Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
G308 2286744-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird. römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmalig am XXXX .2010 in das Bundesgebiet ein und ist hier seit XXXX .2010 aufrecht gemeldet. Der Grund für die Einreise war die Pflege seines im Bundesgebiet lebenden Vaters, welcher am XXXX verstorben ist. Der BF hielt sich zur Pflege seines Vaters durchgehend bis zu dessen Tod im Jahr XXXX im Bundesgebiet auf.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmalig am römisch 40 .2010 in das Bundesgebiet ein und ist hier seit römisch 40 .2010 aufrecht gemeldet. Der Grund für die Einreise war die Pflege seines im Bundesgebiet lebenden Vaters, welcher am römisch 40 verstorben ist. Der BF hielt sich zur Pflege seines Vaters durchgehend bis zu dessen Tod im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet auf.
2. Am XXXX .2010 übermittelte der BF ein mit „Ansuchen um die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels für mich zur häuslichen Pflege meines Vaters“ betiteltes Schreiben an die damalige Innenministerin. Dieses Schreiben wurde sodann in weiterer Folge an die Fremdenpolizei weitergeleitet und ersuchte der BF mit Schreiben an die Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2010 nochmals um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen.2. Am römisch 40 .2010 übermittelte der BF ein mit „Ansuchen um die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels für mich zur häuslichen Pflege meines Vaters“ betiteltes Schreiben an die damalige Innenministerin. Dieses Schreiben wurde sodann in weiterer Folge an die Fremdenpolizei weitergeleitet und ersuchte der BF mit Schreiben an die Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2010 nochmals um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen.
Es wurde seitens der Fremdenpolizei kein Verwaltungshandeln gesetzt und der Antrag des BF auch nicht weiter bearbeitet.
3. Am XXXX .2015 stellte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Diesen begründete er abermals mit der Pflege seines Vaters und dass es ihm und seinem Vater nicht möglich wäre, nach Serbien zurückzukehren. Hierbei gab der BF auch an, dass es eine fremdenpolizeiliche Kontrolle gegeben hätte, jedoch wurde auch bis zu diesem Zeitpunkt kein Verwaltungshandeln gesetzt und bevollmächtigte der BF sodann im XXXX 2015 einen Rechtsanwalt mit seiner Angelegenheit. Der BF wurde sodann erstmals mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom XXXX .2015 zur persönlichen Antragstellung sowie zur Vorlage von weiteren Unterlagen aufgefordert.3. Am römisch 40 .2015 stellte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Diesen begründete er abermals mit der Pflege seines Vaters und dass es ihm und seinem Vater nicht möglich wäre, nach Serbien zurückzukehren. Hierbei gab der BF auch an, dass es eine fremdenpolizeiliche Kontrolle gegeben hätte, jedoch wurde auch bis zu diesem Zeitpunkt kein Verwaltungshandeln gesetzt und bevollmächtigte der BF sodann im römisch 40 2015 einen Rechtsanwalt mit seiner Angelegenheit. Der BF wurde sodann erstmals mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom römisch 40 .2015 zur persönlichen Antragstellung sowie zur Vorlage von weiteren Unterlagen aufgefordert.
4. Der BF stellte sodann mittels Formular am XXXX .2015 den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG. Mit Schreiben vom XXXX .2015 übermittelte die vormalige rechtsfreundliche Vertretung des BF ein Schreiben, worin diese bekannt gab, den beantragten Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu ändern und legte das A1-Deutschzertifikat des BF vor und stellte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Aussicht. Der BF wurde zu seinem Antrag am XXXX .2017 durch die belangte Behörde mündlich einvernommen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde war der Vater des BF bereits verstorben, der BF gab jedoch an, den Antrag nach wie vor aufrecht halten zu wollen, zumal er Familienangehörige im Bundesgebiet habe. 4. Der BF stellte sodann mittels Formular am römisch 40 .2015 den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit Schreiben vom römisch 40 .2015 übermittelte die vormalige rechtsfreundliche Vertretung des BF ein Schreiben, worin diese bekannt gab, den beantragten Aufenthaltszweck in „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu ändern und legte das A1-Deutschzertifikat des BF vor und stellte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Aussicht. Der BF wurde zu seinem Antrag am römisch 40 .2017 durch die belangte Behörde mündlich einvernommen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde war der Vater des BF bereits verstorben, der BF gab jedoch an, den Antrag nach wie vor aufrecht halten zu wollen, zumal er Familienangehörige im Bundesgebiet habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2017 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX .2015, abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Serbien, ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, für zulässig erklärt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2017 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 .2015, abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Serbien, ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, für zulässig erklärt.
Der BF wurde am XXXX .2018 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2018 nach Serbien abgeschoben. Der BF wurde am römisch 40 .2018 im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2018 nach Serbien abgeschoben.
