken; Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides)

24. Im Spruchpunkt I des Bescheides vom 22. Juni 2022 hat die Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß § 82 Abs 1 StVO als unbegründet abgewiesen. Im Folgenden wird ausgeführt, dass 24. Im Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 22. Juni 2022 hat die Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO als unbegründet abgewiesen. Im Folgenden wird ausgeführt, dass

?    sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken bezogen hat (vgl. Punkt 25);

?    die Landesregierung zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig war (vgl. Punkt 26); und

?    die Bewilligung zu Recht versagt und der Antrag zu Recht abgewiesen wurde, weil die beantragte Benützung zu einer wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigung geführt hätte (vgl. die Punkte 27 bis 29).

25. Die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken oder die Ausübung von Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung (vgl. § 82 Abs 1 StVO).25. Die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken oder die Ausübung von Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung vergleiche Paragraph 82, Absatz eins, StVO).

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt das Aufstellen von vier Marktständen an vier verschiedenen Straßenstellen, die insbesondere von Kindern mit dem Fahrrad angefahren werden können; bei diesen Marktständen sollen die Kinder im Rahmen einer „Schnitzeljagd“ Aufgaben bewältigen, für die sie eine Belohnung erhalten.

Dabei handelt es sich um eine verkehrsfremde Tätigkeit auf der Straße, die zudem noch geeignet ist, eine Menschenansammlung auf der Straße herbeizuführen, wenn mehrere Personen gleichzeitig einen Marktstand anfahren und die Aufgaben erfüllen möchten.

Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Tätigkeiten bedürfen daher an jedem einzelnen Standort einer Bewilligung nach § 82 StVO, weil sie nicht von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind (vgl. § 82 Abs 3 und 4 StVO).Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Tätigkeiten bedürfen daher an jedem einzelnen Standort einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO, weil sie nicht von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind vergleiche Paragraph 82, Absatz 3 und 4 StVO).

26. Die Marktstände sollen an vier Standorten aufgestellt werden. Ein Standort befindet sich auf einer Landesstraße im Bezirk B, die restlichen drei Standorte befinden sich im Bezirk D (auf einer Gemeindestraße und auf zwei Landesstraßen).

Diese Standorte stehen miteinander im Zusammenhang, weil sie Teil derselben Veranstaltung sind und im Rahmen einer „Schnitzeljagd“ nacheinander von Fahrradfahrern angefahren werden sollen.

Die von der Beschwerdeführerin beantragten Bewilligungen nach § 82 StVO beziehen sich daher auf zwei politische Bezirke, sodass die Landesregierung gemäß § 94a Abs 1 StVO zuständig ist, über den Antrag zu entscheiden (vgl. VwGH 4.7.1986, 86/18/0164).Die von der Beschwerdeführerin beantragten Bewilligungen nach Paragraph 82, StVO beziehen sich daher auf zwei po

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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