TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/28 W128 2286953-1

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Veröffentlicht am 28.03.2024
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Entscheidungsdatum

28.03.2024

Norm

SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §13 Abs3
SchPflG 1985 §24
SchPflG 1985 §5
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W128 2286953-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.12.2023, Zl. I-1040/1087-2023, erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 20.12.2023, Zl. I-1040/1087-2023, erkannt:

A)

I.       In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben.römisch eins.       In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

II.      II. Die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 30.06.2023, dass die italienische Staatsangehörige, XXXX , im Schuljahr 2023/2024 den Unterricht an der Scuola Secundaria di Primo Grado XXXX absolvieren wird, wird zur Kenntnis genommen.römisch II.      II. Die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 30.06.2023, dass die italienische Staatsangehörige, römisch 40 , im Schuljahr 2023/2024 den Unterricht an der Scuola Secundaria di Primo Grado römisch 40 absolvieren wird, wird zur Kenntnis genommen.

III.    III. Gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz wird angeordnet, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts nach Spruchpunkt II. durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder einer gleichzuhaltenden Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 glaubhaft gemacht wird.römisch III.    III. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Schulpflichtgesetz wird angeordnet, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts nach Spruchpunkt römisch II. durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder einer gleichzuhaltenden Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 glaubhaft gemacht wird.

B)
Die Revision ist zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

ausländische Schule gekürzte Ausfertigung Schulbesuch Schulpflicht Unterrichtserfolg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2286953.1.00

Im RIS seit

12.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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