5. Kurz nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet reiste der BF wieder ein und wurde am XXXX .2018 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes betreten und angezeigt. Nach der erfolgten Anzeige wurde der BF durch die belangte Behörde am XXXX .2018 niederschriftlich einvernommen wobei er angab, dass er schon seit acht Jahren im Bundesgebiet lebe und die Wohnung von seinem Vater geerbt habe. Er habe Familienangehörige im Bundesgebiet und werden von diesen finanziell unterstützt. Wenn er im Herkunftsstaat ist, würde er bei seinen Brüdern leben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2018 wurde gegen den BF abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und reiste er nachweislich am XXXX .2018 aus dem Bundesgebiet aus. Das Vertretungsverhältnis zu seiner damaligen Rechtsvertretung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrecht, da dieses aufgekündigt wurde.5. Kurz nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet reiste der BF wieder ein und wurde am römisch 40 .2018 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes betreten und angezeigt. Nach der erfolgten Anzeige wurde der BF durch die belangte Behörde am römisch 40 .2018 niederschriftlich einvernommen wobei er angab, dass er schon seit acht Jahren im Bundesgebiet lebe und die Wohnung von seinem Vater geerbt habe. Er habe Familienangehörige im Bundesgebiet und werden von diesen finanziell unterstützt. Wenn er im Herkunftsstaat ist, würde er bei seinen Brüdern leben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2018 wurde gegen den BF abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und reiste er nachweislich am römisch 40 .2018 aus dem Bundesgebiet aus. Das Vertretungsverhältnis zu seiner damaligen Rechtsvertretung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrecht, da dieses aufgekündigt wurde.
6. Der BF reiste zuletzt am XXXX .2019 wieder in den Schengen-Raum ein und wurde am XXXX .2023 abermals wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes betreten und angezeigt. Aufgrund dessen erging am XXXX .2023 die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme, über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und wurde dem BF dazu eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Die Verständigung wurde dem BF nachweislich am XXXX .2023 zugestellt und gab der BF hierzu keine Stellungnahme ab. 6. Der BF reiste zuletzt am römisch 40 .2019 wieder in den Schengen-Raum ein und wurde am römisch 40 .2023 abermals wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes betreten und angezeigt. Aufgrund dessen erging am römisch 40 .2023 die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme, über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und wurde dem BF dazu eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Die Verständigung wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2023 zugestellt und gab der BF hierzu keine Stellungnahme ab.
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG eine befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG eine befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen wäre, zumal der BF keiner der dort genannten Voraussetzungen erfülle. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen, zumal der BF die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe, sich illegal im Bundesgebiet befinde und auch nicht ausreichend Barmittel vorweisen könne. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben könne nicht festgestellt werden und habe der BF in voller Absicht die fremdenrechtlichen Bestimmungen ignoriert. Das Fehlverhalten des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise. Es sei daher ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den BF zu erlassen, zumal die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Eine Abschiebung nach Serbien sei zulässig, es sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Der gegenständliche Bescheid vom XXXX .2024 wurde dem BF nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, zugestellt am XXXX .2024, erhob der BF fristgerecht durch seine bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung am XXXX .2024 das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die beantragte Zeugin sowie den BF im Zuge dessen einzuvernehmen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, zugestellt am römisch 40 .2024, erhob der BF fristgerecht durch seine bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung am römisch 40 .2024 das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die beantragte Zeugin sowie den BF im Zuge dessen einzuvernehmen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich erstmals über einen längeren Zeitraum ab dem Jahr 2010 im Bundesgebiet aufgehalten habe, um sich um die Pflege seines Vaters bis zu dessen Tod im Jahr 2017 zu kümmern, welcher legal als Pensionist im Bundesgebiet gelebt habe. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt, zumal sie den BF nicht einvernommen und lediglich ein Parteiengehör gewährt habe. Der BF verfüge über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet, zumal er ein Wohnrecht in einer Gemeindewohnung habe, welche er von seinem Vater übernommen hat. Auch habe der BF im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, mit welcher er seit dem Jahr 2017 einen gemeinsamen Wohnsitz teile und sohin seit mehreren Jahren mit dieser eine Beziehung führe und welche ihn auch finanziell unterstütze. Der BF verfüge weiters auch über ein relevantes Familienleben, zumal seine Schwester und weitere Verwandte im Schengenraum leben würden. Der BF habe Integrationsschritte gesetzt, spreche gut Deutsch und verfüge über Sprachkenntnisse auf dem Niveau „A2“. Im Herkunftsland verfüge der BF über keine nennenswerten sozialen oder familiären Bindungen mehr, zumal er sich seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Dem BF wurde zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, obwohl ihm diese zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse (insbesondere Miet- bzw. Wohnverhältnisse) zu gewähren gewesen wäre. Der Verhängung eines Einreiseverbotes fehle die rechtliche Grundlage, zumal sich die belangte Behörde auf den bereits durch den VfGH aufgehobenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stütze. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde sohin lediglich mit dem illegalen Aufenthalt des BF begründet und sei bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen.Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich erstmals über einen längeren Zeitraum ab dem Jahr 2010 im Bundesgebiet aufgehalten habe, um sich um die Pflege seines Vaters bis zu dessen Tod im Jahr 2017 zu kümmern, welcher legal als Pensionist im Bundesgebiet gelebt habe. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt, zumal sie den BF nicht einvernommen und lediglich ein Parteiengehör gewährt habe. Der BF verfüge über ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet, zumal er ein Wohnrecht in einer Gemeindewohnung habe, welche er von seinem Vater übernommen hat. Auch habe der BF im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, mit welcher er seit dem Jahr 2017 einen gemeinsamen Wohnsitz teile und sohin seit mehreren Jahren mit dieser eine Beziehung führe und welche ihn auch finanziell unterstütze. Der BF verfüge weiters auch über ein relevantes Familienleben, zumal seine Schwester und weitere Verwandte im Schengenraum leben würden. Der BF habe Integrationsschritte gesetzt, spreche gut Deutsch und verfüge über Sprachkenntnisse auf dem Niveau „A2“. Im Herkunftsland verfüge der BF über keine nennenswerten sozialen oder familiären Bindungen mehr, zumal er sich seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Dem BF wurde zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, obwohl ihm diese zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse (insbesondere Miet- bzw. Wohnverhältnisse) zu gewähren gewesen wäre. Der Verhängung eines Einreiseverbotes fehle die rechtliche Grundlage, zumal sich die belangte Behörde auf den bereits durch den VfGH aufgehobenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stütze. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde sohin lediglich mit dem illegalen Aufenthalt des BF begründet und sei bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 vorgelegt, wo diese am XXXX .2024 einlangten.9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 vorgelegt, wo diese am römisch 40 .2024 einlangten.
10. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .2024, zu GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. Dies im Wesentlichen aufgrund dessen, da der angefochtene Bescheid keine entsprechende Begründung zur Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des BF enthalten hätte. Der BF habe ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung des Art. 8 EMRK geltend gemacht, zumal dieser angab seit 14 Jahren im Bundesgebiet zu leben und eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu haben, welche auch den Unterhalt des BF bestreite.10. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2024, zu GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Dies im Wesentlichen aufgrund dessen, da der angefochtene Bescheid keine entsprechende Begründung zur Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des BF enthalten hätte. Der BF habe ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung des Artikel 8, EMRK geltend gemacht, zumal dieser angab seit 14 Jahren im Bundesgebiet zu leben und eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu haben, welche auch den Unterhalt des BF bestreite.
11. Für den XXXX .2024 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, anberaumt. Hierzu wurden der BF, die beantragte Zeugin XXXX (die behauptete Lebensgefährtin des BF) und die belangte Behörde, geladen.11. Für den römisch 40 .2024 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, anberaumt. Hierzu wurden der BF, die beantragte Zeugin römisch 40 (die behauptete Lebensgefährtin des BF) und die belangte Behörde, geladen.
Am XXXX .2024 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein Schreiben an das BVwG, wonach der Antrag auf Zeugenbefragung der XXXX zurückgezogen und auf die Einvernahme der Zeugin ausdrücklich verzichtet werde.Am römisch 40 .2024 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein Schreiben an das BVwG, wonach der Antrag auf Zeugenbefragung der römisch 40 zurückgezogen und auf die Einvernahme der Zeugin ausdrücklich verzichtet werde.
Am XXXX .2024 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, der in der Beschwerde beantragten Zeugin XXXX , geb. XXXX , sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch, statt. Die belangte Behörde hat am XXXX .2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben.Am römisch 40 .2024 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, der in der Beschwerde beantragten Zeugin römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch, statt. Die belangte Behörde hat am römisch 40 .2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene BF, ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Kopie des gültigen serbischen Personalausweises mit der Nr. XXXX , vorgelegt in der Verhandlung vom XXXX .2024, Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 414, Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 644 und AS 878, Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).1.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geborene BF, ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche Kopie des gültigen serbischen Personalausweises mit der Nr. römisch 40 , vorgelegt in der Verhandlung vom römisch 40 .2024, Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 414, Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 644 und AS 878, Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).
Der BF verfügt auch über eine kosovarische Staatsangehörigkeit (vgl. Kopie des gültigen kosovarischen Personalausweises mit der Nr. XXXX , vorgelegt in der Verhandlung am XXXX .2024).Der BF verfügt auch über eine kosovarische Staatsangehörigkeit vergleiche Kopie des gültigen kosovarischen Personalausweises mit der Nr. römisch 40 , vorgelegt in der Verhandlung am römisch 40 .2024).
Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Der BF verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumal er über ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau „A2“ verfügt (Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2024, S. 3, Schreiben vom XXXX .2017, AS 620 und vorliegendes ÖSD Zertifikat A2, AS 688).Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Der BF verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumal er über ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau „A2“ verfügt (Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2024, Sitzung 3, Schreiben vom römisch 40 .2017, AS 620 und vorliegendes ÖSD Zertifikat A2, AS 688).
Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).
1.1.2. Der BF reiste am XXXX .2010 erstmalig in das Bundesgebiet ein und ist seit XXXX .2010 mi