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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AdLRegOrgG 1925 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde 1. der MK und 2. des GK, beide in G, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 10. Jänner 1992, GZ. 03-12 Ki 69-91/1, betreffend die Versagung einer Widmungsbewilligung (mP: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Am 19. Dezember 1978 beantragte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer, das Grundstück Nr. 190/2, KG X, als Bauland zu widmen. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 1. Juli 1982 abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, der örtliche Bausachverständige habe in der Verhandlung am 27. Juli 1979 die Widmungsgenehmigung gemäß § 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 davon abhängig gemacht, daß die Bezirksverwaltungsbehörde einer Rodungsgenehmigung für das gegenständliche Waldgrundstück zustimme. Die Zustimmung sei aber verweigert worden. Auch von seiten der Raumplanung sei der Verbauung dieses Gebietes nicht zugestimmt worden.
Dieser Bescheid ist auch den Beschwerdeführern zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Nach der Aktenlage haben die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte (dessen Erbe der Zweitbeschwerdeführer ist) mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1982 das Grundstück Nr. 190/2 vom Rechtsvorgänger erworben. Die grundbücherliche Eintragung erfolgte am 18. Mai 1983. 1.2. Am 18. Juni 1979 beantragten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit Zustimmung des Rechtsvorgängers die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Nr. 190/2. Darüber wurde - gemeinsam mit dem Ansuchen des Rechtsvorgängers um Erteilung der Widmungsbewilligung (siehe 1.1.) - am 27. Juli 1979 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Als Ergebnis dieser mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß die Baugenehmigung gemäß § 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erteilt werden könne, sofern die Bebauung unter Einhaltung der Widmungsbedingungen und plangemäßer Errichtung erfolge und die in Einlage "A" (Anlage zur Verhandlungsschrift) vorgeschriebenen baulichen Bedingungen eingehalten würden. Das Grundstück sei Waldgrundstück; es sei daher umgehend um Rodungsgenehmigung anzusuchen; erst nach Vorliegen der Rodungsgenehmigung dürfe die Baubewilligung erteilt werden.
Wie erwähnt, wurde die Rodungsbewilligung nicht erteilt (siehe oben 1.1.).
2. Mit Bescheid vom 4. Juli 1984 erteilte die Bezirkshauptmannschaft M. der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten als neue Grundstückseigentümer auf ihren (neuerlichen) Antrag hin die Rodungsbewilligung. Deshalb beantragten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit Schreiben vom 24. Juli 1984
"a)
die seinerzeitige Bauverhandlung vom 27. Juli 1979 als unterbrochen anzusehen und durch Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermines fortzusetzen oder
b)
auf Grund unserer, mit Eingabe vom 18. Juni 1979 vorgelegten und noch bei den Akten befindlichen Unterlagen zum Zwecke der Erreichung einer Widmungs- und Baubewilligung eine neue Bauverhandlung auszuschreiben".
Gleichzeitig beantragten sie die Änderung des Flächenwidmungsplanes und zwar derart, daß das Grundstück Nr. 190/2 von "Freiland" auf "Bauland" umgewidmet werde. Diesen Antrag begründeten sie damit, "daß das seinerzeit vorliegende, einer Ausweisung als Bauland entgegenstehende Hindernis der Rodungsgenehmigung nunmehr beseitigt ist".
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer (als Erbe des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin) beantragten in der Folge mit Schreiben vom 27. Mai 1991 die bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 24. Juli 1984.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1991 wurde vom Bürgermeister der (neuerliche) Antrag vom 24. Juli 1984 betreffend die Erteilung der Widmungsbewilligung für das Grundstück Nr. 190/2 zur Schaffung eines Bauplatzes für den Neubau eines Wohnhauses gemäß § 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 "wegen eines unlösbaren Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan, als dem Gesetz nicht entsprechend, abgewiesen". Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß nach dem rechtswirksamen Fächenwidmungsplan der Gemeinde das Grundstück Nr. 190/2 dem Freiland zugeordnet sei. Im Freiland dürften nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekt eines Betriebes für die bestimmungsgemäße Nutzung nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch seien. Das Grundstück habe ein Ausmaß von 1.120 m2. Es liege weder ein landwirtschaftlicher Betrieb noch eine Sondernutzung vor; die Erteilung einer Widmungsbewilligung stünde daher in einem unlösbaren Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und sei nach den zwingenden Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes abzulehnen. Der Umstand, daß das Widmungsansuchen vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes eingebracht worden sei, sei mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen rechtlich unerheblich.
3. Gegen den Bescheid vom 18. Juni 1991 erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Die Versagung der Widmung stelle eine Änderung der seinerzeit aus Anlaß der Bauverhandlung gegebenen Rechtslage dar. Die Baubehörde I. Instanz versuche, ein ordnungsgemäß gewidmetes Grundstück, für welches überdies eine bedingte Baugenehmigung vorliege, dem Freiland zuzuordnen. Der neugefaßte Fächenwidmungsplan sei so lange nicht relevant, solange die Gemeinde nicht eine entsprechende bescheidmäßige Rückwidmung in Freiland durchführe. Aus der Aktenlage sei klar ersichtlich, daß für das gegenständliche Baugrundstück eine Widmungs- und Baugenehmigung vorliege, welche nur durch die als Auflage vermerkte Vorlage der Rodungsgenehmigung gehemmt worden sei. Dies werde durch das Schreiben der Gemeinde vom 11. November 1982 bestätigt, wonach anläßlich der ordentlichen Verhandlung am 27. Juli 1979 dem gegenständlichen Bauansuchen zugestimmt worden sei; als Auflage sei die Erteilung der Rodungsgenehmigung festgelegt worden. Durch die nunmehr erfolgte Vorlage der Rodungsbewilligung sei der Baubescheid in Rechtskraft erwachsen, lediglich die schriftliche Ausfertigung durch den Gemeinderat fehle, was einen Verfahrensmangel darstelle. Die Beschwerdeführer beantragten u.a. - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist -, der Gemeinderat möge den gegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde als Baubehörde I. Instanz wegen Rechtswidrigkeit aufheben, dies mit dem Auftrag, einen schriftlichen Baubescheid im Sinne der Aktenlage auszufertigen. Ersatzweise beantragten die Beschwerdeführer, den gegenständlichen Bescheid durch den Gemeinderat insofern abzuändern, daß der Spruch der Baubehörde I. Instanz aufgehoben und ein schriftlicher Baubescheid erlassen werde.
4. Mit dem Bescheid vom 21. Oktober 1991 gab der Gemeinderat der Gemeinde St. Marein den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 18. Juni 1991. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Flächenwidmungsplan seit 21. Mai 1985 rechtswirksam sei. Darin sei das Grundstück als Freiland gewidmet. Ein Widmungsvorhaben, das die Errichtung eines Ferienwohnhauses zum Inhalt habe, widerspreche dieser Widmung. Dabei sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides entscheidend, und zwar auch dann, wenn das Ansuchen zu einem früheren Zeitpunkt allenfalls genehmigungsfähig gewesen wäre. Die Behauptung in der Berufung, daß ein ordnungsgemäß gewidmetes Grundstück bzw. eine Widmungs- und Baugenehmigung vorlägen, sei nicht richtig. Es gäbe keine der Rechtskraft fähige Genehmigung (Bescheid) des Widmungsansuchens.
5. Gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 21. Oktober 1991 erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Sie begründeten ihre Vorstellung im wesentlichen damit, daß die Gemeinde - entgegen den Behauptungen im bekämpften Bescheid vom 21. Oktober 1991 - doch einer Widmung und einer Baubewilligung zugestimmt habe. Dieser Sachverhalt sei ganz eindeutig aus dem Schreiben der Gemeinde vom 11. November 1982 ableitbar. Darüber hinaus existiere ein aufrechter und rechtskräftiger Widmungs- und Baubescheid, der auf Grund eines durch die Beschwerdeführer am 18. Juni 1979 bei der Gemeinde eingebrachten Ansuchens um Widmung und Baubewilligung ergangen sei. Die diesbezügliche Widmungs- und Bauverhandlung sei am 27. Juli 1979 durchgeführt worden; leider sei der diesbezügliche Widmungs- und Baubescheid in Verlust geraten, müßte aber beim Akt aufliegen. Wenn nun aber ein ordnungsgemäß gewidmetes Grundstück, für welches überdies eine bedingte Baugenehmigung vorliege, von der Gemeinde einseitig dem Freiland zugewiesen werde, so sei dies für die Grundstückseigentümer so lange nicht relevant und "im großen Maße" rechtswidrig, solange nicht eine bescheidmäßige Rückwidmung in Freiland durchgeführt werde. Durch die Vorlage einer rechtskräftigen Rodungsgenehmigung sei die Widmung und Baugenehmigung auf der Grundlage der Widmungs- und Bauverhandlung am 27. Juli 1979 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführer seien lange vor Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes im Besitz einer aufrechten Widmung und Baugenehmigung gewesen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 1992 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Das Grundstück Nr. 190/2 sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche eine Widmungsbewilligung für Bauzwecke der Widmung Freiland. Es sei daher das Ansuchen um Erteilung der Widmungsbewilligung wegen Unvereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan zu Recht abgewiesen worden. Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach die Widmungs- und Bauverhandlung vom 27. Juli 1979 zu einer aufrechten Widmung und Baugenehmigung geführt habe, sei verfehlt. Bei dieser Verhandlung sei ausdrücklich festgelegt worden, daß eine Baugenehmigung erst erfolgen könne, wenn die erforderliche Rodungsbewilligung erteilt worden sei. In der Folge sei mit Bescheid vom 1. Juli 1982 das Ansuchen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Widmungsbewilligung abgewiesen worden. Aus diesem Grund sei die Baubehörde gar nicht in der Lage gewesen, zu diesem oder zu einem früheren Zeitpunkt eine Baubewilligung zu erteilen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Formvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in der Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3" bezeichnet ist. Aus diesem Grund wurde in der Gegenschrift der Steiermärkischen Landesregierung "die mangelnde Passivlegitimation" eingewendet. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß dann eine derartige Bezeichnung der belangten Behörde als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg.Nr. 12088/A) kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 107, und die dort zitierte hg. Judikatur). Dies ist im Beschwerdefall gegeben.
2. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen zu bemerken, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - ebenso wie jener des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens - im Hinblick auf eine zwischenzeitige Änderung des Flächenwidmungsplanes nur sein kann, ob den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde ein Anspruch auf Widmungsbewilligung zukam, nicht aber, ob ihnen im Jahre 1979 eine Widmungsbewilligung erteilt wurde und welche Wirkungen eine solche Widmungsbewilligung für ein Baubewilligungsverfahren noch entfalten könnte. Auch kommt es für das hier ausschließlich gegenständliche Widmungsverfahren nicht darauf an, ob den Beschwerdeführern - wie sie behaupten - eine Baubewilligung erteilt wurde.
Maßgebend ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren allein, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über das Widmungsansuchen der Beschwerdeführer das Baugrundstück als "Freiland" gewidmet war (wie die Beschwerdeführer nicht in Zweifel ziehen, weshalb ihr auf die Errichtung eines Ferienwohnhauses abzielendes Projekt auf diesem Grundstück nicht verwirklicht werden darf; gemäß § 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 dürfen im Freiland nämlich Gebäude, Bauwerke und Anlagen nur zu bestimmten (idR landwirtschaftlichen) Zwecken oder nur unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen errichtet werden. Steht aber das Widmungsansuchen in einem unlösbaren Widerspruch zur Flächenwidmung, dann ist es gemäß § 3 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 abzuweisen, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat.
Im übrigen sei auf das Beschwerdevorbringen der Vollständigkeit halber folgendes erwidert: Auf das Wesentliche zusammengefaßt behaupten die Beschwerdeführer, daß am 27. Juli 1979 das Widmungs- und Bauansuchen genehmigt worden sei. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides lasse sich weder bei der Behörde noch bei den Beschwerdeführern finden. Es könnte sein, daß die schriftliche Ausfertigung in Verstoß geraten oder aber nur ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, wobei später auf die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vergessen worden sei.
Dieses Beschwerdevorbringen ist aktenwidrig: Wie sich insbesondere aus der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Juli 1979 im Zusammenhang mit dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung ergibt, wurde zwar die Bewilligungsfähigkeit herausgestellt, die Bewilligung selbst aber weder mündlich (dies wäre gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 62 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung auch gar nicht ausreichend, weil ein solcher Bescheid nur schriftlich erlassen werden darf) noch auch schriftlich erteilt. Dies gilt auch für die Widmungsbewilligung. Das Ansuchen des Rechtsvorgängers um Erteilung der Widmungsbewilligung wurde - wie erwähnt - vor dem Erwerb des Grundstückes durch die Beschwerdeführer (erst) mit dem Bescheid vom 1. Juli 1982 rechtskräftig abgewiesen. Dieser Bescheid hat aber im Hinblick auf das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1985 schon deshalb keine Bedeutung mehr, weil sich die Rechtslage geändert hat.
Auch dem von den Beschwerdeführern mehrfach bezogenen Schreiben der Gemeinde St. Marein vom 11. November 1982 kann nicht entnommen werden, daß eine der Baubewilligungen erteilt worden ist. Dieses in den Verwaltungsakten befindliche Schreiben gibt lediglich den Stand im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 1979 wieder und enthält dann ausdrücklich die Feststellung, daß "nunmehr der Erteilung einer Baubewilligung ... nichts entgegen(steht)". Die Behauptung der Beschwerdeführer, aus diesem Schreiben könne die Erlassung der Bescheide nachgewiesen werden, ist demnach auch aus dieser Sicht aktenwidrig. Vor diesem Hintergrund ist dem übrigen Beschwerdevorbringen, das zur Voraussetzung hat, daß am 27. Juli 1979 sowohl ein (allenfalls bedingter) Widmungs- als auch ein Baubewilligungsbescheid erlassen worden ist, der Boden entzogen.
3. Soweit sich die Beschwerde mit den Rechtswirkungen des Bescheides vom 1. Juli 1982, mit dem der Antrag des Rechtsvorgängers vom 19. Dezember 1978 auf Erteilung der Widmungsbewilligung abgewiesen worden ist, auseinandersetzt, ist folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführer besaßen trotz des Umstandes, daß das Widmungsbewilligungsverfahren - nach der Aktenlage eindeutig nur - vom Rechtsvorgänger als damaliger Grundstückseigentümer eingeleitet wurde, zwar Parteistellung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0189). Ihnen wurde dieser (den Widmungsantrag ablehnende) Bescheid auch zugestellt. Sie haben es jedoch unterlassen, dagegen Berufung zu erheben, sodaß der Bescheid auch ihnen gegenüber bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBehördenbezeichnung BehördenorganisationMängelbehebungBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060045.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009